Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Bei der Schwere der Schuld ist im Jugendstrafrecht in erster Linie auf die innere Tatseite einzugehen.

Der Bundesgerichtshof (3 StR 481/22) hat sich in seinem Beschluss vom 7. Februar 2023 mit der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht sowie der Bemessung der Jugendstrafe befasst. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von über einem Jahr verurteilt. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass die Jugendkammer die Beurteilung der Jugendstrafe allein auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat abgestellt hat. Die innere Tatseite, der bei der Frage der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zukommt, wurde dabei außer Acht gelassen. Auch die Bemessung der Jugendstrafe genügt nicht den erforderlichen Anforderungen. Bei dieser habe sich das Landgericht zu sehr an den Strafzumessungsgesichtspunkten des Erwachsenenstrafrechts orientiert.

Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Journalisten können an der Verhandlung einer Jugendstrafsache teilnehmen, solange der Artikel die Jugendstrafrechtspflege allgemein oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens behandeln soll.

In seinem Beschluss vom 16. August 2023 behandelte der Bundesgerichtshof (5 StR 205/23) die Zulässigkeit der Teilnahme eines Redaktionsmitglieds an der Verhandlung eines Jugendlichen. Der Bundesgerichtshof beruft sich in seinem Beschluss auf § 48 Abs. 2 S. 3 JGG, wonach Personen zu Ausbildungszwecken an Verhandlungen in Jugendstrafsachen teilnehmen können. Zulässig ist eine Teilnahme dann, wenn allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder über bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet werden soll. Das war im vorliegenden Fall die Absicht der hiesigen Zeitschrift.

Anwalt für Strafrecht: Die Jugendstrafe

Auch auf Nachtatverhalten kann für das Fortbestehen einer schädlichen Neigung verwiesen werden, jedoch muss dieses prozessordnungsgemäß in der Hauptverhandlung eingeführt und festgestellt werden.

Die Jugendstrafe nach § 17 JGG stand im Mittelpunkt des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (2 StR 435/21) vom 1. Juni 2022. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen versuchten schweren Raubes und weiteren Straftaten zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Erwägungen des Landgerichts zum Vorliegen schädlicher Neigungen und zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Begründung einer schädlichen Neigung nach § 17 Abs. 2 JGG wurde demnach unter anderem angeführt, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung verbotene Gegenstände zugesteckt wurden, die dieser in die JVA schmuggeln wollte. Dazu führt der Bundesgerichtshof aus, dass für das Fortbestehen der schädlichen Neigung zwar auf Nachtatverhalten verwiesen werde kann, jedoch muss dieses auch prozessordnungsgemäß festgestellt oder in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sein. Da das vorliegend nicht der Fall war, führt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Bei der Bemessung der Jugendstrafe muss nach § 18 Abs. 2 JGG berücksichtigt werden, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

In seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 177/22) erörtert, ob die Jugendstrafe im vorliegenden Fall richtig bemessen wurde. Der 19-jährige Angeklagte stach im hiesigen Fall einem anderen mit einem Messer in die Schulter und in den Rücken, der sich dabei lebensbedrohliche Rückenverletzungen zuzog. Das Landgericht Hagen verurteilte den Angeklagten dafür wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Bemessung der Jugendstrafe den Erfordernissen von § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG genügt. Als Begründung führt er auf, dass die Bemessung der Jugendstrafe erfordert, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen, und dies vorliegend geschehen ist. Das Landgericht hat mehrfach auf die erforderliche erzieherische Wirkung abgestellt und die Umstände, die den Erziehungsbedarf des Angeklagten bestimmen, mit den Umständen abgewogen, die das Tatunrecht kennzeichnen.

Anwalt für Strafrecht: Das letzte Wort des Angeklagten

Wird ein Strafverfahren gegen einen jugendlichen Angeklagten geführt, so muss dessen Vormund bzw. dessen gesetzlichem Vertreter am Schluss der Beweisaufnahme das letzte Wort gewährt werden.

Nach Schluss der Beweisaufnahme steht dem Angeklagten nach § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort zu. Wird ihm das letzte Wort nicht erteilt, so kann dies zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil durch die Äußerung des Angeklagten anders ausgefallen wäre.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 26. April 2017 – 4 StR 645/16 klargestellt, dass bei einer Hauptverhandlung gegen einen jugendlichen Angeklagten dessen Vormund bzw. dessen gesetzlichem Vertreter das letzte Wort erteilt werden muss. Denn nach § 258 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 JGG ist den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern in allen Fällen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, in denen der noch nicht volljährige Angeklagte ein Recht darauf hat.

In dem Verfahren gegen die Angeklagte wegen Mordes vor dem Landgericht Bielefeld hatte der Onkel der Angeklagten als ihr Vormund die gesetzliche Vertretung inne, sodass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen. Da der BGH nicht ausschließen konnte, dass das Urteil im Falle der Gewährung des letzten Wortes an den Vormund anders ausgefallen wäre, musste der BGH das Urteil des Landgerichts Bielefeld aufheben.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren ist in der Regel erforderlich, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder in Betracht kommt, wobei jedoch aufgrund der größeren Schutzbedürftigkeit des Jugendlichen auch sonstige Umstände berücksichtigt werden müssen.

In seinem Beschluss vom 7.5.2013 - 4 Ws 37/13 beschäftigte sich das Kammergericht (KG) Berlin mit der Bestellung eines ''Pflichtverteidigers'' im Jugendstrafverfahren, für die zunächst die Grundsätze des Erwachsenenstrafrechts gelten. Liegen also die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn sie wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ist laut KG auf die im Erwachsenenrecht ergangene Rechtsprechung abzustellen, wobei allerdings den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen sei.
Der Umstand, dass Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben wurde oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist, mache die Pflichtverteidigerbestellung nicht zwingend notwendig. Auch hinsichtlich der Schwere der Tat stellt das KG erneut auf die allgemeinen Regeln des Erwachsenenrechts ab. Nach diesen ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich geboten, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Um eine starre Grenze handele es sich hierbei jedoch nicht. Vielmehr müssen nach Ansicht des KG auch sonstige Umstände berücksichtigt werden, die die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheinen lassen. Denn gerade im Jugendstrafrecht sei die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufgrund der geringeren Lebenserfahrung des Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher erforderlich.

Anwalt für Strafrecht: Schwarzfahren

Wer lediglich seine Monatskarte vergessen hat, macht sich nicht wegen "Schwarzfahrens" strafbar

Der Inhaber einer Monatskarte für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, der die Karte entgegen den Beförderungsbedingungen nicht bei sich führt, erfüllt jedenfalls dann nicht den Tatbestand des § 265a StGB, wenn es sich um eine personengebundene, nicht übertragbare Karte handelt.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB schuldig gesprochen und ihn angewiesen, 20 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.

Nach den Urteilsfeststellungen benutzte der Angeklagte am 05. April 2011 die U-Bahn der Linie 7 im Bereich des Bahnhofs B. ohne einen gültigen Fahrausweis, um das Fahrgeld nicht zu entrichten. Der vom Jugendschöffengericht für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten zufolge hatte dieser zwar eine Schülermonatskarte für den Monat April 2011, diese aber verloren, was ihm auf dem Weg zur U-Bahn aufgefallen war.

Die hiergegen gerichtete (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und lediglich die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung begehrt, hat Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Jugendschöffengericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen und der Angeklagte freizusprechen ist.

Die Strafbarkeit nach § 265a StGB setze einen Vermögensschaden voraus, der darin liege, dass der Täter die Leistung eines Transportunternehmens in Anspruch nimmt, ohne diese bezahlt zu haben. Wenn es ein Verkehrsbetrieb einem Kunden ermöglicht, nach Bezahlen einer Monatskarte innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs beliebige Fahrten zu unternehmen, erleide er nicht dadurch einen Vermögensschaden, dass der Fahrgast, der die Karte zuvor tatsächlich bezahlt hat, sie bei einer Kontrolle lediglich nicht bei sich führt (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 3 Ws 201/08 -). Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte die Mitnahme der Karte vergessen oder sie verloren hat. Soweit der Angeklagte in der Absicht handelte, das Fahrgeld nicht zu entrichten handele es sich um ein Wahndelikt.

Diese Ansicht, wonach bereits der objektive Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nicht erfüllt ist, entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Koblenz NJW 2000, 86; BayObLG NJW 1986, 1504; Fischer, StGB 59. Aufl., § 265a Rn. 9, jeweils m.w.N.) und trifft jedenfalls für den hier gegebenen Fall zu, dass es sich bei dem Dauerfahrausweis um eine nicht übertragbare, also personengebundene Fahrkarte handelt. Ob anders zu entscheiden ist, wenn die Monatskarte übertragbar ist (dagegen OLG Koblenz aaO; dafür mit beachtlicher Argumentation Kudlich NStZ 2001, 90f.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

Soweit das Jugendschöffengericht darauf abgestellt hat, dass infolge Verlustes und Untergangs der Karte als Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB der Inhaber des Papiers "keine Leistung mehr einfordern" könne, hat es unzulässig die zivilrechtliche Seite mit der Frage der Strafbewehrung vermengt. Es hat übersehen, dass die vertragliche Verpflichtung, die Entgeltzahlung zu beweisen, also den Fahrausweis vorzuweisen, durch § 265a StGB nicht sanktioniert ist. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen ist von der Strafbarkeit nach § 265a StGB zu unterscheiden. Sinn der Pflicht zum Beisichführen des Fahrausweises ist die Beweiserleichterung, die darin liegt, dass nicht der Verkehrsbetrieb die Nichtzahlung, sondern der Fahrgast durch Mitführen des Fahrscheins die Zahlung des Entgelts nachzuweisen hat. Ist das Entgelt tatsächlich bezahlt worden, kann die bloße Nichteinhaltung einer derartigen Regelung eine Vermögensstraftat nicht begründen (vgl. OLG Koblenz und BayObLG, jeweils aaO).

KG Berlin, Beschluss vom 15. März 2012 - (4) 121 Ss 113/12 (149/12) -

Weitere Informationen zu Tatvorwürfen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) finden Sie unter:

http://www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-strafrecht.php

Anwalt für Strafrecht: Sachbeschädigung durch "Tags" mit Edding

Eine Veränderung des Erscheinungsbildes durch Markierungen bzw. Tags mit einem Edding-Stift ist nur unerheblich, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien durch Dritte.

Nach § 303 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Dabei wird unter Veränderung des Erscheinungsbildes jede Umgestaltung ihres Äußeren verstanden. Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache.

Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes kann zunächst darauf abgestellt werden, dass durch Markierungen mit einem Edding-Stift durchaus eine Veränderung des visuellen Eindrucks des Fahrzeugs entsteht. Allerdings darf diese Veränderung nicht nur unerheblich sein.

Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien bzw. Graffiti durch Dritte.

Nach diesen Maßstäben können die Markierungen mit einem Edding-Stift nicht als erheblich angesehen werden, soweit sich ergibt, dass die Sache - im vorliegenden Fall ein Fahrzeug - bereits mit zahlreichen Farbbemalungen versehen war, bevor weitere Markierungen gesetzt wurden. Anders wäre zu entscheiden, wenn diese neben den vorhandenen Bemalungen erheblich und eindeutig zu erkennen wären, nicht jedoch soweit der Beseitigungsaufwand durch diese zuletzt aufgetragenen Markierungen nur unwesentlich erhöht werden würde.

OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 Ss 127/09 -

Weitere Informationen zum Strafrecht finden Sie unter:

www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-strafrecht.php

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft gegen jugendlichen Einbrecher

Der Umstand, dass Vortaten des Beschuldigten bisher nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind, steht der Annahme einer "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat", die für den hier nach § 112a StPO ergebenden Haftgrund erforderlich ist, nicht entgegen.

Dem 20-jährigen Beschuldigten wird vorgeworfen gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Personen in ein freistehendes Gehöft eingebrochen zu sein. Dazu sollen sie mit einem Vorschlaghammer ein Fenster des Wohnzimmers eingeschlagen haben und durch dieses Fenster in das Wohnzimmer eingestiegen sein. Dort sollen sie dem dort sitzenden 89-jährigen Geschädigten mit dem Vorschlaghammer gegen das rechte Bein geschlagen, ihn zu Boden gebracht und mit Kabelbinder an Händen und Füßen gefesselt haben.

Anschließend sollen sie das Haus durchsucht und u. a. eine Pistole, zwei EC- Karten und Bargeld in Höhe von ca. 8.000,00 ? entwendet haben. Der Geschädigte erlitt durch den Schlag mit dem Vorschlaghammer einen Bruch des Unterschenkels, der im Krankenhaus operativ versorgt werden musste. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergab sich daraus, dass an den verwendeten Kabelbindern DNA-Spuren gefunden wurden, die ihm zugeordnet werden konnten.

Bereits im Vorfeld war der Beschuldigte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und anderen Delikten zur Absolvierung eines sechsmonatigen Sozialen Trainingskurses sowie 20 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Der Beschuldigte steht zudem in einem weiteren Verfahren in Verdacht, mit Mittätern einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen zu haben.
Das Amtsgericht Bremen - Jugendgericht - hat gegen den 20-jährigen Beschuldigten mit Haftbefehl vom 10. September 2012 die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO unter Bezugnahme auf die Verurteilung sowie das weitere Verfahren angeordnet.

Auf Antrag des Beschuldigten setzte das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Bremen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Mit Beschluss verwarf das Landgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und hob gleichzeitig den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen auf. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass der Haftbefehl schon deshalb keinen Bestand haben könne, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bislang nur zu erzieherischen Maßnahmen, nicht aber zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sei.

Gegen den Beschluss des Landgerichts legte die Staatsanwaltschaft weitere Beschwerde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Bremen ein.

Das OLG Bremen hat den Haftbefehl durch Beschluss vom 01. März 2013 wieder in Vollzug gesetzt. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Umstand, dass Vortaten des Beschuldigten bisher nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind, der Annahme einer "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat", die für den hier nach § 112a StPO ergebenden Haftgrund erforderlich ist, nicht entgegensteht.

Auch wenn die Voraussetzungen unter denen eine Jugendstrafe verhängt werden kann, andere sind und dort die Täterpersönlichkeit und der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen, dient die Haftanordnung nach § 112a StPO in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit.

Eine automatische Herausnahme derjenigen Straftaten aus den Haftgründen, die nur zu einer Ahndung mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln geführt haben, gibt das Gesetz nicht her. Das würde im Übrigen dazu führen, dass der Schutz der Bevölkerung vor heranwachsenden Serienstraftätern nicht im gleichen Maße möglich wäre wie der Schutz vor erwachsenen Serienstraftätern. Insbesondere ist es für die Außenwirkung einer Tat und die Folgen für das Opfer in der Regel ohne Belang, ob die Tat von einem Heranwachsenden oder Erwachsenen begangen worden ist. Da hier auch die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht, war die Vollziehbarkeit des Haftbefehls anzuordnen.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 01. März 2013

www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-untersuchungshaft.php

Anwalt für Strafrecht: Bedrohung

Eine im Zustand momentaner Erregung ausgesprochene Drohung wie "Ich schlag` Dich tot!" genügt nicht unbedingt für die Verwirklichung des Bedrohungstatbestandes des § 241 Abs. 1 StGB

Der ''Bedrohung'' gemäß § 241 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.

Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt und der Täter die Drohung verwirklichen will oder kann. Ausgenommen sind allerdings alle Ankündigungen, die nicht als objektiv ernstzunehmende ''Bedrohung'' mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von den Ankündigungen beeindrucken lässt.

Eine solche nicht ernstzunehmende ''Bedrohung'' nahm das Amtsgericht ''Rudolstadt'' in dem Verfahren 355 Js 15271/12 - 1 Ds jug an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 9.7.2012 mangels Erfüllung eines Straftatbestands ab.

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den in einer therapeutischen Förderanstalt untergebrachten Angeschuldigten Anklage erhoben, weil er seiner Erzieherin, nach einem missverständlichen Telefonat mit seiner Mutter, den Telefonhörer vor die Füße warf und wutentbrannt behauptete, die Erzieherin habe seiner Mutter "Scheiße erzählt". Dabei fuchtelte er mit der Faust vor ihrem Gesicht herum und schrie: "Ich schlag` Dich tot!".

Das Amtsgericht machte deutlich, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten nur um eine "jugendliche Groß- und Wichtigtuerei" handelt, die dem "jugendlichen Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung" entsprungen ist. Kriminelles Unrecht mit tatbestandlicher Relevanz sei ihr jedoch, unter Berücksichtigung des Umfeldes und der Eigenart der beteiligten Personen, nicht zuzusprechen.