Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Diebstahl/Raub

Befindet sich in einem Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann er nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden.

Die Beschuldigten in dem Bundesgerichtshof am 28. Mai 2018 – 3 StR 125/18 zugrunde gelegten Sachverhalt drangen in eine Wohnung ein, um dort Bargeld an sich zu nehmen, welches sie in einem Tresor im Schlafzimmer vermuteten. Nachdem sie die Wohnungsinhaber mit einer Softairpistole bedroht hatten, nahmen sie den dort befindlichen Tresor an sich, der sich jedoch nach der Flucht als leer erwies. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verurteilung des Landgerichts Mönchengladbach wegen vollendeten besonders schweren Raubes keinen Bestand haben. Die Zueignungsabsicht der Beschuldigten richtete sich nicht auf den leeren Tresor, sondern auf das nach ihren Vorstellungen darin befindliche Bargeld. Beinhaltet ein Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden. In diesen Fällen kommen ein vollendeter Diebstahl oder Raub nicht in Betracht. 

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Ein Störsender der die Betätigung eines Verriegelungsmechanismus nur verhindert, ist kein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (3 StR 349/17) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann ein Störsender, der den Verriegelungsmechanismus einer Sache stört, ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist. Der Beschuldigte entwendete Gegenstände aus einem Fahrzeug, indem er in einem Parkhaus abwartete, bis der Betroffene sein Fahrzeug geparkt hatte. Dem Beschuldigten gelang es mittels eines Störsenders zu verhindern, dass der Schließmechanismus des Fahrzeugs bei Betätigung der Funkfernbedienung einsetzte. Somit blieb das Fahrzeug offen. Im Anschluss entwendete der Beschuldigte Wertsachen aus dem Fahrzeug. Durch den BGB musste nun geklärt werden, ob der Störsender ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug darstellt. Ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Fall des Diebstahls, liegt vor, wenn der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Ein solches Werkzeug stellt der Störsender nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dar. Der Störsender wäre nur dann ein solches Werkzeug, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl, Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Damit eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung im Sinne des § 243 Abs. 1 StGB gewertet werden kann, muss ein Alarmsignal bei Durchtrennen des Drahtes der Sicherungsspinne abgegeben worden sein, um den Täter von der weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Um eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung zu qualifizieren und einen Fall des besonders schweren Diebstahls anzunehmen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) entschieden, dass es darauf ankommt, dass der Draht der Sicherungsspinne beim Durchschneiden ein Alarmsignal abgibt.

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Angeschuldigte, neben der Verwirklichung des einfachen Diebstahls aus § 242 StGB, eins der in § 243 Abs. 1 StGB genannten Regelbeispiele verwirklicht. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wird dann beispielsweise dadurch begangen werden, dass jemand eine Sache stielt, die durch eine Schutzvorrichtung besonders gesichert ist (Nr. 2). Schutzvorrichtungen im Sinne der Nr. 2 sind solche Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

Vorliegend stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gewertet werden kann. Der Angeschuldigte hatte in einem Kaufhaus ein Tablet entwendet. Dazu schnitt er den Draht der Sicherungsspinne mit einem Messer durch, entfernte die Verpackung und steckte das Tablet ein. In einer solchen Konstellation hätte differenziert werden müssen, ob beim Durchschneiden des Drahtes ein Alarm ausgelöst worden wäre oder erst beim Verlassen des Kaufhauses. Wenn es beim Durchschneiden ein Alarmsignal gegeben hätte, könnte die Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gewertet werden. Das Landgericht hatte nicht festgestellt, ob ein Alarmsignal gegeben war. Dadurch war eine Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof nicht möglich und führte zur Aufhebung.

Anwalt für Strafrecht: Bandendiebstahl

Die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Die wechselnde Beteiligung an den einzelnen Diebstahlsstraftaten steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen.

Für die Bandenmitgliedschaft ist es erforderlich, dass mehrere Personen beabsichtigen, sich durch die Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.04.2012 – 4 StR 665/11 festgestellt, dass die Bandenmitgliedschaft auch bei wechselnder Beteiligung der Bandenmitglieder anzunehmen sein kann. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatten sich einige der Bandenmitglieder vor Begehung ihrer Diebstahlstaten zufällig getroffen. Den Tatentschluss fassten sie spontan und ohne Rücksprache mit den nicht an der jeweiligen Tat beteiligten Mitgliedern.

