Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Übersendung eines vorher eingescannten und dann im Computer manipulierten Schriftstücks per Fax stellt keine Urkundenfälschung dar

Aufgrund des technischen Fortschritts müssen sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Manipulierung an einem Schriftstück unter zur Hilfenahme von technischen Hilfsmitteln eine Urkundenfälschung darstellt. In seiner Entscheidung vom 27.01.10 - 5 StR 488/09 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Urkundenfälschung nicht vorliegt, wenn das Original eingescannt und dann im Computer bearbeitet wird. Voraussetzung ist aber, dass die Reproduktion nicht den Anschein einer Originalurkunde hervorruft. Die Reproduktion darf einer Originalurkunde nicht so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch durch ein späteres Versenden dieser manipulierten Reproduktion per Fax wird beim Empfänger keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB hergestellt. Der Faxausdruck stellt lediglich eine Kopie eines vermeintlichen Originals dar.

Weitere Informationen zur Urkundenfälschung finden Sie unter: http://www.urkundenfälschung.com/

Anwalt für Strafrecht: allgemeines Strafrecht

Verwertungsbetrug durch Einsatz einer betrügerisch erlangten ec Karte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren 4 Str 485/08 entschieden, dass entgegen der älteren Rechtsprechung ein vollendeter Betrug im Zusammenhang mit einer durch Falschangaben erlangten ec Karte nicht immer schon dann vorliegt, wenn dem Täter von seiner Bank die ec Karte ausgehändigt wird. Vielmehr kann ein vollendeter Betrug erst dann vorliegen, wenn der Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner eingetreten ist. Grund hierfür ist, dass der garantierte Scheckverkehr zum 31. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Von der kartenausgebenden Bank wird die Einlösung einer Lastschrift nicht mehr garantiert. Deshalb werden seit dem ec Karten im Rahmen von unterschiedlichen Zahlungssystemen eingesetzt. Zunächst gibt es das POZ System, wo ein elektronisches Lastschriftverfahren stattfindet. Weiterhin gibt es das POS System, bei welchem eine unmittelbare Abbuchung stattfindet. Bei der Benutzung des POZ Systems übernimmt die Bank regelmäßig keine Garantie für eine Zahlung. Ein Schaden tritt damit nicht mehr bei der kartenausgebenden Bank, sondern vielmehr beim jeweiligen Vertragspartner ein. In dieser Situation kann nicht bereits die Ausgabe der ec Karte sondern erst der Eintritt des Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner zur Vollendung des Betruges führen.

Anwalt für Strafrecht: allgemeines Strafrecht

Verwertungsbetrug durch Einsatz einer betrügerisch erlangten ec Karte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren 4 Str 485/08 entschieden, dass entgegen der älteren Rechtsprechung ein vollendeter Betrug im Zusammenhang mit einer durch Falschangaben erlangten ec Karte nicht immer schon dann vorliegt, wenn dem Täter von seiner Bank die ec Karte ausgehändigt wird. Vielmehr kann ein vollendeter Betrug erst dann vorliegen, wenn der Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner eingetreten ist. Grund hierfür ist, dass der garantierte Scheckverkehr zum 31. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Von der kartenausgebenden Bank wird die Einlösung einer Lastschrift nicht mehr garantiert. Deshalb werden seit dem ec Karten im Rahmen von unterschiedlichen Zahlungssystemen eingesetzt. Zunächst gibt es das POZ System, wo ein elektronisches Lastschriftverfahren stattfindet. Weiterhin gibt es das POS System, bei welchem eine unmittelbare Abbuchung stattfindet. Bei der Benutzung des POZ Systems übernimmt die Bank regelmäßig keine Garantie für eine Zahlung. Ein Schaden tritt damit nicht mehr bei der kartenausgebenden Bank, sondern vielmehr beim jeweiligen Vertragspartner ein. In dieser Situation kann nicht bereits die Ausgabe der ec Karte sondern erst der Eintritt des Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner zur Vollendung des Betruges führen.

Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht

Ausländerzentralregister ist teilweise europarechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Verfahren C 526/06 entschieden, dass das in Deutschland geführte Ausländerzentralregister gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG verstößt. Durch das Ausländerzentralregister werden nicht deutsche Unionsbürger, die in Deutschland leben, diskriminiert. Das Ausländerzentralregister verfolgt zwar durch die systematische Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten den legitimen Zweck der Kriminalitätsbekämpfung, doch ist eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Unionsbürgern nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des EuGH führt nicht zur Nichtigkeit der Vorschriften über das Ausländerzentralregister. Vielmehr sind die Vorschriften eurporechtskonform auszulegen. Das Ausländerzentralregister darf nicht mehr auf Unionsbürger angewendet werden.

Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht

Ausländerzentralregister ist teilweise europarechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Verfahren C 526/06 entschieden, dass das in Deutschland geführte Ausländerzentralregister gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG verstößt. Durch das Ausländerzentralregister werden nicht deutsche Unionsbürger, die in Deutschland leben, diskriminiert. Das Ausländerzentralregister verfolgt zwar durch die systematische Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten den legitimen Zweck der Kriminalitätsbekämpfung, doch ist eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Unionsbürgern nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des EuGH führt nicht zur Nichtigkeit der Vorschriften über das Ausländerzentralregister. Vielmehr sind die Vorschriften eurporechtskonform auszulegen. Das Ausländerzentralregister darf nicht mehr auf Unionsbürger angewendet werden.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:

Kein Verwertungsverbot bei Verfahrensrüge hinsichtlich des rechtsanwaltlich vertretenden Mitbeschuldigten

Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Rechtsanwalt eines Beschuldigten über die anstehende Vernehmung zu unterrichten, führt laut BGH - 1 StR 691/08 nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines rechtsanwaltlich vertretenen Mitbeschuldigten. Der BGH ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 168 c Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO lediglich dem Schutz des Beschuldigten dient. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten soll bei der Vernehmung anwesend sein können. Der Mitbeschuldigte oder sein Rechtsanwalt haben dagegen bei der Vernehmung des Beschuldigten kein Anwesenheitsrecht.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:

Kein Verwertungsverbot bei Verfahrensrüge hinsichtlich des rechtsanwaltlich vertretenden Mitbeschuldigten

Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Rechtsanwalt eines Beschuldigten über die anstehende Vernehmung zu unterrichten, führt laut BGH - 1 StR 691/08 nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines rechtsanwaltlich vertretenen Mitbeschuldigten. Der BGH ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 168 c Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO lediglich dem Schutz des Beschuldigten dient. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten soll bei der Vernehmung anwesend sein können. Der Mitbeschuldigte oder sein Rechtsanwalt haben dagegen bei der Vernehmung des Beschuldigten kein Anwesenheitsrecht.