Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Wegen räuberischen Diebstahls macht sich nicht strafbar, wer im Anschluss an einen Diebstahl lediglich mit Fluchtabsicht gewalttätig handelt. Die Flucht unter Mitnahme der Beute legt die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Besitzerhaltungsabsicht allemal nahe.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 4. September 2014 (1 StR 389/14) mit der Frage, ob ein Handeln mit Fluchtabsicht genügt, um eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls zu begründen. Der Beschuldigte eines räuberischen Diebstahls muss in Besitzerhaltungsabsicht handeln. Besitzerhaltungsabsicht bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung, im Rahmen des räuberischen Diebstahls, zum Ziel haben muss, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Beschuldigte entwendete Elektronikartikel im Gesamtwert von 637,92 € aus einem Elektronikmarkt. Als er im Kassenbereich von einem Ladendetektiv gestellt und am Ärmel festgehalten wurde, versuchte er den Detektiv zur Seite zu stoßen und es entwickelte sich ein Gerangel. Der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen räuberischen Diebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“ belegt nicht, dass es dem Beschuldigten gerade auf die Erhaltung der Beute ankam. Eine bloße Fluchtabsicht genügt nicht. Die Flucht unter (objektiver) Mitnahme der Beute begründet die erforderliche Besitzerhaltungsabsicht nicht ohne weiteres, sondern legt sie allenfalls nahe.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub

Eine Zueignungsabsicht liegt nicht vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um von Polizei verhaftet zu werden.

In seinem Beschluss vom 26. April 2019 (1 StR 37/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob der Beschuldigte Zueignungsabsicht hat, wenn er die Sache nur wegnimmt um sie anschließend dem Betroffenen gleich wieder zukommen zu lassen. Zueignungsabsicht bezüglich einer fremden Sache hat ein Beschuldigter, wenn er die Absicht hat, diese sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen. Weiterhin muss der Beschuldigte den Vorsatz haben den Betroffenen dauerhaft zu enteignen. Einer Zueignungsabsicht bedarf es für eine Strafbarkeit wegen Raubes oder Diebstahls. Die Beschuldigte sprühte der Betroffenen Pfefferspray ins Gesicht, um diese dazu zu bringen, ihr Mobiltelefon fallen zu lassen. Die Betroffenen ließ das Mobiltelefon fallen und die Beschuldigte nahm es an sich. Nach einigen Metern wurde die Beschuldigte angehalten und anschließend von der Polizei festgenommen. Das Mobiltelefon wurde in der Tasche der Beschuldigten sichergestellt. Mit dem Übergriff bezwecke die Beschuldigte in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zurück zu ihrer Ehefrau zu gelangen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte die Beschuldigte nicht mit Zueignungsabsicht. Eine Zueignungsabsicht scheidet aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen kann. 

Ein Geldschein, welcher von einem technisch ordnungsgemäß bedienten Geldautomaten ausgegeben wird, kann nicht Gegenstand einer Wegnahme im Sinne eines Raubes oder Diebstahls sein. 

Wegnahme, im Sinne eines Raubs oder Diebstahls, ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. In seinem Beschluss vom 16. November 2017 (2 StR 154/17) hatte sich der Bundesgerichthof damit zu befassen, ob die Entnahme von einem Geldaustomaten ausgezahlten Geldes eine Wegnahme darstellen kann. Der Beschuldigte schubste den Betroffenen vom Geldautomaten in einer Bankfiliale weg, nachdem dieser seine Geheimnummer eingegeben hatte. Anschließend hob er 500€ ab und entfernte sich nach einem Gespräch mit dem Betroffenen aus der Bankfiliale. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag keine Wegnahme der 500€ durch den Beschuldigten vor. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Dies war bei der Herausnahme der Geldscheine durch den Beschuldigten aus dem Geldausgabefach des Automaten nicht der Fall. Wird der Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts, so dass ein Gewahrsamsbruch nicht vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Wechselt der Diebstahlsvorsatz eines Beschuldigten bezüglich einer Sache und bezieht sich anschließend auf eine weitere Sache, so liegt zwischen einem versuchten und einem vollendeten Diebstahl zugunsten des Beschuldigten Tateinheit vor.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2018 (2 StR 48/17) mit der Frage, ob Handlungseinheit zwischen einem vollendeten und einem versuchten Diebstahl von Sachen vorliegt, wenn während der Tatbegehung der Vorsatz des Beschuldigten wechselt. Für den Beschuldigten günstige Tateinheit zwischen mehreren Delikten liegt vor, wenn diese eine natürliche Handlungseinheit bilden. Eine natürliche Handlungseinheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Beschuldigten auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer Willensentschließung beruhen. Der Beschuldigte brach mit einem Dritten in ein zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutztes Gebäude ein. Hierbei beabsichtigte der Beschuldigte zuerst die Wegnahme eines Ackerschleppers. Dieser war jedoch nicht betankt. Anschließend entwendete der Beschuldigte einen ebenfalls untergestellten Radlader. Mit dem entwendeten Fahrzeug bezwecken die Beschuldigten, ein für den Diebstahl eines Geldautomaten benötigtes Fahrzeug zu entwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, lag zwischen dem hier bezüglich des Ackerschleppers verwirklichten versuchten Diebstahl und dem bezüglich des Sattelschleppers verwirklichten Diebstahl eine natürliche Handlungseinheit und somit Tateinheit vor. Wenn sich der Diebstahlsvorsatz im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatobjekts verengt, erweitert oder sonst ändert, ist der Tatbestand insgesamt nur einmal erfüllt. So liegt bei der Wegnahme mehrerer Sachen eines oder verschiedener Eigentümer während der Tatausführung regelmäßig ein einheitlicher Diebstahl vor; dasselbe gilt auch, wenn nur eine Sache weggenommen und die Wegnahme weiterer Sachen versucht wird.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Ein Kraftfahrzeugführer ist mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen im Sinne eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer beschäftigt, wenn er das Fortfahren eines stehenden Fahrzeugs nur dadurch verhindert, dass er den Fuß auf der Bremse hat oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor infolge des Angriffs plötzlich fortbewegt.

Für eine Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss der Beschuldigte den betroffenen Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs angreifen. Dies ist der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 (4 StR 506/17) mit der Frage, inwiefern ein Angriff auf einen Kraftfahrzeugführer in einem stehenden Fahrzeug unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs erfolgt. Der Beschuldigte ließ sich von der betroffenen Taxifahrerin in einen menschenleeren Weg fahren. Hier ließ die Betroffene den Beschuldigten aussteigen. Die Betroffene stoppte das Taxi indem sie das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb stellte und mit dem Fuß das Bremspedal betätigte. Der Motor des Taxis lief hierbei weiterhin. Beim Bezahlvorgang attackierte der Beschuldigte die Betroffene um ihre Geldbörse zu entwenden. Während des Angriffs rutschte die Betroffene vom Bremspedal ab und das Fahrzeug setzte sich in Bewegung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahrer strafbar, obwohl sich das Taxi im Stehen befand. Die Betroffene beließ das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb und verhinderte ein Fortfahren nur mit dem Fuß auf der Bremse. Weiterhin bewegte sich das Taxi infolge der Gegenwehr der Betroffenen plötzlich weiter. Somit erfolgte der Angriff des Beschuldigten auf die Betroffene währenddem diese noch mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und somit leichteres Opfer des räuberischen Angriffs war.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter schwerer Bandendiebstahl

Das Klingeln an einer Wohnungstür begründet regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch des Wohnungseinbruchsdiebstahl. Der Versuch einer strafbaren Handlung liegt vor, wenn der Beschuldigte nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Beschuldigte Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Somit erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (5 StR 108/18) mit der Frage auseinander, ob ein versuchter Diebstahl vorliegt, wenn eine Bande, welche eine Wohnung vom Wohnungsinhaber unbemerkt durchsuchen will an der Haustür der Wohnung klingelt. Die Beschuldigten kamen überein, sich der Wohnungsschlüssel älterer Menschen bemächtigen zu wollen, um damit in deren Wohnungen einzudringen. In diesen wollten die Beschuldigten Geld und Wertgegenstände entwenden. Die Beschuldigten klingelten zu diesem Zweck beim Betroffenen, welcher die Tür nur bis zur vorgelegten Sicherheitskette öffnete. Der Beschuldigte wurde skeptisch und schloss die Tür wieder. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet das Klingeln an der Wohnungstür regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch. Vielmehr bilden das erforderliche Betreten der Wohnung und das Ablenken des Wohnungsinhabers noch wesentliche Zwischenakte, die der Annahme des Versuchsbeginns entgegenstehen.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Ein Angestellter kann Gewahrsamsinhaber von Geld in einer Kasse im Unternehmen seines Dienstherrn sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Angestellte Einnahmen aus der Kasse abrechnet und zählt und wenn dieser eigenverantwortlich Geld im Tresor deponieren darf.

Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Beschluss vom 16. Januar 2018 (4 StR 458/17) mit der Frage zu befassen, welche Indizien für den Alleingewahrsam eines Angestellten an Geld in einer Kasse sprechen. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen muss der Beschuldigte den Gewahrsam eines Dritten brechen. Ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt abzurechnen hat, hat in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherrn gegenüber seinem Bediensteten begründet nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn. Der Beschuldigte beschloss mit drei Komplizen den Überfall einer Spielhalle vorzutäuschen und drang in eine solche ein. Hinter dem Tresen befand sich ein weiterer Komplize des Beschuldigten. Der Komplize war Angestellter der Spielhalle und zählte Geld. Der Beschuldigte täuschte vor den Angestellten zu bedrohen und forderte diesen auf, ihm das in der Kasse befindliche Geld zu überreichen. Dem kam der angestellte Komplize nach. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hatte der angestellte Komplize Gewahrsam an dem Geld in der Kasse. Hierfür spricht der äußere Anschein, wie das Abrechnen und Zählen von Einnahmen, sowie das eigenverantwortliche Deponieren von Geldern im Tresor. Somit machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls mit Waffen strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Einbruchsdiebstahl Sachbeschädigung

Es besteht zwischen einer Sachbeschädigung und einem Einbruchdiebstahl Tateinheit, wenn der Schaden durch die Sachbeschädigung über denjenigen der für den Einbruch erforderlich ist, deutlich hinausgeht.

In seinem Urteil vom 14. Juni 2017 (2 StR 14/17) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, unter welchen Umständen zwischen einem Einbruchsdiebstahl und einer bei diesem entstandenen Sachbeschädigung Tateinheit besteht. Der Beschuldigte drang mit Komplizen in ein Haus ein. Um Zugang zu erlangen hebelten sie die Terassentür mit einem Schraubenzieher auf. Es wurden hohe Geldbeträge sowie wertvolle Gegenstände entwendet. Der BGH hatte nun zu prüfen, ob zwischen dem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigungen eine Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt. In der Regel liegt bei einem Einbruchsdiebstahl und einer im Zusammenhang stehenden Sachbeschädigung Gesetzeseinheit vor, so dass nur eine Bestrafung wegen Einbruchsdiebstahls erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf eines Einbruchdiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls abweicht, von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist und sich nicht als typische Begleittat erweist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung strafbar. Vielmehr stellte das Aufhebeln der Terrassentür eine typische Handlung bei einem Einbruchsdiebstahl ohne eigenen Unrechtsgehalt.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub

Ein Beschuldigter kann nur wegen versuchtem und nicht wegen vollendetem Raubes oder Diebstahls verurteilt werden, wenn er ein Behältnis in der Absicht entwendet, sich dessen werthaltigen Inhalt anzueignen und wenn dieser Inhalt sich nicht in dem entwendeten Behältnis befindet.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 2018 (3 StR 125/18) damit, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, wenn ein durch ihn entwendetes Behältnis nicht die vorgestellte werthaltige Beute enthält. Um sich wegen Diebstahls oder Raubes strafbar zu machen, muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht bezüglich der entwendeten Sache gehabt haben. Zueignungsabsicht hat derjenige, der sich an einer fremden Sache eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht anmaßt, indem er die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen will. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, drang mit einem Komplizen in die Wohnung der Betroffenen ein. Sie bedrohten die Betroffene und drückten ihr Gesicht in ein Sofa. Beim Durchsuchen des Schlafzimmers der Betroffenen fanden der Betroffene und sein Komplize einen Tresor. Den Tresor entwendeten sie in der Absicht, in diesem befindliches Bargeld zu entwenden. Der Tresor war leer. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen schwerem Raub. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Die Zueignungsabsicht des Beschuldigten richtete sich auf das Bargeld im Safe. Befindet sich in einem Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nicht wegen einem vollendete Raubes, sondern nur wegen Versuchs verurteilt werden.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Eine Sicherungsspinne kann dann eine Sicherungsvorrichtung, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls, darstellen, wenn sie beim Durchtrennen ihrer Drähte einen Alarm auslöst.

In seinem Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann Sicherungsspinnen eine Schutzvorrichtung darstellen. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Beschuldigte eine Sache entwendet, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Schutzvorrichtungen sind Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Der Beschuldigte beschloss in einem Elektronikfachmarkt ein Tablet zu entwenden. Die Verpackung des Tablet war von einer Sicherungsspinne umgeben. Eine Sicherungsspinne besteht aus Drähten, welche die Verpackung einer Sache umgeben und beim Durchtrennen der Drähte oder bei passieren des Kassenbereichs löst die Sicherungsvorrichtung ein Alarmsignal aus. Der Beschuldigte entfernte die Sicherungsspinne ohne Werkzeugeinsatz, öffnete die Verpackung Mithilfe eines Messers, entnahm das Tablet und verließ mit diesem den Elektronikfachmarkt. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hängt es von der Funktionsweise der Sicherungsspinne ab, ob diese eine Sicherungsvorrichtung darstellt. Löst die Sicherungsspinne erst bei Verlassen des Marktes den Alarm aus, so stellt sie aufgrund von Gewahrsamsbruch keine Schutzvorrichtung dar. Wird der Alarm bereits bei Durchtrennen der Drähte ausgelöst, so ist zu ermitteln, ob hierdurch der Bruch des Gewahrsams erschwert wird.