Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Mord

Tritt während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur als weiteres Motiv für die Tötung hinzu, so handelt es sich mangels einer "anderen Straftat" nicht um einen Verdeckungsmord im Sinne des § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB.

Wegen Mordes nach § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. In seinem Beschluss vom 03.02.2015 - 3 StR 541/14 betonte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut, dass es sich aber nicht um eine andere Straftat im Sinne dieser Norm handelt, wenn nur diejenige Tat verdeckt werden soll, die gerade begangen wird. Daher sei keine Strafbarkeit wegen Mordes anzunehmen, wenn während eine einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme eines Verdeckungsmordes in diesen Fällen vielmehr voraus, dass zwischen dem erfolglosen ersten, mit Tötungsvorsatz vorgenommen Angriff und einer erneuten, nunmehr mit Verdeckungsabsicht begangenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.
Damit hob der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Verden auf, durch die der Angeklagte wegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte auf seine Nachbarin mit einem Messer eingestochen, ohne sie töten zu wollen. Aus Angst, dass er wegen der vorangegangenen Messerstiche nicht unerheblich bestraft werden könnte, würgte er sie für mehrere Minuten mit dem Willen, sie zu töten und dadurch die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Fährt Kraftfahrzeugfahrer auf einen anderen zu, so ist eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nur gegeben, wenn das Opfer gezielt angefahren oder überfahren werden soll, nicht hingegen wenn es sich durch ein Ausweichmanöver Verletzungen zuzieht.

In seinem Beschluss vom 4.11.2014 - 4 StR 200/14 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob beim "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers mit dem Kraftfahrzeug eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt.

Grundsätzlich kann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug sein, da es von seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Nach Ansicht des BGH ist der erforderliche Vorsatz bei provozierten Unfällen jedoch nur dann gegeben, wenn sich der Angreifer wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet. Dies treffe auf den Fall des Schneidens eines anderen Verkehrsteilnehmers jedoch nicht zu, da der Angreifer hier lediglich mit Verletzungen infolge von Ausweichmanövern oder einem Sturz rechne. Insofern liege keine Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs vor.

Damit hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung auf. Der Angeklagte hatte den Fahrer eines Motorrollers durch ein plötzliches Einscheren zu einem Ausweichmanöver gezwungen und dabei in Kauf genommen, dass dieser infolge des unerwarteten Manövers stürzt und sich verletzt.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Beschuldigtenvernehmung

Ein im Rahmen einer polizeilich durchgeführten Vernehmung abgelegtes Geständnis darf gemäß § 136a StPO im Verfahren nicht verwertet werden, wenn der Betroffene vorher ca. 38 Stunden nicht geschlafen hat und sich körperlich und psychisch im Zustand der Übermüdung befindet.

In seinem Beschluss vom 21.10.2014 - 5 StR 296/14 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Verwertbarkeit eines im Zustand der Übermüdung abgelegten Geständnisses des Beschuldigten zu befassen. § 136a StPO ordnet dazu an, dass die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten bei seiner Vernehmung nicht durch Ermüdung beeinträchtigt werden darf.

Eine solche Beeinträchtigung ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht von der Hand zu weisen, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vernehmung schon ungefähr 38 Stunden nicht mehr geschlafen hat und sowohl körperlich als auch seelisch tiefgreifend entkräftet ist.

Dem steht nach Ausführungen des BGH auch der subjektive Eindruck des vernehmenden Polizeibeamten, der Beschuldigte habe weder betäubt noch übermüdet gewirkt, nicht entgegen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich auf die Müdigkeit beruft. Ein Geständnis, das in einem solchen Zustand der Übermüdung gemacht werde, dürfe gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht verwertet werden.

Damit hob der BGH die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags auf. Sie hatte ihr Baby direkt nach der Geburt erstickt und wurde 38 Stunden nach der Tat von der Polizei vernommen, obwohl sie in der Zwischenzeit nicht geschlafen und mehrere körperliche Zusammenbrüche erlitten hatte, die auch stationär behandelt werden mussten. Nach mehreren, sich in dieser Zeitspanne abspielenden, polizeilichen Vernehmungen hatte die Beschuldigte schließlich das Geständnis abgelegt.

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Der Tatbestand der vollendeten Nötigung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer nicht aufgrund der eingesetzten Gewalt, sondern aus Angst vor dem flüchtigen Täter von dessen Verfolgung ablässt.

Für die Strafbarkeit wegen vollendeter Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB kommt es entscheidend darauf an, dass das Opfer aufgrund der Druckwirkung des Nötigungsmittels die vom Täter angestrebte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat. Dies führte der ''BGH in seinem Beschluss vom 30.7.2014 - 4 StR 270/14'' aus, bei dem er ein Urteil des Landgerichts dahingehend berichtigte, dass der Angeklagte sich nicht wegen einer vollendeten, sondern lediglich wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht hat.

Der Angeklagte hatte einen Ladendiebstahl begangen und wurde daraufhin von dem Geschädigten verfolgt und festgehalten. Er konnte sich jedoch befreien und verließ zunächst das Lokal. Als er plötzlich wieder dort auftauchte, schlug er dem Geschädigten eine Flasche an den Kopf, um diesen von einer weiteren Verfolgung abzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Geschädigte aber aus Angst vor dem Angeklagten schon von dessen Verfolgung abgesehen. Da der Geschädigte seinen Entschluss nicht unter der Einwirkung des Schlages, sondern schon vorher gefasst hatte, kam insofern nur eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Betracht. Denn der Schlag mit der Flasche war darauf gerichtet, dem Geschädigten ein Verhalten (hier Unterlassen der Verfolgung) abzuzwingen, das über das Erdulden der Körperverletzung hinausging.

Anwalt für Strafrecht: Fehlschlag des Versuchs

Versucht der Täter bei seinem Opfer mittels eines Elektroschockers einen Stromschlag auszulösen und gelingt ihm dies aus technischen Gründen nicht, so liegt insbesondere dann kein Fehlschlag des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung vor, wenn der Täter den Verletzungserfolg noch mit anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (hier Pfefferspray) herbeiführen kann.

In seinem ''Beschluss vom 6.5.2014 - 3 StR 134/14'' hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Kleve auf, durch das der Angeklagte unter anderem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde. Dem lag ein Wohnungseinbruchsdiebstahl des Angeklagten zugrunde, bei dem er sein Opfer versuchte mit einem Elektroschocker zu verletzen, was ihm jedoch aufgrund des in dem Gerät fehlenden Sicherheitsstiftes nicht gelang. Das Landgericht nahm einen Fehlschlag des Versuchs mit der Folge an, dass dem Angeklagten der Rücktritt vom Versuch verwehrt blieb.

Der BGH bewertete dies als rechtsfehlerhaft. Dem Angeklagten sei es zwar aus technischen Gründen nicht gelungen, einen Stromstoß auszulösen. Daraus folge aber nicht zwingend der Fehlschlag des Versuchs, da der Angeklagte ersichtlich noch nicht alles getan habe, um den Körperverletzungserfolg herbeizuführen. Insbesondere trug er bei dem Einbruchsdiebstahl ein Pfefferspray dabei, mit dem er den Körperverletzungserfolg des Opfers hätte herbeiführen können. Dass der Angeklagte aus irgendwelchen Gründen daran gehindert war dieses einzusetzen, belege das Urteil des Landgerichts jedoch nicht. Insofern liege kein Fehlschlag des Versuchs vor.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Fühlt sich ein Vater von seinem schreienden Säugling gestört und versetzt ihm daraufhin zwei kräftige und für den Säugling tödliche Faustschläge auf den Oberkörper, so stellt dies einen Mord aus niedrigen Beweggründen dar.

Mit seinem ''Beschluss vom 8. Juli 2014 - 2 StR 195/14'' hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Vaters wegen Mord aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Haftstrafe bestätigt. Der damals 24-jährige Vater fühlte sich durch das Schreien seines Sohnes bei dem Versuch, ungestört eine DVD anzusehen, gestört. Nachdem die Beruhigungsversuche des Angeklagten gescheitert waren und sich der Säugling zudem auf dem T-Shirt des Angeklagten erbrochen hatte, wurde dieser wütend. Er versetzte dem Kind zwei kräftige Faustschläge auf den Oberkörper, die zu Zerreißungen an Herz und Leber führten. Dies stellt nach der nun vom BGH bestätigten Ansicht des Landgerichts einen Mord aus niedrigen Beweggründen dar, da das Verhalten des Angeklagten von einem besonders krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Tathandlung geprägt ist.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand / Körperverletzung

Der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 3 StGB ist nicht erfüllt, wenn Polizeibeamte dem Betroffenen falsch belehren und die Diensthandlung dadurch rechtwidrig i. S. d. § 113 Abs. 3 S. 1 StGB ist.

