Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben nach § 315c Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnenden latenten Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat.

Mit der Frage, wann von einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs auszugehen ist, musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 377/22) in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 beschäftigen. Im hiesigen Fall führte der Angeklagte Kokain über die niederländisch-deutsche Grenze. An einer Ampel dachte er irrig, dass die Polizisten ihn kontrollieren wollen, beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug und überfuhr die noch „rot“ zeigende Ampel über die Linksabbiegerspur. Dabei musste ein anderer Verkehrsteilnehmer eine Notbremsung vornehmen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Dafür wurde er vom Landgericht Aachen unter anderem wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof aus, dass es für die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem sogenannten „Beinahe-Unfall“ kommen muss. Vorliegend wurden jedoch keine Feststellungen getroffen, die einen solchen belegen. So fehlt es an Darlegungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, den Abständen zwischen den Fahrzeugen und der Intensität der Bremsung. Aufgrund dessen hält die Verurteilung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Anwalt für Strafrecht: Beteiligung an einem Kraftfahrzeugrennen

Bei einem Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB muss ein Wettbewerb zwischen zwei Kraftfahrzeugführern stattfinden, bei dem es darum geht, eine höhere Geschwindigkeit als der andere Teilnehmer zu erreichen. Um die Qualifikation des
§ 315d Abs. 2 StGB zu erfüllen, muss der Teilnehmer durch sein eigenes Fahrverhalten eine konkrete Gefahr verursacht haben.

In seinem Beschluss vom 11. November 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 511/20) mit der Beteiligung an einem Kraftfahrzeugrennen beschäftigen. Im vorliegenden Sachverhalt entschlossen sich der Angeklagte und ein weiterer Angeklagter konkludent darauf, ein spontanes Kraftfahrzeugrennen durchzuführen. Bei einer undurchsichtigen Stelle kollidierte der weitere Angeklagte mit einem anderen Fahrzeug, wodurch einer der Insassen zu Tode kam. Bevor der Unfall geschah, erkannte der Angeklagte, dass der weitere Angeklagte ihn überholen wollte, beschleunigte sein Fahrzeug aber weiter. Vom Landgericht Arnsberg wurde er daraufhin wegen vorsätzlichen schweren verbotenen Kraftfahrzeugrennens verurteilt. Seine Revision erwies sich als unbegründet. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es keiner ausdrücklichen Absprache für ein Rennen bedarf, sondern eine konkludente Einigung ausreicht. Außerdem kam es vorliegend zu einem Kräftemessen durch die Motivation der Fahrer, sich übertreffen zu wollen, wodurch der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen wird. Zuletzt hat der Angeklagte die konkrete Gefährdung durch sein Fahrverhalten eigenhändig mitverursacht, weshalb auch die Qualifikation des § 315d Abs. 2 StGB vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke, die nach den situativen  Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein; es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen.

In seinem Beschluss vom 17. Februar 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 225/20) erstmalig mit den sogenannten „Alleinraser“-Fällen befasst. Im hiesigen Fall gab der Angeklagte unter bewusster Missachtung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h Vollgas, um mit der maximal zu erreichenden Geschwindigkeit die Straße entlang zu fahren. Dabei waren dem Angeklagten andere Verkehrsteilnehmer, dessen Gefährdung er erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, völlig gleichgültig. Der Angeklagte drückte trotz der für ihn unübersichtlichen Rechtskurve das Gaspedal des Fahrzeugs weiterhin durch und erreichte eine Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h. Infolge eines entgegenkommenden, abbiegenden Fahrzeugs entschloss sich der Angeklagte unter Aufrechterhaltung einer gerade erst wirksam gewordenen Bremsung dazu, auf die Gegenfahrspur auszuweichen. Da der Angeklagte das Fahrzeug nicht hinreichend kontrollieren konnte, fuhr das Fahrzeug auf einer sich anschließenden Parkplatzausfahrt mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h frontal in die Beifahrerseite eines Pkw. Aufgrund der Kollision erlitten der Fahrer des Pkw und seine auf dem Beifahrersitz sitzende Lebensgefährtin jeweils schwerste Verletzungen, die noch an der Unfallstelle zum Tod der beiden führten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Nach einer Begehungsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Hierbei ist die objektive Tathandlung das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, womit jede der konkreten Verkehrssituation nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit gemeint ist. Die Merkmale des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens des Täters beziehen sich auf die objektive Tathandlung, mithin auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist daher, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Dabei kann sich die grobe Verkehrswidrigkeit allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: § 23 Absatz. 1a StVO

Das Benutzen eines Taschenrechners am Steuer ist gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten. 

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2021 (4 StR 526/19) zugrunde liegende beschuldigte Autofahrer, wurde zu einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Im Zuge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob das Verwenden eines Taschenrechners am Steuer gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten ist. Gemäß § 23 Absatz 1a StVO darf jemand der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Nach Auffassung des BGHS handelte es sich bei dem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden. Somit wurde der Beschuldigte rechtmäßig zu einer Geldbuße verurteilt.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Panikattacke kann ein geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs sein.

