Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung und Irrtum

Wird bei Ende einer Notwehrlage die Verteidigungshandlung weitergeführt, so ist die Vorstellung des Verteidigenden maßgeblich dafür, ob eine vorsätzliche Körperverletzung oder ein Tatbestandsirrtum vorliegt.

Das Notwehrecht gibt den Angegriffenen die Möglichkeit, sich z.B. gegen eine Körperverletzung zur Wehr zu setzen. Endet die Notwehrlage, die Verteidigungshandlung wird jedoch fortgeführt, so kann sowohl eine vorsätzliche Körperverletzung oder ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB vorliegen. Ob eine Körperverletzung oder ein Tatbestandsirrtum vorliegt, hängt maßgeblich von der Tätervorstellung ab. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2013 – 1 Str 449/13 - hielt der Angegriffene es für erforderlich, die Verteidigungshandlung fortzusetzen. Er befürchtete, dass er anderenfalls erneut durch den Angreifer verletzt werden könnte. Tatsächlich war der Angreifende bereits kampfunfähig und die Notwehrlage somit beendet. Hätte der Verteidigende erkannt, dass die Notwehrlage beendet war, würde eine vorsätzliche Körperverletzung vorliegen. Stellt sich der Verteidiger jedoch vor, die Notwehrsituation besteht weiterhin, da bei Aufgabe der Verteidigungshandlung weitere Angriffe zu befürchten sind, so befindet sich der Verteidigende in einem Irrtum über Tatumstände nach. In diesem Fall entfällt die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung iSd, § 226 StGB

Für eine schwere Körperverletzung ist z.B. notwendig, dass ein wichtiges Glied dauernd nicht mehr gebracht werden kann. Auch bei erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen liegt nicht immer eine dauernde Beeinträchtigung eines Körperglieds vor.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13 hat der Bundesgerichtshof untersucht, ab wann jemand ein „wichtiges Glied“ im Sinne der schweren Körperverletzung nach
§ 226 Abs. 1 StGB dauernd nicht mehr gebrauchen kann.

Um ein „wichtiges Glied“ dauernd nicht mehr gebrauchen zu können, muss eine erhebliche Anzahl an Funktionen dieses Körperglieds ausfallen, sodass es weitgehend unbrauchbar wird. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ist dabei maßgeblich, dass der Funktionsausfall des Körperglieds von der faktischen Wirkung her einem physischen Verlust entspricht.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschädigten aus etwa einem Meter Entfernung mit einer Pumpgun ins rechte Knie geschossen. Durch diese vorsätzliche Körperverletzung wurden bei dem Geschädigten dauerhaft eine Beugehemmung des rechten Knies von 60 Grad, ein Muskeldefizit sowie eine Instabilität hervorgerufen. Es konnte ferner festgestellt werden, dass der Geschädigte aufgrund einer mit hoher Wahrscheinlichkeit auftretenden Arthrose im rechten Knie mit einer Knieprothese zu rechnen haben wird. Hinzukommen eine Erwerbsminderung von etwa dreißig Prozent und die Unmöglichkeit schweren körperlichen Belastungen nachgehen zu können.

Trotz dieser körperlichen Leiden konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen, dass die faktischen Wirkungen dieser Beschwerden einem physischen Verlust des Körperglieds entsprechen. Die strengen Anforderungen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB sind mithin nicht erfüllt worden. Jedoch wurde eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Wuchtige Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf einer anderen Person sind nicht zwingend als gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs anzusehen, insbesondere, wenn lediglich ein Turnschuh getragen wird.

Wegen gefährlicher Körperverletzung wird unter anderem derjenige bestraft, der die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem solchen Werkzeug jeder Gegenstand zu verstehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Seit einiger Zeit gilt auch der beschuhte Fuß als gefährliches Werkzeug, wenn es sich bei dem Schuh um einen derben Schuh handelt. Als Paradebeispiel gilt der Springerstiefel.

In seiner Entscheidung vom 26.10.2016 - 2 StR 253/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Grundsätze noch einmal bekräftigt und die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Frankfurt aufgehoben. Der Angeklagte hatte einer anderen Person nach einem Streit zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den Kopf getreten, als diese bereits bewusstlos auf dem Asphalt lag. Nach Ansicht des BGH liegt hier jedoch keine gefährliche Körperverletzung vor, da der Angriff äußerlich folgenlos blieb und keine erhebliche Verletzung festgestellt werden konnte. Außerdem betonte der BGH, dass etwaige Verletzungsfolgen auch konkret durch den Schuh und nicht nur durch die Tritte an sich verursacht werden müssen, damit der erhöhte Strafrahmen des § 224 StGB greift.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung / Drogenstrafrecht

Wer absichtlich verschweigt, dass Plätzchen Cannabis enthalten, macht sich auch dann nicht wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar, wenn nach dem Verzehr eines solchen Haschkekses Schweißausbrüche, der Verlust der Gesichtsfarbe und Zittern beim Verzehrenden auftreten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 11.02.2016 - 1 OLG 1 Ss 2/16 ein Urteil eines Amtsgerichts aufgehoben, durch das der Angeklagte unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte zum Weihnachtsfest bei seiner Mutter selbst gebackene Kekse mitgebracht, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Um die sonst immer so schlechte Stimmung auf der Weihnachtsfeier aufzuhellen, legte er diese Kekse auf den Tisch ohne die Familie über den Inhalt aufzuklären. Ein 17-Jähriger erlitt nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche, wurde kreidebleich und begann zu zittern.

Eine gefährliche Körperverletzung sah das OLG Zweibrücken in diesem Verhalten nicht, da die verwendete Substanz grundsätzlich nach der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden sein muss. Eine überdurchschnittliche und erhebliche Schädigung war hier jedoch nicht gegeben. Auch eine einfache Körperverletzung kam nicht in Betracht, da der Angeklagte keine Gesundheitsschädigung seiner Familienmitglieder in Kauf nahm. Er wollte lediglich die Stimmung aufhellen und vertraute darauf, dass schon alles gut gehe und niemand verletzt werden würde. Allerdings wird ihm wohl auch bei einer erneuten Verhandlung zumindest eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in geringer Menge drohen.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung kommt nur in Betracht, wenn die verletzte Person durch das Zusammenwirken mehrerer Personen in ihrer Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten beeinträchtigt wird.

In seinem Beschluss vom 18. Februar 2016 - 4 StR 550/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Anforderungen an eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung definiert. Eine gemeinschaftliche Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Körperverletzungshandlung von einer weiteren, am Tatort anwesenden Person bewusst in einer Weise, die geeignet ist die Lage des Verletzten zu verschlechtern, verstärkt wird. Die erforderliche verstärkte Gefährlichkeit wird vor allem in Fällen anerkannt, in denen die Beteiligung einer zweiten Person der Schwächung der Abwehrmöglichkeiten des Verletzten dient. Dies ist nach Ausführungen des BGH auch der Fall, wenn der Verletzte durch das Zusammenwirken in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten. Im zu verhandelnden Fall hat die Verletzte den Komplizen des Handelnden aber erst gar nicht wahrgenommen, sodass ihre Abwehr- oder Fluchtmöglichkeiten nicht durch dessen Anwesenheit eingeschränkt wurden und von einer gemeinschaftlichen Körperverletzung deshalb nicht die Rede sein konnte.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine gefährliche Körperverletzung ist beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs nur dann gegeben, wenn sie durch den Anstoß mit dem Kraftfahrzeug selbst und nicht erst durch einen nachfolgenden Sturz ausgelöst wird.

In seinem Beschluss vom 03. Februar 2016 - 4 StR 594/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut deutlich gemacht, dass eine gefährliche Körperverletzung nicht automatisch gegeben ist, wenn die Verletzung im weitesten Sinne durch ein Kraftfahrzeug ausgelöst wurde. Vielmehr erfordert die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB eine Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eintreten muss. Im Fall des Einsatzes eines Kraftfahrzeugs muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst werden. Eine erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Körperverletzung reicht nach Ausführungen des BGH nicht, da sie nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen ist.
Die beiden Angeklagten hatten versucht, den Geschädigten, den sie zuvor bestohlen hatten, von der Motorhaube ihres Autos abzuschütteln, als dieser die Angeklagten von der Flucht abhalten wollte. Sie fuhren mit dem Auto mit mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz, wobei der Geschädigte von der Motorhaube abrutschte und sein linker Fuß kurzzeitig unter die Motorhaube geriet. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wurde vom BGH aufgehoben.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Entsteht der Körperverletzungserfolg bei einem Schuss auf das im Auto sitzende Opfer erst durch das Zersplittern der Scheibe und damit nicht durch eine unmittelbare Folge des Schusses, so liegt keine gefährliche Körperverletzung "mittels" der eingesetzten Waffe vor.

