Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Es handelt nicht schon derjenige unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, der die Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten rechtswidrig erlangt hat.

Nachdem das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen Computerbetrugs verurteilte, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 80/24) in seinem Beschluss vom 14. März 2024 feststellen, ob diese Entscheidung rechtsfehlerhaft ist. Der Angeklagte war Teil einer Bande, die, indem sie sich als falsche Polizeibeamten ausgaben, Senioren um ihr Erspartes brachten. Dafür wurden die Geschädigten dazu veranlasst, ihre Bankkarte sowie Geheimnummer herauszugeben, womit der Angeklagte dann anschließend an Geldautomaten Geldauszahlungen tätigte. Das Landgericht sah darin unter anderem einen Computerbetrug. Dem stimmt der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu. Demnach handelt nicht schon derjenige unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, der die Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder diese Daten rechtswidrig erlangt hat. Vielmehr handelt es sich bei einer derartigen Abhebung am Bankautomaten nur um einen Computerbetrug, wenn auch die Abhebung an einem Bankschalter rechtlich als Betrug gewertet werden würde. Der Angeklagte hat die Karten und Geheimnummern aber hier von den berechtigten Karteninhabern erhalten. Dass die Geschädigten über die Art der Verwendung der Karte getäuscht wurden, macht das Verwenden der Karte nicht zu einem unbefugten Verwenden im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Versicherungsbetrug

Der Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer bereits einen Aufwendungsersatzanspruch, wenn der Anspruch des Leistungserbringers gegen ihn entstanden ist.

Der Versicherungsbetrug war Mittelpunkt des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (2 StR 119/23) vom 13. März 2024. Der Angeklagte, der als Arzt tätig ist, wurde bei einem Unfall am Oberschenkel verletzt. Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes beantragte er bei seiner Krankenkasse Zahlungen, wobei er gleichzeitig in seiner Praxis weiterarbeitete. Außerdem beantragte er die Erstattung von physiotherapeutischen Leistungen, obwohl er einen Teil der Rechnung gar nicht beglichen hatte. Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten. Der Bundesgerichtshof erwidert in Bezug auf die Erstattung der physiotherapeutischen Kosten, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bereits dann gegeben ist, wenn der Anspruch des Leistungserbringers gegen ihn entstanden ist. Einen Nachweis, dass die belegten Rechnungen auch bereits bezahlt wurden, braucht der Versicherungsnehmer nicht zu führen. Nach den bisherigen Feststellungen liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes demnach in diesem Fall kein Betrug vor.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Wenn der Täter bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bereits vorhat, den Eintritt des Versicherungsfalls vorzuspiegeln, kommt ein Eingehungsbetrug in Betracht.

In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 236/21) mit dem Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) auseinandergesetzt. Im vorliegenden Sachverhalt schloss der Angeklagte mehrere Lebensversicherungen ab, um danach seinen Tod vorzutäuschen und anschließend mit seiner Frau in die USA auszuwandern. Nachdem dieser ein Bootsunglück vortäuschte, versteckte sich der Angeklagte bei seiner Mutter und wurde dort bei einer Hausdurchsuchung aufgefunden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss hier ein Eingehungsbetrug geprüft werden. Zwar hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung in einem ähnlichen Fall auf, der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Möglichkeit eines Eingehungsbetruges nicht grundsätzlich ausgeschlossen wurde, sondern lediglich die nicht hinreichende Feststellung des Vermögensschadens gerügt wurde. Das Landgericht hätte somit nach Auffassung des Bundesgerichtshofes näher prüfen müssen, ob bereits der Abschluss einer Lebensversicherung einen Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB darstellt.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Der Annahme einer Bandenmitgliedschaft steht nicht entgegen, dass ein Beteiligter nur einen Vordermann in der Organisation kennt. Ferner ist auch eine Kenntnis der Einzelheiten der durchzuführenden Straftaten und der konkreten Aktivitäten anderer Beteiligter nicht zwingende Voraussetzung für eine Bandenmitgliedschaft

