Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist in Ausnahmefällen nicht erst beendet, wenn das eingeführte Rauschgift im Inland in Sicherheit gebracht wurde, sondern bereits nach der Beschlagnahme der Drogen durch die Behörden.

Was unter einer Einfuhr von Betäubungsmitteln verstanden werden kann und wann diese beendet ist, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 221/23) in seinem Beschluss vom 31. Januar 2024 festgestellt. Ein weiterer Angeklagter veranlasste zuvor eine andere Person dazu, drei Reisetaschen mit Kokain in verpackten Kartons per Flugzeug in einem Frachtcontainer von Brasilien nach Deutschland zu transportieren. Durch eine Zollkontrolle wurde das Kokain in Deutschland gefunden und gegen einen Kokainersatzstoff ausgetauscht. Die Kartons wurden anschließend mit einem Lkw transportiert, den der Angeklagte mit dem Auto absicherte. Das Landgericht Kassel verurteilte den Angeklagten dafür wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er soll in die Geschäfte der Person, die den Transport nach Deutschland veranlasst hat, verstrickt sein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt eine derartige Strafbarkeit nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor. Die Einfuhr war nach dem Austausch des Kokains durch die Behörden bereits beendet. Inwiefern der Angeklagte in die Geschäfte der veranlassenden Person verstrickt ist, hat das Landgericht nicht ausreichend ausgeführt, weshalb es neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf.

Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln

Eine Mitfahrt in einem Kurierfahrzeug mit Kenntnis des Transportes von Betäubungsmitteln begründet keine Strafbarkeit.

In seinem Beschluss vom 23. September 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 285/21) mit der Tatbeteiligung an einer Kurierfahrt bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln beschäftigt. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt fuhr der Angeklagte als Beifahrer in einem Fahrzeug mit, dass mehrere Kilo Betäubungsmittel transportiere, wovon der Angeklagte wusste. Das Landgericht Krefeld verurteilte ihn dafür wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine Strafbarkeit des Angeklagten jedoch nicht vor. Der Angeklagte hatte zwar Kenntnis von den Betäubungsmitteln, es ergibt sich aber nicht, dass dieser einen Tatbeitrag leistete. Für eine Tatbeteiligung bedarf es stets eines Tatbeitrages, sodass eine bloße Mitfahrt keine Strafbarkeit begründet.

Anwalt für Strafrecht: Kurierbeteiligung an Betäubungsmittelgeschäften

Gegen eine mittäterschaftliche Beteiligung eines Betäubungsmittelkuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Geschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein Betäubungsmittelkurier Mittäter eines Betäubungsmittelgeschäfts ist, richtete sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant war. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an den Betäubungsmittelgeschäften vor. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Auch belegt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus das Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Drogenkurier

Gegen die Mittäterschaft eines Betäubungsmittelkuriers spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Betäubungsmittelgeschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein beschuldigter Betäubungsmittelkurier an einem Betäubungsmittelgeschäft Teilnehmer oder Gehilfe ist, richtet sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien, dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant ist. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der der Beschuldigte nicht Mittäter, sondern vielmehr nur Gehilfe. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Außerdem belegt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus des Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Durch eine Auslandsbestellung im Internet ist eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln auch dann möglich, wenn der Lieferant bereits einen allgemeinen Entschluss gefasst hatte, die Betäubungsmittel zu liefern. Erst durch die Bestellung und deren Annahme ist eine konkrete Tat gegeben, auf die sich der Tatentschluss des Angestifteten beziehen kann.

In seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 (1 StR 146/17) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine Auslandsbestellung im Internet als Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln gewertet kann und damit gemäß § 30 BtmG und § 26 StGB strafbar ist.

