Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Vollrausch

Ein Vollrausch im Sinne des § 323a Abs. 1 StGB wird dann bedingt vorsätzlich herbeigeführt, wenn der Täter es bei dem Genuss von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt und dadurch seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert.

In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 391/21) mit dem Vollrausch nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB) beschäftigt. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Begründung, dem Angeklagten sei die berauschende Wirkung des Kokains wegen seiner langjährigen Erfahrung bekannt gewesen, nicht genügt, um einen Vollrausch nach § 323a Abs. 1 StGB festzustellen. Vielmehr müsste darauf eingegangen werden, dass er seiner Erfahrung nach durch Kokain nie aggressiv wurde, es ihn stattdessen beruhigte. Außerdem müsste berücksichtigt werden, dass der Kokainkonsum bei dem Angeklagten durch eine hirnorganische Veränderung atypische Folgen hervorruft.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Mittäterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird bei einem Drogenkurier weder durch ein Interesse an einer Gewinnerzielung, noch durch seine Risikobereitschaft aufgrund der Einfuhr der Betäubungsmittel, noch durch die Investition von Zeit und Fahrtgeld belegt.

Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, wird gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wenn eine Person dazu lediglich Beihilfe im Sinne des § 27 Strafgesetzbuch (StGB) leistet, den Täter bei der Begehung der Straftat also nur als Gehilfe unterstützt, ist die Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt dann nur noch bei drei Monaten. In seinem Beschluss vom 13. April 2021 (4 StR 506/20) musste der Bundesgerichtshof beurteilen, ob das Verhalten eines Drogenkuriers lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben darstellt oder ob er als Mittäter bestraft werden soll. Der Angeklagte hatte als Fahrer eines Pkw wissentlich und willentlich 3.494,4 Gramm Marihuana aus der Tschechischen Republik nach Deutschland verbracht. Das mitgeführte Marihuana diente entsprechend eines gemeinsamen Tatplans des Angeklagten und zweier gesondert verfolgter Personen dem gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die Annahme eines täterschaftlichen Handelns vorliegend nicht belegt ist und lediglich eine Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragfähig begründet. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sei darauf abzustellen, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt. Maßgeblich seien insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu. Hieran gemessen sei eine mittäterschaftliche Begehung nicht beweiswürdigend unterlegt. Weder das vom Landgericht zur Begründung mittäterschaftlichen Handelns herangezogene Interesse des Angeklagten an einer Gewinnerzielung, noch seine Risikobereitschaft aufgrund der Einfuhr der Betäubungsmittel, noch die Investition von Zeit und Fahrtgeld vermögen über die Einfuhr hinaus eine Einbindung des Angeklagten in das Handelsgeschäft zu belegen.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Es steht der Annahme eines verdeckten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge nicht entgegen, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte.

Gemäß § 29a BtMG (Betäubungsmittelgesetz) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt. Handeltreiben ist dabei jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 9. Juni 2020 (3 StR 417/19) mit der Frage beschäftigen, ob es der Annahme eines verdeckten Handeltreibens entgegensteht, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat. In dem Fall boten die bandenmäßig handelnden Angeklagten einem vermeintlichen Kaufinteressenten, bei dem es sich in Wahrheit um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, mehrfach jeweils ernsthaft und verbindlich an, zehn Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% aus den Niederlanden zum Preis von 33.000 € pro Kilogramm zu liefern. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es der Annahme eines Handeltreibens nicht entgegensteht, dass es sich bei dem vermeintlichen Kaufinteressenten um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG

Erschöpft sich die Tätigkeit eines Beschuldigten im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen.

Die Feststellung, ob ein Beschuldigter für ihn günstig Teilnehmer oder Täter eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Im Rahmen dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (1 StR 331/20) damit auseinander, ob ein Betäubungsmittelkurier regelmäßig Täter eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Der Beschuldigte checkte in einem Hotel ein, fuhr anschließend zu einem Bahnhof und holte dort einen Karton mit 9.688 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,12 ab. Im Anschluss fuhr der Beschuldigte zurück zum Hotel. Dort übergab der Beschuldigte kurz nach 18.00 Uhr die Betäubungsmittel einem Dritten. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen lediglich wegen Beihilfe zum unterlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar. Beschränkt sich - wie regelmäßig bei einem Kurier - die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen.

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Die für das bewaffnete Handeltreiben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG notwendige, räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe ist in der Regel gegeben, wenn sie sich in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird.

Wegen bewaffneten Handeltreibens wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Voraussetzung dabei ist, dass der Täter die Waffe bewusst verfügungsbereit hält in einer Weise, die ihm bei Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Ersatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2020 (3 StR 433/19) zugrundeliegenden Fall bewahrte der Angeklagte in seinem Schlafzimmer Marihuana und Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf auf. In seinem Schlafzimmer lagerte er zudem eine funktionstüchtige, aber ungeladene CO²-Pistole nebst dazugehöriger Munition und passender CO²-Kartuschen. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die für das bewaffnete Handeltreiben notwendige räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe in der Regel gegeben ist, wenn sie sich in dem Raum befindet, in dem Handel getrieben wird. Auch liege die Verwendungsfähigkeit einer ungeladenen Schusswaffe, für die geeignete Munition zur Verfügung steht, nur vor, wenn die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden kann. Befindet sich die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dagegen ausgeschlossen sein.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (1 StR 110/20) setzte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinander, ob ein Handeldtreiben mit Betäubungsmitteln bereits bei Vornahme von Verkaufsverhandlungen vollendet vorliegt. Der Beschuldigte im entsprechenden Beschluss des BGHs baute Cannabis an. Die aus zwei Ernten hervorgehenden Betäubungsmittelmengen veräußerte der Beschuldigte gegen einen Kaufpreis von 5.500 € an einen verdeckten Ermittler, in einer Menge von einem Kilogramm. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklichte. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet.

In seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (1 StR 110/20) setzte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinander, ob ein Handeldtreiben mit Betäubungsmitteln bereits bei Vornahme von Verkaufsverhandlungen vollendet vorliegt. Der Beschuldigte im entsprechenden Beschluss des BGHs baute Cannabis an. Die aus zwei Ernten hervorgehenden Betäubungsmittelmengen veräußerte der Beschuldigte gegen einen Kaufpreis von 5.500 € an einen verdeckten Ermittler, in einer Menge von einem Kilogramm. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklichte. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet.

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Allein die Kenntnis und Billigung eines Wohnungsinhabers von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus seiner Wohnung heraus durch einen Dritten erfüllt noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe.

Gemäß § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. Wegen Beihilfe dazu macht sich gemäß § 27 StGB strafbar, wer dem Täter bei der Begehung vorsätzlich Hilfe leistet. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 28. März 2020 (1 StR 598/18) damit auseinandersetzen, ob eine strafbare Beihilfe auch dann vorliegt, wenn ein Wohnungsinhaber von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus seiner Wohnung heraus durch einen Dritten Kenntnis hat und dies billigt. In dem vorliegenden Fall lebte der Lebensgefährte der Angeklagten in ihrer Wohnung, in die er Marihuana brachte, um es dort zu portionieren, verpacken und anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Die Angeklagte wusste dies und war damit auch einverstanden. Dem Bundesgerichtshof zufolge habe sich die Angeklagte deshalb aber nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Allein die Kenntnis und Billigung von der Lagerung des Marihuanas und dessen Verkauf aus der Wohnung heraus durch ihren Lebensgefährten erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Auch sei sie rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, gegen den in ihrer Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten.

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung – Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Marihuana ist bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht strafschärfend als „Substanz mittlerer Gefährlichkeit“ zu berücksichtigen. Bei Marihuana handelt es sich um eine sogenannte weiche Droge.

Bezüglich Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eigenständige Bedeutung zu. Im Zuge dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2020 (4 StR 537/19) damit, ob Marihuana strafschärfend als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte machte sich in einer Vielzahl von Fällen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge des Verkaufs von Marihuana strafbar. Das Landgericht berücksichtigte zulasten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, dass sich die Taten des Beschuldigten „nicht auf so genannte ‚harte Drogen‘, sondern auf Substanzen von mittlerer Gefährlichkeit“ beziehen. Dem widersprach der Bundesgerichthof. Es handelt sich bei Marihuana um ein Rauschgift, das auf der Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt, sondern um eine so genannte weiche Droge. Es ist verfehlt, Marihuana als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ einzuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist es für eine Strafbarkeit des Beschuldigten erforderlich, zu ermitteln inwiefern sich dieser an einzelnen Straftaten beteiligte.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020 (3 StR 26/19) mit der Frage zu befassen, ob ein Beschuldigter allein deshalb Beteiligter einer Betäubungsmitteltat ist, weil er Mitglied einer Bande ist, welche diese begeht. Als Mitglied einer Bande handelt ein Beschuldigter, wenn er sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmitteltaten zu begehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schloss sich mit vier weiteren Personen zusammen, um gemeinsam mit diesen mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Hierbei koordinierte der Beschuldigte die Geschäfte und war insbesondere für Absprachen mit Lieferanten und Abnehmern zuständig. In einer Vielzahl von Fällen ließ sich der Urteilsbegründung jedoch nur entnehmen, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel „für den gemeinsamen Handelsbestand“ bestellte bzw. erwarb. Auf Grundlage dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten in sämtlichen Fällen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag leistete. In den entsprechenden Fällen ließ sich aus den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen, ob der Beschuldigte überhaupt einen Tatbeitrag leistete.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge

Der Grenzwert der nicht geringen Menge, im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon der Khat-Pflanze bei 30 g.

Der Grenzwert der nicht geringen Menge, im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon der Khat-Pflanze bei 30 g.
Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher in nicht geringer Menge mit Khat Handel treibt. Die Pflanzen und Blätter des Khat- Strauches unterstehen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (4 StR 59/04) mit der Frage auseinanderzusetzten, ab welcher Wirkstoffmenge des Wirkstoffs Cathinon ein Beschuldigter in nicht geringen Mengen Handel treibt. Cathinon ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Sachverhalt mietete wiederholt Fahrzeuge für den Transport von Khat innerhalb Deutschlands an. Mittels der Fahrzeuge wurden Khat-Pflanzen bis zu einem Volumen von 239,9 kg und mit einem “Cathinon-Gehalt in der Größenordnung von 14,3 g" durch Dritte transportiert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte infolge dessen nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Der Grenzwert der nicht geringen Menge im liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon bei 30 g.