Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Bei gemischt genutzten Gebäuden liegt kein Wohnungseinbruchsdiebstahl vor, wenn der Täter in einen Geschäftsraum einbricht und es ihm darum geht, von dort ohne weitere Hindernisse aus dem Wohnbereich stehlen zu können, jedoch nur soweit die Räumlichkeiten vom Wohnbereich völlig getrennt sind.

In seinem Urteil vom 22.02.2012 - 378/11 hatte sich der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit einer Reihe von Einbruchsdiebstählen in Pfarrhäuser, Zahnarztpraxen und andere Objekte zu befassen. Aufgrund der vom Landgericht unberücksichtigt gebliebenen Bewertung der Räume als Wohn- oder Geschäftsräume, sah sich der BGH gezwungen, einige grundlegende Kriterien zum Wohnungseinbruchsdiebstahl bei gemischt, also zugleich Wohn- und Geschäftszwecken, genutzten Gebäuden auszuführen.

Danach liegt ein Wohnungseinbruchsdiebstahl im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB immer dann vor, wenn der Täter nur deshalb in einen privaten Wohnraum einbricht, um von dort ungehindert in die Geschäftsräume zu gelangen und dort zu stehlen.
Folglich kann kein Wohnungseinbruchsdiebstahl angenommen werden, wenn der Täter in einen Geschäftsraum einbricht und es ihm nur darum geht, von dort ohne weitere Hindernisse in den Wohnbereich zu gelangen und dort zu stehlen. Dies gilt allerdings nur, wenn die geschäftlichen Räumlichkeiten vom Wohnbereich völlig getrennt sind.
Dagegen liegt ein Wohnungseinbruchsdiebstahl vor, wenn in einen Raum eingebrochen wird, der zwar ausschließlich beruflich genutzt wird, aber derart in den Wohnbereich integriert ist, dass insgesamt eine geschlossene Einheit vorliegt, wie beispielsweise bei einem Büro eines Rechtsanwalts in dessen Wohnung.

Vergleichbares gilt nach Ausführgen des BGH auch für Einbrüche in Nebenräume, wie Keller oder Garagen. Auch hier kann kein Wohnungseinbruchsdiebstahl angenommen werden, wenn die Räume abgeschlossen oder selbstständig sind. Bricht der Täter allerdings in den Keller eines Einfamilienhauses ein, so stellt dieses einen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, weil dieser dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen ist.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Es liegt nur eine einfacher Diebstahl und kein schwerer Diebstahl vor, wenn der Täter einen vom Berechtigten gewidmeten Schlüssel benutzt, da es sich hierbei nicht um einen falschen Schlüssel handelt.

Ein vom Berechtigten gewidmeter Schlüssel ist nach Auffassung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 19.03.10 - 1 RVs 48/10 - kein falscher Schlüssel im Sinne eines Diebstahls in besonders schwerem Fall gem. § 243 StGB. Nach § 243 Abs 1 S 2 Nr. 1 StGB begeht der Täter einen besonders schweren Diebstahl, wenn er zur Ausführung der Tat mit einem ''falschen'' Schlüssel in ein Gebäude eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt. Dient ein Schlüssel nach dem Willen des Berechtigten generell der Öffnung des Verschlusses schadet es nicht, wenn der Schlüssel von einem Nichtberechtigten verwendet wird. Es bleibt dann beim einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Es liegt nur eine einfacher Diebstahl und kein schwerer Diebstahl vor, wenn der Täter einen vom Berechtigten gewidmeten Schlüssel benutzt, da es sich hierbei nicht um einen falschen Schlüssel handelt.

Ein vom Berechtigten gewidmeter Schlüssel ist nach Auffassung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 19.03.10 - 1 RVs 48/10 - kein falscher Schlüssel im Sinne eines Diebstahls in besonders schwerem Fall gem. § 243 StGB. Nach § 243 Abs 1 S 2 Nr. 1 StGB begeht der Täter einen besonders schweren Diebstahl, wenn er zur Ausführung der Tat mit einem ''falschen'' Schlüssel in ein Gebäude eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt. Dient ein Schlüssel nach dem Willen des Berechtigten generell der Öffnung des Verschlusses schadet es nicht, wenn der Schlüssel von einem Nichtberechtigten verwendet wird. Es bleibt dann beim einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB.