Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Eine Sache wird auch dann aus einem verschlossenen Behältnis, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls entwendet, wenn das Behältnis mit einem Schlüssel geöffnet wird, der besonders gesichert war.

Einen besonders schweren Fall des Diebstahls begeht ein Beschuldigter, der eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder einen andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. August 2012 (2 Str 385/10) mit der Frage, ob einen Sache gegen Wegnahme besonders gesichert ist, wenn der Beschuldigte das Sicherungsbehältnis auf dem vorgesehenen Weg aufschließen kann. Die Beschuldigte entwendete den Tresorschlüssel einer Postfiliale und benutze diesen, um damit den Haupttresor der Filiale zu öffnen. Aus diesem entwendete die Beschuldigte 113.000,00 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat die Beschuldigte eine Sache entwendet, welche durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert war. Der Beschuldigte muss alleine die Sicherung überwinden. Wie der Beschuldigte das bewerkstelligt ist nicht erheblich. Einer weiteren Sicherung, wie zum Beispiel ein Wegschließen des Schlüssels, bedarf es nicht. Es genügt bereites, dass das Behältnis mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl an einem Behältniss

Der Beschuldigte handelt ohne Zueignungsabsicht bezüglich einer Sache, wenn er sich lediglich deren Inhalt aneignen will. Ist der erwartete Inhalt nicht in der Sache, so ist keine Strafbarkeit wegen Diebstahl des Behältnisses gegeben.

Für die Verwirklichung eines Diebstahls muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht gehabt haben. Zueignungsabsicht ist die Absicht eine Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Absicht muss der Beschuldigte im Zeitpunkt der Wegnahme gehabt haben. In seinem Beschluss vom 10. April 2018 (4 StR 538/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Zueignungsabsicht vorliegt, wenn der sich nicht ein Behältnis, sondern nur dessen nicht vorhandenen Inhalt zueignen will. Der Beschuldigt drang in einen Supermarkt ein und entwendete die Geldbörse der Betroffenen. Diese entwendete der Beschuldigt in der Erwartung eines hohen Geldbetrags. Die Geldbörse war jedoch leer. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlt es in einem solchen Fall, in dem sich der Beschuldigte nicht das Behältnis selbst, sondern nur dessen vermuteten Inhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen des Beschuldigten im Zeitpunkt der Wegnahme.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt nicht vor, wenn zunächst die Tür zu einem nicht zum Wohnen genutzten Anbau aufgebrochen und von dort die Wohnung durch eine nicht verschlossene Tür betreten wird.

Für die Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls muss der Beschuldigte in eine Wohnung einbrechen oder einsteigen. Bricht der Beschuldigte in den Anbau eines Gebäudes ein, so handelt es sich nur um einen Einbruch in eine Wohnung, wenn es sich bei dem Anbau um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Eindringen bezeichnet das Gelangen in einen Raum durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Schwierigkeiten. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 3. Juni 2014 (4 StR 173/14) damit auseinander zu setzten, welche Kriterien für ein Einbrechen oder Einsteigen in eine Wohnung sprechen. Der Beschuldigte hebelte die Tür zu einem an ein Wohnhaus angebauten Schuppen auf. Durch eine weitere Tür im Schuppen gelangte der Beschuldigte anschließend in das Wohnhaus, wo er zahlreiche Gegenstände entwendete. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Einbruchsdiebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird aus den Ausführungen des Landgerichts jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei dem Schuppen um einen dem Wohnen typischerweise zugeordneten Raum handelt. Somit ist bereits nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte durch das aufhebeln der Tür in eine Wohnung einbrach. Weiterhin liegt ein Einsteigen des Beschuldigten in die Wohnung ebenfalls nicht vor. Bei der Tür, durch welche der Beschuldigte die Wohnung betrat, handelte es sich um zum ordnungsgemäßen Eintritt bestimmte Öffnung.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Diebstahl/Drogen

Für die Zueignungsabsicht beim Raub oder Diebstahl genügt es, wenn der Beschuldigte eine Sache, wenn auch nur kurzfristig, seinem Vermögen einverleiben will. Zueignungsabsicht hat somit, wer Betäubungsmittel entwendet um sie unmittelbar danach zu konsumieren.

Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raub muss der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und die Substanz oder dem Sachwert seinem Vermögen zuführen will. Nicht mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache nur wegnimmt, um diese zu vernichten. Dem Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) damit zu befassen, ob der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht handelt, wenn er eine Sache unmittelbar nach der Entwendung verbraucht. Die Beschuldigten drangen in die Wohnung des Betroffenen ein, um bei diesem unter anderem Betäubungsmittel zu entwenden. Die entwendeten Betäubungsmittel wollten die Beschuldigten im Anschluss vernichten, indem sie diese konsumierten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelten die Beschuldigten mit Zueignungsabsicht. Für die Zueignungsabsicht ist es ausreichend, dass der Beschuldigte eine fremde Sache seinem Vermögen einverleiben will. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er die Sache dauerhaft behalten will. Ein unmittelbar nach der Tat erfolgter Konsum eines erbeuteten Rauschgifts schließt somit die Zueignungsabsicht nicht aus.  

