Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Störung der Totenruhe.

Das Zerstückeln einer Leiche zur Verschleierung einer Vortat ist keine Störung der Totenruhe. In seinem Beschluss vom 30. August 2018 (5 StR 411/18) hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage zu befassen, inwiefern das Zerteilen einer Leiche zur Tatverdeckung eine Störung der Totenruhe darstellen kann.

Wegen Störung der Totenruhe durch die Verübung beschimpfenden Unfugs an einer Leiche macht sich strafbar, wer hierdurch grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung ausdrücken will. Weiterhin muss der Beschuldigte dem betroffenen Toten seine Verachtung zeigen wollen und dem Beschuldigten muss der beschimpfende Charakter seiner Handlung bewusst sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Sachverhalt, zerstückelte die Leiche der Betroffenen um deren Tötung zu verdecken und den Körper der Betroffenen besser aus der Wohnung bringen zu können. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen Störung der Totenruhe strafbar. Zwar kann das Zerteilen einer Leiche eine grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung im Sinne der Störung der Totenruhe sein, jedoch hat die Handlung des Beschuldigten keinen beschimpfenden Charakter, wenn er mit dem Zerstückeln eine Vortat verschleiern will.

Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung

Ein Beschuldigter macht sich wegen Freiheitsberaubung strafbar, wenn er eine bereits bestehende Freiheitsberaubung aufrechterhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte sich an der Bewachung des Betroffenen beteiligt und wenn er diesen regelmäßig wieder einschließt.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 23. August 2018 (3 StR 149/18) mit der Frage auseinander, ob sich ein Beschuldigter wegen Freiheitsberaubung strafbar macht, wenn er den Betroffenen nicht eingesperrt hat, ihn jedoch bewacht. Tatbestandsmäßig im Sinne einer der Freiheitsberaubung ist ein Verhalten, dass einen Menschen daran hindert, seinen gegenwärtigen Aufenthaltshort zu verlassen. Dies kann durch Einsperren oder die Freiheitsberaubung erfolgen. Ein Einsperren ist gegeben, wenn die Fortbewegungsmöglichkeit des Betroffenen dadurch aufgehoben wird, dass er in einen umschlossenen Raum verbracht wird, der über äußere Vorrichtungen verfügt, welche ein Verlasen des Raumes verhindern. Eine Freiheitsentziehung beginnt mit Eintritt des Freiheitsentzugs und endet, wenn der Betroffene seine Fortbewegungsfreiheit zurückerlangt und erfasst somit auch Verhalten, welche die Freiheitsentziehung aufrechterhält. Der Beschuldigte war bei Bekannten zu Besuch. Diese hielten den Betroffenen über einen längeren Zeitraum in einem Zimmer gefangen. Der Beschuldigte sympathisierte hiermit und entschloss sich die Bekannten zu unterstützten. Der Beschuldigte stellte sich für mindestens sieben Tage als Bewacher des Betroffenen zur Verfügung. Er versorgte den Betroffenen mit Lebensmitteln und schloss ihn nach Ausführungen zum Sanitärbereich wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen schwerer Freiheitsberaubung strafbar. Der Beschuldigte hielt die Freiheitsentziehung aufrecht, indem er sich an der Bewachung des Betroffenen beteiligte und diesen nach Ausführungen zum Sanitärbereich wieder einschloss.

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe versuchter Totschlag

Bloße Anwesenheit des Beschuldigten an einem Tatort reicht für psychische Beihilfe noch nicht aus. Es muss durch das Gericht vielmehr festgestellt werden, inwiefern der Beschuldigte den Tatentschluss des Täters bestärkt oder ihm ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat.

In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 (1 StR 597/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten bei der Haupttat eine Beihilfe zu dieser darstellen kann. Wegen Beihilfe macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einem Dritten bei der Begehung einer Straftat Hilfe leistet. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, welcher die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Physische Beihilfe kann hierbei dadurch erfolgen, dass der Beschuldigte den Täter bei der Haupttat motivierend bestärkt. Der Beschuldigte steuerte ein Fahrzeug, mit welchem er einen Dritten von einem Parkplatz fuhr. Der Dritte hatte den Betroffenen zuvor auf dem Parkplatz schwer misshandelt und ihn anschließend dünn bekleidet, bei 10 Grad Celsius und ohne Möglichkeit Hilfe zu rufen, in der Nacht in einen Wald gezogen. Der Beschuldigte erkannte, dass die Behandlung des Betroffenen durch den Dritten lebensgefährlich war. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran, wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag. Der Bundesgerichthof war jedoch der Auffassung, dass sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht ergab, dass der Beschuldigte das Verhalten des Dritten in irgendeiner Form aktiv gefördert hat. Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht für psychische Beihilfe nicht aus. Es bedarf konkreterer Feststellungen durch das Landgericht, inwiefern der Beschuldigte den Tatentschluss des Dritten bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm durch seine Anwesenheit ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat.

Anwalt für Strafrecht: Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge

Das Ertrinken von Personen auf einem Schlauchboot kann bei der Strafzumessung, im Rahmen des Einschleusens von Ausländern, auch dann zulasten des Beschuldigten beachtete werden, wenn die Ertrunkenen keine tauglichen Betroffenen der Haupttat sind.

, im Rahmen des Einschleusens von Ausländern, auch dann zulasten des Beschuldigten beachtete werden, wenn die Ertrunkenen keine tauglichen Betroffenen der Haupttat sind.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Umstände abzuwägen, welche für und gegen den Beschuldigten sprechen. Dies kann erheblichen Einfluss auf die zu verhängende Strafe haben. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2018 (1 StR 255/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern beim Einschleusen von Ausländern, das Ertrinken von Personen auf eine Schlauchboot bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann, selbst wenn die Betroffenen keine tauglichen Betroffenen der Haupttat sind. Der Beschuldigte vermittelte Überfahrten von der türkischen Küste nach Griechenland an Schleusungswillige. Der Beschuldigte erhielt für jede vermittelte Person eine Vergütung. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Schleusungswilligen auf nicht zur Überfahrt geeigneten Booten untergebracht werden. Eines der Boote sank infolge einer Kollision. Die fünf vom Beschuldigten vermittelten Bootsinsassen überlebten, jedoch ertranken infolge der Kollision 13 Menschen, darunter auch Kinder. Bezüglich der Gestorbenen hatte der Beschuldigte keinerlei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schleusung ergriffen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der Tod der Kinder bei der Überfahrt trotzdem zu Lasten des Beschuldigten in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies ist möglich obwohl die Verstorbenen aufgrund des Grundsatz der limitierten Akzessorietät nicht taugliche Betroffene im Sinne des § 97 Abs. 1 AufenthG sind, da es an einer vorsätzlichen Haupttat fehlt und sie somit keine „Geschleusten“ im Sinne der Vorschrift sind.

Anwalt für Strafrecht: Unterlassene Hilfeleistung

Allein der Umstand, dass ein Beschuldigter Mieter einer Wohnung ist, in welcher eine andere Person körperlich misshandelt wird, sagt noch nichts über dessen Pflicht aus, bezüglich der körperlichen Misshandlungen einzuschreiten.

Dem Bundesgerichthof stellte sich in seinem Beschluss vom 11. April 2017 (2 StR 354/16) die Frage, ob ein Mieter, in dessen Wohnung eine Straftat begangen wird, gezwungen ist, Hilfe zu leisten. Um sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen, muss dem Beschuldigten eine Hilfeleistung zumutbar und möglich gewesen sein. Begehen Dritte Taten, so muss es dem Beschuldigten möglich sein, diese mit seiner Handlung dazu zu bewegen die Taten zu unterlassen oder zu beenden. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, war Mieterin einer Wohnung. In dieser Wohnung misshandelten Dritte den Betroffenen körperlich. Die beschuldigte Mieterin war hierbei anwesend, unternahm jedoch nichts. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte im Anschluss hieran wegen unterlassener Hilfeleistung. Dies begründete das Landgericht damit, dass es für sie als Mieterin möglich und zumutbar gewesen wäre, zugunsten des Betroffenen einzuschreiten. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besagt allein der Umstand, dass die Beschuldigte Mieterin der Wohnung war, in welcher die Misshandlungen stattfanden, für sich genommen noch nichts aus.

Anwalt für Strafrecht: Einwilligung Körperverletzung

Gesellschaftliche Vorstellungen oder vom Beschuldigten verfolgte Zwecke dürfen zur Feststellung der Sittenwidrigkeit und damit zur Begründung der Strafbarkeit einvernehmlicher Körperverletzungen nicht herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15. August 2018 mit der Frage zu befassen, inwiefern der vom Beschuldigten mit der Tat verfolgte Zweck zur Begründung der Sittenwidrigkeit einer Einwilligung herangezogen werden kann. Die Einwilligung des Betroffenen in eine Körperverletzung kann dann nicht rechtfertigende Wirkung entfalten, wenn sie sittenwidrig ist. Für die Sittenwidrigkeit einer Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Der Beschuldigte ritze der Betroffenen mit einem Messer seine Initialen in einer Höhe von etwa zehn Zentimetern und einer Breite von rund zwanzig Zentimetern in den Rücken. Die Betroffene willigte hierin ein. Auf Grundlage dessen sprach das Landgericht den Beschuldigten frei. In der Revision macht die Staatsanwaltschaft jedoch geltend, die Einwilligung der Beschuldigten sei sittenwidrig, da der Beschuldigte mit dem Einritzen bezweckte die Betroffene zu „zeichnen“. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist der Zweck der Beschuldigtenhandlung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu beachten. Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann. Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlichen Körperverletzungen können sie nicht herangezogen werden.

Fachanwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Wenn der Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung vor Gericht wahrheitswidrig behauptet, sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, darf das Gericht dieses Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigen.

Gegen den Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. In der Hauptverhandlung ließ sich er sich dahingehend ein, dass er den Geschädigten zwar mit einem Messer verletzt habe. Dabei habe er allerdings in Notwehr gehandelt, weil der Geschädigte ihn gewürgt habe. Das Landgericht war der Überzeugung, dass die Einlassung des Angeklagten wahrheitswidrig war und es keinen Angriff seitens des Geschädigten auf den Angeklagten gegeben hatte. Es verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und berücksichtigte dabei strafschärfend, dass der Angeklagte „das Opfer zu Unrecht eines Angriffs auf sein eigenes Leben und damit einer Straftat bezichtigt“ habe.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und hob die Verurteilung des Angeklagten mit seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 4 StR 529/17 im Strafausspruch auf. Dabei betonte der BGH, dass es einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt sei, sich mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Dies gelte auch, wenn mit der Einlassung Anschuldigung gegen andere Personen verbunden seien. Die Grenze eines zulässigen Verteidigungsverhaltens sieht der BGH erst dann überschritten, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich.

 

Anwalt für Strafrecht: Eventualvorsatz

Entspricht ein Tötungserfolg nicht dem Handlungsmotiv des Beschuldigten, so kann dies gegen einen Eventualvorsatz bezüglich der Tötung sprechen.

In seinem Urteil vom 28. Juni 2018 setzte sich der Bundesgerichtshof (3 StR 23/18) mit der Frage auseinander, ob es gegen eine Tötung mit Eventualvorsatz spricht, wenn die Tötung nicht dem Motiv des Beschuldigten entspricht. Mit Eventualvorsatz handelt ein Beschuldigter der bedingt vorsätzlich handelt. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Beschuldigte den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Zur Feststellung dessen bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstandes des Einzelfalles. Der Beschuldigte drang mit Dritten in das Haus des Betroffenen ein. Geplant war es Wertgegenstände und Geld aus dem Haus zu entwenden. Der Beschuldigte wurde mittels Gewaltanwendung überwältigt. Bei der Durchsuchung des Hauses fanden die Beteiligten einen Waffenschrank, welchen sie nicht öffnen konnten. Um in Erfahrung zu bringen, wie der Waffenschrank zu öffnen ist, wurde der Betroffene weiter von den Beteiligten misshandelt. Hierbei zog der Beschuldigte den Kopf des Betroffenen nach hinten, wobei er dessen Halswirbel durchbrach, was zu dessen Tod führte. Allen Beteiligten war bewusst, dass der Betroffene durch die Gewaltanwendung sterben könnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht bereits das Motiv für die Gewaltanwendung gegen eine billigende Inkaufnahme des Todes des Betroffenen. Die Gewaltanwendung wurde nur deswegen gesteigert, weil der Beschuldigte alleine hierin eine Möglichkeit gesehen hat, mit Hilfe des Betroffenen den Waffenschrank zu öffnen.

Anwalt für Strafrecht: Aussetzung

Das Aussetzen einer stark alkoholisierten Person bei Temperaturen um den Gefrierpunkt, kann den Tatbestand der Aussetzung erfüllen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass die Person im Hinterhof eines belebten Wohnhauses ausgesetzt wurde.

Der Aussetzung durch Versetzen in eine hilflose Lage macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er den Betroffenen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe aussetzt. Kennzeichnend kann hierfür das Fehlen hypothetisch rettungsgeeigneter sachlicher Faktoren und hilfsfähiger sowie generell auch hilfsbereiter Personen sein. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 12. Juli 2017 (5 StR 134/17) damit auseinander, welche Indizien für und gegen Aussetzung sprechen wenn ein alkoholisierter Betroffener in die Kälte verbracht wird. Die Beschuldigten verbrachten die stark alkoholisierte und spärlich bekleidete Betroffene in den Hinterhof eines belebten Wohnhauses. Zum Zeitpunkt des Verbringens befanden sich die Außentemperaturen um den Gefrierpunkt. Trotz zeitnahen Auffindens näherte sich die Körpertemperatur der Betroffenen schnell der Hypothermiegrenze von 35 Grad Celsius an. Weiterhin bestand die Gefahr, dass die Betroffene erbricht und sich dabei schwere Gesundheitsschäden zuzieht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht in diesem Fall für eine Aussetzung der Betroffenen durch Versetzen in eine hilflose Lage, dass sie sich aufgrund der Alkoholisierung und der rasch sinkenden Körpertemperatur in einer konkreten Lebens- oder einer schweren Gesundheitsgefahr befand. Dieser Gefahr stand nicht ohne weiteres entgegen, dass die Betroffene an einem Werktag in den Hinterhof eines „belebten“ Wohnhauses verbracht wurde.

Anwalt für Strafrecht: Mordmerkmal der Heimtücke

Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat liegt das Heimtückische in den Vorkehrungen, welche der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen. Diese müssen bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Hierbei schadet es nicht, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung nicht zweifelsohne arglos ist.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes des Mordes gemäß § 211 StGB, bedarf es für das Mordmerkmal der Heimtücke der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Darunter versteht man, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff rechnet und sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt wehren kann. In seinem Beschluss vom 31.07.2018 (5 StR 296/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal der Heimtücke bei von langer Hand geplanten und vorbereiteten Taten vorliegt. Der Beschuldigte verschaffte sich mit Hilfe des Wohnungsschlüssels des Sohnes der Geschädigten Zutritt zu deren Wohnung. Er zielte mit einer Schreckschusspistole auf sie und forderte sie auf sich ruhig zu verhalten, weil sie andernfalls ihr Kind, welches der Beschuldigte zuvor in seiner Gartenlaube gefesselt hatte, nicht wiedersehen werde. Dann erstach er die Frau mit einem Küchenmesser. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier das Mordmerkmal der Heimtücke vor, obwohl sich die Frau einen Angriff auf ihre Person bewusst war. Durch das überraschende Eindringen des Beschuldigten wurden dem Opfer von Anfang an alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen genommen. Das Tückische im Vorgehen des Beschuldigten wirkt vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung im Rahmen des kurzen Geschehensablaufes bis zur eigentlichen Tötungshandlung fort.