Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Hervorrufen eines Brechreizes

Das Hervorrufen eines Brechreizes kann eine körperliche Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung darstellen. Eine Strafbarkeit setzt subjektiv einen Verletzungsvorsatz voraus.

Eine Körperverletzung kann durch eine körperliche Misshandlung begangen werden. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter Umständen kann auch das Hervorrufen eines Ekelgefühls eine körperliche Misshandlung darstellen.

Mit Beschluss des BGH vom 18. August 2015 – 3 StR 289/15 stellte dieser fest, dass ein durch Anspucken ausgelöstes Ekelgefühl eine körperliche Misshandlung darstellen kann, so weit durch das Ekelgefühl körperliche Reaktionen erfolgen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschuldigte einen Polizeibeamten zweimal angespuckt und ihn dabei einmal im Gesicht getroffen haben soll. Dies soll bei dem Polizeibeamten Ekel und, über einen längeren Zeitraum, einen Brechreiz hervorgerufen haben. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Körperverletzung aufgrund einer körperlichen Misshandlung, da objektiv eine Körperverletzung vorlag.

Der BGH schloss sich zunächst den Ausführungen des Landgerichts an. Der BGH stellte klar, dass das Hervorrufen von Ekel aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung allein für eine Körperverletzung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Ekel zu einer körperlichen Reaktion führen. Ein aufgrund des Brechreizes hervorgerufener Brechreiz stellt eine solche körperliche Reaktion dar. Trotzdem hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf, weil durch das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen bezüglich des Verletzungsvorsatzes getroffen worden sind.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Ohrfeige

Ohrfeigen können eine Körperverletzung darstellen, soweit das körperliche Wohlbefinden in erheblichen Maße beeinträchtigt wird. Das körperliche Wohlbefinden wird insbesondere bei der Zufügung von Schmerzen in erheblichen Maß beeinträchtigt.

Nach § 223 StGB macht man sich wegen Körperverletzung strafbar, sobald man jemanden an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt. Soweit eine Ohrfeige zu Verletzungen beim Geschädigten führt, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor. Aber auch unterhalb dieser Schwelle kann eine Bestrafung wegen Körperverletzung durch eine körperliche Misshandlung in Betracht kommen. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Mit Beschluss vom 13.01.2016 – 1 StR 581/15 - stellt der BGH klar, das Ohrfeigen eine körperliche Misshandlung darstellen können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Geschädigte Schmerzen verspürt hat. Sobald die Ohrfeige Schmerzen verursacht, wird man in seinem körperlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Der Entscheidung des BGH lag ein Verfahren wegen Totschlags in minderschweren Fall zugrunde. Ein Totschlag in minderscheren Fall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man aufgrund einer vorausgegangen Misshandlung jemanden tötet. Der spätere Geschädigte hatte den späteren Angeklagten zwei Ohrfeigen gegeben, bevor er getötet worden ist. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass die zwei Ohrfreigen nicht nur geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit beim späteren Angeklagten dargestellt haben.  

Anwalt für Strafrecht: Heimtückischer Mord bei Kleinkindern

Ein heimtückischer Mord setzt das bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit voraus. An einem Kleinkind ist ein solcher Mord grundsätzlich nicht möglich, da Kleinkinder nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig sind. Um daher einen heimtückischen Mord an einem Kleinkind zu verwirklichen, ist es daher erforderlich, dass die Arg- und Wehrlosigkeit von schutzbereiten Dritten ausgenutzt wird.

Mit Beschluss vom 5. August 2014 – 1 StR 340/14 hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob ein heimtückischer Mord an einem wenige Wochen alten Kleinkind begangen wurde. Dem Beschluss lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Vater des Kindes einen Arztbesuch wahrnahm, für den er eine Strecke von einem Kilometer zurücklegen musste. Daher überließ er die Aufsicht über das Kind der Kindesmutter bzw. der Angeklagten. Während seiner Abwesenheit tötete die Mutter das Kind.