Mit Beschluss vom 23.07.2012 - 31 Ss 27/12 - hob das OLG Celle die Verurteilung eines Angeklagten wegen ''Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte'' und einer vorsätzliche ''Körperverletzung'' auf.
Der Angeklagte wurde von zwei Polizeibeamten wegen des Verdachts einer ''Trunkeinheitsfahrt'' angehalten. Allerdings belehrten die Polizeibeamten den Angeklagten nicht über den konkreten Verdacht einer Verkehrsstraftat, sondern eröffneten gegenüber diesen lediglich die Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Auf die Frage des Angeklagten nach der Berechtigung ihres Vorgehens, wurde diesem erklärt, dass die Polizeibeamten jederzeit das Recht hätten, eine allgemeine Fahrzeugkontrolle i. S. d. § 36 Abs. 5 StVO durchzuführen. Der Angeklagte setze sich daraufhin mit Beschimpfung und körperlicher Gewalt zur Wehr. Es kam zu einer Rangelei beim sich ein Polizeibeamter körperliche Schmerzen zuzog. Daraufhin brachte ein Polizeibeamter den Angeklagten zu Boden, wo er diesen dann wegen des Verdachts der Straftaten der Beleidigung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte belehrte.

Das OLG Celle machte in seinem Beschluss deutlich, dass der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 3 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit voraus setzt, dass die maßgebliche Diensthandlung der ein Widerstand entgegengesetzt wird, rechtmäßig ist. Wird die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung nicht bewiesen, so stellt die Diensthandlung einen rechtswidrigen Angriff da, gegen den der Betroffene grundsätzlich ein Notwehrrecht besitzt (BGHSt 4, 163). Dies erfasst auch eine hiermit in Zusammenhang stehende Körperverletzung (OLG Hamm, GA 73, 245).
Der Entscheidung zufolge haben die tätig gewordenen Polizeibeamten den Betroffen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle zur Herausgabe seiner Fahrzeugpapiere aufgefordert. Über die den konkreten Verdacht einer Verkehrsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit wurde der Betroffen jedoch nicht belehrt. Weiterhin wurde dem Betroffen auf seine Frage nach der Berechtigung ihres Vorgehens erklärt, dass die Polizeibeamten jederzeit das Recht hätten, eine Fahrzeugkontrolle i. S. d. § 36 Abs. 5 StVO durchzuführen und die Verkehrstauglichkeit des Fahrers zu überprüfen. Allerdings besteht für die allgemeine Verkehrskontrolle kein Raum, wenn das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers wegen des konkreten Verdachts einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgt ist (BGH NStZ 1984, 270).

Zwar wurde der Betroffenen hier auch über den Tatvorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der vorsätzlichen Körperverletzung belehrt, jedoch nicht über den konkreten Verdacht der Trunkenheitsfahrt, einer Ordnungswidrigkeit oder zu mindestens eines Versuchs der Trunkenheitsfahrt. Dies führt zum Fehlen der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Diensthandlung der Polizeibeamten und berechtigte den Betroffen damit zur Ausübung seines Notwehrrechts. Damit sprach das Gericht den Anklagten vom Vorwurf der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der vorsätzlichen Körperverletzung frei.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung mit Todesfolge

Wird ein Brechmitteleinsatz zum Auffinden von Drogen fortgesetzt, obwohl das Opfer sich in einem körperlich kritischen Zustand befindet, so ist der Todeseintritt für einen erfahrenen Facharzt vorhersehbar und erfüllt damit den Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB.

In seinem Urteil vom 20.06.2012 - 5 StR 536/11 hob der BGH den zweiten Freispruch eines vor dem ''Landgericht Bremen'' Angeklagten Arztes im Hinblick auf den tödlichen Einsatz von Brechmitteln bei einem mutmaßlichen ''Drogenkurier'' erneut auf. Das Opfer war Anfang 2005 in Polizeigewahrsam gestorben, nachdem ihm der Arzt trotz seines kritischen Gesundheitszustandes gewaltsam Brechmittel eingeflößt hatte, um angeblich verschlucktes ''Kokain'' zu sichern. Das Opfer brach bei dieser Prozedur zusammen, fiel ins Koma und starb daraufhin im Krankenhaus. Das Landgericht Bremen sprach den Angeklagten in zwei Prozessen vom Vorwurf der ''Körperverletzung mit Todesfolge'' frei.
Diese Entscheidung kassierte der BGH nun erneut und machte deutlich, dass der Angeklagte den Todeseintritt des Opfers hätte erkennen können und müssen. Dazu führte er aus, dass die Fortsetzung des Brechmitteleinsatzes aufgrund des Risikos von erneuten Komplikationen nicht durch § 81a StPO gedeckt war und demnach eine rechtswidrige ''Körperverletzungshandlung'' darstellt. Außerdem habe der Arzt, durch die Fortführung des Brechmitteleinsatzes trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Opfer nach der ersten Phase, seine Sorgfaltspflicht verletzt. In dieser Situation hätte er den Todeseintritt des Opfers nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Arzt vorhersehen müssen, auch wenn die Todesursache durch viele Faktoren ausgelöst wurde. Denn auch mit Komplikationen aufgrund nicht auf den ersten Blick erkennbarer Vorschädigungen müsse der fachkundige Arzt bei einem so gearteten Zwangseingriff stets rechnen.
Der Rechtsstreit um den tödlichen Brechmitteleinsatz geht damit in die dritte Runde, die erneut vor einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen verhandelt werden muss.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Ein Schlag mit der Hand gegen die von einem Pressefotografen vor seinem Gesicht gehaltene Kamera erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs.