Um eine Anstiftung nach § 26 StGB zu begehen, muss jemand (Anstifter) vorsätzlich einen anderen (Haupttäter) zu dessen vorsätzlicher Tat (Haupttat) bestimmen. „Bestimmen“ bedeutet dabei, dass auf die Entschlussbildung des Haupttäters eingewirkt wird und dadurch veranlasst wird, eine Straftat zu begehen. Eine bereits fest zu einer bestimmten Tat entschlossene Person kann dagegen nicht anstiftet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass sich das „bestimmen“ auf eine konkret-individualisierte Tat beziehen muss. Dies bedeutet, dass erst die Umstände des jeweiligen Falls ergeben, ob der Anstifter den Haupttäter genau zu dieser Tat bestimmt hat.

Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Anstiftung auch dann noch möglich ist, wenn der potentielle Haupttäter bereits einen allgemeinen Tatentschluss gefasst hat. Durch den allgemeinen Entschluss etwas zu tun, liegt noch kein Fall des zur Tat entschlossenen Haupttäters vor. Es fehlt eine konkret-individualisierte Tat. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte synthetische Cannabinoide über das Internet bei einer ausländischen Firma bestellt. Diese Firma bot die Betäubungsmittel und deren Lieferung ins Bundesgebiet im Internet allgemein an. Sie richtete ihr Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, damit sich die Kunden aus dem Sortiment die entsprechenden Waren aussuchen können. Dies stellt eine Aufforderung dar, selbst ein Angebot zu machen. Dieses Angebot kann der Anbieter dann annehmen oder nicht. Allein das Ausstellen der Waren und die Bereitschaft diese zu liefern, bringen noch nicht zum Ausdruck, dass die Firma zu einer konkreten Tat fest entschlossen ist. Erst durch die Bestellung durch den Angeschuldigten ergab sich eine konkrete Tat mit genauen Modalitäten (Menge, Art, Empfänger, Lieferort) und ein entsprechender Tatentschluss die Cannabinoide zu liefern. Dadurch wurde auf die Entschlussfassung der Firma eingewirkt, eine Lieferung an den Angeschuldigten durchzuführen. Mithin hatte er die Firma zu einer Lieferung von Betäubungsmitteln ins Ausland angestiftet. Die Strafandrohung einer Tat nach § 30 BtmG liegt bei mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe und gilt für einen Teilnehmer gemäß § 26 StGB gleichermaßen.

Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln in Abwesenheit

Ein Beschuldigter macht sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln auch dann strafbar, wenn er bei dem Einfuhrvorgang nicht anwesend ist, dessen Gelingen jedoch maßgeblich von seinem Willen abhängig ist. Das reine Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten genügt dem nicht.

Ein Beschuldigter kann sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar machen, ohne diese selbst über die Grenze zu transportieren. Hierfür muss der Beschuldigte Mittäter sein. Mittäter ist, wer einen objektiv fördernden Beitrag zur Tat leistet, welcher sich als Teil der Tätigkeit aller Beteiligten darstellt und sofern deren Handlungen Ergänzungen zum Tatbeitrag des Beschuldigten zu sein scheinen. Ist der Beschuldigte nicht selbst bei der Tatbegehung anwesend, müssen die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Ob dies vorliegt, hat ein Gericht auf Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 2137/14 zu beurteilen, ob das reine Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmittel als Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft zu beurteilen ist. Vorliegend veranlasst der Beschuldigte die Einfuhr von Marihuana aus Holland durch einen weiteren Beteiligten. Während der Einfuhr war der Beschuldigte lediglich telefonisch mit dem Einführenden in Kontakt, um sich über das Gelingen der Tat zu informieren. Der Beschuldigte hatte jedoch keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang. Angesichts dessen lehnte der Bundesgerichtshof die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft ab. Ist der Beschuldigte selbst nicht bei der Einfuhr anwesend, muss er Tatherrschaft oder den Willen zur Tatherrschaft bei der Einfuhr gehabt haben. Das reine Veranlassen einer Beschaffungsfahrt und Interesse an deren Gelingen, ohne deren Erfolg beeinflussen zu können, reicht hierfür nicht aus.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Einfuhr

Um sich des Versuches der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Kraftfahrzeug strafbar zu machen, muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Grenzübertritt von wenigen Minuten gegeben sein.

