Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Versuchsbeginn bei Abgabe von Betäubungsmitteln

Ein Täter setzt noch nicht unmittelbar zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige an, wenn er dem Minderjährigen die Betäubungsmittel lediglich zum Verkauf anbietet.

Dem Bundesgerichtshof lag in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2019 (1 StR 441/19) ein Fall zugrunde, bei dem der Angeklagte wegen versuchter unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige verurteilt worden war, da er einem 14- jährigen Jungen eine Konsumeinheit Marihuana angeboten hatte. Dieser hatte den Ankauf des Rauschgifts daraufhin jedoch nachdrücklich abgelehnt. Ein Versuch setzt gemäß § 22 StGB aber voraus, dass der Täter nach Maßgabe seines Tatplans unmittelbar zur Tat ansetzt. Die Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt wiederum eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus. Das Abgabemerkmal knüpft an die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an und ist folglich enger gefasst als der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. S. 1 Nr. 1 BtMG. Das bloße Anbieten zum Verkauf von Betäubungsmitteln an Minderjährige stelle daher noch kein unmittelbares Ansetzen zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln dar. Es rechtfertige jedoch eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, da das zum Verkauf anbieten bereits einen Teilakt des (vollendeten) Handeltreibens darstellt.

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt ein Beschuldigter dann nicht bei einer einen An- oder Verkaufstakt vorbereitenden Tätigkeit mit sich, wenn in diesem Stadium keine Rechtsgüter Dritter gefährdet sind.

Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge setzt voraus, dass der Beschuldigte während des Handeltreibens eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt vor, wenn der Beschuldigte solche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Dabei reicht es aus, dass der gefährliche Gegenstand dem Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Handeltreibens zur Verfügung steht. In seinem Urteil vom 14. August 2018 (1 StR 149/18) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein Beschuldigter ein gefährliches Werkzeug in einem Stadium in welchem keine Rechtsgüter Dritter gefährdet werden auch bei sich führt. Der Beschuldigte handelte in größeren Mengen mit Betäubungsmitteln, welche dieser in einem Kellerabteil aufbewahrte. In der Wohnung des Beschuldigten befanden sich ein Schlagring und ein kleiner Baseballschläger. Aus seiner Wohnung heraus tätigte der Beschuldigte Telefonate mit Betäubungsmittelabnehmern zum Zweck der Terminabstimmung. Portionierung und Verkauf der Betäubungsmittel erfolgte im Kellerabteil. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügte es für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen nicht, dass der Schlagring und der Baseballschlager dem Beschuldigten bei den Terminabsprachen gebrauchsbereit zugänglich waren. Zwar ist beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge das Merkmal des Mitsichführens eines gefährlichen Gegenstandes an sich auch dann erfüllt, wenn dieser nur bei einer Tätigkeit mitgeführt wird, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt vorbereiten soll. In Fällen, in denen der Teilakt des Handeltreibens nach Lage der Dinge aber schlechterdings keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut darstellt, scheidet die Anwendbarkeit der Norm im Wege teleologischer Reduktion aus.

Anwalt für Strafrecht: Versuchte unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Das bloße Feilbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige stellt noch kein unmittelbares Ansetzen zur unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige dar.

Um sich wegen versuchter unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige strafbar zu machen, muss der Beschuldigte zur Abgabe der Betäubungsmittel unmittelbar ansetzten. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019 (1 StR 441/19) damit zu befassen, inwiefern das Feilbieten von Betäubungsmitteln ein unmittelbares Ansetzten darstellt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, bot Minderjährigen wiederholt den Erwerb von Marihuana an. Der 14-jährige Betroffene lehnte den Ankauf des Rauschgifts jedoch nachdrücklich ab. Im Zuge dessen verurteile das Landgericht den Beschuldigten wegen versuchter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Der Bundesgerichtshofs schloss sich der Auffassung des Landgerichts nicht an. Der Beschuldigte setzte nicht unmittelbar zur Abgabe des Betäubungsmittels an. Erforderlich ist das Ansetzten zur Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln. Daher stellt das bloße Feilbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige noch kein unmittelbares Ansetzen zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln dar.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer nicht eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, macht sich nicht wegen täterschaftlichem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln macht sich strafbar, wer eigennützig handelt. Eigennützig handelt der Beschuldigte, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 (4 StR 211/19) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, der lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will. Der Beschuldigte besorgte mit einem Dritten elf Kilogramm Amphetamin. Der Dritte wollte pro Kilogramm 500 € verdienen. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, welchen finanziellen Vorteil der Beschuldigte aus der Tat ziehen wollte bzw. sollte. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte finanzielle oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Einen Vorteil im Sinne unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erlangt ein Beschuldigter nicht bereits deshalb, weil er Betäubungsmittel beim Einkauf in einer Einkaufsgemeinschaft zu besonders guten Konditionen erwirbt.

Eigennützigkeit im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt ein Erstreben von Vorteilen voraus, die sich vor allem aus dem Umsatzgeschäft ergeben. Die Beschuldigten bestellten größerer Mengen Cannabis zum Weiterverkauf. Hierbei gingen sie arbeitsteilig vor. Im Anschluss hieran befasste sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 (2 StR 46/17) mit der Frage, ob ein niedrigerer Betäubungsmittelpreis beim Einkauf in einer Einkaufsgemeinschaft durch die Beschuldigten einen Vorteil im Sinne eines unerlaubten Handeltreibens begründet hätte. Dies verneinte der BGH. Eigennützigkeit ist daher nicht gegeben, wenn der Vorteil allein in günstigeren Konditionen liegt, die mehrere Betäubungsmittelhändler in einer bloßen Einkaufsgemeinschaft aufgrund der bestellten Gesamtmenge erhalten. Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Besitz an Betäubungsmitteln hat, wer ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über Betäubungsmittel begründet, das von einem auf die Erhaltung der Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache gerichteten Besitzwillen getragen war. Auf die Dauer der Sachherrschaft kommt es nicht an.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 25. September 2018 (3 StR 113/18) mit der Frage, inwiefern Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetztes langfristige Sachherrschaft voraussetzt. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Der Beschuldigte nahm einen Koffer mit 10 Kilogramm Marihuana von der Gepäckausgabe einer Bushaltestelle entgegen. Hierbei wurde der Beschuldigte von Zivilpolizisten beobachtet. Diese stellten den Beschuldigten beim Verlassen der Gepäckausgabestelle. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs befand sich der Beschuldigte im Besitz von Betäubungsmitteln. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte durch Entgegennahme desselben ein (auf eine gewisse Dauer gerichtetes) tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründete, das von einem auf die Erhaltung der Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache gerichteten Besitzwillen getragen war. Jedenfalls in einem solchen Fall kommt es für die Begründung von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn auf die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft nicht an

Anwalt für Strafrecht: Bestimmen einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wegen Bestimmen einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, macht sich ein über 21 Jahre alter Beschuldigter strafbar, wenn er einen Minderjährigen dazu bewegt, andere Minderjährige zum Verkauf von Betäubungsmitteln anzuwerben.

Unter „Bestimmen“, im Sinne des Bestimmens einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu einer der in § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG beschriebenen Verhaltensweisen bringt; dies setzt einen kommunikativen Akt voraus. § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfasst auch das Bestimmen zur Förderung einer inkriminierenden Handlung durch den zu Bestimmenden selbst. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 482/17) mit der Frage auseinander zu setzten, ob das Überreden eines Minderjährigen, Minderjährige zum Drogenverkauf zu rekrutieren ein Bestimmen darstellt. Der 21 jährige Beschuldigte beauftragte den minderjährigen Betroffenen damit, andere Jugendliche für den Verkauf von Cannabis anzuwerben. Dies gelang dem Betroffenen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestimmte der Beschuldigte den Betroffenen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Mit seinem Auftrag nahm der 21 jährige Beschuldigte gezielt Einfluss auf den Betroffenen und weckte bei diesem den Entschluss, andere Jugendliche für den Verkauf von Cannabis anzuwerben.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der zeitnah nach Bezug von Betäubungsmitteln erfolgende Umtausch mangelhafter Betäubungsmittel ist keine eigenständige Begehung eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2017 (1 StR 380/17)  zugrunde liegenden Sachverhalt, erwarb Methamphetamin. Als sich dieses als mangelhaft herausstellten, bemühte sich der Beschuldigte, innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug, um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung mangelfreier Ware. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen zwei rechtlich selbstständigen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Handeltreiben im Sinne eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist jede auf dem Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der BGH hatte sich im Zuge dessen damit auseinander zu setzen, ob es sich, wie vom Landgericht angenommen, bei dem Erwerb und dem Umtausch erworbener Betäubungsmittel um zwei selbstständige Delikte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof, zugunsten des Beschuldigten, nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch von Betäubungsmitteln um kein erneutes selbstständiges Delikt des unerlaubten Handeltreibens. Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann auch dann gewerbsmäßig sein, wenn der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt nicht allein aus dem Erlös der Betäubungsmittelverkäufe bestreiten will.

Für ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss der Beschuldigte die Absicht haben, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 18. März 2019 (5 StR 426/18) damit, ob es für die Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt alleine aus Betäubungsmittelverkäufen bestreitet. Bei dem Beschuldigten wurden größere Mengen Amphetamin aufgefunden. Im Rahmen dessen war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass es für die Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigt seinen Lebensunterhalt allein aus dem Erlös von Betäubungsmittelverkäufen bestreiten will.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG / Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Ein Beschuldigter führt eine Waffe grundsätzlich schon im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit sich, wenn sich die Waffe in dem Raum befindet, in welchem Handel getrieben wird. Doch selbst dann muss sich das Gericht damit befassen, welche Maßnahmen und welcher Zeitaufwand erforderlich ist, damit der Beschuldigte auf die Waffe zugreifen kann.

Der Bundesgerichthof beantwortete in seinem Beschluss vom 27. November 2018 (2 StR 481/17) die Frage, ob die bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl verwirklichte Sachbeschädigung mit dem Einbruchsdiebstahl in Tateinheit steht. Von Tateinheit zwischen zwei Delikten ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Dies ist jedoch in Fällen sogenannter unechter Konkurrenz nicht gegeben. Diese kann in Form der Konsumtion dann vorliegen, wenn der Unrechtsgehalt einer strafbaren Handlung durch einen anderen anwendbaren Straftatbestand bereits erschöpfend erfasst ist. Beim Vorliegen von Konkurrenz entfällt ein Straftatbestand zugunsten des Beschuldigten. Die Beschuldigten drangen über einen längeren Zeitraum in mehrere Häuser und Wohnungen, sowie in einem Fall in die Sakristei einer Kirche ein. Hierbei verursachten sie durch das gewaltsame Eindringen Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht der vollendete Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer zugleich begangenen Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit. Die Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück, unabhängig davon, in welchem Verhältnis der verursachte Schaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Ein Grund hierfür ist, dass eine Einbruchstat nicht regelmäßig oder typischerweise mit einer Sachbeschädigung einhergeht. Vielmehr genügt es, dass der Beschuldigte Schließvorrichtungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung nicht unerheblicher Kraftaufwendungen überwindet.