Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Bei dem sog. „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzens zum Versuch dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen.

Wegen einem versuchten Diebstahl macht sich strafbar, wer unmittelbar zur Tat ansetzt. In seinem Beschluss vom 18. Mai 2020 (2 WS 161/20) musste sich das Oberlandesgericht Köln damit auseinandersetzen, wann bei dem sog. „Cash Trapping“ unmittelbar zum Versuch angesetzt wird. Beim „Cash Trapping“ bringt der Täter an dem Geldausgabeschacht eines Geldautomaten ein mit Klebestreifen versehenes Metallprofil an. Wenn der Kunde den Geldautomaten dann nutzt, wird das Geld nicht ausgegeben, sondern bleibt an den Klebestreifen haften. Entfernt sich der Kunde sodann von dem Geldautomaten, kann der Täter, der in der Nähe gewartet hat, wieder zu dem Geldautomaten gehen und das Geld an sich nehmen. In dem vorliegenden Fall hatten die Kunden in drei Fällen den jeweiligen Geldautomaten genutzt, jedoch sind sie vor Ort geblieben und haben die Polizei verständigt. In dem vierten Fall ist es schon nicht zur Nutzung des Geldautomaten gekommen, weil dieser sich nach der Manipulation durch den Beschuldigten selbsttätig außer Betrieb gesetzt hatte. Dem OLG Köln zufolge hat der Angeklagte sich vorliegend nicht wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht. Das Anbringen des mit Klebestreifen versehenen Metallprofils sei vorliegend lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, da es zur Entnahme des Geldes noch eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Der Täter müsse noch abwägen, ob er in der konkreten Situation bereit ist, seine Deckung aufzugeben und das hiermit verbundene Risiko einer Entdeckung in Kauf zu nehmen.

Anwalt für Strafrecht: Versuchsbeginn beim Diebstahl

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich der Täter für den Fall von dessen Überwindung nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 635/19) festgestellt, dass ein Versuchsbeginn regelmäßig bereits vorliegt, wenn das Bedienteil eines Geldautomaten aufgehebelt wird, um den Geldautomaten anschließend unter Einleitung eines Gasgemisches durch eine Explosion zu zerstören und das Geld zu entnehmen. Der Annahme des unmittelbaren Ansetzens zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes steht der Umstand, dass es für einen Gewahrsamsbruch noch der Einleitung des Gasgemisches und dessen Zündung als weiterer essentieller Zwischenschritte bedurft hätte, nicht entgegen. Denn diese dem Gewahrsamsbruch vorgelagerten und seine Verwirklichung erst ermöglichenden Teilakte des Gesamtgeschehens erscheinen nach dem Tatplan wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit und wegen des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit der eigentlichen Tathandlung als deren Bestandteil und bilden mit ihr eine natürliche Einheit. Nebstdem bestimmt sich der Versuchsbeginn stets tatbestandsbezogen. Inwiefern der Täter schon zu der Rechtsverletzung angesetzt hat, die für den in Betracht kommenden Straftatbestand maßgeblich ist, hängt dabei von seiner Vorstellung über das unmittelbare Einmünden seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Mithin können bei tateinheitlich begangenen Delikten (im vorliegenden Fall: Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)) die Zeitpunkte eines Versuchsbeginns auseinanderfallen.

Ein Pfefferspray stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen dar.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) damit auseinanderzusetzen, ob ein Pfefferspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen darstellt. Wegen Diebstahls mit Waffen macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, welcher aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Betroffenen erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trug eine Dose mit Pfefferspray bei sich. Er entwendete einen dem Betroffenen gehörenden Laptop und sprang aus dem Fenster der Wohnstätte des Betroffenen. Außerhalb des Hauses warf er die Dose mit dem Pfefferspray weg. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des BGHs wegen Diebstahls mit Waffen strafbar. Bei einem Pfefferspray handelt es sich um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein vergessener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat mit einem falschen Schlüssel in eine Wohnung eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist. Falsch ist ein Schlüssel nur dann, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, dass er zur Öffnung des Schlosses dienen soll. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2020 (4 StR 35/20) damit zu befassen, ob ein Schlüssel seine Widmung zur Öffnung eines Schlosses dann verliert, wenn er vergessen wird. Der Beschuldigte entnahm aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin einen Schlüssel für die Wohnung der Eltern des früheren Ehemanns der Lebensgefährtin. Die ehemaligen Schwiegereltern hatten vergessen, dass die ehemalige Schwiegertochter den Schlüssel noch besaß. Mit diesem Schlüssel fuhr der Beschuldigte zur Wohnung der früheren Schwiegereltern. Er öffnete mit dem gefundenen Schlüssel die Haustür und die Wohnungstür. Aus der Wohnung entwendete er Gegenstände und Bargeld. Nach Auffassung des BGHs macht sich der Beschuldigte nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar. Ein bloßes Vergessen vermag die Annahme der Entwidmung eines Schlüssels zur Öffnung eines Schlosses nicht zu begründen. Ein vergessener Schlüssel kann erst dann die rechtlichen Anforderungen an einen falschen Schlüssel erfüllen, wenn er wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rückt und von diesem sodann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zumindest subjektiv als endgültig verloren betrachtet und so seiner Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung der Haus- bzw. Wohnungstür entzogen wird.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Im Fall einer Diebesfalle macht sich ein entwendender Beschuldigte nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Es liegt eine dem Gewahrsamsbruch entgegenstehende Einwilligung in die Gewahrsamsaufhebung durch den Beschuldigten vor.

Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzte die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 29. September 2020 (5 StR 322/20) mit der Frage auseinander, ob eine sogenannte „Diebesfalle“ einer Wegnahme entgegensteht. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, versah die Polizei einen Kinderwagen nach Art einer sogenannten Diebesfalle mit einem Ortungsgerät, stellte diesen ab und schloss ihn an. Er sollte von den beschuldigten Mitgliedern einer Band weggenommen werden. Die Beschuldigten nahmen den Kinderwagen an sich. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigte jedoch nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Zwar konnte die Polizei mangels punktgenauer Ortung nicht jederzeit auf den Kinderwagen zugreifen, weshalb Gewahrsamsaufhebung durch die Beschuldigten infrage kam. Die Polizei hatte aber in die Gewahrsamsaufhebung eingewilligt, so dass es an dem für einen vollendeten Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch letztlich fehlte.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Der für eine Wegnahme beim Diebstahl erforderliche Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen.

Der Bundesgerichtshof befasste in seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 229/20) mit der Frage, ob ein Beschuldigter den Gewahrsam an einer Sache verliert, weil er verletzt ist. Strafbarkeit wegen Diebstahls setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Beschuldigten verstanden. Der Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das von deren Herrschaftswillen getragen wird. Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit verloren geht. Der Betroffenen in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stürzte infolge einer Auseinandersetzung mit den zwei Beschuldigten zu Boden. Diese versetzten ihm anschließend Schläge und Tritte und hetzten einen Hund auf den Betroffenen, welcher diesen biss. Im Rahmen des Geschehens verlor der Betroffene zwei Armbänder sowie seine Uhr welche die Beschuldigten an sich nahmen. Der BGH führte angesichts dessen aus, dass der Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen. Somit kam vorliegend einer Wegnahme der Sachen durch die Beschuldigten infrage.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein unbewohntes Wohnhaus stellt keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls dar. Die Wohnstätte muss zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen Beihilfe zur Tat eines Dritten setzt ein Hilfeleisten des Beschuldigten voraus. Hilfeleisten ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch einen Dritten objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 21. April 2020 (4 StR 287/19) damit auseinander, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort ein Hilfeleisten darstellen kann. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war als Sicherheitskraft in einer Flüchtlingsunterkunft tätig. In dieser Unterkunft etablierte sich die Praxis gegen die Hausordnung verstoßende Bewohner der Unterkunft in sogenannten „Problemzimmern“ einzusperren. Dies erfolgte auf Weisung eines Sozialbetreuers und wurde durch das Sicherheitspersonal der Unterkunft durchgeführt. Während eines Diensttages nahm die Beschuldigte über Funk wahr, dass der Betroffene in eines der Problemzimmer verbracht und dort für eine Dauer von sieben Stunden eingesperrt wird. Hiermit war die Beschuldigte einverstanden. Im Zuge dessen setzte sich der BGH damit auseinander, inwiefern sich die Beschuldigte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung strafbar machte. Der BGH führte aus, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen. Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem handelnden Dritten zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Diese Feststellung bedarf jedoch einer sorgfältigen Ermittlung im konkreten Fall. Vorliegend trugen die Feststellung des Landgerichts jedoch nicht die Annahme, dass die Beschuldigte die Freiheitsberaubung durch das unmittelbar handelnde Unterkunftspersonal förderte.

Anwalt für Strafrecht: Einbruchdiebstahl

Für das unmittelbare Ansetzen zur geplanten Wegnahme beim Versuchsbeginn eines Einbruchdiebstahls ist es nicht erforderlich, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird.

Eine Tat ist versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB). In seiner Entscheidung vom 28. April 2020 (5 StR 15/20) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann ein Täter bei einem Einbruchdiebstahl unmittelbar zur Tat ansetzt. Der Angeklagte wollte vorliegend einen Zigarettenautomaten aufbrechen, um Zigaretten und Bargeld zu entwenden. Hierfür legte er am Automaten verschiedenes Einbruchswerkzeug ab und verhüllte den Automaten, um die Geräusche seines Tuns zu dämpfen. Da er davon ausging, in unmittelbarer Nähe einen Stromanschluss zu finden, legte er mit der mitgebrachten Kabeltrommel über die Straße eine Stromleitung. Jedoch konnte er nirgends eine Steckdose finden und erkannte, dass er den Zigarettenautomaten nicht würde öffnen können. Zwar hatte er von vornherein auch alternative Aufbruchsmöglichkeiten in Erwägung gezogen, dazu kam er aber nicht mehr, da er sich – zutreffend – entdeckt wähnte und vom Tatort flüchtete. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass bei Diebstahlsdelikten bezüglich des unmittelbaren Ansetzens darauf abzustellen sei, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht. Ist der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gesichert, reiche für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird. Die Verhüllung des Automaten stelle hier den ersten Schritt hin zu dessen Aufbruch dar. Nach der Vorstellung des Angeklagten sollte der Einsatz der Werkzeuge zudem unmittelbar folgen, weshalb die Zigaretten und das Bargeld, die durch den Zigarettenautomaten vor Wegnahme besonders geschützt waren, damit bereits konkret gefährdet waren. Der Angeklagte habe vorliegend daher unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls angesetzt

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Diebstahl

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

In seinem Beschluss vom 26. Mai 2020 (5 StR 55/20) setzte der Bundesgerichthof sich damit auseinander, ob ein Beschuldigter bei einem Angriff auf Schutzmechanismen bereits zu einem Diebstahl unmittelbar ansetzt. Unmittelbares Ansetzten im Sinne des Versuchs eines Delikts setzt voraus, dass der Beschuldigte subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat und Handlungen einleitet, welche nach dem Plan des Beschuldigten bei ungestörtem Fortgang ohne Zäsur und ohne wesentliche weiter Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes münden und somit aus der Sicht des Beschuldigten das Angriffsobjekt schon konkret gefährdet erscheint. Die Beschuldigten in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlugen mit einem Hammer auf die Scheibe des verglasten Verkaufsraums einer geschlossenen Tankstelle ein, um aus dieser Stehlenswertes zu entwenden. Da die Scheibe aus Sicherheitsglas bestand gelang es ihnen nicht eine Öffnung für einen Einstieg in das Gebäude herzustellen und die Beschuldigten gaben ihr Vorhaben auf. Nach Auffassung des BGHs setzten die Beschuldigten unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls an. Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

Ein gefährliches Werkzeug wird im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls zum Zweck einer Drohung auch dann verwendet, wenn der Beschuldigte dem Betroffenen dessen Einsatz lediglich akustisch mitteilt und der Beschuldigte infolge dessen in eine Zwangslage gerät.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (3 StR 5/20) damit auseinander, ob ein Beschuldiger ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls verwendet, wenn er dem Betroffenen lediglich mitteilt, dass er dieses gegenüber ihm anwenden werde. Wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher beim räuberischen Diebstahl ein gefährliches Werkzeug verwendet. Verwenden umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Ein Verwenden liegt vor, wenn der Beschuldigte ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Sicherung einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss der Betroffene das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stieg nachts in ein Haus ein und entwendete diverse Wertgegenstände. Eine Bewohnerin des Hauses erwachte. Um seine Flucht zu ermöglichen und die Beute zu sichern rief der Beschuldigte der Betroffenen zu er habe ein Messer. Die Betroffene konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen hegte jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ein solches in der Hand hielt und sie deshalb in Leib- und Lebensgefahr geriete, sollte sie versuchen, ihn aufzuhalten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls strafbar. Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Denn sie vernahm die Drohung mit dessen Einsatz akustisch. Das reicht aus; das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Beschuldigten, den Betroffenen auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und ihn damit zu bedrohen. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des besonders schweren räuberische Diebstahls nicht entscheidend.