Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Auch wenn ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen leben, verlieren Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ihre Wohnungseigenschaft nicht.

Wegen Wohnungseinbruchdiebstahls wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2020 (3 StR 526/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Wohnungseigenschaft entfällt, wenn die ehemaligen Bewohner zuvor verstorben sind. Vorliegend beschloss der Angeklagte, vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen, weshalb er sich durch Traueranzeigen in der Tageszeitung über entsprechende Todesfälle informierte, anschließend in mehrere Häuser von zuvor Verstorbenen einbrach und jeweils Bargeld an sich nahm. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei den Häusern der Verstorbenen um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da die Häuser jeweils eingerichtet und als Wohnstätte vollständig funktionstüchtig waren. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Den für die Verwirklichung eines Diebstahls erforderliche Gewahrsam an einer Sache hat ein Betroffener dann nicht mehr, wenn er ortsabwesend ist und die Sache in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich verliert.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 14. April 2020 (5 StR 10/20) die Frage, ob ein Betroffener dann noch den für einen Diebstahl erforderlichen Gewahrsam an einer Sache hat, wenn er diese an einem öffentlichen Ort verliert. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Die Wegnahme setzt den Bruch des Gewahrsams eines Dritten an der Sache voraus. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Beschuldigte die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Beschuldigten zu brechen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, verwickelte den Betroffenen zusammen mit einem Dritten auf der Straße in ein Gerangel. Im Zuge der Auseinandersetzung beschloss der Betroffene zu fliehen und verlor hierbei sein Mobiltelefon. Dem Betroffenen war klar, dass er dieses am Ereignisort zurückgelassen hatte und beschloss es später zurückzuholen. Der Beschuldigte fand das Mobiltelefon und nahm es an sich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte der Betroffene nach Ansicht des BGHs keinen Gewahrsam an dem Mobiltelefon mehr. Daher machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls strafbar. Zwar kann der Gewahrsam in gelockerter Form fortbestehen, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber durch eine Täuschung veranlasst scheinbar kurzfristig einen Gegenstand an den Beschuldigten übergibt.  Anderes gilt jedoch, wenn der Gegenstand - wie hier - in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Betroffene nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Wohnungen verlieren ihre Eigenschaft als Wohnungen im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht dadurch, dass deren Bewohner versterben.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 (3 StR 526/19) damit auseinander, ob Wohnräume dann noch eine Wohnung im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls darstellen, wenn deren Bewohner verstorben sind. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei welchem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang wiederholt in Häuser ein, deren Bewohner zuvor verstorben waren und nahm Vermögensgegenstände an sich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Immobilien trotz des Tods ihrer Bewohner weiterhin um Wohnungen. Die Häuser waren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung nicht.

Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er ein verschlossenes Behältnis mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Dies kann nur dann nicht der Fall sein, wenn der Beschuldigte zur Verwendung des Schlüssels befugt ist.

In seinem Beschluss vom 5. August 2010 (2 StR 385/10) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob ein Beschuldigter eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann im Sinne eines besonders schweren Falls eines Diebstahls entwendet, wenn er dieses mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist. Der Beschuldigte muss die Sicherung überwinden, wobei es nicht darauf ankommt wie er dies bewirkt. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, erlangte als Angestellte einer Postfiliale den Schlüssel zum Haupttresor der Filiale. Den Schlüssel durfte diese grundsätzlich nicht benutzen. Die Beschuldigte öffnete den Tresor und entnahm aus diesem 113.000 € Bargeld. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall strafbar. Da es auf eine besondere Gestaltung der Sicherung über das Überwinden der Sicherung hinaus nicht ankommt, ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann gegeben, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, kann für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen

Führt ein Dieb ein Pfefferspray mit sich, so begeht er einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. 

Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) mit der Frage, ob auch ein Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte einer anderen Person Marihuana auf Kommission veräußert. Als die Zahlung jedoch trotz mehrerer Nachfragen des Angeklagten ausblieb, schlug er dem Geschädigten ins Gesicht, um diesen zur Zahlung zu bewegen. Auch sprühte er Pfefferspray in die Richtung des Angeklagten, ohne diesen zu treffen. Anschließend floh der Angeklagte und nahm dabei einen dem Geschädigten gehörenden Laptop mit, um ihn auf Dauer zu behalten. Der Bundesgerichtshof bejahte eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, da das Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt. Es bedürfe dabei keiner Entscheidung, ob es sich um eine „Waffe“ oder um „anderes gefährliches Werkzeug“ handele. Für die Eigenschaft als „Waffe“ könnte jedoch sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen. Es handele sich jedenfalls aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, da das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Anwalt für Strafrecht: Ladendiebstahl

Steckt ein Täter transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Tasche, so begründet er den für den Diebstahl erforderlichen neuen Gewahrsam an der Sache.

Für die Verwirklichung des Diebstahlstatbestands gemäß § 242 StGB ist erforderlich, dass ein Täter einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, sich die Sache zuzueignen. Für das Merkmal der Wegnahme ist erforderlich, dass der Täter hinsichtlich der zuzueignenden Sache fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet hat. In seiner Entscheidung vom 06. März 2019 (5 StR 593/18) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, wann eine solche Wegnahme im Sinne des § 242 StGB beim Ladendiebstahl vorliegt. Zugrunde lag ein Fall, in dem der Angeklagte in einem Supermarkt mehrere Flaschen Alkohol aus den Warenträgern nahm und sie dann in eine von ihm mitgeführte Sporttasche legte, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Täter wegen Diebstahls zu verurteilen. Entscheidend für die Begründung neuen Gewahrsams ist, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Bei kleinen, leicht transportablen Sachen reicht es daher bereits aus, wenn der Täter sie in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Tasche steckt, da er die Sachen hierdurch in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich bringt, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befinden. Hieran gemessen habe der Angeklagte vorliegend eigenen Gewahrsam begründet, nachdem er die Flaschen in seine Tasche gesteckt hatte, da das Einstecken dieser zugleich dem Verbergen vor möglichen Beobachtern diente. Auch war die Tasche geeignet, einen unproblematischen Abtransport der Beute zu ermöglichen und den Berechtigten zudem von einem ungehinderten Zugriff auf seine Waren auszuschließen, da dieser seinerseits in die Herrschaftsgewalt des Angeklagten hätte eingreifen müssen.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl

Das Durchbohren einer Terrassentür ist nicht bereits als unmittelbares Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu werten, wenn der Täter anschließend den Türöffnungshebel bedienen wollte, um in das Wohnhaus zu gelangen und dort Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden

Wer versucht in eine Wohnung einzubrechen, um dort etwas zu stehlen, wird gemäß § 244 Abs. 2 StGB bestraft. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt – geht’s – los“ überschreitet und objektiv so zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, dass sein Tun nach seiner Vorstellung ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 01. August 2019 (5 StR 185/19) nun mit der Frage beschäftigen, wann ein solches unmittelbares Ansetzen bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Die Angeklagten hatten vorliegend bereits den Holzrahmen einer Terrassentür durchbohrt, um den Türöffnungshebel zu bedienen und aus der betroffenen Wohnung Bargeld oder Wertgegenstände entwenden zu können. Da die Tür jedoch mit einem verschlossenen Zusatzschloss versehen war, hatte ihr Vorhaben keinen Erfolg. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs haben sie zur Umsetzung des geplanten Diebstahls deshalb noch nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt. Die Grenze zum Versuch sei mithin noch nicht überschritten worden. Die Angeklagten sollen sich stattdessen aber wegen der Verabredung eines Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 244 Abs. 4, 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Allein die kurzfristige Übergabe einer Sache an den Beschuldigten, mit dem Einverständnis des Betroffenen, ist noch nicht ausreichend, um den Gewahrsam des Betroffenen an einer zu entwendenden Sache zu beenden.

Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen an der zu entwendenden Sache bricht. Hierfür genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Beschuldigte diese in seiner Kleidung verbirgt. Damit hat der Beschuldigte nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. September 2019 (3 StR 307/19) damit, ob bereits die kurzfristige Übergabe eines Gegenstands geeignet ist, um den Gewahrsam des Betroffenen an diesem zu beenden. Die Beschuldigten begaben sich mit dem Betroffenen in einen Park. Hier beschlossen sie, diesem sein Mobiltelefon zu entwenden. Einer der zwei Beschuldigten bat den Betroffen um sein Mobiltelefon, um seine Nummer einzuspeichern. Nachdem der Betroffene sein Mobiltelefon aushändigte, tippte der Beschuldigte auf diesem herum, um es im Anschluss dem zweiten Beschuldigten zuzuwerfen, welcher es einsteckte. Den Protest des Betroffenen überwanden die Beschuldigten mittels Gewaltanwendung gegenüber diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründete der Beschuldigte durch das Tippen auf dem Mobiltelefon noch keinen eigenen Gewahrsam an diesem. Nach der Verkehrsauffassung brach der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern. Erst in dem Zeitpunkt, in welchem der zweite Beschuldigte das Mobiltelefon in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Betroffenen gebrochen.

Wegen Bandendiebstahls macht sich der Beteiligte eines Diebstahls nicht strafbar, wenn die Abrede zwischen den Beteiligten auf die Begehung einer feststehenden Menge an Diebstählen gerichtete war.

Zu einer Bande, im Sinne eines Bandendiebstahls, schließen sich mehrere Beteiligte zusammen, wenn sich mindestens drei Personen zum Zwecke der Begehung einer Vielzahl im Einzelnen noch ungewissen Taten zusammenschließen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2019 (1 StR 683/18) mit der Frage auseinander, ob drei Personen eine Bande bilden, wenn sie sich von Beginn an für die Begehung eines bestimmten Diebstahls zusammenschließen. Die zwei Beschuldigten kamen überein, dass Inventar im Anwesen des Betroffenen beiseite zu schaffen, um es später zu veräußern. Dies erfolgte an mehreren Tagen, bis das Anwesen dem Tatplan entsprechend ausgeräumt war. Ein weiterer Beschuldigter unterstützte sie bei der Bewertung der Gegenstände. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft urteilte der Bundesgerichthof, dass sich die Beschuldigten nicht wegen Bandendiebstahl strafbar machten. Die von den Beteiligten getroffene Abrede erfüllt den Begriff der Bande nicht, weil es sich nicht um eine offene Abrede handelte. Die Abrede war nicht auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl im Einzelnen noch ungewisser Diebstähle gerichtet, sondern bezog sich von Beginn an auf eine feststehende Menge an Wertgegenständen in Gestalt des gesamten werthaltigen Inventars des Anwesens, das innerhalb weniger Tage entwendet werden sollte. 

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Wegen räuberischen Diebstahls macht sich nicht strafbar, wer im Anschluss an einen Diebstahl lediglich mit Fluchtabsicht gewalttätig handelt. Die Flucht unter Mitnahme der Beute legt die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Besitzerhaltungsabsicht allemal nahe.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 4. September 2014 (1 StR 389/14) mit der Frage, ob ein Handeln mit Fluchtabsicht genügt, um eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls zu begründen. Der Beschuldigte eines räuberischen Diebstahls muss in Besitzerhaltungsabsicht handeln. Besitzerhaltungsabsicht bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung, im Rahmen des räuberischen Diebstahls, zum Ziel haben muss, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Beschuldigte entwendete Elektronikartikel im Gesamtwert von 637,92 € aus einem Elektronikmarkt. Als er im Kassenbereich von einem Ladendetektiv gestellt und am Ärmel festgehalten wurde, versuchte er den Detektiv zur Seite zu stoßen und es entwickelte sich ein Gerangel. Der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen räuberischen Diebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“ belegt nicht, dass es dem Beschuldigten gerade auf die Erhaltung der Beute ankam. Eine bloße Fluchtabsicht genügt nicht. Die Flucht unter (objektiver) Mitnahme der Beute begründet die erforderliche Besitzerhaltungsabsicht nicht ohne weiteres, sondern legt sie allenfalls nahe.