Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Straßenblockade

Eine Verkehrsblockade mit dem Ziel der Beseitigung der Gefahren, die sich aus der globalen Erwärmung ergeben können, ist nicht gerechtfertigt.

Das Bayrische oberste Landesgericht (205 StRR 63/23) hat sich in seinem Beschluss vom 21. April 2023 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Straßenblockaden durch Klimaaktivisten durch das Gesetz gerechtfertigt sind. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Straße mit Sekundenkleber festgeklebt und dadurch Autofahrer am Weiterfahren gehindert. Dafür wurde er wegen Nötigung verurteilt. Seine Revision, in der er argumentierte gerechtfertigt zu sein, hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte weder durch Art. 20 Abs. 4 GG, noch durch den § 34 StGB gerechtfertigt ist. Art. 20 Abs. 4 GG ist demnach nicht einschlägig, da andere Abhilfe möglich ist. Der Staat ist nicht in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt, vielmehr kann der Staat die verfasste Ordnung schützen, er ergreift aber nicht die vom Angeklagten geforderten Maßnahmen. Auch eine Rechtfertigung nach § 34 StGB kommt nicht in Frage, da dem Angeklagten zum Erreichen seines Ziels mildere Mittel zur Verfügung standen (Ausübung der Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Petitionsrecht, Freiheit der Bildung politischer Parteien).

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Eine vollendete Nötigung ist nur dann gegeben, wenn das Tatopfer die Anzeige gegenüber der Polizei endgültig oder zumindest vorübergehend unterlassen hat.

In seiner Entscheidung vom 24. November 2009 hat sich der 4. Strafsenat mit der Frage befasst, ob in Fällen, in denen Opfer einer Straftat zusätzlich mit Konsequenzen für den Fall bedroht werden, falls sie wegen der Straftat Anzeige erstatten, eine vollendete Nötigung gem. § 240 StGB vorliegt. Die Nötigung i.S.d. § 240 StGB ist die rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Androhen eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen zwecks Erreichung einer Handlung oder Unterlassung. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen aus Anlass der Eintreibung einer unberechtigten Forderung geäußert, er werde ihn in den Kopf schießen, wenn er die Polizei rufen würde. Trotzdem erstattete der Zeuge noch am selben Tag Anzeige bei der Polizei. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof kam zu dem Entschluss, eine vollendete Nötigung gem. § 240 StGB liege nur vor, wenn das Tatopfer die Anzeige endgültig oder zumindest vorübergehend unterlasse. Deshalb liegt hier keine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung vor.