Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Besitz von Betäubungsmitteln
Besitz, im Sinne des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus. Die den Besitz von Betäubungsmitteln begründende tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Beschuldigten zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren. In seinem Urteil vom 8. November 2016 (1 StR 492/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob eine tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel besteht, wenn ein Dritter dem Beschuldigten Zugang zu seinen Betäubungsmittel verwehrt. Dem Beschuldigten stand ein Anteil an einem Betäubungsmittelvorrat zu. Dieser Vorrat wurde von einem Dritten in seinem Anwesen, an einem dem Beschuldigten nicht bekannten Ort, verwahrt. Der Beschuldigte war für Zugang zu seinem Anteil auf die Anwesenheit und Kooperation des Dritten angewiesen. Dieser musste ihm entweder Zugang zu seinem Haus und dem Anteil gewähren oder ihm diesen aushändigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte nicht im Besitz des Anteils am Betäubungsmittelvorrat. Der Beschuldigte hatte keinen ungehinderten Zugang zu diesem und somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Mit begonnener Aufzucht der Pflanzen besteht bereits eine spezifische Gefährdung für das durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geschützte Rechtsgut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht hierfür bereits der Begriff des Handeltreibens, wonach es nicht auf ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft, sondern auf ein Verhalten ankommt, das auf ein solches gerichtet ist. Zielt der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel, kann bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Mit Beschluss vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, wann in einem solchen Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegt. Für die Beurteilung der Handelsmenge ist nicht der konkrete Wirkstoffgehalt der Pflanzen entscheidend, sondern auf welchen geplanten Umsatz die Aufzucht gerichtet ist. Maßgeblich ist daher die Menge, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs wäre es bei planmäßigem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Ernte und zum Verkauf von Cannabis in nicht geringer Menge gekommen.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG (Betäubungsmittelgesetz)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedes eigennützige Bemühen, welches darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Hierbei müssen Tätigkeiten erfolgen, welche auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zielen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 (4 StR 208/01) mit der Frage, ob das Verschaffen von Betäubungsmittel Grundstoffen bereits als Handeltreiben zu bewerten ist. Der Beschuldigte veräußerte 330 Kg Ketamin, als Grundstoff für die Herstellung von Ecstasy-Imitaten an einen Dritten. Hierbei überließ er dem Dritten ebenfalls eine Tablettiermaschine, für die Herstellung der Ecstasy-Imitate. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Das Umsatzgeschäft beim Verkauf eines Grundstoffs ist zunächst alleine der Verlauf des Grundstoffs. Das Geschäft ist abgewickelt, wenn der Grundstoff verkauft ist und der Grundstoffverkäufer nicht weiter mit dem Verkauf des Endprodukts befasst ist. Der Beschuldigte machte sich nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Raub/Diebstahl/Drogen
Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raub muss der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und die Substanz oder dem Sachwert seinem Vermögen zuführen will. Nicht mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache nur wegnimmt, um diese zu vernichten. Dem Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) damit zu befassen, ob der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht handelt, wenn er eine Sache unmittelbar nach der Entwendung verbraucht. Die Beschuldigten drangen in die Wohnung des Betroffenen ein, um bei diesem unter anderem Betäubungsmittel zu entwenden. Die entwendeten Betäubungsmittel wollten die Beschuldigten im Anschluss vernichten, indem sie diese konsumierten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelten die Beschuldigten mit Zueignungsabsicht. Für die Zueignungsabsicht ist es ausreichend, dass der Beschuldigte eine fremde Sache seinem Vermögen einverleiben will. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er die Sache dauerhaft behalten will. Ein unmittelbar nach der Tat erfolgter Konsum eines erbeuteten Rauschgifts schließt somit die Zueignungsabsicht nicht aus.
Anwalt für Strafrecht: Kurierbeteiligung an Betäubungsmittelgeschäften
Ob ein Betäubungsmittelkurier Mittäter eines Betäubungsmittelgeschäfts ist, richtete sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant war. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an den Betäubungsmittelgeschäften vor. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Auch belegt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus das Betäubungsmittelgeschäft nicht.
Anwalt für Strafrecht: Drogenkurier
Ob ein beschuldigter Betäubungsmittelkurier an einem Betäubungsmittelgeschäft Teilnehmer oder Gehilfe ist, richtet sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien, dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant ist. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der der Beschuldigte nicht Mittäter, sondern vielmehr nur Gehilfe. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Außerdem belegt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus des Betäubungsmittelgeschäft nicht.
Anwalt für Strafrecht: Durchsuchung bei Drogenfund
Mit Urteil vom 09. Oktober 2017 (711 Ns 58/16) entschied der Bundesgerichtshof, dass das bloße Dulden einer Durchsuchung nach § 102 StPO keine konkludente Zustimmung darstellt.
Eine Durchsuchung der Wohnung oder seiner Person kann nach § 102 StPO gegen denjenigen durchgeführt werden, der einer Straftat verdächtigt ist. Dies kann zum Zwecke seiner Ergreifung oder der Auffindung von Beweismitteln gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Durchsuchung mit Zustimmung des Betroffenen vollzogen wird oder aufgrund eines richterlichen Beschlusses ergeht.
Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob eine rechtmäßige Durchsuchung gegeben ist, wenn der Betroffene die Durchsuchung seiner Wohnung lediglich duldet. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte zum Eigenkonsum eine Cannabisplantage in seiner Wohnung eingebaut. Dies hatte ein Polizeibeamter während eines Feuerwehreinsatzes mitbekommen und dem zuständigen Landeskriminalamt mitgeteilt. Die später eingetroffenen Beamten des LKA betraten die Wohnung des Betroffenen, ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis oder richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Der Bundesgerichtshof wertete das Dulden des Betroffenen nicht als darin zum Ausdruck kommende Zustimmung der Durchsuchung. Vielmehr gehe durch die Durchsuchung ein schwerwiegender Verfahrensverstoß mit einher. Die Gefahr, die das Erscheinen des Polizeibeamten ursprünglich veranlasst hatte, war bereits beendet. Ein Durchsuchen der Wohnung war somit nicht notwendig. Aus diesem Verfahrensverstoß ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot der Plantage.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
In seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 (1 StR 146/17) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine Auslandsbestellung im Internet als Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln gewertet kann und damit gemäß § 30 BtmG und § 26 StGB strafbar ist.
Um eine Anstiftung nach § 26 StGB zu begehen, muss jemand (Anstifter) vorsätzlich einen anderen (Haupttäter) zu dessen vorsätzlicher Tat (Haupttat) bestimmen. „Bestimmen“ bedeutet dabei, dass auf die Entschlussbildung des Haupttäters eingewirkt wird und dadurch veranlasst wird, eine Straftat zu begehen. Eine bereits fest zu einer bestimmten Tat entschlossene Person kann dagegen nicht anstiftet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass sich das „bestimmen“ auf eine konkret-individualisierte Tat beziehen muss. Dies bedeutet, dass erst die Umstände des jeweiligen Falls ergeben, ob der Anstifter den Haupttäter genau zu dieser Tat bestimmt hat.
Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Anstiftung auch dann noch möglich ist, wenn der potentielle Haupttäter bereits einen allgemeinen Tatentschluss gefasst hat. Durch den allgemeinen Entschluss etwas zu tun, liegt noch kein Fall des zur Tat entschlossenen Haupttäters vor. Es fehlt eine konkret-individualisierte Tat. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte synthetische Cannabinoide über das Internet bei einer ausländischen Firma bestellt. Diese Firma bot die Betäubungsmittel und deren Lieferung ins Bundesgebiet im Internet allgemein an. Sie richtete ihr Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, damit sich die Kunden aus dem Sortiment die entsprechenden Waren aussuchen können. Dies stellt eine Aufforderung dar, selbst ein Angebot zu machen. Dieses Angebot kann der Anbieter dann annehmen oder nicht. Allein das Ausstellen der Waren und die Bereitschaft diese zu liefern, bringen noch nicht zum Ausdruck, dass die Firma zu einer konkreten Tat fest entschlossen ist. Erst durch die Bestellung durch den Angeschuldigten ergab sich eine konkrete Tat mit genauen Modalitäten (Menge, Art, Empfänger, Lieferort) und ein entsprechender Tatentschluss die Cannabinoide zu liefern. Dadurch wurde auf die Entschlussfassung der Firma eingewirkt, eine Lieferung an den Angeschuldigten durchzuführen. Mithin hatte er die Firma zu einer Lieferung von Betäubungsmitteln ins Ausland angestiftet. Die Strafandrohung einer Tat nach § 30 BtmG liegt bei mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe und gilt für einen Teilnehmer gemäß § 26 StGB gleichermaßen.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 – 4 StR 459/15 hat sich der Bundesgerichtshof zu Fragen der strafbaren Teilnahme am Handeltreiben von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG geäußert.
Grundsätzlich kommt es bei der Beihilfe darauf an, dass zu der Tat einer anderen Person Hilfe geleistet wird. Die Formen dieses „Hilfeleistens“ können dabei in einem physischen oder einem psychischen Beitrag bestehen. Auch Beihilfe durch Unterlassen ist möglich. Dazu ist eine Garantenstellung erforderlich. Dies bedeutet, dass der Angeschuldigte dafür einzutreten hat, dass der rechtlich missbilligte Erfolg nicht eintritt.
In dem hier vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichthof, dass die bloße Kenntnis oder Billigung über Aktivitäten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Lagerung, Aufbereitung, Vertrieb) für eine strafbare Beihilfe nicht ausreicht. Hinzu müsse stets eine die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung treten. Im zugrundliegende Fall hatte die Angeschuldigte zwar mitbekommen, dass ihr Freund in ihrer Wohnung Heroin verkaufte. Eine Zusage für die künftige Hinnahme des Rauschgifthandels, welche als psychischer Beitrag gewertet werden könnte, sei das allerdings nicht. Auch zu der Frage, ob dadurch Beihilfe durch Unterlassen angenommen werden könnte, äußerte sich der Bundesgerichtshof. Ein Wohnungsinhaber habe rechtlich nicht dafür einzutreten, dass in seiner Wohnung keine Straftraten begangen werden. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Wohnung wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage als Gefahrenquelle zu qualifizieren sei. Mithin konnte die Angeschuldigte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht belangt werden. Als Strafandrohung sieht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Anwalt für Strafrecht: Geltungsbereich des StGB bei Verstößen gegen das BtMG
In seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (2 StR 413/15) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann deutsches Strafrecht zur Anwendung gelangt. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte Cannabisöl durch die Bundesrepublik transportiert, um es im Ausland zu verkaufen.
Entscheidend dafür, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt, ist, dass ein Delikt im deutschen Staatsgebiet begangen wurde. Mithin ist der Begehungsort einer Tat das ausschlaggebende Merkmal, an welches das deutsche Strafrecht anknüpft. Der Begehungsort einer Tat richtet sich danach, wo jemand gehandelt hat oder hätte handeln müssen oder wo der Erfolg einer Tat eingetreten ist oder hätte eintreten müssen.
Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof dabei vor der Frage, ob der Transport von Cannabisöl eine Sanktionierung nach deutschem Strafrecht begründet. Fraglich war, ob ein Handeltreiben gem. § 29 BtMG vorliegt. Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein Tätigkeitsdelikt ist, kommt es für den Bundesgerichtshof maßgeblich darauf an, ob Teilakte des Delikts verwirklicht worden sind. Der Transport von Betäubungsmitteln ist ein Teilakt vom Handeltreiben nach § 29 BtMG und deutsches Strafrecht somit anwendbar. Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.