Für die Bandenmitgliedschaft ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinderlich, dass nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen und nicht alle Mitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede von einem der Bandenmitglieder begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat zugerechnet werden kann. Vielmehr muss nach allgemeinen Kriterien festgestellt werden, ob sich die anderen Bandenmitglieder als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen strafbar gemacht oder möglicherweise gar keinen strafbaren Beitrag geleistet haben.

 

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Eine Sache wird auch dann aus einem verschlossenen Behältnis, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls entwendet, wenn das Behältnis mit einem Schlüssel geöffnet wird, der besonders gesichert war.

Einen besonders schweren Fall des Diebstahls begeht ein Beschuldigter, der eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder einen andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. August 2012 (2 Str 385/10) mit der Frage, ob einen Sache gegen Wegnahme besonders gesichert ist, wenn der Beschuldigte das Sicherungsbehältnis auf dem vorgesehenen Weg aufschließen kann. Die Beschuldigte entwendete den Tresorschlüssel einer Postfiliale und benutze diesen, um damit den Haupttresor der Filiale zu öffnen. Aus diesem entwendete die Beschuldigte 113.000,00 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat die Beschuldigte eine Sache entwendet, welche durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert war. Der Beschuldigte muss alleine die Sicherung überwinden. Wie der Beschuldigte das bewerkstelligt ist nicht erheblich. Einer weiteren Sicherung, wie zum Beispiel ein Wegschließen des Schlüssels, bedarf es nicht. Es genügt bereites, dass das Behältnis mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl an einem Behältniss

Der Beschuldigte handelt ohne Zueignungsabsicht bezüglich einer Sache, wenn er sich lediglich deren Inhalt aneignen will. Ist der erwartete Inhalt nicht in der Sache, so ist keine Strafbarkeit wegen Diebstahl des Behältnisses gegeben.

Für die Verwirklichung eines Diebstahls muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht gehabt haben. Zueignungsabsicht ist die Absicht eine Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Absicht muss der Beschuldigte im Zeitpunkt der Wegnahme gehabt haben. In seinem Beschluss vom 10. April 2018 (4 StR 538/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Zueignungsabsicht vorliegt, wenn der sich nicht ein Behältnis, sondern nur dessen nicht vorhandenen Inhalt zueignen will. Der Beschuldigt drang in einen Supermarkt ein und entwendete die Geldbörse der Betroffenen. Diese entwendete der Beschuldigt in der Erwartung eines hohen Geldbetrags. Die Geldbörse war jedoch leer. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlt es in einem solchen Fall, in dem sich der Beschuldigte nicht das Behältnis selbst, sondern nur dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Wegnahme.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt nicht vor, wenn zunächst die Tür zu einem nicht zum Wohnen genutzten Anbau aufgebrochen und von dort die Wohnung durch eine nicht verschlossene Tür betreten wird.

Für die Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls muss der Beschuldigte in eine Wohnung einbrechen oder einsteigen. Bricht der Beschuldigte in den Anbau eines Gebäudes ein, so handelt es sich nur um einen Einbruch in eine Wohnung, wenn es sich bei dem Anbau um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Eindringen bezeichnet das Gelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Schwierigkeiten. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 3. Juni 2014 (4 StR 173/14) damit auseinander zu setzten, welche Kriterien für ein Einbrechen oder Einsteigen in eine Wohnung sprechen. Der Beschuldigte hebelte die Tür zu einem an ein Wohnhaus angebauten Schuppen auf. Durch eine weitere Tür im Schuppen gelangte der Beschuldigte anschließend in das Wohnhaus, wo er zahlreiche Gegenstände entwendete. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Einbruchsdiebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird aus den Ausführungen des Landgerichts jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Schuppen um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Somit ist bereits nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte durch das aufhebeln der Tür in eine Wohnung einbrach. Weiterhin liegt ein Einsteigen des Beschuldigten in die Wohnung ebenfalls nicht vor. Bei der Tür, durch welche der Beschuldigte die Wohnung betrat, handelte es sich um zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Diebstahl/Drogen

Für die Zueignungsabsicht beim Raub oder Diebstahl genügt es, wenn der Beschuldigte eine Sache, wenn auch nur kurzfristig, seinem Vermögen einverleiben will. Zueignungsabsicht hat somit, wer Betäubungsmittel entwendet um sie unmittelbar danach zu konsumieren.

Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raub muss der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und die Substanz oder dem Sachwert seinem Vermögen zuführen will. Nicht mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache nur wegnimmt, um diese zu vernichten. Dem Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) damit zu befassen, ob der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht handelt, wenn er eine Sache unmittelbar nach der Entwendung verbraucht. Die Beschuldigten drangen in die Wohnung des Betroffenen ein, um bei diesem unter anderem Betäubungsmittel zu entwenden. Die entwendeten Betäubungsmittel wollten die Beschuldigten im Anschluss vernichten, indem sie diese konsumierten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelten die Beschuldigten mit Zueignungsabsicht. Für die Zueignungsabsicht ist es ausreichend, dass der Beschuldigte eine fremde Sache seinem Vermögen einverleiben will. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er die Sache dauerhaft behalten will. Ein unmittelbar nach der Tat erfolgter Konsum eines erbeuteten Rauschgifts schließt somit die Zueignungsabsicht nicht aus.  

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Betroffene eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss Fahrzeugführer sein. Bedient er sein Fahrzeug nichtmehr, so ist die Führereigenschaft des Betroffenen dann noch gegeben, wenn er das Fahrzeug aufgrund einer vorhergegangenen nötigenden Handlung der Beschuldigten nicht mehr bedient. Eine entsprechende nötigende Handlung ist zum Beispiel das Vortäuschen einer Polizeikontrolle durch die Beschuldigten.   

Der Betroffene bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer muss Führer eines Fahrzeugs sein. Die Führereigenschaft muss vorliegen, wenn der Angriff verübt wird. Einen Angriff verübt der Beschuldigte, wenn er auf die Entschlussfreiheit des Betroffenen einwirkt. Hierbei muss der Betroffene den Nötigungscharakter der Angriffshandlung objektiv wahrnehmen, die feindliche Willensrichtung des Angriffs jedoch nicht erkannt haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 23. April 2014 (4 StR 607/14) mit zwei Beschuldigten zu befassen, welche einen LKW Fahrer unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle dazu bewegten auf einem Parkplatz zu halten, um ihn dort zu überfallen. Hierbei stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Betroffene noch Führer des Fahrzeugs ist, wenn er dieses nach dem Anhalten nicht mehr führte. Die Beschuldigten brachten den Betroffenen unter Verwendung eines Haltezeichens der Polizei dazu, seine Fahrt abzubrechen und auf einem Parkplatz anzuhalten. Nach dem Anhalten auf dem Parkplatz und im Zeitpunkt des Angriffs befand sich der Betroffene zwar noch im Fahrzeug, bediente dieses jedoch nicht mehr und führte dieses somit nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen dennoch um einen Fahrzeugführer. Wird eine Polizeikontrolle vorgetäuscht, so ist dem Betroffenen kein Ermessen gegeben weiterzufahren. Durch die Kontrolle wird er gezwungen, dem Haltezeichen Folge zu leisten. Das Vortäuschen der Kontrolle stellt eine Handlung mit Nötigungscharakter gegenüber dem Betroffenen und somit einen Angriff dar. Im Zeitpunkt der Halteaufforderung war der Betroffene noch Fahrzeugführer, weshalb eine zeitliche Verknüpfung zwischen der Führereigenschaft und dem Verüben des eigentlichen Angriffs auf dem Parkplatz vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Seitenschneider als gefährliches Werkzeug beim Raub

Um das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu bejahen, muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Personen herbeizuführen oder der in seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können. Man muss den Gegenstand dabei bewusst bei sich führen und wissen, dass man jederzeit Zugriff darauf hat.

Ob das Beisichführen eines Seitenschneiders bei einem Diebstahl ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des schweren Raubes darstellt, hat das Landgericht Nürnberg Fürth in seinem Beschluss vom 11.12.2017 festgestellt. Der Beschuldigte versuchte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt aus einem Kaufhaus mit gestohlenen Waren zu flüchten, nachdem das Personal zuvor auf ihn aufmerksam geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt führte er in seiner Hosentasche wissentlich zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich.

Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen.