Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Betrug
In seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (4 StR 586/19) setzte der Bundesgerichtshof sich damit auseinander, wann ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges bei fehlender Zahlungsfähigkeit des Schuldners trotz vereinbarter sofortiger Zahlung vorliegt. Ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung. Wurde der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, begab sich zur Betroffenen, welche sich als Prostituierte betätigte. Hierbei war dem Beschuldigten bewusste, dass diese für Geschlechtsverkehr üblicherweise 40 – 50 € verlangte. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass er erst in einigen Tagen infolge einer Gehaltszahlung zahlungsfähig sein würde. Beide einigten sich auf die Ausübung von Geschlechtsverkehr, wobei die Betroffene vom Beschuldigten keine Vorkasse verlangte. Dieser konnte die Forderung im Anschluss nicht sofort begleichen. Nach Auffassung des BGHs erlitt die Betroffene einen Vermögensschaden. In Fällen abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen führt die Unfähigkeit des Schuldners, sofort zu bezahlen, bei wirtschaftlicher Betrachtung in aller Regel zu einem geminderten Wert des Anspruchs gegenüber dem täuschungsbedingt Vereinbarten. Der Gläubiger trägt das Ausfallrisiko bezüglich des Schuldners. Infolgedessen ist der Wert seiner Forderung gegen den Schuldner gemindert. An einem wirtschaftlichen Minderwert des Entgeltanspruchs infolge der abredewidrig unterbleibenden Barzahlung kann es allenfalls dann fehlen, wenn aus der Perspektive des für die Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkts der Vermögensverfügung die zeitnahe Erfüllung der Entgeltforderung mit Sicherheit zu erwarten steht.
Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug
In seinem Beschluss vom 4. Februar 2020 (3 StR 475/19) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Umständen ein Beschuldigter bei mehrmaliger unberechtigter Verwendung einer EC-Karte um Geld abzuheben einen einheitlichen Computerbetrug begeht. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn mehrere Handlungen nicht als einzelne Taten, sondern als eine einheitliche Tat im materiellen Sinne zu behandeln sind. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt hob innerhalb weniger Minuten drei Geldbeträge an einem Bankautomaten ab. Hierbei verwendete der Beschuldigte eine EC-Karte, welcher er zuvor entwendet hatte. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen Computerbetrugs in drei Fällen. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Landgerichts nicht an. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der drei Abhebungen als Computerbetrug in drei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs im materiellrechtlichen Sinne dar.
Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 (4 StR 37/19) damit auseinander, inwiefern ein Zurückbehaltungsrecht das Vorliegen eines Vermögensschadens in Folge eines Eingehungsbetruges ausschließt. Um sich wegen Betruges strafbar zu machen, muss der Betroffene einen Vermögensschaden erleiden. Im Zuge eines Eingehungsbetruges kann ein Vermögensschaden schon in der Eingehung einer Verbindlichkeit zu sehen sein. Der Beschuldigte sagte dem Betroffenen die Lieferung von 25.000 Solarmodulen zu einem Preis vom 14.756.000 € zu. Hierbei täuschte der Beschuldigte den Betroffenen über seine Lieferwilligkeit und -fähigkeit. Die vereinbarte Lieferung sollte sechs Wochen nach einer Vorauszahlung durch den Betroffenen erfolgen. Nach Auffassung des Landgerichts schädigte der Beschuldigte den Betroffenen in folge dessen bereits bei Eingehung des Vertrages. Dem schloss sich der BGH nicht an. Der Liefertermin ab Anzahlung legt nahe, dass dem Betroffenen im Fall ausbleibender Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Zahlung zugestanden hätte. Die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs liegen aber nicht vor, soweit eine Verpflichtung nur zur Zug-um-Zug-Leistung besteht.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 267/19) die Frage, ob ein Vermögensschaden eintritt, wenn der Betroffene mit offenen Gegenforderungen verrechnet. Ein Betroffener eines Betruges muss für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges einen Vermögensschaden erleiden. Einen Vermögensschaden liegt vor, wenn bei dem Betroffenen eine Vermögensminderung eingetreten ist, die nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, fingierte im Wesentlichen Arbeitsverhältnisse zwischen sich selbst sowie ihm nahestehender Personen einerseits und verschiedenen Unternehmen andererseits. Gegenüber mehreren Krankenkassen beantragte der Beschuldigte die Erstattung von vermeintlichen Entgeltfortzahlungen an die zum Schein Beschäftigten. Teilweise leisteten die Krankenkassen daraufhin entsprechende Zahlungen, teilweise verrechneten sie Erstattungsbeträge mit eigenen angenommenen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ergab die Verrechnung selbst noch keine Vermögensminderung bei den Krankenkassen. Zwar kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen ein Schaden darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Eine solche Sachlage besteht etwa, wenn der Gläubiger infolge einer ins Leere gehenden Aufrechnung von einer alsbaldigen Beitreibung absieht. Allerdings setzt dies voraus, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre.
Einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges kann bereits dann vorliegen, wenn durch die Verfügung des Betroffenen eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist, die mit einer Schädigung des Vermögens des Betroffenen gleichzusetzen ist. In seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (3 StR 302/13) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob das Unterschreiben eines Überweisungsträgers bereits genügt, um einen Vermögensschaden zu begründen. Der Beschuldigte veranstaltete sogenannte „Kaffeefahrten“. Durch das Inaussichtstellen von Geldgeschenken und weiteren kostenlosen Leistungen bewegte der Beschuldigte die Betroffenen zur Teilnahme, um diesen am jeweiligen Veranstaltungsort Artikel zu überteuerten Preisen zu verkaufen. Die Betroffenen mussten zusammen mit dem Kaufvertrag eine Einziehungsermächtigung unterzeichnen. Der Beschuldigte zog einige Tage später mittels der unterzeichneten Überweisungsträger die jeweiligen Kaufsummen von den Konten der Betroffenen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erlitten die Betroffenen nicht bereits mit dem Unterzeichnen der Überweisungsträger einen Vermögensschaden. Ein Überweisungsträger ist bis zur Einreichung durch den Beschuldigten beim Kreditinstitut frei widerruflich. Im Zuge dessen ist ein Einziehen der jeweiligen Summe bis zum Einreichen jederzeit abwendbar. Daher ist es nicht gerechtfertigt einen Vermögensgefährdungsschaden bereits in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Betroffene den Überweisungsträger unterschreibt, wenn der Beschuldigte den Überweisungsträger erst wesentlich später einreichen will.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 270/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Vergütungen eines unter Missbrauch eines Titels tätigen Sachverständigen einen Vermögensschaden begründen. Zahlungen auf eine Nichtschuld bewirken einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges, in Höhe der geleisteten Zahlung. Eine Nichtschuld besteht insbesondere dann, wenn eine Schuld zivilrechtlich verwirkt ist. Eine Vergütungsanspruch kann gemäß § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverpflichteter gegen besondere Treuepflichten verstößt, welche das Dienstverhältnis begründet. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Beschuldigte gegen die Treuepflichten in schwerer strafrechtlicher relevanter Weise verstößt. Dieser Gedanke ist auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, entschloss sich den akademischen Grad „Diplom-Psychologe“ zu führen. Hierzu war der Beschuldigte mangels akademischer Ausbildung nicht berechtigt. Unter dem entsprechenden Titel wurde der Beschuldigte als Sachverständiger für ein Gericht tätig und ließ sich als solcher vergüten. Die Kassenbeamten überwiesen die Sachverständigenvergütung in dem Glauben, der Beschuldigte verfüge über die berufliche Qualifikation eines Diplom-Psychologen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs waren die Vergütungsansprüche des Beschuldigten verwirkt und es sind Vermögensschäden in Höhe der geleisteten Vergütungen entstanden. Der Beschuldigte konnte auf die gerichtliche Entscheidungsfindung wegen seiner Stellung wesentlichen Einfluss nehmen. Deshalb war auch seine persönliche Eignung von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der Beschuldigte Gerichtsaufträge durch Täuschung über seine berufliche Qualifikation erschleicht, gefährdet damit die Belange der Parteien des Rechtsstreits und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des Gerichtsverfahrens erheblich. Diese Verstöße hatten so großes Gewicht, dass ein Ausschluss der Vergütungsansprüche verhältnismäßig ist.
Anwalt für Strafrecht: Anstiftung zur Falschaussage Prozessbetrug
Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 12. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt, erwarb einen Dritten, welcher anschließend zugunsten des Beschuldigten vor dem Landgericht aussagte. Ziel des Beschuldigten war es, ein für ihn günstiges Urteil in einem Versicherungsfall zu erwirken. Die Versicherungsleistung ließ der Beschuldigte geltend machen, nachdem er den Diebstahl der Bestuhlung aus seinem PKW vorgetäuscht hatte. Zwischen zwei oder mehreren Straftatbeständen wird Tateinheit angenommen, wenn der Beschuldigte durch ein und dieselbe Handlung alle Straftatbestände verletzt hat. Wird zwischen mehreren Straftatbeständen Tatmehrheit angenommen, so wirkt sich dies zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Dem BGH stellte sich nun die Frage, unter welchen Umständen zwischen einer Anstiftung zur Falschaussage und Prozessbetrug Tateinheit vorliegt. Das Landgericht nahm an, dass die Anstiftung des Zeugen zur Falschaussage zu dem versuchten gemeinschaftlichen Prozessbetrug zum Nachteil der Versicherung in Tatmehrheit steht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichthof lag zwischen beiden Delikten Tateinheit vor. Es war Teil des Plans des Beschuldigten das Gericht durch die Falschaussage zur Verfügung über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu veranlassen. In der Beweisführung mit der Falschaussage selbst liegt die Handlungseinheit begründende Überschneidung der Tathandlungen.
Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (4 StR 141/17) damit auseinander, ob bei der Beurteilung des Vermögensschadens eine nach Beendigung des Betruges erfolgte Zahlung noch einzubeziehen ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, täuschte den betroffenen Hotelbesitzer über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit. Hierdurch erschlich sich der Beschuldigte einen Aufenthalt im Hotel des Betroffenen. Der Betrug war durch die Überlassung des Hotelzimmers vollendet. Zu einem späteren Zeitpunkt beglichen Bekannte des Beschuldigten die noch ausstehende Hotelrechnung. Durch den BGH musste nun ermittelt werden, ob der Beschuldigte keinen Vermögensschaden verursacht hat, weil die Bekannten nachträglich die Hotelrechnung beglichen haben. Beim Eingehungsbetrug wird der betroffene Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, im Zuge dessen sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eigegangenen Verpflichtung mit einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die später erfolgte Zahlung nicht mehr in die Beurteilung des Vermögensschadens einzubeziehen ist. Ist ein Betrug bereits beendet, so ist eine spätere Zahlung bei der Ermittlung des tatbestandlichen Vermögensschadens nicht mehr zu berücksichtigen.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
Für Strafbarkeit wegen Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Beschuldigten auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, bei dem Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Eine Täuschung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Eine Handlung ist dann keine Täuschung, wenn sie lediglich eine Rechtsauffassung äußert. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (2 StR 573/15) mit der Frage, inwiefern die Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung eine Täuschung darstellen kann. Der Beschuldigte stellte dem Betroffenen eine Beratungspauschale für Verkaufsgespräche in Höhe von 69,95€ in Rechnung, nachdem dieser den im Anschluss an die Gespräche abgeschlossenen Mobilfunkvertrag widerrufen hatte. Bezüglich dieser Forderung hatte der Beschuldigte jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch. Das Beratungsgespräch diente nur der Vertragsanbahnung und in seinem Rechnungsschreiben nahm der Beschuldigte Bezug auf den im Anschluss an das Gespräch abgeschlossenen Mobilfunkvertrag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Rechnungsschreiben des Beschuldigten eine Täuschung im Sinne eines Betrugs dar. Durch Bezugnahme auf den Abschluss des Mobilfunkvertrags täuschte der Beschuldigte über die Tatsache, dass bei Vertragsabschluss Einigung darüber bestand, die Beratung sei im Fall eines Widerrufs kostenpflichtig. Somit äußerte der Beschuldigte nicht lediglich eine Rechtsauffassung.
Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug
Ein Computerbetrug kommt infrage, wenn der Beschuldigte unrichtige Daten gebraucht oder richte Daten unbefugt verwendet. Der Bundesgerichtshof setzt sich in seinem Beschluss vom 9. Juni 2015 (3 StR 45/15) mit der Frage auseinander, ob die Verletzung einer Vorleistungspflicht bei rechtmäßiger Erteilung einer Einzugsermächtigung genügt, um einen Computerbetrug zu begründen. Der Beschuldigte ließ sich von dem Betroffenen Einzugsermächtigungen erteilen. Diese verwendete er, um Geld von den Konten der Betroffenen abzuheben, obwohl der Beschuldigte hierzu wegen Verletzung seiner Vorleistungspflicht nicht berechtigt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Computerbetrugs strafbar. Da dem Beschuldigten eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, geschah die Verwendung des Lastschriftverfahrens nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten. Weiterhin fehlt es an der unbefugten Verwendung von Daten, wenn die Kunden ihre Kontodaten freiwillig preisgegeben haben. Nicht erheblich ist, dass der Beschuldigte wegen Verletzung seiner Vorleistungspflicht nicht zur Geltendmachung der Forderungen berechtigt war.