Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Bestechung

Die Strafbestimmung der Bestechung gem. § 334 Strafgesetzbuch (StGB) verlangt nicht, dass der Versprechende zugleich Begünstigter der pflichtwidrig vorgenommenen Diensthandlung ist. Tatbestandsmäßig handelt auch derjenige, der einen Amtsträger einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser zukünftig zugunsten eines anderen eine pflichtwidrige Diensthandlung vornehme. Für bereits vollzogene Diensthandlungen kann nichts Anderes gelten.

In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 72/20) mit der Frage befasst, wie die Vorteilsgabe bei der Bestechung zu beurteilen ist. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Gefangener in der JVA einem Vollzugsbeamten 500 EUR dafür versprochen, dass er sein Mobiltelefon an sich nehme und es vor den Durchsuchungskräften verstecke. Der Angeklagte übergab dem Vollzugsbeamten vor diesem Hintergrund als Gegenleistung für sein Verhalten 500 EUR. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung verurteilt. Der Angeklagte hat alle Tatbestandsmerkmale des § 334 StGB in eigener Person erfüllt, indem er dem gesondert Verfolgten, wie mit dem Gefangenen vereinbart, 500 EUR als Entgelt dafür zahlte, dass dieser es unterließ, das Mobiltelefon des Gefangenen sicherzustellen, und es stattdessen an sich nahm und beseitigte. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 StGB ist derjenige, der einen Tatbestand eigenhändig verwirklicht, stets Täter und nicht Gehilfe. Im vorliegenden Fall hingen die Durchführung und der Ausgang der Tat allein vom Willen des Angeklagten ab, der sich die Sache zu Eigen gemacht hatte.

Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit

Der Tatbestand der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB ist erfüllt, wenn ein Beamter, der zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme hat, eine Karriereförderung gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht stellt, obwohl die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt.

Wegen Bestechlichkeit wird gemäß § 332 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer als Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. In seiner Entscheidung vom 7. April 2020 (6 StR 52/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob der Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann erfüllt ist, wenn ein Beamter, der zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme hat, eine Karriereförderung gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht stellt, obwohl die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt. Vorliegend war ein Leiter einer Polizeiinspektion wegen Bestechlichkeit verurteilt worden, nachdem er eine Bewerberin unter anderem fragte, ob sie sich „hochschlafen“ oder „nach oben schlafen“ würde, was er auf ihre überraschte Reaktion dahingehend konkretisierte, ob sie dies „dafür“, also für eine Karriere in seiner Polizeiinspektion, tun würde. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung und führte aus, dass es sich bei der durch den Angeklagten zum Gegenstand der Unrechtsvereinbarung erhobene Einflussnahme auf das berufliche Fortkommen der Bewerberin um eine pflichtwidrige Diensthandlung handelt. Auch zeichne die der Äußerung des Angeklagten innewohnende günstige Mitwirkung bei künftigen Stellenbesetzungen innerhalb der von ihm geleiteten Dienststelle die Richtung eindeutig vor, in die der Angeklagte für die Gewährung von Geschlechtsverkehr tätig werden wollte. Dass die konkrete Art der Förderung nicht weiter konkretisiert war, ist unerheblich.

Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit

Ein beschuldigter Amtsträger handelt bereits dann pflichtwidrig, im Sinne der Bestechlichkeit, wenn er sich trotz einer sachgerechten Entscheidung bei der Entscheidungsfindung durch einen Vorteil beeinflussen lässt. Deshalb kann bereits das Veräußern eines öffentlichen Grundstücks an einen Interessenten, ohne weitere Interessenten ausfindig zu machen, pflichtwidrig sein, selbst wenn das Grundstück zu einem angemessenen Preis veräußert wird. 

Ein Amtsträger hat bei der Auswahl seiner Vertragspartner für öffentliche Geschäfte einen Gestaltungsspielraum. Hierbei muss er sich an die für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze halten. Der beschuldigte Amtsträger handelt bei solchen Entscheidungen nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, sondern bereits dann, wenn er sich von dem Vorteil beeinflussen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums läge. In seinem Urteil vom 9. September 2014 (5 StR 200/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern die Veranlassung einer angemessenen Kaufpreiszahlung den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen kann. Der Beschuldigte war Bürgermeister, ihm oblag der Verkauf eines Grundstücks, der durch ihn repräsentierten Gemeinde. Bei der Auswahl seiner Geschäftspartner hatte der Beschuldigte einen Gestaltungsspielraum. Im Zuge einer Unrechtsvereinbarung veräußerte der Beschuldigte das Grundstück an einen Käufer, ohne sich zuvor um weitere potentielle Käufer zu bemühen, wofür noch hinreichend Zeit gewesen wäre. Die Veräußerung erfolgte zu einem für das Grundstück angemessenen Preis. Für die Veräußerung erhielt der Beschuldigte ohne nennenswerte weitere Gegenleistung 350.000 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Bestechlichkeit. Entscheidend ist nicht, dass der gezahlte Kaufpreis angemessen war, sondern, dass neben dem Verkauf des Grundstücks weitere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten gegeben waren, welche der Beschuldigte pflichtwidrig nicht ermittelte.