Um das Mordmerkmal der Heimtücke an einem Kleinkind zu erfüllen, muss die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten ausgenutzt werden. Unter einem schutzbereiten Dritten ist eine Person verstehen, die den Schutz den Kleinkindes für eine gewisse Zeit übernimmt. Entscheidend ist, dass die Person den Schutz zum Tatzeitpunkt tatsächlich ausgeübt hat.

Zum Merkmal des „schutzbereiten Dritten“ äußerte sich der Bundesgerichtshof vorliegend. Schutzbereit ist jemand nur, wenn er in der Lage ist, Einwirkungen auf das Kleinkind zu unterbinden. Dafür muss der Dritte den Angriff zum einen wahrnehmen. Zum anderen darf er nicht so weit vom Angriff entfernt sein, dass jegliche Abwehrversuche ohnehin zu spät kämen. Ein heimtückischer Mord kann dann nur noch angenommen werden, wenn der Dritte der tatausführenden Person vertraut oder von dieser getäuscht wurde.

Zunächst hat die Angeklagte nicht täuschend auf den Kindesvater in Bezug auf den Arztbesuch eingewirkt. Nach Auffassung des BGH kam es aber entscheidend auf die erhebliche räumliche Trennung zwischen dem Kindesvater und dem Kleinkind an. Da der Kindesvater einen weit entfernten Arzt aufsuchte, war er mithin weder in der Lage, einen Angriff auf sein Kind wahrzunehmen, noch diesen aufgrund der räumlichen Trennung rechtzeitig zu verhindern. Der Vater war zu keiner Abwehrhandlung fähig und war daher nicht mehr als schutzbereiter Dritter anzusehen. Somit war ein heimtückischer Mord an dem Kleinkind auch nicht möglich. Es hat vielmehr eine Verurteilung wegen Totschlags zu erfolgen.

 

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung durch lebensgefährdende Behandlung

Bei einer gefährlichen Körperverletzung kommt es nicht darauf an, dass die Handlung konkret lebensgefährlich ist, sondern vielmehr reicht eine abstrakte Lebensgefährlichkeit aus. Diese wird anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt, wobei die Dauer, Art und Stärke der Verletzungshandlung maßgeblich sind.

Im Beschluss vom 31. Juli 2013 (2-StR 38/13) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann aus einer einfachen Körperverletzung eine gefährliche Körperverletzung wegen lebensgefährlicher Behandlung wird. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Verletzte vom körperlich überlegenen Beschuldigten gegen den Kopf geschlagen und im Anschluss getreten wurde. Im Zuge dessen wurde dem Beschuldigten eine gefährliche Körperverletzung durch eine lebensgefährdende Behandlung vorgeworfen. Für eine lebensgefährdende Behandlung im Zuge einer gefährlichen Körperverletzung kommt es nicht darauf an, ob der Verletze tatsächlich in Lebensgefahr war. Entscheidend ist, ob die Handlung im Einzelfall abstrakt geeignet war, das Leben des Verletzten zu gefährden. Zur Feststellung der Gefährdung stellt der Bundesgerichtshof auf die konkrete Schädlichkeit der Verletzungshandlung am Körper des Betroffenen ab. Feststellungsrelevant sind hierbei zum Beispiel Dauer, Art und Stärke der Verletzungshandlung. Insbesondere die hier vorliegende Einwirkung auf empfindliche und lebensnotwendige Körperregionen, wie den Kopf, kann zu einer abstrakten Lebensgefährdung führen.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung und Irrtum

Wird bei Ende einer Notwehrlage die Verteidigungshandlung weitergeführt, so ist die Vorstellung des Verteidigenden maßgeblich dafür, ob eine vorsätzliche Körperverletzung oder ein Tatbestandsirrtum vorliegt.

Das Notwehrecht gibt den Angegriffenen die Möglichkeit, sich z.B. gegen eine Körperverletzung zur Wehr zu setzen. Endet die Notwehrlage, die Verteidigungshandlung wird jedoch fortgeführt, so kann sowohl eine vorsätzliche Körperverletzung oder ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB vorliegen. Ob eine Körperverletzung oder ein Tatbestandsirrtum vorliegt, hängt maßgeblich von der Tätervorstellung ab. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2013 – 1 Str 449/13 - hielt der Angegriffene es für erforderlich, die Verteidigungshandlung fortzusetzen. Er befürchtete, dass er anderenfalls erneut durch den Angreifer verletzt werden könnte. Tatsächlich war der Angreifende bereits kampfunfähig und die Notwehrlage somit beendet. Hätte der Verteidigende erkannt, dass die Notwehrlage beendet war, würde eine vorsätzliche Körperverletzung vorliegen. Stellt sich der Verteidiger jedoch vor, die Notwehrsituation besteht weiterhin, da bei Aufgabe der Verteidigungshandlung weitere Angriffe zu befürchten sind, so befindet sich der Verteidigende in einem Irrtum über Tatumstände nach. In diesem Fall entfällt die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung iSd, § 226 StGB

Für eine schwere Körperverletzung ist z.B. notwendig, dass ein wichtiges Glied dauernd nicht mehr gebracht werden kann. Auch bei erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen liegt nicht immer eine dauernde Beeinträchtigung eines Körperglieds vor.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13 hat der Bundesgerichtshof untersucht, ab wann jemand ein „wichtiges Glied“ im Sinne der schweren Körperverletzung nach
§ 226 Abs. 1 StGB dauernd nicht mehr gebrauchen kann.

Um ein „wichtiges Glied“ dauernd nicht mehr gebrauchen zu können, muss eine erhebliche Anzahl an Funktionen dieses Körperglieds ausfallen, sodass es weitgehend unbrauchbar wird. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ist dabei maßgeblich, dass der Funktionsausfall des Körperglieds von der faktischen Wirkung her einem physischen Verlust entspricht.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschädigten aus etwa einem Meter Entfernung mit einer Pumpgun ins rechte Knie geschossen. Durch diese vorsätzliche Körperverletzung wurden bei dem Geschädigten dauerhaft eine Beugehemmung des rechten Knies von 60 Grad, ein Muskeldefizit sowie eine Instabilität hervorgerufen. Es konnte ferner festgestellt werden, dass der Geschädigte aufgrund einer mit hoher Wahrscheinlichkeit auftretenden Arthrose im rechten Knie mit einer Knieprothese zu rechnen haben wird. Hinzukommen eine Erwerbsminderung von etwa dreißig Prozent und die Unmöglichkeit schweren körperlichen Belastungen nachgehen zu können.

Trotz dieser körperlichen Leiden konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen, dass die faktischen Wirkungen dieser Beschwerden einem physischen Verlust des Körperglieds entsprechen. Die strengen Anforderungen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB sind mithin nicht erfüllt worden. Jedoch wurde eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Wuchtige Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf einer anderen Person sind nicht zwingend als gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs anzusehen, insbesondere, wenn lediglich ein Turnschuh getragen wird.

Wegen gefährlicher Körperverletzung wird unter anderem derjenige bestraft, der die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem solchen Werkzeug jeder Gegenstand zu verstehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Seit einiger Zeit gilt auch der beschuhte Fuß als gefährliches Werkzeug, wenn es sich bei dem Schuh um einen derben Schuh handelt. Als Paradebeispiel gilt der Springerstiefel.

In seiner Entscheidung vom 26.10.2016 - 2 StR 253/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Grundsätze noch einmal bekräftigt und die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Frankfurt aufgehoben. Der Angeklagte hatte einer anderen Person nach einem Streit zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den Kopf getreten, als diese bereits bewusstlos auf dem Asphalt lag. Nach Ansicht des BGH liegt hier jedoch keine gefährliche Körperverletzung vor, da der Angriff äußerlich folgenlos blieb und keine erhebliche Verletzung festgestellt werden konnte. Außerdem betonte der BGH, dass etwaige Verletzungsfolgen auch konkret durch den Schuh und nicht nur durch die Tritte an sich verursacht werden müssen, damit der erhöhte Strafrahmen des § 224 StGB greift.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung / Drogenstrafrecht

Wer absichtlich verschweigt, dass Plätzchen Cannabis enthalten, macht sich auch dann nicht wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar, wenn nach dem Verzehr eines solchen Haschkekses Schweißausbrüche, der Verlust der Gesichtsfarbe und Zittern beim Verzehrenden auftreten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 11.02.2016 - 1 OLG 1 Ss 2/16 ein Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben, durch das der Angeklagte unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte zum Weihnachtsfest bei seiner Mutter selbst gebackene Kekse mitgebracht, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Um die sonst immer so schlechte Stimmung auf der Weihnachtsfeier aufzuhellen, legte er diese Kekse auf den Tisch ohne die Familie über den Inhalt aufzuklären. Ein 17-Jähriger erlitt nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche, wurde kreidebleich und begann zu zittern.

Eine gefährliche Körperverletzung sah das OLG Zweibrücken in diesem Verhalten nicht, da die verwendete Substanz grundsätzlich nach der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden sein muss. Eine überdurchschnittliche und erhebliche Schädigung war hier jedoch nicht gegeben. Auch eine einfache Körperverletzung kam nicht in Betracht, da der Angeklagte keine Gesundheitsschädigung seiner Familienmitglieder in Kauf nahm. Er wollte lediglich die Stimmung aufhellen und vertraute darauf, dass schon alles gut gehe und niemand verletzt werden würde. Allerdings wird ihm wohl auch bei einer erneuten Verhandlung zumindest eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge drohen.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung kommt nur in Betracht, wenn die verletzte Person durch das Zusammenwirken mehrerer Personen in ihrer Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten beeinträchtigt wird.

In seinem Beschluss vom 18. Februar 2016 - 4 StR 550/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Anforderungen an eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung definiert. Eine gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Körperverletzungshandlung von einer weiteren, am Tatort anwesenden Person bewusst in einer Weise, die geeignet ist die Lage des Verletzten zu verschlechtern, verstärkt wird. Die erforderliche verstärkte Gefährlichkeit wird vor allem in Fällen anerkannt, in denen die Beteiligung einer zweiten Person der Schwächung der Abwehrmöglichkeiten des Verletzten dient. Dies ist nach Ausführungen des BGH auch der Fall, wenn der Verletzte durch das Zusammenwirken in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Im zu verhandelnden Fall hat die Verletzte den Komplizen des Handelnden aber erst gar nicht wahrgenommen, sodass ihre Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten nicht durch dessen Anwesenheit eingeschränkt wurden und von einer gemeinschaftlichen Körperverletzung deshalb nicht die Rede sein konnte.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine gefährliche Körperverletzung ist beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs nur dann gegeben, wenn sie durch den Anstoß mit dem Kraftfahrzeug selbst und nicht erst durch einen nachfolgenden Sturz ausgelöst wird.

In seinem Beschluss vom 03. Februar 2016 - 4 StR 594/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut deutlich gemacht, dass eine gefährliche Körperverletzung nicht automatisch gegeben ist, wenn die Verletzung im weitesten Sinne durch ein Kraftfahrzeug ausgelöst wurde. Vielmehr erfordert die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB eine Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eintreten muss. Im Fall des Einsatzes eines Kraftfahrzeugs muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst werden. Eine erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Körperverletzung reicht nach Ausführungen des BGH nicht, da sie nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen ist.
Die beiden Angeklagten hatten versucht, den Geschädigten, den sie zuvor bestohlen hatten, von der Motorhaube ihres Autos abzuschütteln, als dieser die Angeklagten von der Flucht abhalten wollte. Sie fuhren mit dem Auto mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz, wobei der Geschädigte von der Motorhaube abrutschte und sein linker Fuß kurzzeitig unter die Motorhaube geriet. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wurde vom BGH aufgehoben.