Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub

Bei einem erpresserischen Menschenraub muss das Opfer, während die Zwangslage andauert, erpresst werden. Wenn die Leistung erst danach erfolgen soll, liegt die Absicht zum Ausnutzen der Bemächtigungslage nicht vor.

In seinem Beschluss vom 3. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 279/20) damit auseinandersetzen, wann die Voraussetzungen für einen erpresserischen Menschenraub vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der Geschädigte von den Angeklagten, bei denen dieser Schulden hatte, in einer Hütte festgehalten. Nach mehreren Drohungen und Gewalteinwirkungen wurde den Angeklagten vom Geschädigten zugesichert, dass sie in den nächsten Tagen das Geld erhalten werden. Vom Landgericht Darmstadt wurden die Angeklagten anschließend unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt, wogegen ihre Revision jedoch Erfolg hatte. Das begründete der Bundesgerichtshof damit, dass der funktional-zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung es vorsieht, dass das Opfer während der Zwangslage erpresst wird. Die Leistung des Geschädigten erfolgt in diesem Fall jedoch, nachdem die Zwangslage schon beendet ist. Die Zusage zur späteren Geldübergabe reicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht aus.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung, Eventualvorsatz

Alkoholisierung kann auch bei gefährlichen Taten wie der Körperverletzung dem Eventualvorsatz entgegenstehen, wenn das Risiko der Erfolgsherbeiführung nicht erkannt wird.

In dem Beschluss vom 11. August 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 222/21) mit der Frage beschäftigen, wann von einem bedingten Vorsatz auszugehen ist. Im vorliegenden Sachverhalt hat der stark alkoholisierte Angeklagte einen Glassplitter von einer von ihm zuvor zerschlagenen Glasflasche in der Hand. Während einer Auseinandersetzung packte er, mit der Hand in der er das Glas hält, den Geschädigten an den Kragen ohne eine Stichbewegung auszuführen und verursachte bei diesem Schnitte am Hals und Unterarm. Dafür wurde er vom Landgericht Landshut wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach einer Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Dazu führt er an, dass die Folgen der Alkoholisierung zu wenig erörtert wurden und sich damit beschäftigt werden muss, ob dem Angeklagten in Folge der Alkoholisierung überhaupt klar war, dass seine Handlung zu Verletzungen beim Geschädigten führt. Die ausgeführte Bewegung wird normalerweise ohne eine Messer oder ein ähnliches Werkzeug durchgeführt, sodass nicht klar festzustellen ist, ob der Angeklagte wusste, dass er die Glasscherbe in der Hand hält.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Handeln auf Grund eines Ehrenkodex zwischen Freunden begründet einen niedrigen Beweggrund.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 hat der Bundesgerichtshof (6 StR 142/20) festgestellt, dass es einen niedrigen Beweggrund zum Mord i.S.d § 211 Abs. 2 StGB darstellt, wenn der Täter aufgrund eines Ehrenkodex handelt. In dem vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt schlug der Angeklagte den Nebenkläger, woraufhin seine Freunde ihn dabei unterstützten und das mit einem bestehenden Ehrenkodex zwischen ihnen begründeten. Bei der Auseinandersetzung kam es zu Messerstichen und der Nebenkläger überlebte nur knapp. In Folge des Urteils des Landgericht Verden kam es zu keiner Verurteilung wegen niedrigen Beweggründen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hingegen, handelt es sich bei der billigend in Kauf genommenen Tötung eines Menschen jedoch um einen niedrigen Beweggrund, wenn die Täter auf Grund eines Ehrenkodex handeln. Es ist keine verständliche Reaktion und spiegelt die Geringschätzung gegenüber dem Leben des Opfers wider.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Das Veranlassen zum Konsum einer Kokain Line ist nicht zwingend eine Körperverletzung.

Mit dem Beschluss vom 8. September 2021 hat der Bundesgerichtshof (1 StR 286/21) sich damit auseinandergesetzt, ob es sich um eine Körperverletzung handelt, wenn der Angeklagte den Geschädigten dazu veranlasst, Kokain zu konsumieren. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Kempten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitlichen Stoffes gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB verurteilt, nachdem er eine andere Person dazu gebracht hat, eine Line Kokain zu ziehen. Der Bundesgerichtshof änderte den Schuldspruch und begründete seine Entscheidung damit, dass keine Gesundheitsschädigung beim Geschädigten festgestellt wurde und Kokain zwar keine weiche Droge ist, gelegentlicher Konsum das körperliche Wohlbefinden  jedoch nicht unbedingt beeinträchtigt. Eine Körperverletzung liegt in diesem Fall somit nicht vor.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Auch schon ruckartige Bewegungen können bei Säuglingen als Körperverletzung angesehen werden. Zudem ist bei Schäden die bei einem Säugling durch das Schütteln des Babys entstehen, der Vorsatz nicht generell abzulehnen, weil das Elternteil nicht ausreichend Kenntnis über die Folgen des Schüttelns hatte.

In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 209/20) damit auseinandersetzen, wann der Vorsatz zur Körperverletzung vorliegt, wenn ein Elternteil sein Baby geschüttelt und diese Handlung zu einem Schütteltrauma geführt hat. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundliegenden Sachverhalt packte der Vater seinem schreienden Säugling an sein Becken und riss ihn nach oben, um ihn an seine Schulter zu legen. In Folge dieser Bewegung fiel der Kopf des Babys nach hinten und knallte dann auf die Schulter des Angeklagten. Das Landgericht Mühlhausen hat ihn dann von dem Vorwurf der Körperverletzung durch fehlenden Vorsatz freigesprochen. In der Revision sah der Bundesgerichtshof diesen als vorliegend an. Zum einen stellt bereits das Hochreißen des Säuglings eine Körperverletzung dar. Außerdem wurde der Vater darüber unterrichtet, den Säugling am Kopf zu stützen. Es ist allgemein bekannt, dass ruckartige Bewegungen von Babys ohne den Kopf zu stützen, schwere Beeinträchtigungen zur Folge haben können, sodass lediglich die Abgrenzung von bedingtem zu direktem Vorsatz relevant ist, nicht jedoch die zu Fahrlässigkeit.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung mittels ausgebauter Einwegrasierklinge

Die Verletzung einer Person mit einer Rasierklinge führt nicht zwingend zu einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

In seinem Beschluss vom 10. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 478/20) damit auseinandersetzen, ob Verletzungshandlungen mit einer Rasierklinge als eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Nr. 5 StGB gesehen werden können. Im Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat der Angeklagte im Verlaufe eines Streits einer anderen Person mit einer Einwegrasierklinge in den Gesichts– und Halsbereich geschnitten, wodurch eine oberflächliche Verletzung entstand. Das Landgericht verurteilte ihn dann anschließend wegen gefährlicher Körperverletzung, wogegen er in Revision ging und das Urteil aufgehoben wurde. Das begründete der Bundesgerichtshof damit, dass nicht nur auf die abstrakte Gefährlichkeit, sondern auch auf die konkrete Gefährlichkeit im Einzelfall eingegangen werden muss. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Klinge eines Einwegrasierers nur wenige Millimeter breit ist und es schwer ist, mit dieser in den Fingern haltend, ein Leben zu gefährden. Es kann somit nicht von einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gesprochen werden.

Anwalt für Strafrecht: Totschlag

Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar.

In seinem Urteil vom 24. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 477/20) mit dem bedingten Vorsatz befassen. Im vorliegenden Fall kam es in einem Club zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Diese gipfelte darin, dass der Angeklagte den Geschädigten mit einem Klappmesser angriff. Der Angeklagte stach dem Geschädigten in die linke Brusthälfte, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm, und verletzte ihn dabei lebensgefährlich. Im Anschluss schlug der Angeklagte weiterhin mit seinen Fäusten nach dem Geschädigten, wobei er ihn jedoch nicht traf. Dem Türsteher des Clubs war es möglich, die Auseinandersetzung zu beenden. Als der Angeklagte sah, dass er dem Geschädigten eine blutende Stichverletzung zugefügt hatte, zog er sich zurück. Der Geschädigte überlebte den Angriff. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass vorliegend richtigerweise bedingter Vorsatz vom Landgericht angenommen wurde. Ein bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Es liegt bei besonders gefährlichen (Gewalt-)Handlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er mit seinem Handeln dennoch fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und überdies anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt somit auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Die Annahme, dass der mit einem Messer in den besonders gefährdeten linken Brust-/Herzbereich des Geschädigten zustechende Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, sei daher nicht zu beanstanden.

Anwalt für Strafrecht: Mord aus Heimtücke

Fährt jemand absichtlich auf eine stehende Fahrzeugkolonne auf, kann das Gericht nicht ohne Weiteres seinen Heimtücke-Vorsatz annehmen, wenn er spontan handelte und dabei unter Drogeneinfluss stand. Aufgrund des äußeren Tatgeschehens ließe sich zwar auf den Heimtücke-Vorsatz schließen, liegen jedoch Anhaltspunkte vor, die diesem Eindruck widersprechen, so muss dies in der Entscheidung gewürdigt werden.

In seinem Beschluss vom 21. Juli 2021 musste der Bundesgerichtshof (4 StR 53/21) bewerten, ob das Mordmerkmal der Heimtücke ausschließlich aufgrund des äußeren Tatgeschehens erfüllt sein kann. Im hiesigen Fall fuhr ein unter dem Einfluss von Cannabis stehender Mann spontan mit seinem Lkw in ein Stauende, um so einen aufsehenerregenden Unfall herbeizuführen. Ein Zeuge berichtete, dass der Angeklagte einen „sehr auffälligen“ Blick hatte und auf verbale Ansprache nicht reagierte. Das Landgericht verurteilte den Lkw-Fahrer unter anderem wegen versuchten Mordes aufgrund der Verwirklichung der Mordmerkmale „mit gemeingefährlichen Mitteln“ und „mit Heimtücke“. Gleichwohl soll dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht tragfähig belegt worden sein. Das Mordmerkmal der Heimtücke gem. § 211 Abs. 2 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter „auf der Hand liegt“. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass aus dem Verhalten des Lkw-Fahrers nicht automatisch auf das Vorliegen eines Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen in der Fahrzeugkolonne geschlossen werden kann. Aufgrund des Zustands des Lkw-Fahrers könne nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass er die Situation der Opfer „mit einem Blick“ erfasst hatte. Aus diesen Gründen hob der Bundesgerichtshof die verhängte Strafe auf und gab der Revision des Angeklagten in Teilen statt.