In seinem Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 117/15 hat der Bundesgerichtshof erneut über die Auslegung des Wortes "mittels" einer Waffe im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung entschieden. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn der Körperverletzungserfolg mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs verursacht wird. Zwischen dem Einsatz der Waffe und der Verletzung des Opfers muss demnach ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Ein solcher besteht nach ständiger Rechtsprechung nur, wenn dem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung beigebracht wird. Ist die Verletzung keine direkte Folge des Einsatzes der Waffe, so besteht der unmittelbare Zusammenhang nicht.
So liegt nach der aktuellen Entscheidung des BGH keine gefährliche Körperverletzung mittels einer Waffe vor, wenn auf eine im Auto sitzende Person geschossen und diese erst durch das Zersplittern der Scheibe verletzt wird. In diesem Fall ist die Körperverletzung nicht durch den Schuss, sondern durch das Zersplittern der Scheibe eingetreten.

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung

Die lang andauernde Untersuchungshaft eines Angeklagten kann, wenn dieser zuvor noch nie inhaftiert war, unter dem Kriterium der besonderen Haftempfindlichkeit als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden.

In seinem Urteil vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Haftempfindlichkeit eines Angeklagten, im Gegensatz zum Vollzug der Untersuchungshaft an sich, durchaus als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden kann.
Das Landgericht Berlin hatte zuvor einen minder schweren Fall des Totschlags angenommen und im Rahmen der Gesamtwürdigung die lang andauernde Untersuchungshaft von sechs Monaten als Belastungsgrund für den bisher unbestraften Angeklagten gewertet. Dies sah der BGH in seinem Urteil als rechtsfehlerfrei an, da das Landgericht den Gesichtspunkt der längeren Untersuchungshaft ausdrücklich in Bezug zu der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten gesetzt hatte. Damit habe das Landgericht eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt. Die Untersuchungshaft an sich kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht strafmildernd berücksichtigt werden.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt bei mehreren Opfern nicht vor, wenn diese sich jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden.

In seinem Beschluss vom 30.06.2015 - 3 StR 171/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht ausreicht, dass sich das Opfer nur einem Angreifer ausgesetzt sieht. Denn die gemeinschaftliche Begehungsweise ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken. Daran fehle es, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden.
Damit änderte der BGH eine Urteil des Landgerichts Mainz, durch das der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte mit zwei anderen Mittätern ein Ehepaar überfallen und den Mann verletzt. Dieser sah sich jedoch nur dem Angeklagten gegenüber, da sich einer der Mittäter passiv verhielt und der andere versuchte, die Ehefrau an der Flucht zu hindern. Nach Ansicht des BGH fehlt es an einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken, sodass lediglich eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu bejahen gewesen wäre.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Tritt während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur als weiteres Motiv für die Tötung hinzu, so handelt es sich mangels einer "anderen Straftat" nicht um einen Verdeckungsmord im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB.

Wegen Mordes nach § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. In seinem Beschluss vom 03.02.2015 - 3 StR 541/14 betonte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut, dass es sich aber nicht um eine andere Straftat im Sinne dieser Norm handelt, wenn nur diejenige Tat verdeckt werden soll, die gerade begangen wird. Daher sei keine Strafbarkeit wegen Mordes anzunehmen, wenn während eine einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme eines Verdeckungsmordes in diesen Fällen vielmehr voraus, dass zwischen dem erfolglosen ersten, mit Tötungsvorsatz vorgenommen Angriff und einer erneuten, nunmehr mit Verdeckungsabsicht begangenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.
Damit hob der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Verden auf, durch die der Angeklagte wegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte auf seine Nachbarin mit einem Messer eingestochen, ohne sie töten zu wollen. Aus Angst, dass er wegen der vorangegangenen Messerstiche nicht unerheblich bestraft werden könnte, würgte er sie für mehrere Minuten mit dem Willen, sie zu töten und dadurch die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken.