Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Abgrenzung Trickdiebstahl / Betrug

Die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys stellt einen Diebstahl und nicht einen Betrug dar, wenn durch die Übergabe der Gewahrsam des Berechtigten nur gelockert wird und erst das Weglaufen des Täters zum Gewahrsamsbruch führt.

Betrug und Diebstahl stellen beides Vermögensdelikte dar. Im Einzelfall ist es schwierig, zu bestimmen, ob ein Betrug oder Diebstahl vorliegt. Beim Diebstahl wird der Gewahrsam gebrochen. Im Gegensatz dazu verfügt beim Betrug der Getäuschte irrtumsbedingt über sein Vermögen. In der Entscheidung vom 02.08.2016 musste der BGH klären, ob die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys und das daran anschließende Weglaufen des Beschuldigten einen Diebstahl oder einen Betrug darstellen würde. Der Beschuldigte hatte den Geschädigten gebeten, ihm zur Führung eines Telefonats sein Handy zu übergeben. Der Geschädigte vertraute darauf, das Handy nach dem Telefonat zurückzuerhalten. Statt das Handy zurückzugeben rannte der Beschuldigte mit dem Handy davon. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass in dem Verhalten des Beschuldigten ein Betrug zu sehen sei, da der Geschädigte das Handy irrtumsbedingt übergeben habe. Hierdurch sei die Vermögenverfügung vorgenommen worden. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Vielmehr stellt der BGH neben dem äußeren Erscheinungsbild auch auf die Willensrichtung des Getäuschten ab. Der BGH ist der Auffassung, dass der Getäuschte nach der Übergabe davon ausgeht, weiterhin Mitgewahrsam an dem Handy zu haben. Nach seiner Wahrnehmung sei der Gewahrsam nur gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt keine für den Betrug notwendige Vermögensverfügung vor. Erst durch das Weglaufen des Beschuldigten wird der Mitgewahrsam gebrochen. Deshalb liegt nach Auffassung des BGH ein Trickdiebstahl und nicht ein Betrug vor.  

Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche durch Lebenspartner

Der Tatbestand der Geldwäsche erfasst auch Gegenstände, die in einen gemeinsamen Haushalt eingebracht und dort verwahrt, genutzt oder verbraucht werden. Auch ein Lebenspartner kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen, soweit er an den vom anderen Lebenspartner eingebrachten Sachen einen Besitzwillen hat.

Gem. § 261 StGB wird wegen einfacher Hehlerei mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verwahrt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11 hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob ein Lebenspartner sich wegen Hehlerei gem. § 261 StGB strafbar macht, wenn vom anderen Lebenspartner betrügerisch erlangte Haushaltsgeräte in die gemeinsame Wohnung eingebracht werden. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei liegt vor, soweit die Gegenstände durch den an der Vortat unbeteiligten Lebenspartner verwahrt werden. Unter Verwahren ist die bewusste Ausübung des Gewahrsams zu verstehen. Der Täter muss hierzu eine Übernahmehandlung vornehmen, durch die sein Besitzwille zum Ausdruck gebracht wird. Ein einfaches Dulden ist für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht ausreichend. Der Entscheidung des BGH lag zugrunde, dass die Gegenstände ohne Zutun des wegen Geldwäsche angeklagten Lebenspartners in dessen Herrschaftsbereich gelangt sind. Eine Übernahmehandlung des Angeklagten war nicht erkennbar. Bei diesen Feststellungen konnte nach Auffassung des BGH eine Verurteilung wegen Geldwäsche nicht erfolgen.]

Anwalt für Strafrecht: Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten Urkunde

