Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Eine Sache wird auch dann aus einem verschlossenen Behältnis, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls entwendet, wenn das Behältnis mit einem Schlüssel geöffnet wird, der besonders gesichert war.

Einen besonders schweren Fall des Diebstahls begeht ein Beschuldigter, der eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder einen andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. August 2012 (2 Str 385/10) mit der Frage, ob einen Sache gegen Wegnahme besonders gesichert ist, wenn der Beschuldigte das Sicherungsbehältnis auf dem vorgesehenen Weg aufschließen kann. Die Beschuldigte entwendete den Tresorschlüssel einer Postfiliale und benutze diesen, um damit den Haupttresor der Filiale zu öffnen. Aus diesem entwendete die Beschuldigte 113.000,00 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat die Beschuldigte eine Sache entwendet, welche durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert war. Der Beschuldigte muss alleine die Sicherung überwinden. Wie der Beschuldigte das bewerkstelligt ist nicht erheblich. Einer weiteren Sicherung, wie zum Beispiel ein Wegschließen des Schlüssels, bedarf es nicht. Es genügt bereites, dass das Behältnis mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird.