Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Mord

Die Blutrache ist regelmäßig als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos einzustufen und kann daher ein niedriger Beweggrund sein.

Wie die Blutrache im Kontext zum Mord aus niedrigen Beweggründen zu sehen ist, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 365/23) in seinem Beschluss vom 16. April 2024 entschieden. Der Angeklagte suchte mit weiteren Personen den Geschädigten auf, um Geld einzutreiben. Dabei ging es dem Angeklagten jedoch auch darum, die durch die Zahlungsweigerung beeinträchtigte Familienehre wiederherzustellen. Bei einem Treffen verletzte der Angeklagte den Geschädigten mit einem Messer tödlich. Nachdem das Landgericht Hannover dies als Totschlag eingestuft hatte, wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das Landgericht bei einer gebotenen Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, möglicherweise zu einer Strafbarkeit wegen Mordes gelangt wäre. Demnach kam es bei der Tat in hohem Maße darauf an, die Familienehre wiederherzustellen. Eine Tötung aus Blutrache ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes regelmäßig als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen. Der Täter erhebe sich durch das selbst gefällte Todesurteil über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen. 

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Mord

Für die Entscheidung, ob der Täter von der Straftat zurücktreten kann, ist auch das Vorstellungsbild des Täters zu beachten.

Zu den Voraussetzungen des Rücktritts äußerte sich der Bundesgerichtshof (2 StR 77/24) in seinem Beschluss vom 13. März 2024. Der Angeklagte fuhr zu seiner Ex-Freundin, um diese zur Rede zu stellen. Dabei führte er ein Messer mit, womit er der Geschädigten zwei Schnittverletzungen im Halsbereich zufügte. Die Geschädigte blutete massiv. Nachdem der Angeklagte seine Ex-Freundin mit dem Messer geschnitten hatte, verließ er die Tatörtlichkeit. Die Geschädigte hatte in der Zwischenzeit die Tür geschlossen. Die Verletzungen, die der Angeklagte der Geschädigten zugefügt hatte, waren nicht konkret lebensgefährlich. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof merkte in seinem Beschluss jedoch an, dass ein strafbefreiender Rücktritt hier nicht ausreichend geprüft wurde. Demnach muss neben dem äußeren Geschehensablauf auch das Vorstellungsbild des Angeklagten geschildert und berücksichtigt werden.

Anwalt für Strafrecht: Schlägerei

„Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.“ (§ 231 Abs. 1 StGB)

In seinem Beschluss vom 27. März 2024 befasste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 337/23) mit der Schlägerei nach § 231 StGB. Der Angeklagte kam zu einer Auseinandersetzung hinzu und schlug dabei nach Eintreffen um sich. Eine der Personen in der Menschenmenge kippte während der Schlägerei durch eine nicht näher definierbare starke Impulswirkung nach hinten und verletzte sich dabei schwer am Hinterkopf, worauf 7 Operationen folgen mussten. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei gem. § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde. Die anschließende Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Durch das Vorgehen des Angeklagten löste er eine Schlägerei aus, welche die Ursache für die schwere Verletzung des Nebenklägers ist. Auch ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund greift in diesem Fall nicht ein, da der Angeklagte durch das um sich herum schlagen zum einen auch Teilnehmer der Auseinandersetzung in Gefahr brachte, die nur verbal an der Auseinandersetzung teilnahmen und zum anderen stellt das eingesetzte Mittel kein angemessenes Mittel für die hier vorliegende Gefahr dar. Der Zeuge, den der Angeklagte dadurch verteidigen wollte, hätte sich dieser Situation auch problemlos entziehen können.

Anwalt für Strafrecht: Totschlag, Vergewaltigung, Störung der Totenruhe

Mit der Handhabung der Höchststrafe hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 466/23) in seinem Beschluss vom 20. Februar 2024 auseinandergesetzt. Der Angeklagte vergewaltigte seine Lebensgefährtin, tötete sie dann und verübte anschließend beschimpfenden Unfug am Leichnam. 

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zur Höchststrafe von 15 Jahren. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss aus, dass Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, jedoch hält die Gesamtfreiheitsstrafe sachlich rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Demnach erschließe sich nicht ohne Begründung, weshalb die Strafkammer trotz strafmildernder Umstände den Angeklagten mit der Höchststrafe bestraft hat. Die Strafe von 15 Jahren hätte demnach näher bzw. überhaupt begründet werden müssen, weshalb die Revision in diesem Punkt erfolgreich ist. Die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch bestehen.

Anwalt für Strafrecht: Störung der Totenruhe

„Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 168 Abs. 1 StGB)

Mit der im § 168 StGB geregelten Störung der Totenruhe hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 270/23) in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2023 beschäftigt. Der Angeklagte freundete sich mit einer anderen Person an, die ebenfalls obdachlos war, sodass die beiden regelmäßig zusammen ihr Nachtlager aufschlugen. In einer Nacht starb diese andere Person an den Folgen einer Tuberkulose. Etwa 41 Stunden später stellte der Angeklagte den abgetrennten Kopf dieser Person vor ein Gerichtsgebäude. Als die Polizei eintraf sagte er, dass er den Kopf dort abgestellt hatte, blieb danach aber still. Dass er es auch war, der den Kopf abgetrennt hatte, konnte man dem Angeklagten nicht nachweisen. Das Landgericht Bonn verurteilte ihn daraufhin wegen Störung der Totenruhe. Der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft legten Revision ein. Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, dass der Schuldspruch wegen Störung der Totenruhe keine Rechtsfehler aufweist. Durch das Aufstellen des abgetrennten Kopfes missachtete der Angeklagte das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen in erheblich pietätloser und roher Weise. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist laut Bundesgerichtshof unbegründet. Demnach habe das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte den Kopf selber abgetrennt hatte. So war der Körper bis zu 41 Stunden öffentlich zugänglich und auch die Blutspuren, die auf dem Angeklagten zu sehen waren, ergaben kein Indiz für das Abtrennen des Kopfes. Zuletzt berücksichtigte das Landgericht die Freundschaft, die die beiden verband.

Anwalt für Strafrecht: Mord und Raub mit Todesfolge

Eine abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung oder das Fehlen einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit können für Reifedefizite sprechen und zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen.

Ob der heranwachsende Angeklagte im Sinne des Gesetzes als Jugendlicher oder Erwachsener behandelt wird, hat der Bundesgerichtshof (5 StR 285/22) in seinem Urteil vom 2. Februar 2023 entschieden. Der Angeklagte führte mit weiteren Personen einen Raubüberfall durch, wobei sich die Angeklagten während des Überfalls beschlossen, den Geschädigten zu töten, nachdem dieser ihnen nicht die Verstecke für sein Geld nennen wollte. Das Landgericht Berlin wandte auf den 20-jährigen Heranwachsenden Jugendstrafrecht an. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Anwendung von Jugendstrafrecht gerichtet war, hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Frage, ob der Heranwachsende bei der Tat in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem jugendlichen gleichstand, eine Tatfrage ist, bei der dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht. Die hier genannten Gründe, wie eine abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung oder das Fehlen einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit können Anhaltspunkte dafür sein. Auch das starke Abhängigkeitsverhältnis zur (Groß-)Familie des Angeklagten spricht dafür.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Ein heimtückischer Mord nach § 211 Abs. 2 StGB erfordert kein heimliches Vorgehen.

Hat der Angeklagte einen heimtückischen Mord begangen? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 194/23) in seinem Beschluss vom 15. November 2023 befassen. Dieser traf auf dem Bahnhof auf den Geschädigten, den er aus einer früheren Auseinandersetzung wiedererkannte. Nachdem sie sich gegenseitig beleidigten, zog der frontal zum Geschädigten stehende Angeklagte ein Jagdmesser aus seiner Tasche und stach dem Geschädigten wuchtig ins Herz. Dieser verstarb kurz darauf. Das Landgericht Stuttgart stellte in seinem Urteil das Mordmerkmal der Heimtücke fest. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Demnach erfordere die Heimtücke kein heimliches Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen, auch dann, wenn der Angreifer ihm feindselig entgegentritt. Der Geschädigte hatte weder Kampf- noch Abwehrverletzungen. Aus der Gesamtschau lässt lässt sich daher der Schluss ziehen, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des Messerstichs keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versah.

Totschlag durch Unterlassen durch Hebamme

Der Anwendungsbereich des § 212 StGB beginnt bei einem regulären Geburtsverlauf nach herrschender Auffassung mit dem Beginn der Eröffnungswehen.

Ob sich eine Hebamme wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht hat, musste der Bundesgerichtshof (6 StR 128/23) in seinem Beschluss vom 2. November 2023 entscheiden. Die Angeklagte, die als Hebamme tätig war, bestärkte die Nebenklägerin darin, eine Hausgeburt durchzuführen. Nach dem Blasensprung schritt die Geburt nur sehr langsam voran. 3 Tage nach dem Blasensprung war der Muttermund sieben bis acht Zentimeter geöffnet. Einen Tag später verspürte die Nebenklägerin einen stechenden Schmerz im Bauch und nahm außerdem fortan keine Bewegungen des Kindes mehr wahr. Nachdem bei einer veranlassten Ultraschalluntersuchung nur noch ein stark verlangsamter Herzschlag festzustellen war, wurde ein Rettungswagen alarmiert. Spätestens während des Transports in das Krankenhaus verstarb das Kind an einer Minderversorgung des Körpers. Nach Eröffnung der Fruchtblase muss innerhalb von 18 bzw. spätestens 24 Stunden eine Antibiotikatherapie durchgeführt werden, wenn nicht abzusehen ist, dass die Geburt unmittelbar bevorsteht. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Landgericht führte in seinem Beschluss aus, dass der Tod des Kindes drei Tage nach dem Blasensprung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen wäre. Am darauffolgenden Tag hätte nur noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Überleben des Kindes bestanden. Weiterhin führt das Landgericht aus, dass sich die Angeklagte wissentlich den geltenden Leit- und Richtlinien entgegengesetzt hat, da sie tiefgreifende Vorbehalte gegen Krankenhausgeburten hat. Daher habe sich die Angeklagte unter anderem wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht. Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar, dass die Verurteilung wegen Totschlags möglich ist, da kein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB vorliegt. Vielmehr hat die Geburt nach den Eröffnungswehen bereits begonnen. Jedoch stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Unterlassen nur dann ursächlich für den Erfolg ist, wenn dessen Eintritt bei Vornahme der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Laut dem Urteil des Landgerichts sei der Angeklagten spätestens 4 Tage nach dem Blasensprung bewusst gewesen, dass ein weiteres Abwarten unweigerlich zum Tod des Kindes führen würde. Jedoch bestand zu diesem Zeitpunkt nur noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Rettung der Tochter.

Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub

Beim erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht der erstrebten Leistung in dessen Lebenskreis zurückgegangen lässt (§ 239a Abs. 4 StGB).

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof sich mit dem erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB auseinandergesetzt. Die Angeklagten hielten den Geschädigten mehrere Stunden fest, um von seinen Verwandten Geld zu erpressen. Diese bezahlten jedoch nicht. Nachdem zwei unbekannt gebliebene Männer die Angeklagten aufforderten, den Geschädigten gehen zu lassen, ließen sie diesen frei. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof merkt in seinem Beschluss jedoch an, dass es rechtsfehlerhaft ist, eine mögliche Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 239a StGB zu verneinen, da sie den Angeklagten nicht freiwillig haben gehen lassen. Die Vorschrift setzt eine Freiwilligkeit nicht voraus.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn nach der Vorstellung des Täters die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollendet werden kann.

Ob im vorliegenden Fall ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt oder der Angeklagte von der Tat freiwillig zurückgetreten ist, hat der Bundesgerichtshof (3 StR 137/23) in seinem Beschluss vom 16. Mai 2023 entschieden. Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte einen Laden zu verlassen, ohne für die Ware zu bezahlen. Als er vom Ladendetektiv angesprochen wurde, griff der Angeklagte diesen mit einem Messer an, um die Beute zu sichern und sich einer Festnahme zu entziehen. Der Geschädigte wich jedoch zurück und blieb daraufhin distanziert zum Angeklagten. Der Angeklagte konnte sodann mit der Beute fliehen. Das Landgericht Oldenburg nahm an, dass der Körperverletzungsversuch bereits beendet und fehlgeschlagen sei, jedenfalls der Rücktritt aber nicht freiwillig gewesen sei. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Beschluss aber aus, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen und unbeendet war, als der Geschädigte zurückwich, da der Angeklagte weiterhin auf ihn hätte einstechen können. Der Angeklagte gab den Versuch daraufhin freiwillig im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB auf, um mit der Beute zu flüchten.