Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Dass das „Abschütteln“ des Opfers von der Motorhaube eines fahrenden PKWs eine abstrakt lebensgefährliche Behandlung darstellt, versteht sich ohne die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit nicht von selbst.

Wegen gefährlicher Körperverletzung wird zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verurteilt, wer eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Hierfür ist nicht notwendig, dass der Geschädigte tatsächlich in Lebensgefahr gerät, sondern, dass die jeweilige Einwirkung nach den Umständen generell dazu geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 24. März 2020 (4 StR 646/19) mit den Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung beim „Abschütteln“ einer Person von der Motorhaube beschäftigen. Vorliegend wollte der Angeklagte dem Geschädigten einen „Denkzettel verpassen“. Hierfür näherte er sich mit seinem Auto mit höherem Tempo „als die Laufgeschwindigkeit“ dem Geschädigten, um ihn zu Fall zu bringen. Als der Geschädigte den Angeklagten bemerkte, sprang er hoch und fiel auf die Motorhaube des Pkw, woraufhin der Angeklagte Gas gab, um den Geschädigten abzuschütteln. Hierbei nahm er Verletzungen des Geschädigten zumindest billigend in Kauf. Der Geschädigte stürzte auf den Gehweg, wo er in der unmittelbaren Nähe des Fahrzeugs, das der Angeklagte zum Stillstand abgebremst hatte, zum Liegen kam. Er erlitt eine Vielzahl von Schürfwunden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs versteht sich das Vorliegen einer abstrakt lebensgefährlichen Behandlung nicht von selbst, da keine Feststellungen zu der gefahrenen Geschwindigkeit des Angeklagten getroffen wurden. Die Tatsache, dass der Angeklagte das Fahrzeug nach dem Abwurf des Geschädigten sogleich zum Stillstand abbremsen konnte, könnte insofern aber dafür sprechen, dass die Anfahr- und Abwurfgeschwindigkeit gering war, was wiederrum eher gegen eine abstrakt lebensgefährliche Behandlung sprechen würde. 

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung durch Inbrandsetzen von Kleidung

Ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material ist dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen. Es stellt daher einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer die Körperverletzung durch Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind. Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. In seiner Entscheidung vom 28. März 2018 setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob auch ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material einen gesundheitsschädlichen Stoff darstellt. Vorliegend hatte der Angeklagte das Oberteil des Geschädigten mit einer alkoholartigen Flüssigkeit besprüht und es anschließend in Brand gesetzt, wodurch der Geschädigte erhebliche Verletzungen erlitt und großflächige Narben davon trug. Dem Bundesgerichtshof zufolge sei das auf dem Körper des Geschädigten aufliegende brennende Material, aus dem das Oberteil gefertigt war, dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen, weshalb es einen gesundheitsschädlichen Stoff darstelle. Ausreichend für das Merkmal des „Beibringens“ sei zudem, dass der Angeklagte eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende Substanz ihre gesundheitsschädliche thermische Wirkung an dem Körper des Geschädigten entfalten konnte.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Hosengürtel kann je nach den Umständen ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung sein, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile.

Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er diese mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug, wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2019 (2 StR 490/19) damit, ob ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte nutzte einen Hosengürtel als Schlagwerkzeug. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, dass ein Hosengürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Beschuldigter, welcher sich durch List Zutritt zur Wohnung des Betroffenen verschafft, begeht keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls, wenn er den Betroffenen später offen angreift. 

In seinem Beschluss vom 18. September 2019 (2 StR 156/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern das Eindringen in eine Wohnung mittels List einen hinterlistigen Überfall begründen kann. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher diese mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. Erforderlich ist die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht, um dadurch dem Betroffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich in der Wohnung des Betroffenen. Als weitere Beschuldigte klingelten öffnete der Beschuldigte die Tür. Als der Betroffene nach Hause kam überwältigten die Beschuldigten den Betroffenen und einer der Beschuldigten versetzte dem Betroffenen einen Schlag ins Gesicht. Der Bundesgerichtshof merke in Folge dessen an, dass ein hinterlistiger Überfall dann nicht vorliegt, wenn der Beschuldigte, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, den Betroffenen später offen angreift.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Ein mit dem Kopf verübter Schlag stellt als Körperteil kein gefährliches Werkzeug dar. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage befasst, ob durch eine Kopfnuss das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB verwirklicht wird.

Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dabei muss dieser Gegenstand körperfremd sein. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte der Nebenklägerin plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzt, wodurch sich dort sofort eine schmerzhafte Schwellung bildete, weshalb das Landgericht Essen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB verurteilte. Dem schloss sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Körperteile des Täters kein gefährliches Werkzeug, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gem.  § 224 I Nr. 2 StGB ausschied.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Straßenschuh ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Hierfür muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung jedoch gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben.

Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellen. Dabei kann sich die Gefährlichkeit schon aus der Beschaffenheit des Schuhs oder aus der konkreten Art seiner Verwendung ergeben. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 28. August 2019 (5 StR 298/18) mit der Frage, ob ein Tritt mit einem Schuh gegen den Kopf des Betroffenen diesen als ein gefährliches Werkzeug qualifiziert. Der Beschuldigt trat dem Betroffenen aus dem Stand gegen den Kopf. Hierbei trug der Beschuldigte einen „Freizeitschuh“ aus Stoff und Leder mit einer Gummisohle. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Allerdings muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung liegt nicht vor, wenn ein Beschuldigter im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung bei der Tathandlung lediglich passiv anwesend ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 10. Januar 2017 (3 StR 278/16) damit auseinander zu setzten, ob ein Beschuldigter der eine Körperverletzung im lediglich passiven Beisein eines Beteiligten begeht, diese gem. § 224 StGB gemeinschaftlich begeht. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich strafbar, wer eine solche mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschoss den gefesselten Betroffenen mit einem Air-Soft Gewehr. Ein weiterer Beteiligter stand dabei und „ließ das Geschehen billigend zu“. Nach Auffassung des BGHs genügte alleine das Dabeisein des Beteiligten noch nicht, um die gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung durch den Beschuldigten zu begründen. Der passive Beschuldigte beteiligte sich an der Körperverletzung nicht, sondern stand insoweit lediglich passiv in der Nähe. Die Körperverletzungshandlungen wurden allein vom Beschuldigten vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte die Körperverletzungshandlungen des Beschuldigten billigte, macht ihn insoweit nicht zum Mittäter.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Damit ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß mit dem Fahrzeug selbst ausgelöst werden.

In seinem Beschluss vom 21. November 2017 (4 StR 488/17) befasste sich der Bundesgerichthof damit, wann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt. Voraussetzung für eine gefährliche Körperverletzung durch ein gefährliches Werkzeug ist, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Die Verletzung in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, wurde dadurch hervorgerufen, dass sich die Fahrgastzelle in dem durch sie gesteuerten PKW verengte. Dies beruhte unmittelbar auf der vorsätzlich herbeigeführten Kollision mit dem Kraftfahrzeug des Beschuldigten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte das Kraftfahrzeug des Beschuldigten ein gefährliches Werkzeug dar. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes oder einer Ausweichbewegung erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen. Die Einengung der Fahrgastzelle beruhte jedoch unmittelbar auf der Kollision.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Feuerzeug, welches in der Hand gehalten wird, ist kein gefährliches Werkzeug im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung, wenn es den Körper des Betroffenen nicht berührt. Selbst dann nicht, wenn es zur Verstärkung des Schlages eingesetzt wird.

Mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht der Beschuldigte eine gefährliche Körperverletzung, wenn das Werkzeug unmittelbar auf den Körper des Betroffenen einwirkt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 22. März 2017 (3 StR 475/16) damit zu befassen, inwiefern ein Gegenstand, welcher zur Verstärkung von Schlägen in die Hand genommen wird, ein Gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte schlug wiederholt auf den Betroffenen ein. Hierbei nahm er ein Feuerzeug in die Hand, um seine Schläge zu verstärken. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfolgte die Körperverletzung nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschuldigte den Körper des Betroffenen mit dem Feuerzeug berührt hat. Deshalb war die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerhaft.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Damit ein Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug für eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann, muss das Messer auch für entsprechende Verletzungshandlungen eingesetzt worden sein.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 (1 StR 171/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug im Sinne des
§ 224 Abs. 1 StGB gewertet werden kann, wenn dieses bei Schlägen ins Gesicht der geschädigten Person vom Täter in der Hand gehalten worden ist.

Eine gefährliche Körperverletzung wird dadurch begangen, dass jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und eine der in § 224 Abs. 1 StGB beschriebenen Handlungsweisen begeht. Eine gefährliche Körperverletzung liegt dann beispielweise durch das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) vor. Das gefährliche Werkzeug wird definiert als jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.

Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof dabei mit der Frage der Eignung des Cutter-Messers als gefährliches Werkzeug befasst. Der Angeschuldigte hatte der Geschädigten mit der flachen Hand und dem Handrücken mehrere Schläge ins Gesicht versetzt. Dabei zog sie sich einen Kratzer am Augenlid zu. Bei einem der Schläge hielt der Angeschuldigte ein Cutter-Messer in der Hand. Eine Eignung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB sei dem laut Bundesgerichtshof allerdings nicht zu entnehmen, da das Messer nicht als Stich- oder Schnittwerkzeug eingesetzt worden war. Auch eine Verstärkung des Schlags war dadurch nicht festgestellt worden. Daher kann durch das „In-den-Hände-halten“ des Messers auch nicht auf eine Eignung für erhebliche Körperverletzungen geschlossen werden. Das Landgericht hatte den Angeschuldigten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Bundesgerichthof änderte den Schuldspruch in dieser Hinsicht in eine einfache Körperverletzung um.