In seinem Urteil vom 12. September 2019 (4 StR 146/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine Panikattacke ein geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs sein kann. Der Begriff des geistigen oder körperlichen Mangels erfasst sämtliche psychopathologischen und körperlichen Defektzustände, die die Gefahr einer Aufhebung der Fahrsicherheit mit sich bringen. Unerheblich ist dabei, ob der Mangel dauerhafter oder nur vorübergehender Natur ist. Auch Anfallsleiden, die zwar außerhalb akuter Phasen keine beeinträchtigenden Wirkungen entfalten, aber die erhebliche Gefahr jederzeit auftretender Anfälle und damit einer plötzlich eintretenden Fahrunsicherheit begründen, werden erfasst. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, geriet mit seinem PKW in eine Polizeikontrolle. Im Zuge dieser geriet der Beschuldigte, welcher unter einer im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen auftretenden Panikstörung leidet, eine Panikattacke. Der Beschuldigte lief zurück zum Fahrzeug, startete dieses und flüchtete mit überhöhter Geschwindigkeit vor den verfolgenden Polizeibeamten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag es nahe, dass der Beschuldigte im Zuge der Panikattacke unter einem körperlichen oder geistigen Mangel litt. Es lag nahe, dass infolge der festgestellten Panikattacke des Beschuldigten bei seiner Flucht vor der Polizei zumindest seine Risikoeinschätzung im Hinblick auf sein Fahrverhalten erheblich beeinträchtigt und damit seine Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Ein Beschuldigter gefährdet Sachen von bedeutendem Wert, im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn der Gefährdungsschaden über 750€ beträgt und nicht am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug eintritt.

Wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn durch dessen Handlung einer Sache von bedeutendem Wert ein bedeutender Schaden gedroht hat. Der Gefährdungsschaden muss eine Wertgrenze von 750€ überschreiten. In seinem Beschluss vom 10. April 2019 (4 StR 86/19) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wann ein entsprechender bedeutender Schaden droht. Der alkoholbedingt fahruntüchtige Beschuldigte entwendete einen Fremden PKW. Beim Ausparken des PKWs streifte er die Stoßstange eines weiteren Fahrzeugs. Im Anschluss hieran stieß der Beschuldigte gegen einen auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkten PKW. Auch an diesem entstand ein Sachschaden. Der entwendete PKW wurde an beiden Stoßstangen beschädigt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dies begründete das Landgericht damit, dass an den Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden sei, welcher sich zugunsten des Beschuldigten an allen drei Fahrzeugen auf unter 1000€ beziffert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs waren die Ausführungen des Landgerichts nicht ausreichend. Das Landgericht stellte nicht sicher fest, ob die Wertgrenze von 750€ überschritten wurde. Weiterhin wurde nicht klar, ob der entwendete PKW in die Schadensberechnung einbezogen wurde. Ein Gefährdungsschaden am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug ist nicht zu beachten.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Der Gefahrenverwirklichungszusammenhang im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann entfallen, obwohl der Beschuldigte Abbiegeregeln missachtet und daraufhin eine andere Person verletzt. Dies ist der Fall, wenn die die Verletzung des Betroffenen auch bei Beachtung der Abbiegeregeln eingetreten wäre.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2018 (4 StR 469/17) zugrunde liegenden Sachverhalt, fuhr mit einem PKW auf eine Kreuzung zu. Um die vor einer roten Ampel stehenden Autos zu überholen wechselte der Beschuldigte auf eine Linksabbiegespur, obwohl er die Absicht hatte, geradeaus zu fahren. Der Beschuldigte fuhr bei Rotlicht über die Haltelinie in die Kreuzung ein, wobei er mit dem Betroffenen kollidierte. Der Betroffenen überquerte die Kreuzung und konnte von dem Beschuldigten erst eine Sekunde vor überqueren der Haltelinie wahrgenommen werden. Dem Beschuldigten war ein Anhalten oder Ausweichen nicht mehr möglich. Der Betroffene zog sich schwere Verletzungen zu. Das Landgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, weil er durch ignorieren der Linksabbiegespur vorsätzlich falsch überholte. Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob die Verurteilung des Beschuldigten mangels des, für die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erforderlichen, Gefahrenverwirklichungszusammenhangs entfällt. Für die Gefährdung des Straßenverkehrs muss die Handlung des Beschuldigten zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremden Sache von bedeutendem Wert geführt haben. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der herbeigeführten Gefahr und den, mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken bestehen, der Gefahrenverwirklichungszusammenhang. In der eingetretenen Gefahrenlage muss sich das spezifische Risiko der Handlung des Beschuldigten verwirklicht haben. Dass der Gefahrenerfolg nur gelegentlich der Handlung des Beschuldigten eintritt genügt nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt jedoch keine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Der erforderliche Gefahrenverwirklichungszusammenhang ist nicht gegeben. Die zu den Körperschäden des Betroffenen führende Gefährdung wäre auch dann eingetreten, wenn der Beschuldigte links abgebogen wäre. Somit machte sich der Beschuldigte nicht der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Führen eines Fahrzeugs nach Cannabiskonsum

Es ist zulässig, dass der Tatrichter bei der Überschreitung des analytischen THC-Grenzwerts von 1,0 ng/ml, im Blut eines beschuldigten Kraftfahrzeug Fahrers, fahrlässiges Fahren unter Einwirkung berauschender Mittel annimmt. 

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 14. Februar 2017 (4 StR 422/15) zugrunde liegenden Sachverhalt, fuhr mit einem PKW, wobei er eine Konzentration von 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut aufwies. Infolge dessen stand der Beschuldigte unter Wirkung von Cannabis. Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel. Im Anschluss daran hatte sich der BGH damit zu befassen, ob es für die Feststellung von Fahrlässigkeit genügt, dass der Tatrichter auf eine, den analytischen Grenzwert überschreitende, THC-Konzentration im Blut des Fahrers abstellt. Ordnungswidrig im Sinne des §24a Abs. 2 und 3 StVG handelt, wer unter Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine entsprechende Wirkung liegt vor, wenn im Blut des Fahrers eine mindestens den analytischen Grenzwert erreichende Konzentration des Wirkstoffs THC nachgewiesen wird. Fahrlässig ordnungswidrig handelt der beschuldigte Fahrer nicht nur dann, wenn er die Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkungen von Cannabis in der Lage ist. Es reicht viel mehr aus, dass der Beschuldigte zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen. Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen, allein aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC mindestens erreichenden THC-Konzentration auf fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten zu schließen.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Das Überqueren einer Fußgängerfurt unter Nichtbeachtung eines roten Ampelsignals durch den Betroffenen ist grundsätzlich nicht geeignet, den Risikozusammenhang bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs entfallen zu lassen. Dies ist insbesondere in Innenstädten am späten Abend der Fall.

Um sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §315c StGB strafbar zu machen, muss ein Risikozusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und deren Folge für Betroffene bestehen. §315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dient dem Schutz von Fußgängern, die an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn überqueren. Mit diesem Risiko muss der Verkehrsteilnehmer rechnen und sich darauf konzentrieren. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 1. März 2018 (4 StR 311/17) mit der Frage zu befassen, ob ein entsprechender Risikozusammenhang entfällt, wenn der Betroffenen an einer Fußgängerfurt ein rotes Ampelsignal nicht beachtet. Der Beschuldigte fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit mit einem Motorrad auf eine Fußgängerfurt zu. Der alkoholisierte Betroffene betrat die Fahrbahn und missachtete hierbei das angezeigte Rotlicht. Der Beschuldigte leitete eine Vollbremsung ein, konnte das Motorrad jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und kollidierte mit dem Betroffenen. Hätte der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, hätte er sein Motorrad noch vor dem Betroffenen durch einen normalen Bremsvorgang zum Stehen bringen können. Der Bundesgerichthof ist nicht der Auffassung, dass der Risikozusammenhang entfällt, weil der Betroffene die Fußgängerfurt bei rotem Ampelsignal betrat. An innerstädtischen Kreuzungen und Einmündungen sind insbesondere am späten Abend, Rotlichtverstöße an Fußgängerüberwegen nicht unüblich und gehören damit zum typischen Risiko eines solchen Verkehrsbereiches. Um auf solches Fehlverhalten reagieren zu können verbietet sich an diesen Stellen zu schnelles Fahren.

Fachanwalt für Strafrecht: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Allein die Beobachtung eines Zeugen, dass Fahrzeuge mit „radierenden“ Reifen anfahren und dabei starke Motorgeräusche entstehen, rechtfertigt keine Verurteilung wegen der Teilnahme an einem verbotenen Rennen.

Seit dem 1. Oktober 2017 stellen Rennen mit Kraftfahrzeugen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat dar. Dass tatsächlich ein Rennen stattgefunden hat, das auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtet ist, muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (Aktenzeichen 3 Ws (B) 87/17) reicht für die Feststellung eines Rennens nicht aus, wenn Zeugen bekunden, zwei Fahrzeuge seien nebeneinander mit „radierenden“ Reifen angefahren und es seien beim Beschleunigen laute Motorgeräusche entstanden. Denn das Anfahren mit radierenden Reifen kann nach Ausführungen des Kammergerichts auch lediglich ein Imponiergehabe darstellen, welches häufig ohne die Absicht eines Kraftfahrzeugrennens betrieben wird. Will ein Gericht ein Rennen allein auf Schätzungen von Zeugen zu der Geschwindigkeit stützen, müsse es zumindest darlegen, worauf diese Schätzungen beruhen. Dies hatte das Amtsgericht Tiergarten bei seiner Verurteilung nicht getan.