In seinem Urteil vom 09. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 355/20) mit der Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Betrug und mittäterschaftlich begangenem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug auseinandersetzen. In dem hiesigen Sachverhalt verfassten und verwendeten die Angeklagten in mehr als eintausend Fällen Schreiben an Unternehmen, welche zuvor eine Handelsregistereintragung vorgenommen hatten. Diese Schreiben waren wie Rechnungen des Handelsregisters gestaltet. Hiermit versprachen sich die Angeklagten, Zahlungen der Unternehmen zu erhalten, denen jedoch keine Leistung der Angeklagten gegenüberstand. Einer der Angeklagten hatte hauptsächlich zu einem anderen Angeklagten Kontakt und ferner keine konkrete Kenntnis bezüglich der einzelnen Handlungen jedes weiteren Angeklagten. Das Landgericht verurteilte diesen Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Betrug. Gleichwohl führte der Bundesgerichtshof an, dass diese Entscheidung nicht tragfähig ist. Abgesehen davon, dass es der Annahme einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegensteht, dass ein Beteiligter nur einen Vordermann in der Organisation kennt, hatte der Angeklagte tatsächlich zu mehreren anderen Angeklagten Kontakt. Zudem ist die Kenntnis der Einzelheiten der durchzuführenden Straftaten und der konkreten Aktivitäten anderer Beteiligter nicht zwingende Voraussetzung für eine Bandenmitgliedschaft. 

Anwalt für Strafrecht: Tankbetrug

Ein Tankbetrug ist nur anzunehmen, wenn das Personal diesen auch bemerkt hat, andernfalls ist von einem versuchten Tankbetrug auszugehen.

In seinem Beschluss vom 09. März 2021 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (6 StR 74/21) mit der Frage, wann von einem Tankbetrug und wann von einem versuchten Tankbetrug gesprochen wird. Im vorliegenden Sachverhalt hat der Angeklagte ein Auto betankt und ist anschließend weggefahren, ohne den Preis für die Tankung  zu bezahlen. Dieses Geschehen wurde von keinem der Mitarbeiter bemerkt. Das Landgericht verurteilte ihn anschließend wegen Betrugs, wogegen dieser sich vor dem Bundesgerichtshof wehrte und Erfolg hatte. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung an, dass der Täter durch Vortäuschen einen Irrtum beim Mitarbeiter der Tankstelle hervorrufen muss, welcher dann zu der schädigenden Vermögenverfügung führt. Die Täuschung des Täters muss folglich zu einem Einverständnis des Beschäftigten führen, den Tankvorgang durchzuführen. Im vorliegenden Fall konnte es jedoch zu keinem Irrtum kommen, da kein Mitarbeiter auf den Tankvorgang aufmerksam wurde. Somit wurde das Urteil vom Bundesgerichtshof zu versuchtem Betrug abgeändert.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug und Fälschung beweiserheblicher Daten

Wer Online-Tickets der Deutschen Bahn unter Anlegung eines Kundenkontos mit falschen Personen- und Kreditkartendaten sowie mittels einer widerrechtlich erlangten fremden Kreditkarte erwirbt, macht sich grundsätzlich wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB und Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2021 (1 StR 67/21) hatte der Angeklagte in einem Zeitraum von knapp über einem Jahr zahlreiche Online-Tickets der Deutschen Bahn erworben. Hierfür benutzte er widerrechtlich über eine russische Website beschaffte fremde Kreditkartendaten, die zuvor von Dritten erbeutet worden waren. Zunächst legte er bei der Deutschen Bahn verschiedene Kundenkonten mit falschen Personen- und Kreditkartendaten an und erstellte unter der Verwendung von Pseudonymen verschiedene E-Mail-Adressen, über die er später Bestellungen von Einzelfahrkarten und Zeittickets tätigte. Auf diese Weise bestellte er an 331 Tagen insgesamt 1.750 Online-Tickets im Gesamtwert von 244.793,99 €. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Angeklagte sich daher in 331 Fällen wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Der Angeklagte habe bei der Anlage von Kundenkonten jeweils unrichtige beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB gespeichert, die er daraufhin durch die täuschende Verwendung der Konten zu betrügerischen Fahrkartenbestellungen im Datenverarbeitungssystem der Deutschen Bahn verwendete.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiger Betrug

Gibt ein Beschuldigter Gegenstände allein fremdnützig von sich, schließt dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bezüglich des Betruges aus.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (1 StR 344/20) damit zu befassen, ob ein Beschuldigter einen Betrug auch dann gewerbsmäßig begeht, wenn er Gegenstände verschenkt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus. Es ist nicht unbedingt das Erstreben von Geldmitteln erforderlich. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übertrug mehrere erschlichene Onlinetickets ohne Gegenleistung an andere. Nach Auffassung des BGHs war im Zuge dessen die Gewerbsmäßigkeit nicht belegt. Es ist für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erforderlich, dass der Beschuldigte die Nutzungsvorteile erzielt. Handelte der Beschuldigte in den Schenkungsfällen allein fremdnützig, würde dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ausschießen. Hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts.

