Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Besitzen nach dem BtMG (Betäubungsmittelgesetz) setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 75/22) mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auseinandersetzen. Die Angeklagte im hiesigen Fall wusste, dass ihr Freund größere Mengen Marihuana und Kokain in ihrer Wohnung zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig hielt und duldete es. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Angeklagte daraufhin wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes an den Betäubungsmitteln sachrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Dazu erläutert er, dass Besitzen im Sinne des BtMG ein bewusstes tatsächliches innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraussetzt, die darauf gerichtet sind, die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten. Die Angeklagte duldete die Betäubungsmittel in ihrer Wohnung aber lediglich und war insbesondere nicht befugt, über die Betäubungsmittel zu verfügen und hat dies auch nicht getan.

Anwalt für Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln

Für den Erwerb von Betäubungsmitteln muss der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese erlangt haben.

Mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 416/21) in seinem Beschluss vom 11. Januar 2022 auseinandergesetzt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Im vorliegenden Fall bestellte der Angeklagte Amphetamine über eine Internetseite und versuchte, diese vergeblich abzubestellen, nachdem bei ihm Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Sendung wurde dann von der Polizei im Postverteilungszentrum gestoppt. Der Bundesgerichtshof sieht darin jedoch keinen Erwerb von Betäubungsmitteln. Demnach setzt dieser voraus, dass der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Stattdessen wurden die Amphetamine bereits vorher im Postverteilungszentrum gestoppt, sodass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt über diese verfügen konnte.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Besitz von Betäubungsmitteln

Ein Beschuldigter ist nicht im Besitz von Betäubungsmitteln, wenn ihm der Zugang zu diesen durch einen Dritten verwehrt wird und er somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel hat.

Besitz, im Sinne des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus. Die den Besitz von Betäubungsmitteln begründende tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Beschuldigten zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren. In seinem Urteil vom 8. November 2016 (1 StR 492/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob eine tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel besteht, wenn ein Dritter dem Beschuldigten Zugang zu seinen Betäubungsmittel verwehrt. Dem Beschuldigten stand ein Anteil an einem Betäubungsmittelvorrat zu. Dieser Vorrat wurde von einem Dritten in seinem Anwesen, an einem dem Beschuldigten nicht bekannten Ort, verwahrt. Der Beschuldigte war für Zugang zu seinem Anteil auf die Anwesenheit und Kooperation des Dritten angewiesen. Dieser musste ihm entweder Zugang zu seinem Haus und dem Anteil gewähren oder ihm diesen aushändigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte nicht im Besitz des Anteils am Betäubungsmittelvorrat. Der Beschuldigte hatte keinen ungehinderten Zugang zu diesem und somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Diebstahl/Drogen

Für die Zueignungsabsicht beim Raub oder Diebstahl genügt es, wenn der Beschuldigte eine Sache, wenn auch nur kurzfristig, seinem Vermögen einverleiben will. Zueignungsabsicht hat somit, wer Betäubungsmittel entwendet um sie unmittelbar danach zu konsumieren.

Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raub muss der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und die Substanz oder dem Sachwert seinem Vermögen zuführen will. Nicht mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache nur wegnimmt, um diese zu vernichten. Dem Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) damit zu befassen, ob der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht handelt, wenn er eine Sache unmittelbar nach der Entwendung verbraucht. Die Beschuldigten drangen in die Wohnung des Betroffenen ein, um bei diesem unter anderem Betäubungsmittel zu entwenden. Die entwendeten Betäubungsmittel wollten die Beschuldigten im Anschluss vernichten, indem sie diese konsumierten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelten die Beschuldigten mit Zueignungsabsicht. Für die Zueignungsabsicht ist es ausreichend, dass der Beschuldigte eine fremde Sache seinem Vermögen einverleiben will. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er die Sache dauerhaft behalten will. Ein unmittelbar nach der Tat erfolgter Konsum eines erbeuteten Rauschgifts schließt somit die Zueignungsabsicht nicht aus.  

Anwalt für Strafrecht: Kurierbeteiligung an Betäubungsmittelgeschäften

Gegen eine mittäterschaftliche Beteiligung eines Betäubungsmittelkuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Geschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein Betäubungsmittelkurier Mittäter eines Betäubungsmittelgeschäfts ist, richtete sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant war. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an den Betäubungsmittelgeschäften vor. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Auch belegt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus das Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtmG durch Besitzes von Betäubungsmitteln

Auch Betäubungsmittel, welche noch nicht abgeerntet worden sind, können den Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge erfüllen. Dazu muss die Menge der noch nicht geernteten Betäubungsmittel, die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten.

Ob der Besitz von Betäubungsmitteln, die noch nicht geerntet sind, den Straftatbestand des § 29a BtMG erfüllt (Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), beschäftigte den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 268/14. Bei dem Beschuldigten wurden Cannabispflanzen sichergestellt, welche noch nicht abgeerntet worden waren.

Um sich des Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar zu machen, muss ein von einem Besitzwillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis vorliegen. Das Herrschaftsverhältnis muss im Sinne einer Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel gegeben sein, sodass der Beschuldigte damit nach Belieben verfahren kann.

In diesem Verfahren entschied der Bundesgerichtshof, dass sich der Beschuldigte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar machte. Ein von einem Besitzwillen getragenes Herrschaftsverhältnis konnte festgestellt werden, obwohl die Cannabispflanzen noch nicht abgeerntet worden waren. Voraussetzung dafür war, dass die Menge die angebaut wurde, die Grenze zur nicht geringen Menge überstieg. Diese liegt bei 7,5 Gramm THS-Gehalt. Dann wird der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln vom Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln verdrängt. Gleichzeitig wird aus einem Vergehen ein Verbrechen. Damit ändert sich auch der Strafrahmen. Das Betäubungsmittelgesetz sieht für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

Der gleichzeitige Besitz von verschiedenen, zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittelmengen stellt nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar.

In seinem Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Bewertung von Betäubungsmittelstraftaten gemacht. Dabei hat er betont, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel nicht mehrere Verstöße, sondern nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) darstellt. Dies gelte auch dann, wenn verschiedene Drogenmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden. Außerdem stellte der BGH fest, dass der Erwerb der Betäubungsmittel in deren Besitz aufgeht sodass es insgesamt zu einer geringeren Strafe kommen muss.

Das Landgericht Duisburg hatte hingegen in dem Besitz des Angeklagten von Amphetamin, Kokain und Haschisch jeweils eigene Verstöße gegen das BtMG angenommen und den Angeklagten darüber hinaus wegen des Erwerbs dieser Betäubungsmittel verurteilt.