Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug

Der Betroffene erleidet keinen Vermögensschaden im Zuge eines Eingehungsbetrugs, wenn ihm bezüglich der Erbringung seiner vertraglichen Leistungspflicht ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und daher nur eine Verpflichtung zur Leistung Zug-um-Zug gegen Leistung des Beschuldigten besteht.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 (4 StR 37/19) damit auseinander, inwiefern ein Zurückbehaltungsrecht das Vorliegen eines Vermögensschadens in Folge eines Eingehungsbetruges ausschließt. Um sich wegen Betruges strafbar zu machen, muss der Betroffene einen Vermögensschaden erleiden. Im Zuge eines Eingehungsbetruges kann ein Vermögensschaden schon in der Eingehung einer Verbindlichkeit zu sehen sein. Der Beschuldigte sagte dem Betroffenen die Lieferung von 25.000 Solarmodulen zu einem Preis vom 14.756.000 € zu. Hierbei täuschte der Beschuldigte den Betroffenen über seine Lieferwilligkeit und -fähigkeit. Die vereinbarte Lieferung sollte sechs Wochen nach einer Vorauszahlung durch den Betroffenen erfolgen. Nach Auffassung des Landgerichts schädigte der Beschuldigte den Betroffenen in folge dessen bereits bei Eingehung des Vertrages. Dem schloss sich der BGH nicht an. Der Liefertermin ab Anzahlung legt nahe, dass dem Betroffenen im Fall ausbleibender Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Zahlung zugestanden hätte. Die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs liegen aber nicht vor, soweit eine Verpflichtung nur zur Zug-um-Zug-Leistung besteht.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Ein für eine Strafbarkeit wegen Betruges erforderlicher Vermögensschaden kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen liegen, sodass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 267/19) die Frage, ob ein Vermögensschaden eintritt, wenn der Betroffene mit offenen Gegenforderungen verrechnet. Ein Betroffener eines Betruges muss für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges einen Vermögensschaden erleiden. Einen Vermögensschaden liegt vor, wenn bei dem Betroffenen eine Vermögensminderung eingetreten ist, die nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, fingierte im Wesentlichen Arbeitsverhältnisse zwischen sich selbst sowie ihm nahestehender Personen einerseits und verschiedenen Unternehmen andererseits. Gegenüber mehreren Krankenkassen beantragte der Beschuldigte die Erstattung von vermeintlichen Entgeltfortzahlungen an die zum Schein Beschäftigten. Teilweise leisteten die Krankenkassen daraufhin entsprechende Zahlungen, teilweise verrechneten sie Erstattungsbeträge mit eigenen angenommenen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ergab die Verrechnung selbst noch keine Vermögensminderung bei den Krankenkassen. Zwar kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen ein Schaden darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Eine solche Sachlage besteht etwa, wenn der Gläubiger infolge einer ins Leere gehenden Aufrechnung von einer alsbaldigen Beitreibung absieht. Allerdings setzt dies voraus, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre.

Ein für einen Betrug erforderlicher Vermögensschaden besteht noch nicht in dem Zeitpunkt, in dem ein Betroffener einen Überweisungsträger unterschreibt, sofern der Beschuldigte diesen erst wesentlich später einreichen will.

Einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges kann bereits dann vorliegen, wenn durch die Verfügung des Betroffenen eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist, die mit einer Schädigung des Vermögens des Betroffenen gleichzusetzen ist. In seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (3 StR 302/13) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob das Unterschreiben eines Überweisungsträgers bereits genügt, um einen Vermögensschaden zu begründen. Der Beschuldigte veranstaltete sogenannte „Kaffeefahrten“. Durch das Inaussichtstellen von Geldgeschenken und weiteren kostenlosen Leistungen bewegte der Beschuldigte die Betroffenen zur Teilnahme, um diesen am jeweiligen Veranstaltungsort Artikel zu überteuerten Preisen zu verkaufen. Die Betroffenen mussten zusammen mit dem Kaufvertrag eine Einziehungsermächtigung unterzeichnen. Der Beschuldigte zog einige Tage später mittels der unterzeichneten Überweisungsträger die jeweiligen Kaufsummen von den Konten der Betroffenen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erlitten die Betroffenen nicht bereits mit dem Unterzeichnen der Überweisungsträger einen Vermögensschaden. Ein Überweisungsträger ist bis zur Einreichung durch den Beschuldigten beim Kreditinstitut frei widerruflich. Im Zuge dessen ist ein Einziehen der jeweiligen Summe bis zum Einreichen jederzeit abwendbar. Daher ist es nicht gerechtfertigt einen Vermögensgefährdungsschaden bereits in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Betroffene den Überweisungsträger unterschreibt, wenn der Beschuldigte den Überweisungsträger erst wesentlich später einreichen will.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Zahlungen, welche an einen unter Missbrauch eines Titels für ein Gericht tätigen Sachverständigen ausgezahlt werden, begründen einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges.

In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 270/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Vergütungen eines unter Missbrauch eines Titels tätigen Sachverständigen einen Vermögensschaden begründen. Zahlungen auf eine Nichtschuld bewirken einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges, in Höhe der geleisteten Zahlung. Eine Nichtschuld besteht insbesondere dann, wenn eine Schuld zivilrechtlich verwirkt ist. Eine Vergütungsanspruch kann gemäß § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverpflichteter gegen besondere Treuepflichten verstößt, welche das Dienstverhältnis begründet. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Beschuldigte gegen die Treuepflichten in schwerer strafrechtlicher relevanter Weise verstößt. Dieser Gedanke ist auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, entschloss sich den akademischen Grad „Diplom-Psychologe“ zu führen. Hierzu war der Beschuldigte mangels akademischer Ausbildung nicht berechtigt. Unter dem entsprechenden Titel wurde der Beschuldigte als Sachverständiger für ein Gericht tätig und ließ sich als solcher vergüten. Die Kassenbeamten überwiesen die Sachverständigenvergütung in dem Glauben, der Beschuldigte verfüge über die berufliche Qualifikation eines Diplom-Psychologen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs waren die Vergütungsansprüche des Beschuldigten verwirkt und es sind Vermögensschäden in Höhe der geleisteten Vergütungen entstanden. Der Beschuldigte konnte auf die gerichtliche Entscheidungsfindung wegen seiner Stellung wesentlichen Einfluss nehmen. Deshalb war auch seine persönliche Eignung von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der Beschuldigte Gerichtsaufträge durch Täuschung über seine berufliche Qualifikation erschleicht, gefährdet damit die Belange der Parteien des Rechtsstreits und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des Gerichtsverfahrens erheblich. Diese Verstöße hatten so großes Gewicht, dass ein Ausschluss der Vergütungsansprüche verhältnismäßig ist.

Anwalt für Strafrecht: Anstiftung zur Falschaussage Prozessbetrug

Will ein Beschuldigter mittels eines falsch aussagenden Zeugen ein Gericht dazu bewegen, zu seinen Gunsten eine Verfügung vorzunehmen, so besteht Tateinheit zwischen der Anstiftung zur Falschaussage und dem versuchten Prozessbetrug.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 12. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt, erwarb einen Dritten, welcher anschließend zugunsten des Beschuldigten vor dem Landgericht aussagte. Ziel des Beschuldigten war es, ein für ihn günstiges Urteil in einem Versicherungsfall zu erwirken. Die Versicherungsleistung ließ der Beschuldigte geltend machen, nachdem er den Diebstahl der Bestuhlung aus seinem PKW vorgetäuscht hatte. Zwischen zwei oder mehreren Straftatbeständen wird Tateinheit angenommen, wenn der Beschuldigte durch ein und dieselbe Handlung alle Straftatbestände verletzt hat. Wird zwischen mehreren Straftatbeständen Tatmehrheit angenommen, so wirkt sich dies zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Dem BGH stellte sich nun die Frage, unter welchen Umständen zwischen einer Anstiftung zur Falschaussage und Prozessbetrug Tateinheit vorliegt. Das Landgericht nahm an, dass die Anstiftung des Zeugen zur Falschaussage zu dem versuchten gemeinschaftlichen Prozessbetrug zum Nachteil der Versicherung in Tatmehrheit steht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichthof lag zwischen beiden Delikten Tateinheit vor. Es war Teil des Plans des Beschuldigten das Gericht durch die Falschaussage zur Verfügung über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu veranlassen. In der Beweisführung mit der Falschaussage selbst liegt die Handlungseinheit begründende Überschneidung der Tathandlungen.

Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug

Begleichen bei einem Eingehungsbetrug Dritte nachträglich die Rechnung des Beschuldigten, so ist deren Zahlung im Rahmen eines Betruges nur entlastend, wenn der Betrug noch nicht beendet ist.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (4 StR 141/17) damit auseinander, ob bei der Beurteilung des Vermögensschadens eine nach Beendigung des Betruges erfolgte Zahlung noch einzubeziehen ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, täuschte den betroffenen Hotelbesitzer über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit. Hierdurch erschlich sich der Beschuldigte einen Aufenthalt im Hotel des Betroffenen. Der Betrug war durch die Überlassung des Hotelzimmers vollendet. Zu einem späteren Zeitpunkt beglichen Bekannte des Beschuldigten die noch ausstehende Hotelrechnung. Durch den BGH musste nun ermittelt werden, ob der Beschuldigte keinen Vermögensschaden verursacht hat, weil die Bekannten nachträglich die Hotelrechnung beglichen haben. Beim Eingehungsbetrug wird der betroffene Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, im Zuge dessen sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eigegangenen Verpflichtung mit einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die später erfolgte Zahlung nicht mehr in die Beurteilung des Vermögensschadens einzubeziehen ist. Ist ein Betrug bereits beendet, so ist eine spätere Zahlung bei der Ermittlung des tatbestandlichen Vermögensschadens nicht mehr zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Eine Täuschung im Sinne eines Betrugs äußert ein Beschuldigter, welcher nicht bestehende Forderungen geltend macht, wenn er nicht lediglich eine Rechtsauffassung abgibt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Beschuldigte die nicht bestehende Forderung mit Bezugnahme auf einen zuvor abgeschlossenen Vertrag geltend macht.

Für Strafbarkeit wegen Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Beschuldigten auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, bei dem Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Eine Täuschung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Eine Handlung ist dann keine Täuschung, wenn sie lediglich eine Rechtsauffassung äußert. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (2 StR 573/15) mit der Frage, inwiefern die Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung eine Täuschung darstellen kann. Der Beschuldigte stellte dem Betroffenen eine Beratungspauschale für Verkaufsgespräche in Höhe von 69,95€ in Rechnung, nachdem dieser den im Anschluss an die Gespräche abgeschlossenen Mobilfunkvertrag widerrufen hatte. Bezüglich dieser Forderung hatte der Beschuldigte jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch. Das Beratungsgespräch diente nur der Vertragsanbahnung und in seinem Rechnungsschreiben nahm der Beschuldigte Bezug auf den im Anschluss an das Gespräch abgeschlossenen Mobilfunkvertrag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Rechnungsschreiben des Beschuldigten eine Täuschung im Sinne eines Betrugs dar. Durch Bezugnahme auf den Abschluss des Mobilfunkvertrags täuschte der Beschuldigte über die Tatsache, dass bei Vertragsabschluss Einigung darüber bestand, die Beratung sei im Fall eines Widerrufs kostenpflichtig. Somit äußerte der Beschuldigte nicht lediglich eine Rechtsauffassung.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Greift der Beschuldigte nach Erteilung einer Einzugsermächtigung auf das Vermögen des Betroffenen zu, so begeht er auch dann keinen Computerbetrug, wenn er wegen Verletzung einer Vorleistungspflicht nicht berechtigt war, die Forderungen einzuziehen.

Ein Computerbetrug kommt infrage, wenn der Beschuldigte unrichtige Daten gebraucht oder richte Daten unbefugt verwendet. Der Bundesgerichtshof setzt sich in seinem Beschluss vom 9. Juni 2015 (3 StR 45/15) mit der Frage auseinander, ob die Verletzung einer Vorleistungspflicht bei rechtmäßiger Erteilung einer Einzugsermächtigung genügt, um einen Computerbetrug zu begründen. Der Beschuldigte ließ sich von dem Betroffenen Einzugsermächtigungen erteilen. Diese verwendete er, um Geld von den Konten der Betroffenen abzuheben, obwohl der Beschuldigte hierzu wegen Verletzung seiner Vorleistungspflicht nicht berechtigt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Computerbetrugs strafbar. Da dem Beschuldigten eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, geschah die Verwendung des Lastschriftverfahrens nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten. Weiterhin fehlt es an der unbefugten Verwendung von Daten, wenn die Kunden ihre Kontodaten freiwillig preisgegeben haben. Nicht erheblich ist, dass der Beschuldigte wegen Verletzung seiner Vorleistungspflicht nicht zur Geltendmachung der Forderungen berechtigt war.

Anwalt für Strafrecht: Täuschung von Internet-Versandanbietern

Für den Nachweis einer Täuschung eines Mitarbeiters eines Internet-Versandanbieters genügt es nicht, darauf abzustellen, dass dieser generell ein Vertrauen in die Zahlungswilligkeit und Berechtigung des Bestellenden hat. Vielmehr ist es erforderlich, den betroffenen Mitarbeiter zu tatbestandsrelevanten Vorstellungen in der Hauptverhandlung zu vernehmen.

Für einen Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine entsprechende Täuschung liegt dann vor, wenn der Betroffene, welcher die Vermögensverfügung vornahm, irrige Vorstellungen hatte. Regelmäßig ist die irrende Person deshalb zu ermitteln und in der Hauptverhandlung zu tatsbestandsrelevanten Vorstellungen zu vernehmen. In seinem Beschluss vom 17. Juni 2014 (2 StR 658/13) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob es bei der Täuschung von Angestellten eines online Versandhandels genügt, darauf abzustellen, dass diese die Verfügung im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit und
-berechtigung des Beschuldigten vornahmen. Der Beschuldigte bestellte bei mehreren Internet-Versandhändlern Gegenstände. Diese Bestellungen erfolgten unter Verwendung eines fremden Namens und mittels Kreditkarten in fremdem Namen. Nach Auffassung des Landgerichts war es für die Feststellung einer Täuschung von Mitarbeitern der online Versandhändler nicht erforderlich, diese zu eventuellen Täuschungsvorstellungen zu vernehmen. Vielmehr ist es als selbstverständlich anzusehen, dass Mitarbeiter von Internet-Versandanbietern eine Bestellung grundsätzlich im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit des Bestellers und im Vertrauen auf die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarten ausführen. Im Anschluss daran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Betruges. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Begründung einer Täuschung jedoch nicht, alleine auf das vermeintliche generelle Vertrauen der Mitarbeiter des Versandhändlers in die Zahlungswilligkeit und Berechtigung des Beschuldigten abzustellen. Es wäre erforderlich gewesen, zumindest einige der Getäuschten zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über tatbestandsrelevante Vorstellungen zu vernehmen.

Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten, im Rahmen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, sprechen insbesondere das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern und das Fehlen weiterer Auftraggeber. 

Um sich wegen des Vorenthaltens oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar zu machen muss der Beschuldigte Arbeitgeber sein. Arbeitgeber ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Arbeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. In seinem Urteil vom 16. April 2014 (1 StR 516/13) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche tatsächlichen Gegebenheiten für eine Arbeitgeberstellung eines Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH, welche im Transportgeschäft tätig war. Im Rahmen dessen beschäftigte der Beschuldigte eine Vielzahl von Fahrern, mit welchen er Subunternehmerverträge abschloss. Um deren Subunternehmerstatus zu verschleiern meldete der Beschuldigte die Fahrer weiterhin als für seine GmbH tätige Paketsortierer an. Die bei dem Beschuldigten beschäftigten Fahrer waren durch ihre Tätigkeit beim Beschuldigten vollständig ausgelastet und konnten ihre Dienste keinem Dritten anbieten. Der Beschuldigte übernahm die volle Koordination der Fahrten und die Einteilung der Fahrer. Im Rahmen dessen handelte der Beschuldigte als Arbeitgeber der betroffenen Fahrer. Ausschlaggebende Kriterien für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten sind unter anderem, das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten und das Fehlen weiterer Auftraggeber für die Fahrer.