Das Oberlandesgericht Hamburg stellte mit Beschluss vom 5.4.2012 - Aktenzeichen 3-14/12 unter anderem fest, dass es sich bei einer Kamera nicht zwingend um ein gefährliches Werkzeug handelt.

Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche ''Körperverletzungen'' zuzufügen. Dabei kommt es nach Ausführungen des Gerichts entscheidend auf die Erheblichkeit der Verletzungen an, die der Täter durch den Einsatz des Werkzeuges verursacht hat oder verursachen wollte.

Im zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte mit flacher Hand gegen die Kamera eines Pressefotografen geschlagen, um weitere Bildaufnahmen zu verhindern. Dadurch, dass die Kamera gegen das Gesicht des Fotografen gedrückt wurde, erlitt dieser Schmerzen im Oberkiefer und Kopfschmerzen, die allerdings nicht behandelt werden mussten und nach wenigen Tagen wieder verschwunden waren.

Diese Verletzungen stufte das Oberlandesgericht als vergleichsweise gering ein. Auch hätten sie durch einen Schlag mit der bloßen Hand in das Gesicht herbeigeführt werden können. Außerdem habe das Landgericht nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte durch den Schlag tatsächlich erhebliche Verletzungen verursachen wollte. Auf dieser Grundlage sei lediglich eine Verurteilung wegen einfacher ''Körperverletzung'' möglich gewesen. Die Strafe einer ''gefährlichen Körperverletzung'' beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Im Gegensatz hierzu sieht das Gesetz für eine einfache Körperverletzung lediglich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Verweigert ein Zeuge aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrechts erst in der Hauptverhandlung die Aussage, so dürfen das vom Zeugen in der polizeilichen Vernehmung übergebene Tonband und die daraus gefertigte Verschriftung nicht verwertet werden.

Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 23.10.2012 - 1 StR 137/12 unterliegen auch Tonbandaufnahmen, die der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge der Polizei in einer früheren Vernehmung übergeben hat, diesem Verwertungsverbot.

In dem zu verhandelnden Fall war der Bruder der Angeklagten freiwillig bei der Polizei erschienen und hatte dort ein von ihm heimlich aufgenommenes Tonband übergeben, auf dem sich die Angeklagte belastende Äußerungen befanden. In der Hauptverhandlung berief er sich dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und widersprach der Verwertung der polizeilichen Vernehmung. Die in die deutsche Sprache übersetzte Verschriftung des Tonbandes wurde vom Landgericht Mannheim dennoch mit der Begründung verlesen, dass das Tonband kein Bestandteil der Vernehmung und im Gegensatz zu einem Schriftstück nicht unmittelbar wahrnehmbar ist.

Auf die Revision der Verteidigung stellte der BGH fest, dass die vorgenommene Verwertung und Verschriftung des vom Zeugen übergebenen Tonbandes das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO verletzt. Zur Begründung führte er an, dass sich das Verbot nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch auf Schriftstücke erstreckt und es auf das die Beweisinformation enthaltene Speichermedium grundsätzlich nicht ankommen kann. Folglich müsse auch für die Tonbandaufzeichnung ein Verwertungsverbot gelten. Dass der Inhalt der Aufzeichnung nicht unmittelbar wahrnehmbar sei, kann nach Ansicht des BGH keine andere Behandlung rechtfertigen, da dies beispielsweise auch auf ein in einer fremden Sprache verfasstes Schriftstück zutrifft. Außerdem stelle die eigene Initiative des Zeugen keine Spontanäußerung außerhalb der Vernehmung dar, da die Niederschrift der Vernehmung von der Polizei explizit als einstündige Zeugenvernehmung gekennzeichnet wurde. Weil der BGH jedoch ausschließen konnte, dass das Urteil des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht, wurde es nicht aufgehoben und die Revision der Verteidigung als unbegründet verworfen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=179619789e0a2de0b7175d34aaf5ea7c&nr=62058&pos=0&anz=1