Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Exhibitionistische Handlungen

Dient eine Handlung der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch im Sinne exhibitionistischer Handlungen.

Wegen Exhibitionistische Handlungen mach sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Die Tathandlung liegt unter anderem in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Angesichts dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 153/18) damit, ob eine Handlung auch dann exhibitionistisch sein kann, wenn sie der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts dient. Der Beschuldigte kam nackt aus dem Badezimmer ins Wohnzimmer. Er ging auf den 14-jährigen Betroffenen zu, wobei er mit der Hand an seinem Penis manipulierte. Der Betroffene fühlte sich hierdurch sexuell belästigt. Der Beschuldigte kam so nahe auf den Betroffenen zu, dass sein Penis noch etwa eine Armlänge von dessen Gesicht entfernt war. Dies verstand dieser, wie vom Beschuldigten gewollt, als Aufforderung den Penis zu berühren. Der Betroffene drückte den Beschuldigten mit seinen Beinen zurück. Der Beschuldigte ließ daraufhin von dem Jungen ab. Nach Auffassung des Landgerichts machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit exhibitionistischer Handlung strafbar. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Feststellungen des LGs trugen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlung nicht. Ziel des Vorzeigens des entblößten Gliedes durch den Beschuldigten muss der sexuelle Lustgewinn sein. Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch. Dass der Beschuldigte durch Vorzeigen seines Gliedes auf sexuelle Erregung abzielte legte das LG nicht dar.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Exhibitionistische Handlungen

Für eine exhibitionistische Handlung ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte erst zum Zeitpunkt der Handlung sein Glied entblößt. Entscheidend ist alleine, dass dieser es dem Betroffenen zum Zweck sexuellen Lustgewinns präsentiert.

Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschuldigte dem Betroffenen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt. Dies erfolgt, um sich zusätzlich durch Beobachten der Reaktion einer anderen Person oder Masturbation sexuell zu erregen, die Erregung zu steigern oder zu befriedigen. In seinem Urteil vom 29. Januar 2015 (4 StR 424/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob es erforderlich ist, dass der Beschuldigte sein Geschlechtsteil entblößt, um eine exhibitionistische Handlung zu begehen. Der Beschuldigte zwang die Betroffene zu Oralverkehr und stellte sich anschließend neben sie, um zu masturbieren. Hierbei forderte er sie wiederholt dazu auf, ihm dabei zuzusehen, um sich hierdurch sexuell zu stimulieren. Die Betroffene wandte sich wiederholt von ihn ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entfällt eine exhibitionistische Handlung nicht alleine deshalb, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt der Handlung sein Glied bereits entblößt hatte. Entscheidend ist alleine, dass der Beschuldigte einem Betroffenen sein entblößtes Geschlechtsteil zeigt, um dem Betroffenen dieses zum Zweck sexuellen Lustgewinns zu präsentieren.