Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Der für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlich Hang des Beschuldigten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, kann nicht alleine mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Beschuldigte nicht von Rauschmitteln abhängig ist.

Um eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, muss das Gericht beim Beschuldigten einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, feststellen. Für einen Hang reicht eine eingewurzelte auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren aus. Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2018 (5 StR 427/18) mit der Frage zu befassen, ob es ausreicht, dass das Gericht auf eine fehlende Drogenabhängigkeit abstellt, um einen Hang abzulehnen. Die Beschuldigten konsumierten wiederholt Rauschmittel und Alkohol. Sie beschlossen den Betroffenen auszurauben, mit welchem sie sich verabredet hatten, um diesem Betäubungsmittel zu verkaufen. Am Wochenende vor dem Treffen mit dem Betroffenen hatten sich die Beschuldigten bereits „reichlich Amphetamin und Cannabis zugeführt“. Vor dem Treffen konsumierten sie erneut Cannabis und Amphetamin. Das Landgericht lehnte die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt ab, da eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, mithin ein Hang, bei keinem der Beschuldigten festzustellen war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte ein Hang der Beschuldigten nicht alleine unter Hinweis auf die fehlende Drogenabhängigkeit verneint werden dürfen. Angesichts des festgestellten Konsumverhaltens der Beschuldigten, die auch schon seit Jahren Umgang mit Betäubungsmitteln hatten, war das Vorliegen eines Hangs nicht von vornherein ausgeschlossen.   

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Führt ein Gehilfe des Beschuldigten eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich, macht sich der Beschuldigte grundsätzlich nicht wegen bewaffnetem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beschuldigte jederzeit auf die Waffe zugreifen oder über deren Einsatz im Wege eines Befehls verfügen konnte.

Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 21. März 2017 (1 StR 19/17) mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen eine von einem Gehilfen getragene Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand zum Vorliegen bewaffneten Handeltreibens durch den Beschuldigten führen kann. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn lediglich eine als Gehilfe am Grunddelikt strafbar beteiligte Person während der Deliktsbegehung eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Die Gehilfen des Beschuldigten waren an einer Rangelei beteiligt, nach welcher der Betroffene einem der Gehilfen 250 Gramm Marihuana übergab. Anschließend zeigte einer der Gehilfen dem Betroffenen, dass er ein Messer mit sich führt. Ab diesem Zeitpunkt erkannte der Beschuldigte, dass der Gehilfe ein Messer mit sich führte und bereit war, dieses zur Verteidigung einzusetzen. Der Beschuldigte billigte dies. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte hier nicht wegen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Der Beschuldigte erhielt erst zufällig Kenntnis vom Messer seines Gehilfen. Somit liegt es fern, dass er jederzeit auf dieses zugreifen oder über dessen Einsatz im Wege eines Befehls verfügen konnte.

Anwalt für Strafrecht: Rechtfertigender Notstand

Der Erwerb von Betäubungsmitteln, um aufgrund einer Krankheit bestehende Schmerzen zu lindern, ist regelmäßig dann nicht durch Notstand gerechtfertigt, wenn es dem Betroffenen möglich ist, die Schmerzen mittels legal zugänglicher Schmerzmittel zu behandeln oder wenn er auf ein Genehmigungsverfahren gem. §3 Abs. 2 BtMG zugrückgreifen kann.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 28. Juni 2016 (1 StR 613/15) damit auseinander, unter welchen Umständen das Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zur Therapierung von Krankheiten bei der Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr geeignet ist. Um eine strafbare Handlung aufgrund Notstands zu rechtfertigen, muss eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Eine entsprechende Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Die strafbare Handlung des Beschuldigten muss weiterhin zur Abwehr der Gefahr erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine entsprechende Handlung, wenn diese unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zum Schutz des Erhaltungsguts geeignet ist und sich bei mehreren zur Gefahrenabwendung geeigneten Handlungsmöglichkeiten als mildestes Mittel erweist. Im Fall der Beschuldigten setzte sich der BGH damit auseinander, ob deren Handlung zur Abwehr von Schmerzen aufgrund einer Erkrankung erforderlich war. Die Beschuldigte erwarb größere Mengen Heroin und Kokain. Die Betäubungsmittel dienten dem Eigenkonsum und um Schmerzen zu lindern, welche die Beschuldigte aufgrund ihrer Sarkoidoseseerkrankung hatte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte die Gefahr für die Gesundheit der Beschuldigten durch die Erkrankung jedoch anders als durch das unerlaubte Sichverschaffen der Betäubungsmittel abgewandt werden können. Somit war das Handeln der Beschuldigten nicht durch Notstand gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung im Rahmen des Notstands scheidet regelmäßig aus, wenn die Lösung der vom Notstand vorausgesetzten Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen Verfahren oder einer besonderen Institution vorbehalten ist. Die Beschuldigte hätte auf eine Behandlung mit aufgrund von Verschreibung zugänglichen und für sie wirtschaftlich erreichbarer, ausreichend wirksamer Schmerzmittel oder auf die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß §3 Abs. 2 BtMG zurückgreifen können.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Verstoß BtMG

Das Fahren an einen Ort, um an diesem Betäubungsmittel zu erwerben, stellt noch kein versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 12. September 2018 (5 StR 291/18) damit auseinander, ob das Fahren an einen Ort zum Erwerb von Betäubungsmitteln ein versuchtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Handeltreiben, im Sinne des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Für die Annahme des Handeltreibens genügt es, dass der Beschuldigte bei einem beabsichtigten Ankauf von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt. Weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegende und deshalb nicht einmal den Versuch des Handeltreibens. Der Beschuldigte sagte einem Bekannten zu, für diesen Crystal Meth zu erwerben. Hierfür trat der Beschuldigte eine Fahrt an, um am Zielort Betäubungsmittel zu kaufen. Der Beschuldigte erwarb jedoch nie die zugesagten Betäubungsmittel. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen versuchtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Lediglich mit einer Fahrt, in der Absicht am Zielort Betäubungsmittel zu erwerben, setzt der Fahrer noch nicht zu einem Umsatzgeschäft an.

Fachanwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der Inhaber eines Spätkaufs hat eine Garantenpflicht zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten seiner Mitarbeiter, wie etwa Drogengeschäfte in den Räumlichkeiten des Spätkaufs.

Auch das Unterlassen von Handlungen kann von strafrechtlicher Relevanz sein, wenn der Unterlassende eine sogenannte Garantenstellung innehat. Der Unterlassende ist dann zur Abwendung von Straftaten verpflichtet. Bleibt er untätig, macht er sich allein dadurch strafbar.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 629/17 entschieden, dass auch den Inhaber eines Spätkaufs eine Garantenstellung zur Abwendung von Straftaten trifft. Der angeklagte Inhaber des Spätkaufs hatte seinen Bruder in dem Spätkauf angestellt. Anstatt die angebotenen Waren zu verkaufen, nutzte der Bruder den Laden zum Verkauf von Drogen. Der Inhaber erfuhr von den Drogengeschäften seines Bruders, schritt jedoch nicht ein. Aufgrund des Nichteinschreitens wurde er wegen Beihilfe durch Unterlassen zu dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln seines Bruders zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BGH hielt das Urteil des Landgerichts aufrecht und Verwies auf die Garantenstellung des Inhabers zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten.

Bei versehentlichem Verkauf von illegalen synthetischen Cannabinoiden macht man sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens strafbar.

Der beschuldigte Betreiber eines Online-Shops für Kräutermischungen mit legalen synthetischen Cannabinoiden hat keine Pflicht zu einer chemischen Analyse der Kräutermischungen, wenn er diese von einem zuverlässigen Händler betreibt und sich regelmäßig über die Legalität der Substanzen informiert. So hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.09.2017 – 1 StR 64/17 die fehlende Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handeltreibens begründet. Der Beschuldigte in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt überprüfte in regelmäßigen Abständen die Legalität der Cannabinoide, welche er in seinem Online-Shop anbot. Ergaben sich Anzeichen, dass diese in nächster Zeit in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen werden würden, nahm er diese aus seinem Sortiment. Entgegen den Erwartungen des Beschuldigten kam es in zwei einzelnen Fällen dennoch zu einer Veräußerung von illegalen Cannabinoiden durch seinen Shop, obwohl er diese nicht bestellt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte diesbezüglich jedoch festgestellt, dass der Betreiber des Online-Shops darauf vertrauen haben könne, von seinem seit geraumer Zeit aufgesuchten und stets zuverlässigen Lieferanten keine illegalen Cannabinoide zu erhalten. Die für eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Handelns erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei einem solchen versehentlichen Verkauf von Betäubungsmitteln nicht vor.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelgesetz

Grundsätzlich hat der Wohnungsinhaber nicht ohne weiteres dafür einzustehen, dass in seinen Räumen durch Dritte Straftaten begangen werden. Anders verhält sich dies jedoch bei Kenntnis der geplanten Verwendung für die Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften zum Zeitpunkt der Überlassung.

Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzung strafbarer Beihilfe. In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 – 3 StR 106/18 hatte der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem die Beschuldigte dem Drogenkurier ihres Lebensgefährten in einem Fall die Wohnungstür öffnete und sich sonst während der Abwicklung der Geschäfte in einem anderen Raum aufhielt. Die Beschuldigte habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht ohne weiteres für die in ihren Räumlichkeiten durch Dritte begangenen Straftaten rechtlich einzustehen. Zu berücksichtigen war bei der rechtlichen Bewertung jedoch der Umstand, dass die Beschuldigte von der geplanten Verwendung für Betäubungsmittelgeschäfte bei Überlassung der Wohnung wusste. Insbesondere griff sie durch das Öffnen der Wohnungstür in Kenntnis des bevorstehenden Drogengeschäfts aktiv in den Geschehensablauf ein und förderte so den Betäubungsmittelhandel. Der Freispruch des Landgerichts wurde aus diesem Grund aufgehoben.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das Überlassen einer Wohnung kann eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte die Wohnung in Kenntnis des Handeltreibens überlässt und oder die Betäubungsmittel für den Handeltreibenden in Besitz nimmt und verwahrt.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 25. April 2017 (5 StR 106/17) damit auseinander, wann das Überlassen einer Wohnung eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt. Keine Beihilfe zum Handeltreiben stellt es dar, wenn der Wohnungsinhaber alleine Kenntnis einer Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in seiner Wohnung durch einen Mitbewohner hat und wenn der Wohnungsinhaber dies billigt. Dies ist nicht der Fall, wenn der beschuldigte Wohnungsinhaber den Handeltreibenden aktiv unterstützt. Der Beschuldigte nahm einen Bekannten bei sich in der Wohnung auf. Nach einiger Zeit fand der Beschuldigte unter dem Bett des Bekannten erhebliche Mengen Marihuana, welche dort für den Weiterverkauf deponiert waren. Hiervon hatte der Beschuldigte Kenntnis. Im Anschluss an die Entdeckung bot der Bekannte dem Beschuldigten 1000€ für die Lagerung der Betäubungsmittel unter dem Bett. Dies nahm der Beschuldigte an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der beschuldigte Wohnungsinhaber der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar. Ein aktives Unterstützen ist dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigen Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel für den Handeltreibenden in Besitz nimmt und verwahrt.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Besitz von Betäubungsmitteln

Ein Beschuldigter ist nicht im Besitz von Betäubungsmitteln, wenn ihm der Zugang zu diesen durch einen Dritten verwehrt wird und er somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel hat.

Besitz, im Sinne des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus. Die den Besitz von Betäubungsmitteln begründende tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Beschuldigten zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren. In seinem Urteil vom 8. November 2016 (1 StR 492/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob eine tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel besteht, wenn ein Dritter dem Beschuldigten Zugang zu seinen Betäubungsmittel verwehrt. Dem Beschuldigten stand ein Anteil an einem Betäubungsmittelvorrat zu. Dieser Vorrat wurde von einem Dritten in seinem Anwesen, an einem dem Beschuldigten nicht bekannten Ort, verwahrt. Der Beschuldigte war für Zugang zu seinem Anteil auf die Anwesenheit und Kooperation des Dritten angewiesen. Dieser musste ihm entweder Zugang zu seinem Haus und dem Anteil gewähren oder ihm diesen aushändigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte nicht im Besitz des Anteils am Betäubungsmittelvorrat. Der Beschuldigte hatte keinen ungehinderten Zugang zu diesem und somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Für ein vollendetes Handeltreiben kann es bereits ausreichen, wenn Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es letztlich dazu kommt.

Mit begonnener Aufzucht der Pflanzen besteht bereits eine spezifische Gefährdung für das durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geschützte Rechtsgut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht hierfür bereits der Begriff des Handeltreibens, wonach es nicht auf ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft, sondern auf ein Verhalten ankommt, das auf ein solches gerichtet ist. Zielt der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel, kann bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Mit Beschluss vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, wann in einem solchen Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegt. Für die Beurteilung der Handelsmenge ist nicht der konkrete Wirkstoffgehalt der Pflanzen entscheidend, sondern auf welchen geplanten Umsatz die Aufzucht gerichtet ist. Maßgeblich ist daher die Menge,  die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs wäre es bei planmäßigem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Ernte und zum Verkauf von Cannabis in nicht geringer Menge gekommen.