Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Ob sich der Angeklagte im vorliegenden Fall noch des Diebstahls strafbar machen konnte, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 580/23) in seinem Beschluss vom 13. Februar 2024 entscheiden. Der Angeklagte war Teil einer Gruppe, die Autos in Deutschland klaute und sie anschließend in Polen veräußerte. Nachdem ein Teil der Gruppe zwei Autos klaute und sie ein paar Kilometer vom Tatort wieder abgestellt hatte, sollte der Angeklagte mit weiteren Mittätern kommen und die Autos nach Polen transportieren. Dort befand sich jedoch nur noch ein Auto, weswegen sie befürchteten, dass die Polizei die Autos entdeckt hatte. Daher entfernten sie sich wieder vom Tatort. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand, da der Diebstahl bereits beendet war, bevor der Angeklagte seinen Tatbeitrag überhaupt leistete. Eine sukzessive Mittäterschaft kommt nach Beendigung der Tat nicht mehr in Betracht. Nach Beendigung sind nur Tatbestände wie die Hehlerei oder die Begünstigung noch denkbar.
Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl
Wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion macht sich nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Inwiefern sich die Angeklagten im vorliegenden Fall strafbar gemacht haben, musste der Bundesgerichtshof (6 StR 118/23) in seinem Beschluss vom 28. Juni 2023 entscheiden. Diese sprengten in mehreren Nächten Fahrkartenautomaten mit Polenböllern auf, um das darin befindliche Geld zu entwenden. In zwei Fällen enthielt der Automat kein Geld. Das Landgericht Stendal verurteilte die Angeklagten wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in neun Fällen und des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte, dass sie sich damit nach § 308 Abs. 1 StGB, der das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion regelt, strafbar gemacht haben. Dafür ist im hiesigen Fall unbeachtlich, dass es sich um handelsübliche Feuerwerkskörper handelte, die im europäischen Ausland frei erworben werden können. Eine Einschränkung des Tatbestandes kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Feuerwerkskörper die Explosionswirkung der in Deutschland zugelassenen Erzeugnisse erheblich übertrifft. Lediglich in Hinblick auf die nicht erfolgreichen Fälle änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, da die Angeklagten in zwei Fällen kein Geld erbeuteten und somit in nur acht Fällen ein vollendeter Diebstahl vorliegt.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
In seinem Urteil vom 11. September 2023 hat sich das OLG Zweibrücken (1 ORs 4 Ss 18/23) mit der Qualifikation des Diebstahls nach § 244 StGB beschäftigt. Der Angeklagte, der obdachlos war, wurde bei zwei Diebstählen erwischt, bei denen er jeweils Lebensmittel klaute. Beim ersten Diebstahl führte er ein geschliffenes Springmesser mit einer Klingenlänge von 14,5 cm mit sich, welches er zum Schutz und zum Zerkleinern von Lebensmitteln verwendete. Beim zweiten Diebstahl hatte er ein Taschenmesser bei sich, welches für das Schnitzen von Holz und für das Schneiden von Lebensmitteln bestimmt war. Das Amtsgericht nahm in beiden Fällen einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB an. Das Oberlandesgericht subsumiert die Fälle jedoch unter den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Nach diesem macht sich strafbar, wer einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Zum ersten Fall führt das OLG aus, dass es widersprüchlich erscheint, dass der Angeklagte das Messer allgemein zur Selbstverteidigung mit sich führte, aber sich zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht über die Anwesenheit des Messers bewusst war. Im zweiten Fall gab der Angeklagte an, die Anwesenheit des Messers nicht im Kopf gehabt zu haben. Jedoch war das Messer dazu bestimmt im Nachgang die Lebensmittel zu schneiden.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Nach der Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und weiterer Straftaten, musste der Bundesgerichtshof (2 StR 53/22) den Beschluss des Landgerichts Kassel am 6. Juli 2022 auf Rechtsfehler überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die Verurteilung des Angeklagten in 48 Fällen keinen Bestand hat, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Mindestanforderungen genügt. Die Strafkammer hatte die Feststellungen ohne Vernehmung von Zeugen oder Verlesung von Urkunden allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt und sich damit ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft.
Anwalt für Strafrecht: Schwerer Diebstahl
In seinem Beschluss vom 12. Oktober 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 219/21) mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandersetzen. Im hiesigen Fall stieg der Angeklagte in eine Wohnung ein und benutzte dafür einen Wohnungsschlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses gelagert war, ohne dass die Mieterin der Wohnung von diesem wusste. Das Landgericht Lübeck verurteilte ihn wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, da der Angeklagte einen „falschen“ Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB benutzte. Auch für den Bundesgerichtshof fällt der vorliegende Schlüssel unter die Formulierung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein Schlüssel ist „falsch“, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zur Öffnung des Schlosses fehlt. Zur Öffnung sind nur diejenigen Schlüssel bestimmt, die der Mieterin übergeben und bekannt sind.
Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl
In seinem Beschluss vom 24. August 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 344/21) mit dem Wohnungsbegriff des Wohnungseinbruchdiebstahls auseinandersetzen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall, verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu einer Garage, die durch einen Zwischenraum vom Wohnbereich abgetrennt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, handelt es sich hierbei um keinen Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 I Nr. 3. Nebenräume sind von diesem nur dann umfasst, wenn eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich festzustellen ist. Durch den Zwischenraum fehlt es jedoch an dieser Verbindung und es kann nicht von einem Nebenraum gesprochen werden.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (2 StR 229/20) hat dieser darüber entschieden, wie die Gewahrsamslage beim Diebstahl aussieht, wenn man die Sachen vorher verloren hat. In diesem Fall hat der Angeklagte eine andere Person mehrmals geschlagen. Diese verlor bei den Schlägen Wertgegenstände und lag verletzt am Boden. Der Angeklagte nahm diese Gegenstände mit, nachdem der Geschädigte den Tatort verlassen hatte. Der Angeklagte wurde dann wegen Diebstahls verurteilt. Dagegen ging er mit Erfolg in Revision. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Geschädigte die Sachen verloren hat und somit nicht ausreichend Gewahrsam an diesen begründete. Zwar bleibt Gewahrsam bestehen, wenn man verletzt ist und diesen gerade nicht verteidigen kann, nicht jedoch, wenn man diesen gänzlich verloren hat. Somit wurde das Urteil wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB vom Bundesgerichtshof aufgehoben.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
In seinem Beschluss vom 19. Mai 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 28/21) mit der Frage befassen, wann ein Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchdiebstahl vorliegt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt warf der Angeklagte mit einem Stein ein Loch in eine Glasscheibe eines Wintergartens, um über diesen in die anliegenden Wohnräume zu gelangen und diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Daraufhin schalteten Hausbewohner, die durch den lauten Knall geweckt wurden, das Licht im Treppenhaus an. Hierdurch wurde das ganze Haus erleuchtet. Im Anschluss entfernte sich der Angeklagte, um nicht entdeckt zu werden. Die Handlungen des Täters zur Verwirklichung seines Plans müssen zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Es hängt von der Vorstellung des Täters über das „unmittelbare Einmünden“ seines Verhaltens in die Erfolgsverwirklichung ab, ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet. Es spricht grundsätzlich gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges noch eines neuen Willensimpulses bedarf. Für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist ein wesentliches Kriterium, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist. Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beabsichtigt, in direktem Anschluss daran in die Wohnung einzudringen und daraus Gegenstände zu entwenden. Er setzt dann bereits dadurch nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte beim Einschlagen des Fensters die Vorstellung, sich in unmittelbarem Anschluss daran in das Haus zu begeben, es nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diese zu entwenden, ohne dass es insofern eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Mithin war das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht schon mit dem Beginn des Einbrechens konkret gefährdet.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
In seinem Beschluss vom 24. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 67/21) mit der Frage befassen, ob die Aussage einer Zeugin rechtsfehlerhaft verwendet wurde. Im hiesigen Fall ging es um den Diebstahl eines außergewöhnlich wertvollen Goldmünzenexponats aus dem Berliner Bode-Museum. Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten sowie einen Mitangeklagten zu mehrjährigen Jugendstrafen. Die Angeklagten legten hiergegen Revisionen ein. Einer der Angeklagten rügte, dass die Aussage einer Zeugin zu seinen Lasten verwertet wurde. Die ehemalige Freundin von einem der Angeklagten meldete sich bei der Polizei für eine Aussage. Im Rahmen einer Vernehmung wegen häuslicher Gewalt machte sie Angaben dazu, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber damit gebrüstet haben soll, am Diebstahl der Goldmünze beteiligt gewesen zu sein. Daraufhin wurde eine richterliche Vernehmung der Zeugin beantragt, in der die Zeugin den Angeklagten erheblich belastete. Die Benachrichtigung des Angeklagten und des Verteidigers von der Zeugenvernehmung unterblieb, um eine Beeinflussung der Zeugin durch den Angeklagten und dessen Familie zu verhindern. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne dahinstehen, ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft darstellt. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen des Ermittlungsrichters gem. § 162 Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) zieht kein Beweisverwertungsverbot nach sich, wenn eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich war und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Wiese hätte erlangt werden können. Nebstdem dürfen richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO rechtsfehlerhaft zustande gekommen sind, als nichtrichterliche Vernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Hier sind unter Beachtung der §§ 250 ff. StPO die Verlesung der Vernehmungsprotokolle und die Zeugenaussage der Vernehmungspersonen über den Inhalt der Vernehmung möglich. Mithin hat der Bundesgerichtshof die eingelegten Revisionen verworfen.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen
Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, macht sich gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB wegen Diebstahls mit Waffen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dabei kommt es immer wieder zu Fällen, in denen das Gericht beurteilen muss, ob es sich bei einem Gegenstand um ein gefährliches Werkzeug handelt. Da sich die Straferwartung bei einem Diebstahl mit Waffen im Vergleich zu einem einfachen Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, erheblich verschärft, ist die richtige Einordnung als gefährliches Werkzeug von besonderer Bedeutung. In dem Beschluss vom 12. Januar 2021 (1 StR 347/20) musste sich der Bundesgerichtshof dazu äußern, ob auch ein Zimmermannshammer als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ist. In dem Fall hatte der Angeklagte einen solchen Zimmermannshammer bei sich geführt, um die Kassen in einem Spielcasino aufzubrechen und Geld zu entwenden. Der Bundesgerichtshof führte indes aus, dass der Zimmermannshammer als „anderes gefährliches Werkzeug“ dem Qualifikationstatbestands des Diebstahls mit Waffen unterfällt, da es sich um einen Gegenstand handele, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Da der Zimmermannhammer lediglich dafür eingesetzt worden war, um die Kassen aufzubrechen, komme allerdings ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 III StGB in Betracht.