Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Für eine Nötigung können auch frühere Drohungen relevant werden, wenn sie in der Tatgegenwart eine fortwirkende Drohwirkung entfalten.

In seinem Beschluss vom 8. März 2023 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 378/22) mit der Nötigung auseinandergesetzt. Im hiesigen Sachverhalt betreute der Angeklagte, der als Hochschullehrer an einer Universität tätig war, die aus Vietnam stammende Geschädigte. Die Geschädigte war durch ein gefördertes Promotionsvorhaben an der Universität und sprach nur unzureichend Deutsch. Bei mehreren Treffen drohte der Angeklagte ihr mit der Beendigung der Zusammenarbeit, wenn sie sich nicht von ihm auf ihr Gesäß schlagen lässt. Bei weiteren Treffen forderte er sie erneut auf, ihr Gesäß zu entblößen, um sie zu schlagen, drohte ihr dort aber nicht mit der Beendigung der Zusammenarbeit. Das Landgericht Göttingen wertete die Fälle ohne explizite Drohung nicht als Nötigung. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Beschluss jedoch auf die nicht in Blick genommene mögliche konkludente Drohung. Demnach können auch frühere Drohungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten. So kann im Einzelfall auch das ausnutzen einer „Drohkulisse“ ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird.

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Eine auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen hinterlassene Drohung ist dann noch nicht zur Nötigung geeignet, wenn der Betroffene den Anrufbeantworter nicht abhört. Der Betroffene muss die Drohung tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

Die Nötigung eines Dritten durch eine Drohung setzt voraus, dass die Ankündigung einer Straftat den Dritten als Bedrohungsadressaten erreicht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 20. Mai 2017 (4 StR 84/17) mit der Frage auseinander, ob bereits das Hinterlassen einer Drohung auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen reicht, um diesen zu erreichen. Der Beschuldigte hinterließ auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen zwei Nachrichten mit Todesdrohungen. Der Anrufbeantworter wurde vom Betroffenen jedoch nicht abgehört. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen die Todesdrohungen somit keine Bedrohungen durch den Beschuldigten dar. Die Drohungen hätten den Betroffenen erreichen müssen, dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Drohungen alleine auf der Mailbox des Betroffenen aufgezeichnet werden. Es hätte einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Betroffenen bedurft.