Bei mehreren Tatbeteiligten muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, welchem Tatbeteiligten bei einem Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde welche Tathandlung zuzurechnen ist. Auch muss dargelegt werden, ob Kopien oder Originalurkunden vorgelegt worden sind.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2013, 3 StR 398/12 stellte der BGH klar, dass sich bei mehreren Tatbeteiligten aus den Urteilsgründen ergeben muss, welchem Tatbeteiligten welche konkreten strafrechtlich relevanten Tathandlungen vorgeworfen werden. Beim Krediterlangungsbetrug durch Gebrauchen einer verfälschten oder unechten Urkunde muss insbesondere dargelegt werden, welcher Beteiligte die Urkunde vorgelegt, übergeben oder hinterlegt hat. Nicht ausreichend ist, pauschal mitzuteilen, dass die Angeklagten diese Unterlagen vorgelegt haben. Darüber hinaus muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, ob es sich um Kopien oder um Originalurkunden gehandelt hat. Dies ist deshalb notwendig, weil Kopien in der Regel keine Urkunden im Sinne von § 267 StGB darstellen. Kopien können nur Urkunden sein, soweit die Kopien wie ein Original verwendet wurden. Hintergrund der Entscheidung des BGH war, dass die Beschuldigten durch Vorlage von gefälschten Bonitätsprüfungen Kredite bei Banken beantragt haben. Insbesondere wurden durch die Angeklagten Steuerbescheide, Gehalts- und Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge sowie Selbstauskünfte eines Mitangeklagten vorgelegt. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts teilte in den Urteilsgründen lediglich mit, dass durch die Angeklagten die Urkunden vorlegt wurden, ohne konkret mitzuteilen, welcher Angeklagte die Urkunden jeweils vorlegt hat. Auch hatte es das Landgericht unterlassen, mitzuteilen, ob es sich um Originalurkunden oder um Kopien gehandelt hat. Deshalb wurde das

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Wird der Tankvorgang an einer Selbstbedienungstankstelle nicht vom Kassenpersonal wahrgenommen, so liegt, wenn der Tankende den Treibstoff von vorneherein nicht bezahlen wollte, kein vollendeter Betrug vor.

Wer an einer Selbstbedienungstankstelle den getankten Treibstoff nicht bezahlt und beim Tankvorgang nicht vom Kassenpersonal wahrgenommen wird, macht sich lediglich wegen versuchten, nicht aber wegen vollendeten Betrugs strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.01.2016 - 4 StR 532/15 entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert. Das Landgericht hatte den Angeklagten unter anderem wegen Betrugs verurteilt. Da allerdings keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal wahrgenommen wurden, musste der vollendete Betrug verneint werden. Der BGH führte dazu aus, dass der für den Betrug erforderliche Irrtum über die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten nicht vorliegen kann, wenn der Tankvorgang an sich nicht wahrgenommen wird. Anders ist dies, wenn der Tankende, wie der Angeklagte im zu verhandelnden Fall, von vorneherein die Absicht hat, das Benzin nicht zu bezahlen und davon ausgeht, beim Tankvorgang beobachtet zu werden. Hier ist ein versuchter Betrug gegeben, bei dem die Strafe gemildert werden kann.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Wer einen Anspruch geltend macht, bei dem nicht abschließend geklärt ist, ob er tatsächlich besteht oder nicht, macht sich nicht wegen Betruges strafbar.

In seinem Beschluss vom 28.04.2015 - 1 AR 13/15 hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden, dass die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs bei unklarer Rechtslage den Tatbestand des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Dabei stellte sich das LG zuerst die Frage nach einer möglichen Täuschungshandlung und verneinte die notwendige Vorwerfbarkeit für die aktive Geltendmachung eines Anspruch bei unklarer Rechtslage zumindest für die Fälle, in denen der eingenommene rechtliche Standpunkt des Anspruchsstellers nicht gänzlich fernliegend ist. Das LG Düsseldorf sieht den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit vielmehr in einem Unterlassen der Offenbarung derjenigen Umstände, die den Bestand des geltend gemachten Anspruchs in Frage stellen könnten. Um sich aber eines Betruges durch Unterlassen strafbar zu machen, müsste eine Garantenstellung des Anspruchsstellers gegeben sein, die eine Rechtspflicht zur Offenbarung mit sich bringt. Diese zu begründen wird aber in den meisten Fällen nicht möglich sein.
Auch in dem zu verhandelnden Fall konnte das Gericht keine Pflicht des Beschuldigten zur Offenbarung ableiten. Der Beschuldigte ist Arzt und hat eine Laborleistung in Rechnung gestellt, obwohl er selbst nicht im Labor anwesend war. Die Frage, ob Ärzte Laborleistungen abrechnen dürfen, auch wenn sie selbst im Labor nicht anwesend waren, ist unter Ärzten schon sehr lange umstritten und dürfte zumindest strafrechtlich mit der Entscheidung des LG Düsseldorf beendet sein.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Allein die Bereitschaft, durch einen Betrug (abgewandelter Enkel-Trick) erlangtes Geld auf seinem Konto zu empfangen, begründet nicht zwangsläufig eine Mittäterschaft an der Tat

Mit Beschluss vom 19.10.15 - (2) 161 Ss 220/15 (63/15) hat sich das Kammergericht unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zu den Anforderungen an eine mittäterschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB geäußert. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte ein Tatbeteiligter dem betagten Geschädigten am Telefon vorgespiegelt, er müsse Geld auf ein Konto überweisen, da ansonsten gerichtliche Konsequenzen drohten (abgewandelter Enkel-Trick). Der Angeklagte hatte sein Konto für den Empfang der Überweisung zur Verfügung gestellt, sich das Geld nach erfolgter Überweisung bei seiner Bank auszahlen lassen und später wohl an andere Tatbeteiligte weitergegeben.
Das Kammergericht wertete den Tatbeitrag des Angeklagten aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Tat lediglich als eher untergeordnete Unterstützungshandlung zum Betrug, welche für die Annahme von Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB nicht ausreiche. Da insbesondere auch keine hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten getroffen wurden, mithin nicht ohne Weiteres auf einen gemeinsamen Tatplan und eine Beteiligung an der Tatbeute geschlossen werden könne, liege im objektiven Tatbeitrag des Angeklagten im Ergebnis (nur) eine die Haupttat fördernde Beihilfehandlung.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbenutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstelen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.

Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt. In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Die Verwertung eines Tipps hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels beim Abschluss einer Sportwette führt nicht zu einer Strafbarkeit wegen versuchten Betruges - es liegt lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor.

In seinem Beschluss vom 11.3.2014 - 4 StR 479/13 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass kein Wettbetrug vorliegt, wenn lediglich ein Tipp hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels bei einer Sportwette verwertet wird.

Zwar begeht der Wettteilnehmer, der den Gegenstand des Wettvertrags zu seinen Gunsten beeinflusst und diesen Umstand bei Abschluss des Wettvertrages verschweigt, einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB. Da allerdings in dem zu verhandelnden Fall nicht festgestellt werden konnte, ob das Spiel überhaupt manipuliert worden war, sah der BGH einen Betrug mangels Vorsatzes des Angeklagten als nicht gegeben an. Die Verwertung eines Tipps, der dem Angeklagten in einem Café zugetragen wurde, in dem ein an Fußball- und sonstigen Sportwetten interessiertes Publikum verkehrte, stelle jedenfalls keine etwaige Beeinflussung des Spielergebnisses dar. Vielmehr ging der Angeklagte nach der Feststellung des Gerichts bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffender Information aus.

Somit liege lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor, dessen Nutzung zum allgemeinen und daher straflosen Geschäftsrisiko bei Wetten gehöre.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter benutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstellen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.
Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt.

In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein gefälschter Personenausweis, der eine tatsächlich nicht existierende Behörde als Aussteller erkennen lässt, stellt eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB dar, solange es sich bei dem Namen der Behörde nicht um einen erkennbaren Phantasienamen handelt.

In seinem Urteil vom 14.05.2014, 3 Ss 50/14 hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden, dass die tatsächliche Existenz des Ausstellers eines Ausweises weder für die Frage der Ausstellererkennbarkeit noch für die Frage der Täuschung über die Ausstelleridentität eine Voraussetzung des Urkundenbegriffs nach § 267 StGB ist.

Etwas anderes gilt nach Ansicht des OLG nur, wenn die scheinbare Ausstellerin überhaupt nicht existiert und es sich folglich um einen als solchen ohne weiteres erkennbaren Phantasienamen handelt. Bei diesem müsse es für den Adressaten auf der Hand liegen, dass es eine natürliche oder juristische Person dieses Namens nicht gibt oder sie zumindest nicht Urheberin der Erklärung sein kann.

Damit hob das OLG Bamberg ein Urteil des Landgerichts auf, durch das der Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen wurde. Er hatte sich einen Personenausweis bestellt, auf dem als Ausstellerin die Freie Stadt Danzig zu erkennen war. Da eine solche Behörde real nicht existierte und der Ausweis sich für das Landgericht als plumpe Fälschung darstellte, verneinte es die Urkundenqualität des Ausweises und zugleich eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen § 267 StGB.