Anwalt für Strafrecht: Mord aus niedrigen Beweggründen

Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist insoweit nur zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen.

In seinem Urteil vom 30. September 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 170/21) damit auseinandersetzen, ob die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Verdeckungsabsicht im konkreten Fall gleichzeitig angenommen werden können. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt handelte der Angeklagte mit Marihuana und lagerte 1.406 Gramm dessen zusammen mit einer halbautomatischen Selbstladepistole in seiner Wohnung. Als er bemerkte, dass Polizeibeamte seine Wohnung durchsuchen wollten, bewaffnete er sich mit seiner Pistole und gab auf den ersten in seine Wohnung vorrückenden SEK-Beamten zwei Nahschüsse ab, wovon eine den Beamten tödlich traf. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, weil die Tat durch einen vom Angeklagten vor der Tat entwickelten Hass auf Polizeibeamte motiviert war. Eine Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Frage der besonderen Schwere der Schuld gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht in Betracht, weil sich im vorliegenden Fall die Prüfung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht von der Prüfung der niedrigen Beweggründe trennen lässt, da diese in Wechselwirkung stehen. Das Tötungsmotiv des Angeklagten sei allein die Zugehörigkeit des Polizeibeamten zu seiner Berufsgruppe, wobei die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten als bloßer Anlass für die Umsetzung des bereits gefassten Tatentschlusses fungierte und dies insoweit gegen eine Verdeckungsabsicht spreche. Bei einer etwaigen Bejahung der Verdeckungsabsicht würde diese womöglich in Widerspruch mit den der niedrigen Beweggründe zugrundeliegenden Umstände geraten. Nebstdem führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Verdeckungsabsicht ohnehin tragfähig vom Landgericht abgelehnt wurde, da der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel bereits für aufgedeckt hielt. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung war dem Angeklagten klar, dass seine illegale Tätigkeit, seine Identität und seine Wohnung als Fundort von Beweismitteln den Ermittlungsbehörden bekannt war; zumal er bereits zuvor mit der Möglichkeit gerechnet hatte, dass die Polizei auf ihn aufmerksam werden und versuchen könnte, seine Wohnung zu durchsuchen. Eine weitergehende verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten, etwa aufgrund seines Sympathisierens mit der Reichsbürgerszene und der Leugnung des nationalsozialistischen Holocausts, hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

Anwalt für Strafrecht: Totschlag im Rahmen eines Kaiserschnitts

Bei einem Kaiserschnitt beginnt die Geburt und damit der Anwendungsbereich der Tötungsdelikte regelmäßig mit der Eröffnung des Uterus zum Zweck der dauerhaften Trennung des Kindes vom Mutterleib.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2020 (5 StR 256/20) ging es um einen Fall, in dem die zwei Angeklagten – zwei fachlich versierte Geburtsmediziner – im Rahmen eines Kaiserschnitts nach Öffnung der Gebärmutter und Geburt eines gesunden Zwillings den verbliebenen schwer geschädigten Zwilling durch Injektion von 20 ml Kaliumchloridlösung in die Nabelvene töteten. Hintergrund war, dass bei dem getöteten Zwilling schwere Behinderungen (motorische Störungen, Lähmungen, Spastiken und deutliche kognitive Einschränkungen) zu erwarten gewesen wären und der gewünschte Fetozid vorher nicht hatte durchgeführt werden können. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin, das die beiden Angeklagten jeweils wegen Totschlags verurteilt hatte. In seinem Urteil führte der Bundesgerichtshof aus, dass der getötete Zwilling im Zeitpunkt der tödlichen Einwirkung bereits ein Mensch und nicht mehr eine lediglich von § 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch) geschützte Leibesfrucht sei. Die Abgrenzung zwischen den Vorschriften der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) und der des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 StGB) werde seit jeher vom Beginn der Geburt abhängig gemacht. Da bei einem Kaiserschnitt die Eröffnung des Uterus – in vergleichbarer Weise wie beim Beginn einer natürlichen Geburt – ein Abbruch des begonnenen Geburtsvorgangs regelmäßig praktisch nicht mehr in Betracht kommt, liege der Beginn der Geburt beim Kaiserschnitt im ersten Schnitt des Operateurs zur Eröffnung der Bauchdecke. Die Angeklagten haben sich daher durch die Durchführung des Kaiserschnitts zwecks Tötung des im geöffneten Uterus liegenden Zwillings wegen Totschlags strafbar gemacht.