Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Schwerer Diebstahl

Ein Schlüssel gilt auch dann als „falsch“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wenn dieser zum Zeitpunkt der Tat keine Widmung des Berechtigten zur Öffnung des Schlosses hat.

In seinem Beschluss vom 12. Oktober 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 219/21) mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandersetzen. Im hiesigen Fall stieg der Angeklagte in eine Wohnung ein und benutzte dafür einen Wohnungsschlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses gelagert war, ohne dass die Mieterin der Wohnung von diesem wusste. Das Landgericht Lübeck verurteilte ihn wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, da der Angeklagte einen „falschen“ Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB benutzte. Auch für den Bundesgerichtshof fällt der vorliegende Schlüssel unter die Formulierung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein Schlüssel ist „falsch“, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zur Öffnung des Schlosses fehlt. Zur Öffnung sind nur diejenigen Schlüssel bestimmt, die der Mieterin übergeben und bekannt sind.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein unbewohntes Wohnhaus stellt keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls dar. Die Wohnstätte muss zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen Beihilfe zur Tat eines Dritten setzt ein Hilfeleisten des Beschuldigten voraus. Hilfeleisten ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch einen Dritten objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 21. April 2020 (4 StR 287/19) damit auseinander, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort ein Hilfeleisten darstellen kann. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war als Sicherheitskraft in einer Flüchtlingsunterkunft tätig. In dieser Unterkunft etablierte sich die Praxis gegen die Hausordnung verstoßende Bewohner der Unterkunft in sogenannten „Problemzimmern“ einzusperren. Dies erfolgte auf Weisung eines Sozialbetreuers und wurde durch das Sicherheitspersonal der Unterkunft durchgeführt. Während eines Diensttages nahm die Beschuldigte über Funk wahr, dass der Betroffene in eines der Problemzimmer verbracht und dort für eine Dauer von sieben Stunden eingesperrt wird. Hiermit war die Beschuldigte einverstanden. Im Zuge dessen setzte sich der BGH damit auseinander, inwiefern sich die Beschuldigte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung strafbar machte. Der BGH führte aus, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen. Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem handelnden Dritten zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Diese Feststellung bedarf jedoch einer sorgfältigen Ermittlung im konkreten Fall. Vorliegend trugen die Feststellung des Landgerichts jedoch nicht die Annahme, dass die Beschuldigte die Freiheitsberaubung durch das unmittelbar handelnde Unterkunftspersonal förderte.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

Ein gefährliches Werkzeug wird im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls zum Zweck einer Drohung auch dann verwendet, wenn der Beschuldigte dem Betroffenen dessen Einsatz lediglich akustisch mitteilt und der Beschuldigte infolge dessen in eine Zwangslage gerät.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (3 StR 5/20) damit auseinander, ob ein Beschuldiger ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls verwendet, wenn er dem Betroffenen lediglich mitteilt, dass er dieses gegenüber ihm anwenden werde. Wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher beim räuberischen Diebstahl ein gefährliches Werkzeug verwendet. Verwenden umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Ein Verwenden liegt vor, wenn der Beschuldigte ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Sicherung einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss der Betroffene das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stieg nachts in ein Haus ein und entwendete diverse Wertgegenstände. Eine Bewohnerin des Hauses erwachte. Um seine Flucht zu ermöglichen und die Beute zu sichern rief der Beschuldigte der Betroffenen zu er habe ein Messer. Die Betroffene konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen hegte jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ein solches in der Hand hielt und sie deshalb in Leib- und Lebensgefahr geriete, sollte sie versuchen, ihn aufzuhalten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls strafbar. Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Denn sie vernahm die Drohung mit dessen Einsatz akustisch. Das reicht aus; das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Beschuldigten, den Betroffenen auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und ihn damit zu bedrohen. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des besonders schweren räuberische Diebstahls nicht entscheidend.

Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er ein verschlossenes Behältnis mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Dies kann nur dann nicht der Fall sein, wenn der Beschuldigte zur Verwendung des Schlüssels befugt ist.