Anwalt für Strafrecht: Sozialleistungsbetrug

In Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbstständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand.

Das Bayerische Oberste Landesgericht musste sich in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2020 (201 StRR 68/20) damit befassen, ob ein Tatgericht in Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs selbstständig prüfen muss, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen besteht. Vorliegend hatten die Angeklagten vom Jobcenter Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen. Dabei waren die für ein aufgenommenes Wohnbaudarlehen monatlich anfallenden Zinszahlungen bei der Bewilligung der beantragten Grundsicherung als Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Entgegen der ihnen bekannten Verpflichtungen hatten die Angeklagten dem Jobcenter nicht mitgeteilt, dass sie keine Zahlungen mehr leisteten und ihnen das Darlehen von der Bank gekündigt worden war, was zur Folge hatte, dass die Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Angeklagten waren deshalb wegen Betrugs verurteilt worden. Diese Verurteilung könne nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts jedoch nicht bestehen. Das Bayerische Oberste Landgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei Darlehen, die bereits weitestgehend getilgt sind, sogar die Anerkennung von (anteiligen) Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht kommen, wenn der Hilfsbedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. Da die Bank vorliegend das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, hätte das Tatgericht prüfen müssen, ob die Angeklagten aus seiner Sicht trotz Einstellung der Zahlungen für die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank einen Anspruch darauf hatten, dass das Jobcenter die an die Bank zu leistenden Zahlungen und damit unter Umständen auch Tilgungsleistungen zumindest darlehensweise übernimmt. Da vorliegend nicht auszuschließen war, dass die Angeklagten einen Anspruch auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen hatten, wurde die Verurteilung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten können grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 94/20) damit, ob eine Bestellung über ein Internetportal unter unbefugter Verwendung von Konto- oder Kreditkartendaten den Tatbestand des Computerbetrugs verwirklichen kann. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bestellte in einem Onlineportal Waren im Gesamtwert von 8.981,79 € in der Absicht, diese nicht selbst zu bezahlen. Er verwendete deshalb bei der Bestellung die zuvor im Darknet erworbenen Kreditkartendaten eines Dritten sowie die Anmeldedaten und das Passwort für das Onlineportal einer weiteren Person, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die Waren wurden ausgeliefert. Dem Betreiber des Onlineportals entstand dabei im Wege des „Charge-Back“ ein Schaden in Höhe von 7.844,25 €. Der Tatbestand des Computerbetrugs setzt die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorganges voraus. Das so manipulierte Ergebnis muss vermögensrelevant sein und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung getäuscht wird, welche über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Betruges

Wegen einem besonders schweren Fall des Betruges durch Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes macht sich ein Beschuldigter nur strafbar, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist. Es genügt nicht, dass der Beschuldigte einen solchen herbeiführen wollte.

Das Landgericht in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 10. Juni 2020 (5 StR 194/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, verurteilte den Beschuldigten wegen einem versuchten besonders schweren Fall des Betruges. Dies erfolgte, da der Beschuldigte bei der Tatbegehung vorhatte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeizuführen. Ein Regelbeispiel, welches einen besonders schweren Fall des Betruges begründet verwirklicht ein Beschuldigter, welcher durch den Betrug einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Im Zuge hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob es für die Begründung eines besonders schweren Falls ausreicht, wenn der Beschuldigte den Vermögensverlust lediglich herbeiführen wollte. Nach Auffassung des BGHs ist dies nicht der Fall und dieser hob die Verurteilung des Beschuldigten wegen Betruges in einem besonders schweren Fall auf. Das den besonders schweren Fall des Betruges begründende Regelbeispiel kommt nur zur Anwendung, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist.