Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge

Der Grenzwert der nicht geringen Menge, im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon der Khat-Pflanze bei 30 g.

Der Grenzwert der nicht geringen Menge, im Sinne eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon der Khat-Pflanze bei 30 g.
Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher in nicht geringer Menge mit Khat Handel treibt. Die Pflanzen und Blätter des Khat- Strauches unterstehen den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (4 StR 59/04) mit der Frage auseinanderzusetzten, ab welcher Wirkstoffmenge des Wirkstoffs Cathinon ein Beschuldigter in nicht geringen Mengen Handel treibt. Cathinon ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Sachverhalt mietete wiederholt Fahrzeuge für den Transport von Khat innerhalb Deutschlands an. Mittels der Fahrzeuge wurden Khat-Pflanzen bis zu einem Volumen von 239,9 kg und mit einem “Cathinon-Gehalt in der Größenordnung von 14,3 g" durch Dritte transportiert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte infolge dessen nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Der Grenzwert der nicht geringen Menge im liegt bzgl. des Wirkstoffs Cathinon bei 30 g.

Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge führt ein Beschuldigter dann nicht bei einer einen An- oder Verkaufstakt vorbereitenden Tätigkeit mit sich, wenn in diesem Stadium keine Rechtsgüter Dritter gefährdet sind.

Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge setzt voraus, dass der Beschuldigte während des Handeltreibens eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt vor, wenn der Beschuldigte solche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Dabei reicht es aus, dass der gefährliche Gegenstand dem Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Handeltreibens zur Verfügung steht. In seinem Urteil vom 14. August 2018 (1 StR 149/18) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein Beschuldigter ein gefährliches Werkzeug in einem Stadium in welchem keine Rechtsgüter Dritter gefährdet werden auch bei sich führt. Der Beschuldigte handelte in größeren Mengen mit Betäubungsmitteln, welche dieser in einem Kellerabteil aufbewahrte. In der Wohnung des Beschuldigten befanden sich ein Schlagring und ein kleiner Baseballschläger. Aus seiner Wohnung heraus tätigte der Beschuldigte Telefonate mit Betäubungsmittelabnehmern zum Zweck der Terminabstimmung. Portionierung und Verkauf der Betäubungsmittel erfolgte im Kellerabteil. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügte es für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen nicht, dass der Schlagring und der Baseballschlager dem Beschuldigten bei den Terminabsprachen gebrauchsbereit zugänglich waren. Zwar ist beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge das Merkmal des Mitsichführens eines gefährlichen Gegenstandes an sich auch dann erfüllt, wenn dieser nur bei einer Tätigkeit mitgeführt wird, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt vorbereiten soll. In Fällen, in denen der Teilakt des Handeltreibens nach Lage der Dinge aber schlechterdings keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut darstellt, scheidet die Anwendbarkeit der Norm im Wege teleologischer Reduktion aus.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Verurteilt das Gericht einen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, so darf ein etwaiges Streben nach Gewinn nicht zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden.

In seinem Beschluss vom 31. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Limburg gerügt und dessen Urteil aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu der Strafzumessung hat das Gericht unter anderem Folgendes ausgeführt: „Auch fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte sich nach Abwägung aus primär finanziellen Erwägungen entschieden hat, Betäubungsmittel in erheblichem Umfang zu verkaufen. Es ging ihm also nicht um die Finanzierung des eigenen Konsums; die Ermöglichung des eigenen Konsums wegen der nunmehr vorhandenen Betäubungsmittel war lediglich Folge der zuvor primär aus Gewinnstreben getroffenen Entscheidung.“

Der BGH sah darin einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, nach dem Merkmale des Tatbestandes nicht bei der Strafzumessung verwertet werden dürfen. Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aber bereits ein Gewinnstreben beinhalte, habe das Landgericht nicht berücksichtigen dürfen, dass es dem Angeklagten nicht um die Finanzierung seines Eigenkonsums ging.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

Der gleichzeitige Besitz von verschiedenen, zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittelmengen stellt nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar.

In seinem Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Bewertung von Betäubungsmittelstraftaten gemacht. Dabei hat er betont, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel nicht mehrere Verstöße, sondern nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) darstellt. Dies gelte auch dann, wenn verschiedene Drogenmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden. Außerdem stellte der BGH fest, dass der Erwerb der Betäubungsmittel in deren Besitz aufgeht sodass es insgesamt zu einer geringeren Strafe kommen muss.

Das Landgericht Duisburg hatte hingegen in dem Besitz des Angeklagten von Amphetamin, Kokain und Haschisch jeweils eigene Verstöße gegen das BtMG angenommen und den Angeklagten darüber hinaus wegen des Erwerbs dieser Betäubungsmittel verurteilt.

Anwalt für Strafrecht: Geringe Menge von Btm

Zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG muss das Tatgericht nicht nur Feststellungen zur Menge der gefundenen Betäubungsmittel, sondern auch zum Wirkstoffgehalt der gefundenen Drogen treffen

Mit Beschluss vom 15.06.2015 (III-2 RVs 30/15) hat sich das OLG Hamm zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG geäußert. Nach dieser Vorschrift kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter lediglich eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch erwirbt, besitzt oder anbaut. Bei dem Angeklagten wurden zunächst 0,4 g und später noch einmal 0,7 g Marihuana gefunden. Das Amtsgericht hat ihn deshalb zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Dabei hat es jedoch für das Revisionsgericht nicht erkennbar geprüft, ob auch ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat insofern auch keinerlei Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gefundenen Marihuanas getroffen. Dies ist aber nötig, um die "geringe Menge" bestimmen zu können.
Eine geringe Menge liegt vor, wenn sie sich zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch eignet. Im Fall von Cannabis geht man für eine durchschnittliche Konsumeinheit von einem Wirkstoffgehalt von 15 mg THC aus, sodass der Grenzwert für die geringe Menge bei 45 mg THC liegt. Werden keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen, wird zugunsten des Angeklagten von einem schlechten Cannabisgemisch ausgegangen, bei dem die "geringe Menge" im Ergebnis noch bei 6 g, maximal aber bei 10 g des Cannabisprodukts liegt. Die festgestellten 0,4 g bzw. 0,7 g liegen mithin deutlich darunter. Insofern hätte eine Auseinandersetzung mit dem § 29 Abs. 5 BtMG stattfinden müssen.