In seinem Beschluss vom 5. August 2010 (2 StR 385/10) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob ein Beschuldigter eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann im Sinne eines besonders schweren Falls eines Diebstahls entwendet, wenn er dieses mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist. Der Beschuldigte muss die Sicherung überwinden, wobei es nicht darauf ankommt wie er dies bewirkt. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, erlangte als Angestellte einer Postfiliale den Schlüssel zum Haupttresor der Filiale. Den Schlüssel durfte diese grundsätzlich nicht benutzen. Die Beschuldigte öffnete den Tresor und entnahm aus diesem 113.000 € Bargeld. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall strafbar. Da es auf eine besondere Gestaltung der Sicherung über das Überwinden der Sicherung hinaus nicht ankommt, ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann gegeben, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, kann für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl

Das Durchbohren einer Terrassentür ist nicht bereits als unmittelbares Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu werten, wenn der Täter anschließend den Türöffnungshebel bedienen wollte, um in das Wohnhaus zu gelangen und dort Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden

Wer versucht in eine Wohnung einzubrechen, um dort etwas zu stehlen, wird gemäß § 244 Abs. 2 StGB bestraft. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt – geht’s – los“ überschreitet und objektiv so zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, dass sein Tun nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 01. August 2019 (5 StR 185/19) nun mit der Frage beschäftigen, wann ein solches unmittelbares Ansetzen bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Die Angeklagten hatten vorliegend bereits den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel zu bedienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können. Da die Tür jedoch mit einem verschlossenen Zusatzschloss versehen war, hatte ihr Vorhaben keinen Erfolg. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs haben sie zur Umsetzung des geplanten Diebstahls deshalb noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt. Die Grenze zum Versuch sei mithin noch nicht überschritten worden. Die Angeklagten sollen sich stattdessen aber wegen der Verabredung eines Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 244 Abs. 4, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter schwerer Bandendiebstahl

Das Klingeln an einer Wohnungstür begründet regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch des Wohnungseinbruchsdiebstahl. Der Versuch einer strafbaren Handlung liegt vor, wenn der Beschuldigte nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Beschuldigte Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Somit erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (5 StR 108/18) mit der Frage auseinander, ob ein versuchter Diebstahl vorliegt, wenn eine Bande, welche eine Wohnung vom Wohnungsinhaber unbemerkt durchsuchen will an der Haustür der Wohnung klingelt. Die Beschuldigten kamen überein, sich der Wohnungsschlüssel älterer Menschen bemächtigen zu wollen, um damit in deren Wohnungen einzudringen. In diesen wollten die Beschuldigten Geld und Wertgegenstände entwenden. Die Beschuldigten klingelten zu diesem Zweck beim Betroffenen, welcher die Tür nur bis zur vorgelegten Sicherheitskette öffnete. Der Beschuldigte wurde skeptisch und schloss die Tür wieder. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet das Klingeln an der Wohnungstür regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch. Vielmehr bilden das erforderliche Betreten der Wohnung und das Ablenken des Wohnungsinhabers noch wesentliche Zwischenakte, die der Annahme des Versuchsbeginns entgegenstehen.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Eine Sicherungsspinne kann dann eine Sicherungsvorrichtung, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls, darstellen, wenn sie beim Durchtrennen ihrer Drähte einen Alarm auslöst.

In seinem Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann Sicherungsspinnen eine Schutzvorrichtung darstellen. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Beschuldigte eine Sache entwendet, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Schutzvorrichtungen sind Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Der Beschuldigte beschloss in einem Elektronikfachmarkt ein Tablet zu entwenden. Die Verpackung des Tablet war von einer Sicherungsspinne umgeben. Eine Sicherungsspinne besteht aus Drähten, welche die Verpackung einer Sache umgeben und beim Durchtrennen der Drähte oder bei passieren des Kassenbereichs löst die Sicherungsvorrichtung ein Alarmsignal aus. Der Beschuldigte entfernte die Sicherungsspinne ohne Werkzeugeinsatz, öffnete die Verpackung Mithilfe eines Messers, entnahm das Tablet und verließ mit diesem den Elektronikfachmarkt. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hängt es von der Funktionsweise der Sicherungsspinne ab, ob diese eine Sicherungsvorrichtung darstellt. Löst die Sicherungsspinne erst bei Verlassen des Marktes den Alarm aus, so stellt sie aufgrund von Gewahrsamsbruch keine Schutzvorrichtung dar. Wird der Alarm bereits bei Durchtrennen der Drähte ausgelöst, so ist zu ermitteln, ob hierdurch der Bruch des Gewahrsams erschwert wird.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Diebstahl/Raub

Befindet sich in einem Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann er nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden.

Die Beschuldigten in dem Bundesgerichtshof am 28. Mai 2018 – 3 StR 125/18 zugrunde gelegten Sachverhalt drangen in eine Wohnung ein, um dort Bargeld an sich zu nehmen, welches sie in einem Tresor im Schlafzimmer vermuteten. Nachdem sie die Wohnungsinhaber mit einer Softairpistole bedroht hatten, nahmen sie den dort befindlichen Tresor an sich, der sich jedoch nach der Flucht als leer erwies. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verurteilung des Landgerichts Mönchengladbach wegen vollendeten besonders schweren Raubes keinen Bestand haben. Die Zueignungsabsicht der Beschuldigten richtete sich nicht auf den leeren Tresor, sondern auf das nach ihren Vorstellungen darin befindliche Bargeld. Beinhaltet ein Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden. In diesen Fällen kommen ein vollendeter Diebstahl oder Raub nicht in Betracht. 

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Ein Störsender der die Betätigung eines Verriegelungsmechanismus nur verhindert, ist kein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (3 StR 349/17) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann ein Störsender, der den Verriegelungsmechanismus einer Sache stört, ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist. Der Beschuldigte entwendete Gegenstände aus einem Fahrzeug, indem er in einem Parkhaus abwartete, bis der Betroffene sein Fahrzeug geparkt hatte. Dem Beschuldigten gelang es mittels eines Störsenders zu verhindern, dass der Schließmechanismus des Fahrzeugs bei Betätigung der Funkfernbedienung einsetzte. Somit blieb das Fahrzeug offen. Im Anschluss entwendete der Beschuldigte Wertsachen aus dem Fahrzeug. Durch den BGB musste nun geklärt werden, ob der Störsender ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug darstellt. Ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Fall des Diebstahls, liegt vor, wenn der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Ein solches Werkzeug stellt der Störsender nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dar. Der Störsender wäre nur dann ein solches Werkzeug, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl, Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Damit eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB gewertet werden kann, muss ein Alarmsignal bei Durchtrennen des Drahtes der Sicherungsspinne abgegeben worden sein, um den Täter von der weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Um eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung zu qualifizieren und einen Fall des besonders schweren Diebstahls anzunehmen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) entschieden, dass es darauf ankommt, dass der Draht der Sicherungsspinne beim Durchschneiden ein Alarmsignal abgibt.

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Angeschuldigte, neben der Verwirklichung des einfachen Diebstahls aus § 242 StGB, eins der in § 243 Abs. 1 StGB genannten Regelbeispiele verwirklicht. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wird dann beispielsweise dadurch begangen werden, dass jemand eine Sache stielt, die durch eine Schutzvorrichtung besonders gesichert ist (Nr. 2). Schutzvorrichtungen im Sinne der Nr. 2 sind solche Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

Vorliegend stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gewertet werden kann. Der Angeschuldigte hatte in einem Kaufhaus ein Tablet entwendet. Dazu schnitt er den Draht der Sicherungsspinne mit einem Messer durch, entfernte die Verpackung und steckte das Tablet ein. In einer solchen Konstellation hätte differenziert werden müssen, ob beim Durchschneiden des Drahtes ein Alarm ausgelöst worden wäre oder erst beim Verlassen des Kaufhauses. Wenn es beim Durchschneiden ein Alarmsignal gegeben hätte, könnte die Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gewertet werden. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, ob ein Alarmsignal gegeben war. Dadurch war eine Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof nicht möglich und führte zur Aufhebung.