Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Täuschung eines Rechtspflegers

Bei einem Betrug muss der Beschuldigte einen Dritten mittels einer Erklärung täuschen. Beantragt der Beschuldigte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer nicht bestehenden Forderung, so wird der den Antrag bearbeitenden Rechtspfleger nicht über das tatsächliche Bestehen der Forderung getäuscht.

Für eine Strafbarkeit wegen Betrugs muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine solche Täuschung erfolgt im Rahmen einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, welche der Beschuldigte gegenüber dem zu Täuschenden abgibt. Ob neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung gegenüber dem zu Täuschenden abgegeben worden ist und welchen Inhalt die Erklärung hat bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Findet die Kommunikation im Rahmen eines geregelten Verfahrens statt, so wird der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgeblich durch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorschriften geprägt. Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 19. November 2013 (4 StR 292/13) damit konfrontiert, zu beurteilen, ob ein Rechtspfleger getäuscht wird, wenn bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bestand der titulierten Forderung kein Gegenstand der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtspfleger ist. Die Beschuldigte Antragstellerin beantragte beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für eine Forderung in Höhe von 184.000 €. Die Forderung, welche durch die Pfändung befriedigt werden sollte, bestand jedoch nicht. Der den Antrag bearbeitende Rechtspfleger wurde nicht über das Nichtbestehen der Forderung unterrichtet.  Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine konkludente Täuschung des Rechtspflegers vor. Ein Rechtspfleger hat bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu untersuchen. Eine Prüfung der zu vollstreckenden Forderung erfolgt nicht. Der Antragsteller ist deshalb nicht angehalten die materiell-rechtliche Grundlage der Forderung in seinem Antrag näher zu erläutern, weshalb eine Täuschung des Rechtspflegers bezüglich des Bestehens der Forderung nicht in Betracht kommt. Die Beschuldigte machte sich nicht des Betrugs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Versuchte Fälschung von Zahlungskarten durch Skimming

Für eine versuchte Fälschung von Zahlungskarten muss der Beschuldigte unmittelbar dazu ansetzten, ausgespähte Daten auf eine Kartendublette zu übertragen. Alleine das Ausspähen von Kartendaten durch Skimming stellt noch kein unmittelbares Ansetzen dar.

Für den Versuch einer Straftat muss der Beschuldigte nach seiner Vorstellung von der Tat, unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen. Es genügt, dass der Beschuldigte solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des Tatbestands vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden. Bei dem Versuch der Fälschung von Zahlungskarten muss sich das unmittelbare Ansetzten auf die Fälschungshandlung, somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette beziehen. In seinem Beschluss vom 29. Januar 2014 (1 StR 654/13) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob das Ausspähen von Kartendaten und Pins mittels „Skimming“ bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten darstellt. Der Beschuldigte war Teil einer Bande, welche sich gebildet hatte um Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu fälschen. Im Rahmen dessen brachte der Beschuldigte Kameras und Kartenlesegeräte an Geldautomaten an, um verwendete Pins auszuspähen und die Daten auf den Magnetstreifen der Karten auszulesen. Dieser Vorgang wird als „Skimming“ bezeichnet. Die ausgespähten Daten sollten anschließend auf Kartendubletten übertragen werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt alleine das Skimming noch nicht für ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten. Bei der Fälschung von Zahlungskarten muss das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung und somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette bezogen werden. Deshalb genügt allein das Anbringen von Skimming-Gerätschaften und das Ausspähen von Kartendaten noch nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Nachmachen von Zahlungskarten zu begründen.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug bei Vertretungsmacht

Die Täuschungshandlung des Beschuldigten muss beim Computerbetrug geeignet sein, eine Vermögensverfügung zu veranlassen, die als keine Verfügung des Beschuldigten zu werten ist. Dies ist dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte die tatbestandliche Handlung im Namen des Verfügenden und mit Wirkung für diesen vornimmt.

Der Tatbestand des Computerbetrugs erfasst nur solche Handlungen, die, würden nicht lediglich maschinell gesteuerte Geschehensabläufe ausgelöst, als Betrug durch täuschungsbedingte Veranlassung der Vermögensverfügung eines anderen als dem Beschuldigten zu bewerten sind. In seinem Beschluss vom 23.Juli 2013 (3 StR 96/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern ein Beschuldigter im Rahmen eines Computerbetrugs täuschen kann, wenn er im Namen des Vermögensinhabers handelt. Der Beschuldigte war Angestellter einer Bank und berechtigt, in deren Namen nach Identitäts- und Bonitätsprüfung, selbstständig Konten zu eröffnen. Der Beschuldigte ließ sich von Dritten dazu veranlassen, mehrere Konten zu eröffnen, welche diese zum eigenen Vorteil belasteten. Hierfür erhielt der Beschuldigte eine Provision von 10% des jeweiligen Kredits. Die Konten wurden nach Eingabe der Prüfungsergebnisse durch ein EDV System automatisch erstellt und nicht durch einen weiteren Mitarbeiter überprüft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs macht sich der Beschuldigte keines Computerbetrugs strafbar. Der Beschuldigte war berechtig selbstständig Entscheidungen über die Konteneröffnung zu treffen. Eröffnete er ein Konto so verfügte er im Namen der Bank und mit Wirkung für diese. Nimmt man an, der Bearbeitungsvorgang wäre nicht durch ein EDV System sondern manuell durch Mitarbeiter der Bank durchgeführt worden, so scheidet auch bei diesen eine Täuschung aus.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Täuschungen im Rahmen eines Betrugs können auch durch konkludent abgegebene Äußerungen vorgenommen werden. Beim Einreichen von Rezepten im Rahmen einer Sammelabrechnung erklärt ein Apotheker zum Beispiel konkludent, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche nur für tatsächlich durchgeführte Verkäufe geltend macht. 

Bei einem Betrug muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine Täuschung ist jede Einwirkung des Beschuldigten auf die Vorstellung des Getäuschten, die geeignet und dazu bestimmt ist, beim Adressaten der Erklärung eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Welchen Erklärungswert eine konkludent abgegebene Äußerung besitzt, beurteilt sich nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Februar 2015 (2 StR 109/14) mit der Frage, welchen Erklärungsgehalt die Abgabe von Rezepten durch einen Apotheker an eine Krankenkasse, zur Kostenerstattung, zukommt. Der Beschuldigte Apotheker ließ sich von einer Krankenkasse im Rahmen einer Sammelabrechnung Geld für Arzneimittelverkäufe auszahlen, welche nie getätigt wurden. Dies erreichte der Beschuldigte, indem er gefälschte Rezepte bei der Krankenkasse einreichte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierin eine Täuschung durch den Beschuldigten. Bei Abgabe der Abrechnungen erklärte der Beschuldigte stillschweigend, dass er bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche nur für tatsächlich durchgeführte Verkäufe geltend macht. Die entsprechende Erklärung war insofern falsch, als die eingereichten Rezepte gefälscht waren und ohne Arzneimittelabgabe zur Abrechnung eingereicht wurden.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug durch Abbuchungen

Bucht ein Beschuldigter ohne Erbringung einer Gegenleistung Beträge vom Konto eines Dritten ab, so liegt kein Computerbetrug vor, wenn der Dritte dem Beschuldigten freiwillig seine Kontodaten sowie die Einzugsermächtigung ausgehändigt hat.

Für einen Computerbetrug muss der Beschuldigte eine der drei Tatbestandsvarianten des §263a StGB verwirklichen. Hierzu zählt das Sichverschaffen eines rechtwidrigen Vermögensvorteils unter Gebrauch unrichtiger Daten oder unter unbefugter Verwendung von Daten. In seinem Beschluss vom 9.6.2013 (3 StR 45/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein eine dieser Tatbestandsvarianten erfüllt sein kann, wenn der Beschuldigte Geldbeträge auf Grundlage einer Einzugsermächtigung abbucht. Die Beschuldigten ließen sich telefonisch von den Betroffenen deren Kontodaten mitteilen sowie Einzugsermächtigungen erteilen. Anschließend ließen die Beschuldigten durch einen Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Einzugsermächtigungsverfahrens Forderungen einziehen. Zur Geltendmachung der Forderungen waren die Beschuldigten nicht berechtigt, da sie Leistungen an die Betroffenen nicht erfüllen wollten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verwirklichten die Beschuldigten hier nicht den Tatbestand des Computerbetrugs. Die Erteilung der Einzugsermächtigung lässt das entsprechende Lastschriftverfahren nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten erfolgt. Weiterhin liegt solange kein unbefugter Gebrauch von Daten vor, wenn die Betroffenen ihre Kontodaten freiwillig preisgeben.

Anwalt für Strafrecht: Wettbetrug bei Insidertipps

Wenn der Beschuldigte einen Expertentipp für eine manipulierte Wette erhält, so begeht er keinen Wettbetrug, wenn er bei Abschluss der Wette von den für Wetten üblichen Unsicherheiten ausgeht.

Beeinflusst ein Wetteilnehmer den Gegenstand eines Wettvertrags zu seinen Gunsten, so begeht er einen Betrug, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Vertrages verschweigt. Dem Vertragsangebot kann eine stillschweigende Erklärung entnommen werden, dass der Wettteilnehmer die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtwidrige Manipulation verändert hat. In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014 (4 StR 479/13) zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der Beschuldigte einen Tipp, eine bestimmte Wette abzuschließen. Im Anschluss daran hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Wettbetrug vorliegt, wenn der Beschuldigte, ohne Kenntnis von der Manipulation, nach einem Tipp eine manipulierte Wette abschließt. Der Beschuldigte verkehrte in einem „Wettcafé“. Hier erhielt der Beschuldigte von unbekannter Seite einen Tipp, eine bestimmte Wette abzuschließen. Bei Abschluss der Wette ging er nicht mit Sicherheit davon aus, die Wette zu gewinnen. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs verwirklichte der Beschuldigte hier keinen Betrug. Das Verhalten des Beschuldigten ist lediglich der straflose Versuch, einen Informationsvorsprung auszunutzen. Die Nutzung solcher Informationsvorsprünge ist Bestandteil des allgemeinen und straflosen Geschäftsrisikos bei Wetten. Weiterhin akzeptierte der Beschuldigte die für Wetten üblichen Unsicherheiten und überschritt somit nicht die wesentlichen Identitätsmerkmale einer Wette.

Anwalt für Strafrecht: Unkenntnis über Vortaten bei leichtfertiger Geldwäsche

Für die Verwirklichung einer leichtfertigen Geldwäsche muss der Beschuldigte leichtfertig gehandelt haben und die Möglichkeit gehabt haben die Vortat als solche zu erkennen. Dies kann entfallen, wenn die Vortäter den Beschuldigten über die Vortaten in Unkenntnis lassen.

Für Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche muss der Beschuldigte leichtfertig verkannt haben, dass die durch ihn verwertete Beute aus einer der Katalogtaten des Geldwäscheparagraphs stammt. Leichtfertigkeit liegt in diesem Fall vor, wenn sich die Herkunft der Beute geradezu aufgedrängt hat und der Beschuldigte trotzdem handelt, weil er die Herkunft der Beute aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließ. Weiterhin muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, nach welchen der Beschuldigte eine entsprechende Katalogtat als Vortat hätte erkennen können. In seinem Beschluss vom 27. März 2014 – 4 StR 341/13 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verurteilung eines Beschuldigten durch das Landgericht zu befassen, welcher keine Kenntnis von den Details der Vortaten hatte. Die Vortäter ließen den Beschuldigten bewusst in Unkenntnis über die durch sie getätigten Phishing-Straftaten, um bei diesem keine Begehrlichkeiten bezüglich einer größeren Belohnung zu wecken. Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte der Beschuldigte, mangels ausreichender Kenntnis von den Vortaten, nicht erkennen können, dass die ihm zugeführte Beute aus Phishing-Straftaten stammt. Weiterhin ist das Vorliegen von Leichtfertigkeit zu hinterfragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Beschuldigten die Herkunft der Beute aufdrängte und dass er handelte, weil er die Herkunft der Beute aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließ.

Anwalt für Strafrecht: Täuschung durch Verschleierung der Kosten für Onlinedienste

Der Betreiber eines Onlinedienstes täuscht selbst dann im Sinne eines Betrugs, wenn er auf die Kosten für den Dienst in seinen AGBs und auf der Website hinweist, soweit er offensichtlich versucht, die Entgeltlichkeit des Dienstes vor dem Nutzer zu verbergen.

Für einen Betrug ist es erforderlich, dass eine Täuschung vorliegt. Getäuscht wird, wenn so auf die Vorstellung des Betroffenen eingewirkt hat, dass bei diesem Fehlvorstellungen über tatsächliche Gegebenheiten hervorgerufen werden. Die Einwirkung durch den Beschuldigten muss objektiv und subjektiv geeignet sein, eine entsprechende Fehlvorstellung hervorzurufen und kann in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen liegen. In seinem Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine Täuschung darin liegt, Kosten für einen Onlinedienst derart zu verschleiern, dass der Nutzer nicht auf diese aufmerksam wird. Vorliegend betrieb der Beschuldigte eine Website zur Planung von Reiserouten. Mit der Inanspruchnahme des Dienstes schloss der Benutzer ein Abonnement in Höhe von 59,95€ ab. Die Kosten für den Dienst konnte man zwar der Internetseite und den AGBs des Beschuldigten entnehmen, jedoch waren Hinweise auf diese Kosten an Stellen auf der Seite platziert, an welchen nicht mit einem Hinweis auf Kosten gerechnet wird. Weiterhin war die Gestaltung der Website darauf ausgerichtet, den Nutzer von den Hinweisen auf die Kosten für den Dienst abzulenken. Der BGH sah hierin eine Täuschung über die Entgeltlichkeit des Internetdienstes. Der Hinweis auf die Kosten in den AGBs der Website lässt die Annahme einer Täuschung nicht entfallen. Wenn bereits die eigentliche Website keinen deutlichen Hinweis auf die Kosten für deren Nutzung enthält, so muss der Nutzer nicht damit rechnen, in den AGBs auf die Kosten hingewiesen zu werden. Dass eine Täuschung durch den Betroffenen dadurch vermieden werden kann, dass dieser die Website und die AGBs sorgfältig prüft, lässt eine Täuschung auch nicht entfallen. Die Erkennbarkeit der Täuschungshandlung lässt eine Täuschungshandlung weder rechtlich entfallen, noch schließt sie eine Fehlvorstellung im Sinne einer Täuschung aus.

Anwalt für Strafrecht: Mittelbarer Vorteil bei gewerbsmäßigem Betrug

Beabsichtigt ein Beschuldigter mittelbare Vorteile aus Betrugstaten zu erlangen, so ist es für eine gewerbsmäßigen Betrug unerheblich, ob er auf diese Vorteile tatsächlich zugegriffen hat. Es bedarf allein der Absicht des Beschuldigten, mittelbare Vorteile, wie z.B. Provisionszahlungen zu erhalten.

Erlangt ein Beschuldigter mittelbar Vorteile aus einer Tat, so muss er für eine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht seinen Lebensunterhalt alleine oder überwiegend durch Straftaten finanzieren wollen. Es ist auch nicht erforderlich, dass er tatsächlich auf die mittelbar aus den Betrugstaten erlangten Vorteile zugegriffen hat. Es genügt alleine die Absicht, auf diese zugreifen zu wollen. Im Zuge dessen ging der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15 - von gewerbsmäßigen Betrugstaten aus. Dem lag zugrunde, dass ein Angestellter durch Betrugstaten Einnahmen für die Firma generiert hat. Der Angestellte beabsichtigte, dass ihm durch eine Beteiligung am Unternehmensgewinn wenigstens teilweise mittelbar die betrügerisch erlangten Gelder zufließen würden. Nach Auffassung des BGH ist bereits diese Absicht ausreichend für eine gewerbsmäßige Begehungsweise. Ob tatsächlich die Gelder an den Angestellten ausgezahlt werden oder die Firma noch über andere legale Einkünfte verfügt, ist unerheblich. Deshalb hat sich der Angestellte wegen gewerbsmäßigen Betruges strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Leichtfertigkeit beim Subventionsbetrug

Leichtfertigkeit im Zuge eines Subventionsbetrugs liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage war die Subventionserheblichkeit einer Tatsache für eine Behörde zu erkennen.

In seinem Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 542/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Handeln im Sinne eines Subventionsbetrugs leichtfertig ist. Für Leichtfertigkeit bedarf es grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit. Für die Verwirklichung eines Subventionsbetrugs muss der Beschuldigte die Behörde leichtfertig über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen. Bei der Feststellung von grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit ist maßgeblich auf die individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte muss somit in der Lage gewesen sein, die Subventionserheblichkeit einer entsprechenden Tatsache für die Behörde ohne weiteres zu erkennen. Dies entfällt jedoch, wenn ihm eine entsprechende Erkenntnis, zum Beispiel mangels juristischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse, nicht möglich war.