Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung
Wird eine Straftat lediglich versucht und nicht vollendet, so hat das Gericht die Möglichkeit, die Strafe gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Lehnt das Gericht diese, zugunsten des Angeklagten wirkende, Strafrahmenverschiebung ab, so muss es die konkrete Höhe der Strafe an dem für die vollendete Tat vorgesehenen Strafrahmen bemessen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Mai 2016 - 5 StR 102/16 darf das Gericht dann aber die Gefährlichkeit des Versuches und die Vollendungsnähe nicht doppelt zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. Dies hatte das Landgericht Leipzig bei der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten nicht berücksichtigt. Es machte wegen der Gefährlichkeit und den schweren Verletzungen des Opfers nicht von der möglichen Strafmilderung beim Versuch Gebrauch und stellte dann bei der konkreten Strafzumessung erneut auf die Gefährlichkeit des Versuchs ab. Der BGH hob deshalb den Strafausspruch auf.
Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung
In seinem Beschluss vom 5. April 2016 - 3 StR 428/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die pauschale Behauptung, eine Mittäterschaft wirke für den Angeklagten strafschärfend, fehlerhaft ist. Zwar könne die Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Allerdings gelte dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt, da allein der Umstand des mittäterschaftlichen Handelns noch nichts über das Maß der Tatschuld des einzelnen Beteiligten aussage. Das Zusammenwirken mit einer anderen Person kann nach den Ausführungen des BGH im Einzelfall sogar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, etwa wenn der Tatbeitrag des anderen Beteiligten den Beitrag des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lasse. Deshalb verstößt die pauschal strafschärfende Bewertung der Mittäterschaft gegen § 46 Abs. 3 StGB, nach dem Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit hob der BGH das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach auf, durch das der Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.
Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Strafzumessung
In seinem Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein fortgesetzter Eigenkonsum von Drogen bei der Strafzumessung nicht unbedingt nachteilig bewertet werden darf.
Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei hatte es strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte während des laufenden Verfahrens weiter, wenn auch reduziert, Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Angeklagte hatte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelegentlich Joints geraucht und zweimal Amphetamin konsumiert. Der straflose Eigenkonsum von Drogen ist jedoch nach Ansicht des BGH bei dieser Sachlage kein bestimmender Strafschärfungsgrund, sodass der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.
Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 18.03.2015 - 3 StR 634/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, dass es für einen Betäubungsmittelkurier, der Betäubungsmittel in seinem Fluggepäck transportiert, für die Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entscheidend auf die tatsächliche Verfügungsmacht über die transportierten Drogen ankommt. Macht das Flugzeug eine Zwischenlandung in der Bundesrepublik Deutschland, so macht sich der Betäubungsmittelkurier nur dann wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar, wenn er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er über das Gepäckstück verfügen kann. Rechnet er hingegen nicht damit, dass das Gepäckstück ausgeladen wird und ihm zur Verfügung steht, so kommt lediglich eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 BtMG in Betracht. Diese tritt aber nach Ansicht des BGH ohnehin hinter der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zurück, wenn der Kurier als Täter oder Teilnehmer an dem Drogengeschäft mitwirkt. Die fahrlässige Einfuhr sei in diesem Fall lediglich ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 09.09.2015 - 4 StR 347/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die Einordnung der Beteiligung des Kuriers an einem Drogengeschäft entschieden.
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Rolle des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zu bewerten. Beschränkt sich die Tathandlung auf den bloßen Transport von Drogen zwischen den selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern, ohne dass der Kurier das Geschäft insgesamt maßgeblich mitgestalten kann, so liegt in der Regel lediglich eine Beihilfe vor. Mittäterschaftliches Handeltreiben liegt erst dann vor, wenn der Kurier erhebliche, über den Transport hinausgehende Tätigkeiten vornimmt. Dazu gehört etwa eine unmittelbare Beteiligung am An- und Verkauf des Rauschgiftes oder am Gewinn.
Im zu verhandelnden Fall beschränkte sich die Mitwirkung der Angeklagten auf die Anwesenheit beim Einbau der Drogen in den von ihr zur Verfügung gestellten Pkw und den eigenhändigen Transport an einen nicht näher genannten Abnehmer. Da sie das Geschäft an sich jedoch nicht maßgeblich mitgestalten konnte, kam eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung
In seinem Urteil vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Haftempfindlichkeit eines Angeklagten, im Gegensatz zum Vollzug der Untersuchungshaft an sich, durchaus als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden kann.
