Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: stillschweigende und zeitlich versetzte Bandenabrede bei Diebstahl

Die für den Bandendiebstahl erforderliche Bandenabrede muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent vereinbart werden. Zur Bestimmung der Bandenabrede muss ein Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle relevanten entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abwägen. Die zwischen den Beschuldigten getroffene Bandenabrede muss nicht gleichzeitig erfolgen.

Im Fall eines Bandendiebstals gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB bedarf es für das Bilden einer Bande eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, welche sich zur fortgesetzten Begehung einer, zum Zeitpunkt der Abrede, unbestimmten Vielzahl von Diebstählen verbunden haben. Dieses Verbinden zur gemeinsamen Deliktsbegehung ist die Bandenabrede. Sie stellt ein Kernelement der Bandenbildung dar und ist Ausdruck des Willens des Einzelnen, sich mit mindestens zwei weiteren Personen zur Begehung vergleichbarer Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Diese muss weder ausdrücklich noch gleichzeitig zwischen den Bandenmitgliedern erfolgen.

Vielmehr kann eine konkludente Bandenabrede getroffen werden. Bei einer konkludenten Bandenabrede mangelt es an einer ausdrücklichen Absprache. Die Absprache kann dann nur aus dem tätlichen Zusammenwirken der Beteiligten hergeleitet werden. Bei der Bestimmung der Bandenabrede ist besonders drauf zu achten, dass alle für die Gesamtwürdigung relevanten Umstände angemessen abgewogen werden. Die Feststellung einer Bandenabrede ist insbesondere fehlerhaft, wenn Indizien alleine ohne Abwägung bewertet werden, unberücksichtigt bleiben oder fehlerhaft eine Indizienwirkung zu- oder aberkannt wird.

Typische Indizien, die für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen, sind insbesondere eine große Anzahl an strafbewehrten gemeinsamen Diebstahlshandlungen innerhalb eines kurzen Tatzeitraums und das Vorrätighalten von Tatwerkzeug. Indizien gegen eine Bandenabrede können sein sprechen insbesondere ein spontaner Tatentschluss oder die fehlende Beutebeteiligung (BGH 2 StR 529/11). Dies sind einzelne Gesichtspunkte, welche für die Feststellung ob eine solche vorliegt im Zuge einer Gesamtwürdigung mit weiteren für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen abgewogen werden.

Weiterhin muss die Absprache zwischen den einzelnen Bandenmitgliedern nicht gleichzeitig erfolgen. Dies macht die Bandenbildung bereits durch Absprache mit nur einem Mittäter möglich. Erforderlich ist die Übereinkunft mit diesem, Straftaten mit einem oder mehreren Dritten als weiteren Beteiligten zu begehen. Diese müssen anschließend durch einen der beiden Täter über das gemeinsame Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden und sich der Bandenabrede anschließen. Hieraus ergibt sich erst recht die Möglichkeit eines weiteren Beteiligten sich an einer bereits bestehenden Bande anzuschließen.

Anwalt für Strafrecht: "Gemischte" Bande bestehend aus Dieben und Hehlern / Strafbarkeit wegen Bandenhehlerei

Der Zusammenschluss eines Hehlers mit Beteiligten am Diebstahl erfüllt nicht den Qualifikationstatbestand eines Bandendiebstahls, sondern den der Bandenhehlerei bzw. der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.

Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer mit dem Willen verbunden haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisse Straftaten zu begehen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2015 (Aktenzeichen: 5 StR 295/15) mit der Frage befasst, ob ein Bandendiebstahl gem. §§ 244 Absatz 1 Nr. 2, 244a Absatz 1 StGB angenommen werden kann, wenn jemand einen Diebstahl allein begeht, die Verwertung der Beute jedoch gemeinschaftlich mit weiteren Personen erfolgt. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Angeklagten, welcher absprachegemäß die Diebstähle allein beging und die dabei erbeuteten EC- und Kreditkarten sodann mit weiteren Personen gemeinschaftlich bei späteren Einkäufen betrügerisch eingesetzt hatte, unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt.

Nach dem Gesetzeswortlaut kann eine "gemischte" Bande, welche aus Hehler und Dieben besteht nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Absatz 1 Nr. 2, 260a Absatz 1 StGB) vorliegen. Daher hat der BGH entschieden, dass eine Diebesbande (§§ 244 Absatz 1 Nr. 2, 244a Absatz 1 StGB) lediglich dann zu bejahen ist, wenn die Betreffenden nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten, und sei es auch nur als Gehilfen, teilgenommen haben.

Deshalb kann eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht erfolgen. Vielmehr lag eine Bandenhehlerei vor.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen

Allein von der Klingenlänge eines Messers von 8,4 cm darf das Gericht nicht auf das Bewusstsein des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs schließen.

In seinem Beschluss vom 17.05.2016 - 2 RV 39/16 hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass allein von der Klingenlänge eines Messers nicht auf das Bewusstsein des Angeklagten geschlossen werden darf, beim Diebstahl ein gefährliches Werkzeug bei sich zu führen. Dies spielt insofern eine entscheidende Rolle, als dass die Strafandrohung beim Diebstahl mit Waffen im Gegensatz zum einfachen Diebstahl auf 6 Monate bis zu zehn Jahren erhöht ist und damit zwingend eine Freiheitsstrafe im Raum steht.
Der Angeklagte hatte bei dem Diebstahl zwar ein Messer mit einer Klingenlänge von 8,4 cm in seiner Jackentasche, war sich dessen aber seinen Angaben nach überhaupt nicht mehr bewusst. Damit war zwar objektiv der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen erfüllt, da allein das Beisichführen eines solchen Gegenstandes ausreicht und keine Verwendungsabsicht gefordert wird. Es fehlte nach Ansicht des OLG Naumburg jedoch am Vorsatz, da der Angeklagte überhaupt kein Bewusstsein darüber hatte, dass sich das Taschenmesser in seiner Jackentasche befand. Allein von der Klingenlänge auf dieses Bewusstsein zu schließen, wie es das erstinstanzliche Gericht zuvor getan hatte, sah das OLG Naumburg als rechtsfehlerhaft an. Der Angeklagte hat demnach lediglich einen einfachen Diebstahl und keinen Diebstahl mit Waffen begangen.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Wer durch die Terrassentür in eine Wohnung gelangt, begeht auch dann keinen Wohnungseinbruchdiebstahl, wenn die Tür auf manipulative Art und Weise geöffnet wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 404/15 entschieden, dass derjenige, der eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, sich nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar macht, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte aus einem Wohnhaus Alkohol entwendet. Um in das Wohnhaus zu gelangen, griff er durch ein auf Kipp stehendes Fenster und löste die am oberen Fensterrahmen angebrachte Verriegelungsschiene. Dadurch war es ihm möglich, das Fenster weiter nach hinten zu kippen, den Griff der danebenliegenden Terrassentür umzulegen und die Wohnung zu betreten.
Da das hier in Betracht kommende Merkmal des Einsteigens in eine Wohnung aber erfordert, dass durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses eingedrungen wird, war der Tatbestand nach Ansicht des BGH nicht erfüllt. Die Terrassentür sei eine zum Eintreten bestimmte Tür, was auch nicht dadurch verneint werden könne, dass sie auf manipulative Art und Weise geöffnet werde.

Anwalt für Strafrecht: Raub / Diebstahl

Die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht ist nicht gegeben, wenn ein Handy lediglich zu dem Zweck genommen wird, es nach Fotos zu durchsuchen und diese zu löschen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 28.4.2015 - 3 StR 48/15 entschieden, dass die Wegnahme eines Mobiltelefons, um an Bilddateien zu gelangen und diese zu löschen, den Tatbestand des Raubes nicht erfüllt. Die erforderliche Zueignungsabsicht, die sowohl beim Raub als auch beim Diebstahl vorliegen muss, fehlt, wenn es dem Wegnehmenden auf das Handy selbst nicht ankommt.

Zueignungsabsicht hat, wer sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängen will. Sie muss sich auf die Sache selbst oder ihren Wert richten. Nach Ansicht des BGH ist Zueignungsabsicht nicht gegeben, wenn ein Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht über die zur Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten werden soll. Dass die beabsichtigte Durchsuchung des Speichers im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache liegt, ist für den BGH unschädlich, da der Sachgebrauch jedenfalls nicht zum Verbrauch der Sache führt.
Damit hob der BGH eine Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Kleve wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf. Die Angeklagten hatten dem Geschädigten sein Handy unter Gewalteinwirkung weggenommen, um nach Bildern zu suchen und diese zu löschen. Das Handy wollten sie dem Geschädigten nicht zurückgeben und über dessen Verbleib zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen

Der Tatbestand des Diebstahls mit Waffen in der Variante des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeuges gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB setzt in subjektiver Hinsicht zumindest ein allgemeines "parates Wissen" hinsichtlich der Verfügungsmöglichkeit über das Werkzeug bei Begehung der Tat voraus.

