Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Fahren von E-Scootern im alkoholischen Zustand kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

E-Scooter gehören mittlerweile zum Stadtbild. Die Rechtslage bezüglich der Roller ist jedoch oftmals noch unklar. Ob durch das Fahren von E-Scootern im alkoholischen Zustand die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1 Ss 276/22) in seinem Urteil vom 8. Mai 2023 entschieden. Der Angeklagte wurde zuvor vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt, da er betrunken auf einem E-Scooter fuhr. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB lehnte es jedoch ab, wogegen sich die Amtsanwaltschaft in ihrer Revision wendete. Das Oberlandesgericht stellte daraufhin fest, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auch dann in der Regel erforderlich ist, wenn der Fahrer betrunken einen E-Scooter bedient hat und sich dabei der Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht hat. Zwar gibt es dafür Ausnahmen, jedoch ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichtes keine solche Ausnahme, dass es sich lediglich um einen E-Scooter handelte, da Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten. Weiterhin führt das Gericht aus, dass auch die Benutzung eines E-Scooters im betrunkenen Zustand andere Menschen gefährdet und sich somit nicht erschließt, wie dadurch die Regelvermutung des § 69 StGB widerlegt werden könnte.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis

Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht, belegt die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Ungeeignetheit nicht.

Einem Beschuldigten ist infolge einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Tatgericht muss eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Beschuldigtenpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2020 (5 StR 82/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte in zahlreichen Fällen gebrechlichen Frauen hohen Alters ihre Taschen gestohlen oder geraubt, um Bargeld, Wohnungsschlüssel und Bankkarten mit zugehörigen PINs für anschließende unberechtigte Geldabhebungen zu erlangen bzw. mittels der erbeuteten Wohnungsschlüssel Einbruchdiebstähle zu begehen. Auf der Suche nach potentiellen Betroffenen durchstreifte der Beschuldigte am Steuer seines Fahrzeugs Städte und fuhr in die Nähe der für die Einbruchdiebstähle ins Auge gefassten Wohnungen. Der BGH hatte sich nun damit zu befassen, ob die Eignung zum Führen eines Kfzs entfällt, wenn der Beschuldigte mit diesem zum Tatort fährt. Dies verneinte der BGH in seinem Beschluss. Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht belegt die Ungeeignetheit nicht. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Beschuldigte bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung

Das Verhängen eines Fahrverbots und einer Fahrerlaubnisentziehung bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Gericht dem Beschuldigten das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.

In seinem Beschluss vom 7. August 2018 (3 StR 204/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Fahrverbot und eine Fahrerlaubnisentziehung gleichzeitig verhängt werden dürfen. Der Beschuldigte machte sich wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Das Landgericht entscheid daraufhin, dass dem Beschuldigten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf und dem Beschuldigten wurde untersagt für die Dauer von drei Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das Fahrverbot begründete das Landgericht damit, dass dieses als „Denkzettel zur Einwirkung auf den Beschuldigten erforderlich sei“. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs schließen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung, bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist einander regelmäßig aus. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Gericht dem Beschuldigten das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will.