Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Für ein vollendetes Handeltreiben kann es bereits ausreichen, wenn Cannabissetzlinge mit dem Ziel einer späteren Ernte und des gewinnbringenden Weiterverkaufs angepflanzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es letztlich dazu kommt.

Mit begonnener Aufzucht der Pflanzen besteht bereits eine spezifische Gefährdung für das durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geschützte Rechtsgut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht hierfür bereits der Begriff des Handeltreibens, wonach es nicht auf ein tatsächlich erfolgreiches Umsatzgeschäft, sondern auf ein Verhalten ankommt, das auf ein solches gerichtet ist. Zielt der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel, kann bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen. Mit Beschluss vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, wann in einem solchen Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegt. Für die Beurteilung der Handelsmenge ist nicht der konkrete Wirkstoffgehalt der Pflanzen entscheidend, sondern auf welchen geplanten Umsatz die Aufzucht gerichtet ist. Maßgeblich ist daher die Menge,  die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll. Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs wäre es bei planmäßigem Verlauf ohne weitere Zwischenschritte zur Ernte und zum Verkauf von Cannabis in nicht geringer Menge gekommen.

 

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG (Betäubungsmittelgesetz)

Der Verkauf des Grundstoffs, für die Herstellung von Betäubungsmitteln, ist dann kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn der Verkäufer nicht weiter mit dem Verkauf des Endprodukts befasst ist.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedes eigennützige Bemühen, welches darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Hierbei müssen Tätigkeiten erfolgen, welche auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zielen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 (4 StR 208/01) mit der Frage, ob das Verschaffen von Betäubungsmittel Grundstoffen bereits als Handeltreiben zu bewerten ist. Der Beschuldigte veräußerte 330 Kg Ketamin, als Grundstoff für die Herstellung von Ecstasy-Imitaten an einen Dritten. Hierbei überließ er dem Dritten ebenfalls eine Tablettiermaschine, für die Herstellung der Ecstasy-Imitate. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Das Umsatzgeschäft beim Verkauf eines Grundstoffs ist zunächst alleine der Verlauf des Grundstoffs. Das Geschäft ist abgewickelt, wenn der Grundstoff verkauft ist und der Grundstoffverkäufer nicht weiter mit dem Verkauf des Endprodukts befasst ist. Der Beschuldigte machte sich nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Kurierbeteiligung an Betäubungsmittelgeschäften

Gegen eine mittäterschaftliche Beteiligung eines Betäubungsmittelkuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Geschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein Betäubungsmittelkurier Mittäter eines Betäubungsmittelgeschäfts ist, richtete sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant war. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an den Betäubungsmittelgeschäften vor. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Auch belegt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus das Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Drogenkurier

Gegen die Mittäterschaft eines Betäubungsmittelkuriers spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Betäubungsmittelgeschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein beschuldigter Betäubungsmittelkurier an einem Betäubungsmittelgeschäft Teilnehmer oder Gehilfe ist, richtet sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien, dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant ist. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der der Beschuldigte nicht Mittäter, sondern vielmehr nur Gehilfe. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Außerdem belegt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus des Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelhandel mit Waffen

Ein Gegenstand, welcher geeignet ist, Menschen zu verletzen, stellt keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, wenn er nicht dazu bestimmt wurde, Menschen zu verletzten.

Gegenstände, welche keine Schusswaffen sind, müssen für eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dazu geeignet und bestimmt sein, Menschen zu verletzten
In seinem Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13 befasst sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann ein Gegenstand eine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Im vorliegenden Fall pflanzte der Beschuldigte Marihuana an, um dieses mitunter zu verkaufen. Nach der ersten Ernte erwarb der Beschuldigte eine Machete und legte diese aus ästhetischen Gründen offen sichtbar im selben Raum ab, in welchem er das geerntete Marihuana verarbeitete. Das Landgericht verurteile den Beschuldigten deshalb wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Eine Machete als solche ist zwar geeignet Menschen zu verletzten, jedoch lässt sich aus der Sachlage nicht schließen, dass die Machete gerade dazu erworben wurde, Menschen zu verletzten. Somit mangelt es an der Zweckbestimmung der Machete, Menschen zu verletzen. Deshalb stellt diese keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens dar.

Anwalt für Strafrecht: Überlassung der Wohnung für Rauschgiftgeschäfte

Um sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG strafbar zu machen, muss man bei Überlassung der Wohnung wissen, dass dort Straftaten begangen werden sollen.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (4 StR 300/13) entschied der Bundesgerichtshof, in welchen Fällen sich eine Person wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar macht. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass sowohl Lagerung, Aufbereitung als auch der Vertrieb von Betäubungsmitteln mit Kenntnis und Billigung des Wohnungsinhabers betrieben wurden.

Um sich einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG durch das Überlassen einer Wohnung strafbar zu machen, muss diese den Tätern vom Inhaber dafür zur Verfügung gestellt werden. Der Inhaber muss wissen, dass die Wohnung zur Begehung von betäubungsmittelrechtlichen Straftaten genutzt werden wird.

In dem vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob die Kenntnis und Billigung betäubungsrechtlicher Straftaten für eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausreichend ist. Für den Bundesgerichtshof kommt es bei der Bewertung dieser Frage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Kenntnis und Billigung an. Wusste jemand erst nach Überlassung der Wohnung von den dortigen Straftaten und billigte er diese, kommt eine Strafbarkeit nicht ohne weiteres in Betracht. War dem Inhaber allerdings bereits bei Überlassung der Wohnung bekannt, dass dort Betäubungsmittel gelagert, aufbereitet oder vertrieben werden sollen, kann eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben angenommen werden. Weiterhin ist eine Strafbarkeit dann anzunehmen, wenn der Inhaber die Handeltreibenden entweder aktiv beim Handel unterstützt oder die Wohnung speziell für solchen Aktivitäten an die Täter vermietet.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Werden bei einem Drogengeschäft lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten übernommen, so liegt keine Mittäterschaft zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern lediglich Beihilfe vor.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17 unter anderem seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gefestigt. Er betonte erneut, dass Mittäter lediglich sein kann, wer eine über den bloßen Transport der Betäubungsmittel hinausgehende Tätigkeit übernimmt, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Untergeordnete Hilfstätigkeiten seien lediglich als Beihilfehandlungen einzustufen.

Die Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Verden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war unter Beachtung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft. Die Angeklagte war lediglich Beifahrerin auf einer Kurierfahrt, von der sie sich versprach, etwas Marihuana für den Eigenkonsum ihres Lebensgefährten zu einem günstigeren Preis erwerben zu können. Später säuberte und verpackte sie die Betäubungsmittel neu. Diese Handlungen stellen nach Ansicht des BGH jedoch lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten dar, da die Angeklagte keinen eigenen Gestaltungsspielraum hatte.

Für die Straferwartung spielt es eine große Rolle, ob die Handlung als Mittäterschaft oder Beihilfe bewertet wird, da die

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Strafzumessung

Bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darf die Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums nicht generell strafschärfend für den Beschuldigten bewertet werden.

In seinem Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein fortgesetzter Eigenkonsum von Drogen bei der Strafzumessung nicht unbedingt nachteilig bewertet werden darf.
Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei hatte es strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte während des laufenden Verfahrens weiter, wenn auch reduziert, Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Angeklagte hatte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelegentlich Joints geraucht und zweimal Amphetamin konsumiert. Der straflose Eigenkonsum von Drogen ist jedoch nach Ansicht des BGH bei dieser Sachlage kein bestimmender Strafschärfungsgrund, sodass der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer als Kurier für den Transport von Betäubungsmitteln sorgt, macht sich in der Regel nicht wegen mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Hier kommt lediglich eine Beihilfe in Betracht.

In seinem Beschluss vom 09.09.2015 - 4 StR 347/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die Einordnung der Beteiligung des Kuriers an einem Drogengeschäft entschieden.
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Rolle des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zu bewerten. Beschränkt sich die Tathandlung auf den bloßen Transport von Drogen zwischen den selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern, ohne dass der Kurier das Geschäft insgesamt maßgeblich mitgestalten kann, so liegt in der Regel lediglich eine Beihilfe vor. Mittäterschaftliches Handeltreiben liegt erst dann vor, wenn der Kurier erhebliche, über den Transport hinausgehende Tätigkeiten vornimmt. Dazu gehört etwa eine unmittelbare Beteiligung am An- und Verkauf des Rauschgiftes oder am Gewinn.
Im zu verhandelnden Fall beschränkte sich die Mitwirkung der Angeklagten auf die Anwesenheit beim Einbau der Drogen in den von ihr zur Verfügung gestellten Pkw und den eigenhändigen Transport an einen nicht näher genannten Abnehmer. Da sie das Geschäft an sich jedoch nicht maßgeblich mitgestalten konnte, kam eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht in Betracht.