Der Bundesgerichthof befasst sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 StR 241/16 mit Frage, ab welchem Zeitpunkt man sich strafbar macht, wenn Betäubungsmittel nach Deutschland einführt werden sollen. Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Kraftfahrzeuges bereits mehrere Kilometer vor der deutschen Grenze kontrolliert. Dabei wurden Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden. Es war beabsichtigt, die Betäubungsmittel nach Deutschland einzuführen.

Grundsätzlich macht man sich des Versuches einer Straftat schuldig, wenn jemand Handlungen vornimmt, die unmittelbar zur Erfüllung eines Straftatbestandes führen sollen und in einem engen zeitlichen wie räumlichen Zusammenhang stehen. Von einer Einfuhr ist dann auszugehen, wenn Betäubungsmittel in das Hoheitsgebiet eingebracht werden.

Hier stand der Bundesgerichthof vor der Frage, wann genau von einem Versuch der Einfuhr auszugehen ist. Dabei stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Versuch erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder etwaiger Zoll- oder Kontrollstellen vorliegt. Der Bundesgerichthof geht dabei regelmäßig von wenigen Minuten aus. Mehrere Kilometer vor der eigentlichen Grenze fehle es an einem räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, da das Fahrzeug diese Strecke noch zu überwinden habe und bis dahin einige Zeit vergehen werde. Entscheidend war hier vor allem die zeitliche Komponente, da nicht festgestellt worden war, wie weit der Fahrer des Kraftfahrzeuges von der deutschen Grenze entfernt war. Auf die einfache Einfuhr von Betäubungsmitteln drohen gem. § 29 BtmG bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe.

Anwalt für Strafrecht: Einfuhr Betäubungsmittel

Um Betäubungsmittel als Mittäter einzuführen muss jemand einen objektiv fördernden Beitrag zur Durchführung der Einfuhr vornehmen. Es genügt nicht, dass man lediglich die Übergabe an die Transportperson überwacht.

Im seinem Beschluss 2 Ars 319/13 vom 24. Oktober 2013 befasst sich der Bundegerichtshof mit den Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln. Vorliegend ging es um die Frage, ob sich der Angeklagte einer mittäterschaftlichen Einfuhr schuldig gemacht hatte. Der Angeklagte ließ mittels eines Kuriers Rauschgift über die holländische Grenze nach Deutschland bringen. Der Beschuldigte überwachte die Übergabe des Rauschgifts an den Kurier dabei anhand seines Handys.

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt voraus, dass jemand Betäubungsmittel über die Grenzen Deutschland transportiert. Mittäter einer Einfuhr kann dabei jeder sein, der einen objektiv fördernden Beitrag dazu leistet. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass man selbst Betäubungsmittel über die Grenze transportiert. Vielmehr ist ein Beitrag ausreichend, der sich als Teil der unmittelbaren Einfuhrhandlung darstellt.

Der Bundesgerichthof hatte hier zu entscheiden, ob der Angeklagte einen mittäterschaftlichen Beitrag zu der Einfuhr des Kuriers geleistet hatte. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung wird dabei untersucht, inwiefern der Beitrag des Angeklagten fördernd für die Einfuhr war. Abgestellt wird dabei auf vorhandene Vorbereitungshandlungen vor der Tat, den Grad des Interesses am Erfolg der Tat und der Teilhabe an der Ausführung der Tat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hat dabei stets die Einfuhr der Betäubungsmittel zu sein. Daher liegt nach Auffassung des Bundesgerichthofs auch keine mittäterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln vor, wenn der Angeklagte lediglich die Übergabe des Rauschgifts an den Kurier in Holland überwachte. Für die Einfuhr selbst hatte dieser Tatbeitrag des Beschuldigten keine fördernde Ursache. Vielmehr liegt eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vor.