Das Landgericht Berlin hatte zuvor einen minder schweren Fall des Totschlags angenommen und im Rahmen der Gesamtwürdigung die lang andauernde Untersuchungshaft von sechs Monaten als Belastungsgrund für den bisher unbestraften Angeklagten gewertet. Dies sah der BGH in seinem Urteil als rechtsfehlerfrei an, da das Landgericht den Gesichtspunkt der längeren Untersuchungshaft ausdrücklich in Bezug zu der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten gesetzt hatte. Damit habe das Landgericht eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt. Die Untersuchungshaft an sich kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
Anwalt für Strafrecht: Geringe Menge von Btm
Mit Beschluss vom 15.06.2015 (III-2 RVs 30/15) hat sich das OLG Hamm zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG geäußert. Nach dieser Vorschrift kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter lediglich eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch erwirbt, besitzt oder anbaut. Bei dem Angeklagten wurden zunächst 0,4 g und später noch einmal 0,7 g Marihuana gefunden. Das Amtsgericht hat ihn deshalb zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Dabei hat es jedoch für das Revisionsgericht nicht erkennbar geprüft, ob auch ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat insofern auch keinerlei Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gefundenen Marihuanas getroffen. Dies ist aber nötig, um die "geringe Menge" bestimmen zu können.
Eine geringe Menge liegt vor, wenn sie sich zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch eignet. Im Fall von Cannabis geht man für eine durchschnittliche Konsumeinheit von einem Wirkstoffgehalt von 15 mg THC aus, sodass der Grenzwert für die geringe Menge bei 45 mg THC liegt. Werden keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen, wird zugunsten des Angeklagten von einem schlechten Cannabisgemisch ausgegangen, bei dem die "geringe Menge" im Ergebnis noch bei 6 g, maximal aber bei 10 g des Cannabisprodukts liegt. Die festgestellten 0,4 g bzw. 0,7 g liegen mithin deutlich darunter. Insofern hätte eine Auseinandersetzung mit dem § 29 Abs. 5 BtMG stattfinden müssen.
Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Btm
In seinem Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 627/14 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klar, dass es für die Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens mehr als nur einer selbständigen Geschäftsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bedarf.
Allein das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbstständiger Geschäftspartner begründet nach Ansicht des BGH auch dann keinen bandenmäßigen Zusammenschluss, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden. Die Abgrenzung zwischen selbstständigen Geschäftspartnern und einem bandenmäßigen Zusammenschluss nimmt das Gericht im wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung vor. Danach macht sich nicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens strafbar, wer lediglich eine Vermittlertätigkeit gegen eine feste Provision übernimmt. Denn hier trägt der Betroffene regelmäßig nicht das Absatzrisiko und ist auch nicht finanziell davon abhängig, ob und welche Gewinne mit dem Rauschgift erzielt werden.
Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 31.3.2015 - 3 StR 630/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme eingeführter Betäubungsmittel weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr von Betäubungsmitteln begründet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zwar nicht erforderlich, dass die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland eingeführt werden. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, Mittäter der Einfuhr des unmittelbar Handelnden sein. Dazu muss er allerdings einen Tatbeitrag erbringen, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tatbestandsverwirklichung darstellt. Es kann also auch der sich im Inland befindende Erwerber von Betäubungsmitteln aus dem Ausland wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet.
Anhaltspunkte für diesen Täterwillen sind nach ständiger Rechtsprechung der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu.
Hat der Besteller, wie in dem vom BGH zu verhandelnden Fall, hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, ist er zwar wegen der Bestellung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr oder Teilnahme an der Einfuhr kommt allerdings nicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Strafprozessrecht
In seinem Urteil vom 10.6.2015 - 2 StR 97/14 vollzog der Bundesgerichtshof (BGH) eine Rechtsprechungsänderung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation. Er hob ein Urteil des Landgerichts Bonn auf, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren und stellte das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses ein.
Die Beschuldigten waren von der Polizei zuvor langfristig observiert worden, weil gegen sie der Verdacht der Begehung von Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten bestand. Es wurden mehrere verdeckte Ermittler eingesetzt, die die Beschuldigten über einen Zeitraum von mehreren Monaten dazu überreden sollten, eine große Menge von Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden nach Deutschland zu bringen. Nachdem die Beschuldigten sich weigerten, trat einer der verdeckten Ermittler drohend auf und ein anderer behauptete wahrheitswidrig, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht. Daraufhin halfen die Beschuldigten in zwei Fällen bei der Beschaffung und Einfuhr der Tabletten. Der BGH sah diese rechtstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis und stellte das Verfahren ein. Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im letzten Jahr, der die bisherige Strafzumessungslösung des BGH als unzureichend bezeichnete und einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren feststellte. Bisher hatte der BGH in solchen Fällen lediglich die Strafe gemildert.