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Betroffene eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss Fahrzeugführer sein. Bedient er sein Fahrzeug nichtmehr, so ist die Führereigenschaft des Betroffenen dann noch gegeben, wenn er das Fahrzeug aufgrund einer vorhergegangenen nötigenden Handlung der Beschuldigten nicht mehr bedient. Eine entsprechende nötigende Handlung ist zum Beispiel das Vortäuschen einer Polizeikontrolle durch die Beschuldigten.   

Der Betroffene bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer muss Führer eines Fahrzeugs sein. Die Führereigenschaft muss vorliegen, wenn der Angriff verübt wird. Einen Angriff verübt der Beschuldigte, wenn er auf die Entschlussfreiheit des Betroffenen einwirkt. Hierbei muss der Betroffene den Nötigungscharakter der Angriffshandlung objektiv wahrnehmen, die feindliche Willensrichtung des Angriffs jedoch nicht erkannt haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 23. April 2014 (4 StR 607/14) mit zwei Beschuldigten zu befassen, welche einen LKW Fahrer unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle dazu bewegten auf einem Parkplatz zu halten, um ihn dort zu überfallen. Hierbei stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Betroffene noch Führer des Fahrzeugs ist, wenn er dieses nach dem Anhalten nicht mehr führte. Die Beschuldigten brachten den Betroffenen unter Verwendung eines Haltezeichens der Polizei dazu, seine Fahrt abzubrechen und auf einem Parkplatz anzuhalten. Nach dem Anhalten auf dem Parkplatz und im Zeitpunkt des Angriffs befand sich der Betroffene zwar noch im Fahrzeug, bediente dieses jedoch nicht mehr und führte dieses somit nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen dennoch um einen Fahrzeugführer. Wird eine Polizeikontrolle vorgetäuscht, so ist dem Betroffenen kein Ermessen gegeben weiterzufahren. Durch die Kontrolle wird er gezwungen, dem Haltezeichen Folge zu leisten. Das Vortäuschen der Kontrolle stellt eine Handlung mit Nötigungscharakter gegenüber dem Betroffenen und somit einen Angriff dar. Im Zeitpunkt der Halteaufforderung war der Betroffene noch Fahrzeugführer, weshalb eine zeitliche Verknüpfung zwischen der Führereigenschaft und dem Verüben des eigentlichen Angriffs auf dem Parkplatz vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Seitenschneider als gefährliches Werkzeug beim Raub

Um das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu bejahen, muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Personen herbeizuführen oder der in seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können. Man muss den Gegenstand dabei bewusst bei sich führen und wissen, dass man jederzeit Zugriff darauf hat.

Ob das Beisichführen eines Seitenschneiders bei einem Diebstahl ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des schweren Raubes darstellt, hat das Landgericht Nürnberg Fürth in seinem Beschluss vom 11.12.2017 festgestellt. Der Beschuldigte versuchte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt aus einem Kaufhaus mit gestohlenen Waren zu flüchten, nachdem das Personal zuvor auf ihn aufmerksam geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt führte er in seiner Hosentasche wissentlich zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich.

Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen.

Anwalt für Strafrecht: Gewahrsam beim Ladendiebstahl

Der Inhaber eines Ladens hat jederzeit zumindest Mitgewahrsam an den Waren in seinem Laden. Hierfür muss er keine Kenntnis von sämtlichen Gegenständen in der Gewahrsamssphäre des Ladens haben.

Für die Wegnahme bei einem Diebstahl muss der Beschuldigte fremden Gewahrsam brechen. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Dritten. In seinem Urteil vom 11. Februar 2015 (2 StR 210/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern der Inhaber eines Ladengeschäfts noch Gewahrsam an den, in dem Ladengeschäft vertriebenen, Sachen hat. Der im entsprechenden Urteil Beschuldigte war Angestellter in einer Ticketverkaufsstelle der Deutschen Bahn. Im Zuge dieser Tätigkeit entwendete er mehrere tausend Blankofahrscheine, um diese weiterzuverkaufen. Die Blankofahrscheine lagen offen in der Verkaufsstelle aus und der Beschuldigte wurde bei seiner Tätigkeit und bezüglich der Anzahl der von ihm verkauften Blankofahrscheine nicht kontrolliert. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs hatte der Arbeitgeber des Beschuldigten Gewahrsam an den Blankofahrscheinen. Der Inhaber eines Ladens besitzt aufgrund seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf die Waren im Laden zumindest Mitgewahrsam. Es kommt nicht darauf an, ob der Ladeninhaber Kontrollen über den Warenbestand vornimmt oder ob er überhaupt Kenntnis von der Anzahl der zum Verkauf angebotenen Gegenstände in der Gewahrsamssphäre des Ladens hat.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl ohne wesentliche Beteiligung am Diebstahl

Eine Gewaltanwendung nach dem von einem Dritten verübten Diebstahl führt nicht zur Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls, auch wenn durch die Gewaltanwendung die Sicherung einer gestohlenen Sache ermöglicht werden sollte.

Täter eines räuberischen Diebstahls kann nicht sein, wer weder selbst im Besitz einer entwendeten Sache ist, noch mittäterschaftlich am Diebstahl beteiligt war. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14 damit zu befassen, ob Täterschaft des Beschuldigten an einem räuberischen Diebstahl vorliegen kann, wenn er nur die Wiedererlangung der entwendeten Sache verhindert. Dem liegt der Diebstahl eines Laptops durch eine Bekannte des Beschuldigten zugrunde. Der Diebstahl erfolgte in Anwesenheit des Beschuldigten und auf Idee der Bekannten hin. Diese brachte den Laptop in ihrem Jutebeutel unter. Als der betroffene Eigentümer unterbinden wollte, dass sich die Bekannte mit dem Laptop entfernt, schritt der Beschuldigte ein. Der Beschuldigte hinderte den Betroffenen durch Gewaltanwendung daran, den Laptop wiederzuerlangen. Hierbei unterstütze ihn die Bekannte. Nach Aussage des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der Begehung eines räuberischen Diebstahls strafbar. Dies liegt daran, dass die Bekannte Besitz am Laptop hatte. Weiterhin kann dem Beschuldigten der Besitz am Laptop nicht zugerechnet werden. Dieser hatte keinen Einfluss auf die Wegnahme, da diese alleine eine Idee der Bekannten war und diese alleine Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Somit mangelt es an der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls durch den Beschuldigten und dieser kann sich ebenfalls nicht der mittäterschaftlichen Begehung des räuberischen Diebstahls strafbar machen.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahlsbeute und Hehlerei

Für die Vollendung einer Hehlerei genügt es nicht, nur den Verkauf der Diebesbeute vorzubereiten. Die Hehlerei ist erst mit dem tatsächlichen Verkauf der Beute vollendet.

Bezüglich der Hehlerei wird zwischen dem Absetzen und der Absatzhilfe unterschieden. Absetzen ist der zum Großteil auf Eigenleistung beruhende Verkauf. Absatzhilfe ist das unmittelbare Unterstützen des eigentlichen Verkäufers beim Beuteverkauf.

Für die Verwirklichung von sowohl dem Absetzen als auch der Absatzhilfe genügt es nicht, sich um den Beuteverkauf zu bemühen oder diesen vorzubereiten. Selbst wenn die Bemühungen geeignet waren, einen Verkauf einzuleiten und somit dazu, die rechtwidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Nach Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 – 3 Str 69/13 - liegt die vollendete Hehlerei erst zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Beute tatsächlich verkauft wurde. In allen anderen Fällen kommt lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchdiebstahl durch das Einsteigen in einen Raum bzw. Wohnung liegt vor, wenn man unter Schwierigkeiten eine Öffnung zum Eindringen nutzt, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist.

Ein Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Mit Beschluss vom 03. Juni 2014 – 4 StR 173/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, inwiefern bei einem „Schuppen“ von einem „einbrechen“ oder einem „einsteigen“ in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen werden kann. Voraussetzung ist, dass der „Schuppen“, einem Dachboden oder einem Keller eines Einfamilienhauses gleichgestellt, typischerweise zum Begriff des Wohnens gezählt werden kann. Ein Dachboden oder Keller können unter den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls fallen, wenn es sich hierbei um Räume handelt, die einen ungehinderten Zugang zum Wohnbereich ermöglichen (z.B. bei Einfamilienhäusern). Nicht darunter fallen solche Dachböden oder Kellerräume, die in sich abgeschlossen oder selbstständig sind (Beschluss vom 24. April 2012 – 1 StR 378/11, Rn. 2). Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass auch ein Schuppen als zum Wohnen zugehörig angesehen werden kann, soweit der Schuppen einen ungehinderten und direkten Zugang zum Wohnhaus ermöglicht.

Ein „einbrechen“ liegt dann vor, wenn ein entgegenstehendes Hindernis mit nicht unerheblicher Kraft gewaltsam beseitigt wird oder zumindest eine Öffnung erweitert wird, um anschließend eindringen zu können. Auch wurden keine Angaben dazu getroffen, ob die Tür vom Schuppen zum Wohnhaus aufgebrochen und somit unter Schwierigkeiten geöffnet worden ist.

Offensichtlicher könne hingegen die Tatbestandsalternative „einsteigen“ ausgeschlossen werden, da diese nur erfüllt wäre, wenn jemand unter Schwierigkeiten in das Wohnhaus durch eine dafür nicht bestimmte Öffnung eingedrungen wäre. Zum einen stellt jedoch der Zugang vom Schuppen zum Haus eine dafür bestimmte Öffnung dar. Zum anderen wurde nicht geklärt, ob diese Öffnung unter Schwierigkeiten geöffnet wurde.