Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht

Eine nicht geringe Menge von synthetischen Cannabinoiden (Kräutermischungen) kann bereits bei einer Wirkstoffmenge von 2g vorliegen.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 (1 StR 302/13) hat der Bundesgerichtshof Grenzwerte für eine nicht geringe Menge von einigen synthetischen Cannabinoiden festgelegt. Für die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes liegt nun laut BGH eine nicht geringe Menge bei 2g vor. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 sieht der BGH jedenfalls bei 6g eine nicht geringe Menge als gegeben an. Für den pflanzlichen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) gilt ein Grenzwert von 7,5g.

Anwalt für Strafrecht: Btm

Eine geringe Verkaufsmenge und ein geringer Gewinn kann im Einzelfall einen minder schweren Fall des gewinnbringenden Verkaufs von BtM an Jugendliche (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG) darstellen

Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Marihuana an Personen unter 18 Jahren gewinnbringend verkauft. Die Verkaufsmenge betrug dabei jeweils zwischen 1g und 3g. Der Verkaufswert lag entsprechend zwischen 10 ? und 30 ?, wobei der Angeklagte pro verkauftem Gramm Marihuana einen Gewinn von 4 ? erzielte. Das Landgericht wendete in seinem Urteil den Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG an und hielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Der BGH hält dies für nicht nachvollziehbar. Zugunsten des Angeklagten liegen eine Reihe von Milderungsgründen vor, namentlich ein vollumfängliches Geständnis, die geringen Verkaufsmengen, der geringe Gewinn und der Umstand, dass die jugendlichen Käufer bereits vor dem Verkauf durch den Angeklagten Betäubungsmittel konsumiert hatten. Diese Milderungsgründe überwiegen die Tatsache, dass der vorbestrafte Angeklagte Marihuana an Jugendliche verkauft hat, derartig stark, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG naheliegt. Die Anwendung des Regelstrafrahmens, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht, erscheint in diesem Fall unangemessen. (BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - 2 StR 312/13).

Anwalt für Strafrecht: bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln

Wer einzelne und kurzfristige Unterstützungshandlungen bei dem Handel von Betäubungsmitteln erbringt, ist hierdurch nicht automatisch ein Bandenmitglied im Sinne des § 30a BtMG.

In seinem Beschluss vom 5.11.2014 - 2 StR 186/14 hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Darmstadt auf, durch das der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen ''Handeltreiben mit Betäubungsmitteln'' in nicht geringer Menge verurteilt wurde.

Nach Ansicht des BGH wurde nicht hinreichend festgestellt, dass der Angeklagte als Mitglied einer ''Bande'' handelte. Denn nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat sei schon durch die Beihilfehandlung Bandenmitglied. Vielmehr seien Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen. Allein aus der Vereinbarung, Geld aus dem Drogenhandel in Deutschland entgegenzunehmen und es in ein anderes Land zu bringen, lässt sich nach Ausführungen des BGH nicht belegen, dass der Angeklagte der erforderlichen auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zur künftigen gemeinsamen Tatbegehung beigetreten ist.
Zwar kann auch ein nach der Bandenabrede als Gehilfe tätiger Beteiligter Mitglied einer Bande sein. Laut BGH ist dies aber eher nicht der Fall, wenn der Beteiligte lediglich auf kurzfristige Anweisung untergeordnete Unterstützungsleistungen erbracht hat, für die er außerdem entweder nicht oder nur in geringem Umfang bezahlt worden ist.

Anwalt für Strafrecht: Drogen

Allein eine schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und eine potenziell große Gewinnspanne durch Weiterverkauf reichen nicht aus für die Annahme des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm (Methamphetamin)

Mit Beschluss vom 22.08.2013 (1 StR 378/13) hat der BGH ein Urteil des LG Hof aufgehoben, das zwei Angeklagte wegen gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm verurteilt hatte. Die Angeklagten hatten in Tschechien fast 40g Methamphetamin erworben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten damit in Deutschland gewinnbringend Handel treiben wollten. Zur Begründung führte es aber lediglich aus, dass sich beide Angeklagte in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befinden und sich in Erfurt durch den Weiterverkauf ein erheblicher Gewinn erzielen lasse. Dem BGH genügte diese Begründung nicht. Insbesondere habe das LG weitere Umstände, namentlich das Eigenkonsumverhalten der Angeklagten, nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Die festgestellten Angaben zum Eigenkonsum lassen nämlich den Schluss zu, dass die ca. 40g Methamphetamin der monatlichen Eigenbedarfsmenge der Angeklagten entsprechen. Somit reiche die getroffene Beweiswürdigung des LG im Ergebnis nur für eine bloße Vermutung aus, die nicht mehr als einen Verdacht des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm begründen kann.

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer bei einem Drogengeschäft den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer herstellt, seine Wohnung für die Abwicklung des Geschäfts bereitstellt und dafür mit der Überlassung von Marihuana belohnt wird, macht sich lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln strafbar.

In seiner Entscheidung vom 27.3.2014 - 4 StR 20/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Urteil aufgehoben, das Mängel hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmittel aufwies.

Dazu führte der BGH aus, dass Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart erbringt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bei der Vermittlung eines Drogengeschäfts sind etwa der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Handelnden.

Vermittelt der Handelnde jedoch nur ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer herstellt, so liegt lediglich eine Beihilfe an dem Betäubungsmittelgeschäft vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gehilfe keinen eigenen Einfluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hat. Auch den Umstand, dass der Angeklagte zur Abwicklung des Geschäfts seine Wohnung bereitstellte und für diese mit der Überlassung von Marihuana entlohnt wurde, vermochte den BGH nicht von einem besonderen eigenen Interesse an der Tat zu überzeugen. In diesem Fall liegt demnach keine Mittäterschaft, sondern lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht / Bewaffnetes Handeltreiben

Allein die Feststellung, dass sich auf dem Wohnzimmerschrank zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Drogen und in der aufklappbaren Wohnzimmercouch ein griffbereit liegendes Fahrtenmesser mit einer abgebrochenen Spitze befinden, rechtfertigt die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stellt das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Schusswaffen oder Gegenständen unter Strafe, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Für das Merkmal des Mitführens kommt es darauf an, dass der Täter den gefährlichen Gegenstand bei Begehung der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich dessen jederzeit bedienen kann.

Allein die Feststellung, dass sich in der Wohnung des Angeklagten unter anderem auf dem Wohnzimmerschrank zu gewinnbringendem Weiterverkauf bestimmte Drogen und in der aufklappbaren Wohnzimmercouch ein griffbereit liegendes Fahrtenmesser mit einer abgebrochenen Spitze befinden, lege die Annahme eines Bewusstseins von einer jederzeitigen Gebrauchsbereitschaft jedoch nicht zwingend nahe. Vielmehr, so führt es der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13 aus, müssen genauere Feststellungen dazu getroffen werden, wem das Messer gehört und von wem es aus welchen Gründen in der Couch abgelegt wurde. Darüber hinaus seien auch Feststellungen dazu erforderlich, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand handelt. Aus der Beschreibung der abgebrochenen Klinge ergebe sich zwar die objektive Eignung Personen zu verletzen, eine notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstand durch den Täter sei hiermit jedoch nicht belegt.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittel

Das griffbereite Mitführen eines Klappmessers mit einer Klingenlänge von 7,5cm ist für eine Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend, wenn dieses nicht dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit seinem Beschluss vom 6.11.2012 - 2 StR 349/12 über die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht Aachen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.
Der Angeklagte hatte in den Niederlanden Heroin und Kokain erworben und war damit auf dem Weg zurück nach Deutschland, als er von der Polizei angehalten und neben diesen Drogen auch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm in seiner Jackentasche gefunden wurde.
Der BGH sah den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr.2 BtMG nicht als erfüllt an, da dieser voraussetzt, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Dass der Angeklagte das Messer mitführte, um damit Personen zu verletzen, habe das Landgericht nicht hinreichend ausgeführt. Aus der Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm ergebe sich lediglich die objektive Geeignetheit des Messers, eine Person zu verletzen. Seine subjektiv erforderliche Zweckbestimmung wurde damit nach Ansicht des BGH jedoch nicht ausdrücklich festgestellt und begründet.

Anwalt für Strafrecht: Drogen

Das Lagern von Betäubungsmitteln in einer Wohnung, in der sich auch ein Waffenschrank mit Pistolen und Revolvern befindet, erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

Mit seinem Beschluss vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12 hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach auf, durch das der Angeklagte unter anderem wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.
Der Angeklagte hatte Marihuana aus den Niederlanden eingeführt und in seiner Wohnung gelagert, in deren Schlafzimmer er in einer unverschlossenen Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver aufbewahrte. Zusätzlich lag eine Pistole auf dem Nachttisch.
Nach Ansicht des BGH konnten diese Feststellungen eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens jedoch nicht tragen, weil es am Merkmal des Mitsichführens fehle. Dies liege nur vor, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich habe, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Dass der Angeklagte das Marihuana jedoch im Schlafzimmer bei den Waffen gelagert hat, habe das Landgericht nicht feststellen können. Lediglich in einem Fall wurde festgestellt, dass die Drogen im Wohnzimmer gelagert wurden. Dies begründe jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Angeklagte während der Lagerung Schusswaffen mit sich geführt hat. Denn befindet sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum, so ist dies nach Ausführungen des BGH in der Regel nicht ausreichend. Auch auf die Pistole könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Pistole geladen oder überhaupt entsprechende Munition vorhanden war.

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht / Entziehung Fahrerlaubnis

Auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt die Annahme mangelnder Fahreignung.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahr­eignungs­gutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte - die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil des BVerwG vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 -

Anwalt für Strafrecht: Strafrecht / Bande im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001
- GSSt 1/00 - setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Abweichend von der früheren Rechtsprechung ist ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich. Die Mitglieder der Bande können vielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen. Diese neue Rechtsprechung gilt - unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten eines Angeklagten auswirkt - auch für "Altfälle". Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der - stillschweigend möglichen - Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen. Die Mitgliedschaft in einer Bande begründet daher noch nicht für sich die Mittäterschaft.

Die Frage, ob die Beteiligung an einer Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennützige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfasst, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Mittäterschaft - ebenso wie die Beteiligung an einer Bande - durchaus Abstufungen nach dem Grad des Tatinteresses und des Tateinflusses zulässt.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01 -

Weitere Informationen zum Drogenstrafrecht finden Sie unter:

http://www.verteidiger-berlin.info/docs/drogen-betaeubungsmittelstrafrecht.php