Mit Beschluss vom 03.11.2015 - (5) 121 Ss 203/15 (53/15) hat sich das Kammergericht zu den Anforderungen an den subjektiven Tatbestand des Diebstahls mit Waffen geäußert. Der Angeklagte hatte einen Diebstahl begangen, bei dem er ein Klappmesser in seiner Hosentasche mitführte. Daher wurde er vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen Diebstahls mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB verurteilt. Das Kammergericht hob dieses Urteil mit der Begründung auf, das Amtsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite (subjektiver Tatbestand) getroffen.

Insofern führt das Kammergericht aus, dass ein Diebstahl mit Waffen in Form des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeuges zumindest das allgemeine tatsächliche Bewusstsein voraussetzt, dass man bei der Begehung der Tat ein funktionsbereites gefährliches Werkzeug zur Verfügung hat (sog. parates Wissen). Das Amtsgericht hatte lediglich festgestellt, dass sich das Messer in der Hosentasche des Angeklagten befand, weshalb ihm bewusst war, dass das Messer griffbereit ist und damit die Voraussetzungen eines Diebstahls mit Waffen erfüllt seien. Das Kammergericht jedoch betonte, dass allein der Umstand, dass das Messer generell griffbereit ist, nichts über das Bewusstsein des Angeklagten darüber aussagt. Jedoch kommt es gerade darauf an. Ferner liege ein entsprechendes Bewusstsein bei dem Klappmesser auch nicht auf der Hand, zumal die genaue Beschaffenheit des Messers auch nicht festgestellt wurde. Im Ergebnis hob das Kammergericht das Urteil auf und verwies es zu erneuter Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Allein die vorherige Kenntnis von Diebstählen einer anderen Person und der Wille, diese als gemeinsame Taten anzusehen, begründen keine Mittäterschaft.

In seinem Beschluss vom 29.09.2015 - 3 StR 336/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Mainz aufgehoben, durch die der Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Diebstahls verurteilt wurde. Der Angeklagte lagerte Beute, die der Mitangeklagte jeweils allein in einem Baumarkt entwendet hatte, bei sich zuhause und versuchte diese über Ebay zu verkaufen.
Der BGH beanstandete die Entscheidung mit der Begründung, dass allein die vorherige Kenntnis des Angeklagten von den Taten des Mitangeklagten und sein Wille, diese Taten als gemeinsame anzusehen, eine Mittäterschaft nicht begründen können. Zwar erfordert Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst. Auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichend sein. Die Lagerung und Verwertung der Beute stellen jedoch nach Ansicht des BGH allenfalls Beteiligungshandlungen an den Diebstahlstaten des Mitangeklagten dar. Auf eine Tatherrschaft oder den Willen der Täterschaft könne dabei nicht geschlossen werden, da der Mitangeklagte die Taten allein und ohne Einfluss des Angeklagten begangen hatte.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Eine Nötigungshandlung beim Räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB kann auch noch vorliegen, wenn der Täter erst einige Zeit nach der Tat Gewalt gegen eine Person anwendet, die ihn zwar nicht auf frischer Tat betroffen, aber verfolgt hat (sog. Nacheile)

Der Angeklagte hatte gemeinsam mit anderen Beteiligten einen Geldautomaten aufgebrochen und fast 75.000 ? gestohlen. Polizeibeamte hatten die Tat von Anfang an beobachtet, waren jedoch nicht sofort eingeschritten. Erst nach einer ca. 30 minütigen Verfolgung versuchten Beamte eines Sondereinsatzkommandos, das an der Observation nicht beteiligt war, die Diebe festzunehmen. Um sich der Festnahme zu widersetzen, durchbrachen die Täter mit ihrem Auto die Umstellung der SEK-Beamten, wodurch sich ein Beamter eine Knieprellung zuzog.
Mit Beschluss vom 04.08.2015 - 3 StR 112/15 hat der BGH entschieden, dass in diesem Fall ein (besonders schwerer) räuberischer Diebstahl gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass jemand bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und dann Gewalt verübt oder Drohungen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Zwar war die Tat bei der Festnahme durch das SEK nicht mehr wirklich "frisch" i.S.d. § 252 StGB. Jedoch waren die Diebe bereits durch die observierenden Polizeibeamten tatbestandlich auf frischer Tat betroffen. Dass sich die Nötigungshandlung (gewaltsames Zufahren mit dem Auto) dann erst später gegen einen SEK-Beamten richtete, der die Täter wiederum nicht selbst auf frischer Tat betroffen hatte, ist unschädlich. Ausreichend ist nach Ansicht des BGH nämlich, dass die Nötigungshandlung eine Folge des Betroffenseins ist, also in einem Zusammenhang dazu steht. Und dies ist im Rahmen der sogenannten Nacheile, also der sich an die Tatbegehung unmittelbar anschließenden ununterbrochenen Verfolgung, der Fall.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Diebstahl

Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles des Diebstahls gem. § 243 StGB setzt eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Täterpersönlichkeit voraus. Allein das Abstellen auf die Tatausführung, welche ein erhöhtes Maß krimineller Energie erkennen lässt, reicht grundsätzlich nicht aus.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen verurteilt, weil dieser Kleidung aus Geschäften entwendet hatte, wobei er die Sicherungsetiketten zuvor mit einem Magneten entfernte. Auf die Revision des Angeklagten hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschluss vom 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 zu den Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Diebstahls gem. § 243 StGB geäußert. Demnach scheidet die Einordnung der Tat als ein Fall des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegend aus, da die Sicherungsetiketten keine Schutzvorrichtung sind, die die Ware gegen die Wegnahme besonders sichern. Die Bewertung der Tat als unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls kommt hier nach Ansicht des OLG Dresden zwar grundsätzlich in Betracht, bedarf jedoch einer umfangreichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat sowie der Täterpersönlichkeit. Das AG hatte bei der Annahme des besonders schweren Falles allein auf die Tatausführung abgestellt und in der wiederholten Verwendung des Magneten bei dem Diebstahl eine über das Maß eines einfachen Diebstahls hinausgehende kriminelle Energie erkannt. Dem OLG Dresden reichte dies jedoch nicht, um die Anwendung des § 243 StGB zu begründen.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Der Nachweis der Beutesicherungsabsicht im Rahmen des Räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB unterliegt sehr hohen Anforderungen, insbesondere muss nachgewiesen werden, dass der Täter durch sein wehrhaftes Verhalten in erster Linie die Beute tatsächlich sichern und sich nicht nur der Strafverfolgung entziehen wollte.

Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 08.01.2015 (4) 121 Ss 211/14 (276/14) zu den Anforderungen an den Nachweis der Beutesicherungsabsicht beim Räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB geäußert. Dem Beschluss lag ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zugrunde, welches eine Frau wegen Räuberischen Diebstahls verurteilt hatte. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Frau Kleidungsstücke aus einem Laden entwendet hatte, diese in ihren Fahrradkorb legte und mit dem Fahrrad davonfahren wollte. Daran wurde sie jedoch von einer Verkäuferin gehindert, welche das Fahrrad festhielt, woraufhin es zu einer Rangelei kam. Das AG Tiergarten ging davon aus, dass sich die Angeklagte durch ihre Abwehrhandlungen im Besitz der gestohlenen Ware halten wollte.
Das Kammergericht entschied jedoch, dass dem Urteil des Amtsgerichts die nötigen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen. Insbesondere sei die Beutesicherungsabsicht der sich wehrenden Angeklagten nicht erwiesen. Nach Ansicht des Kammergerichts liege es auf der Hand, dass sich ein Dieb, der auf frischer Tat betroffen ist, durch wehrhaftes Verhalten in erster Linie der Feststellung seiner Personalien und der Strafverfolgung entziehen möchte. Dies gelte umso mehr, wenn es sich nicht um einen hochwertigen gestohlenen Gegenstand handelt. Dass die Angeklagte die entwendeten Gegenstände nicht herausgab, sei auch kein tragfähiges Beweisanzeichen für eine Beutesicherungsabsicht. Unter Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" dürfe dem Täter eine Beutesicherungsabsicht nicht unterstellt werden, wenn diese nicht sicher nachgewiesen werden kann.