Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Körperverletzungsvorsatz bei Bedrohung mit Softair-Pistole

Die Bedrohung mit einer Softair-Pistole stellt für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Person dar, dass daraus ohne weiteres der Schluss gezogen werden könnte, der Täter habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen wie Todesangst, Übelkeit und Schwindel gerechnet.

Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 16. August 2018 (4 StR 255/18) mit der Frage beschäftigen, wann ein Körperverletzungsvorsatz bei der Bedrohung mit einer Softair-Pistole gegeben ist. Vorliegend hatte der Angeklagte für einen Überfall auf ein Juweliergeschäft eine Softair-Pistole gekauft, die sein Mittäter im Juweliergeschäft dann auf die Geschäftsinhaberin richtete. Diese geriet in Todesangst, schnappte nach Luft und verspürte Übelkeit und Schwindel. Dem Bundesgerichtshof zufolge könne sich die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes zwar auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weitergehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wissens- und Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Die geplante Bedrohung mit einer Softair-Pistole stelle für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Person dar, dass daraus ohne weitere Begründung der Schluss gezogen werden könnte, der Angeklagte habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen gerechnet. Allein die Erwägung, dass die eingetretenen Folgen nicht außerhalb der Lebenserfahrung gelegen hätten, vermöge einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung Einwilligung

Die Einwilligung in eine Körperverletzung verstößt nicht allein deshalb gegen die guten Sitten, weil sie der Vornahme sadomasochistischer Praktiken dient. Die Grenze der Sittenwidrigkeit wird überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (2 StR 505/03) damit zu befassen, ob eine Einwilligung in eine Körperverletzung allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil diese zum Zweck sadomasochistischer Praktiken erfolgte. Ein Beschuldigter handelt bezüglich einer Körperverletzung nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene in die Verletzung eingewilligt hat. Die Einwilligung eines Betroffenen wirkt jedoch nicht rechtfertigend, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich für die Frage, ob eine Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt ist vorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs. Hierbei sind in erster Linie der Umfang der vom Betroffenen hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und der Grad der damit verbundenen Leibes- oder Lebensgefahr maßgeblich. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, würgte die Betroffene auf deren Wunsch hin mit einem Metallrohr. Dies erfolgte in intervallartigen, gegen den Hals der Betroffenen gerichteten mehrfachen und mindestens drei Minuten währenden Aktionen. Dies hatte eine massive, durch den Einsatz des Metallrohrs hervorgerufene knöcherne Verletzung des Kehlskeletts der Betroffenen und Kompressionen von deren Halsgefäßen zur Folge. Die Betroffene verstarb an Kompressionen der Halsgefäße. Das Landgericht nahm infolgedessen an, der Beschuldigte habe sich angesichts einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Einwilligung der Betroffenen war sittenwidrig. Zwar ist das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und somit ein objektives Kriterium. Das Handeln des Beschuldigten kann danach nicht allein wegen der speziellen sexuellen Motivation als sadomasochistischen Praktik, als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Die Grenze der Sittenwidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Hat sich ein Täter zunächst durch List Zutritt zu einer Wohnung verschafft und greift er das Opfer dann später offen an, so stellt dies keinen hinterlistigen Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.

Nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (2 StR 156/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigten, wann ein solcher hinterlistiger Überfall gegeben ist. In dem vorliegenden Fall hatten mehrere Angeklagte geplant, den Geschädigten in dessen Wohnung zu überfallen und ihn durch Drohung oder Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe eines dort vermuteten Casino-Gewinns von 300.000 € zu veranlassen. Am Tattag hielt sich einer der Angeklagten, ein Freund des Geschädigten, in dessen Wohnung auf und als die weiteren Angeklagten klingelten, öffnete er diesen die Tür. Im weiteren Verlauf schlug einer der Angeklagten dem Geschädigten dann mit seiner Faust ins Gesicht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt dies keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls dar. Ein solcher setzt die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht voraus, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Da der besondere Unrechtsgehalt der Tatbestandsvariante daraus resultiert, dass der Angriff für das Opfer völlig unvorhergesehen kommt, ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, das Opfer erst später offen angreift.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung

Bei besonders großen oder markanten Narben oder auch einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion kann eine in erheblicher Weise dauernde Entstellung vorliegen.

In seiner Entscheidung vom 20. April 2011 (2 StR 29/11) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob eine verletzte Person durch Operationsnarben im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt wird. Eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise ist eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten, die dem Gewicht der geringsten Fälle nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte den Betroffenen mit einem Springmesser zweimal in den linken Arm und siebenmal auf der linken Seite in den Oberarm gestochen. Der Zeuge musste daraufhin intensivmedizinisch behandelt werden, wodurch eine Vielzahl markant bleibender Narben und überdauernde große Narben im Oberkörperbereich entstande. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich auch besonders große oder markante Narben oder eine Vielzahl von Narben in derselben Körperregion das Merkmal der in erheblicher Weise dauernden Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen. Ob die Qualifikation der Tat auf das äußere Verletzungsbild des Betroffenen mitsamt den Operationsnarben tatsächlich zutrifft, sei stets im Einzelfall nachzuprüfen.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Hosengürtel kann je nach den Umständen ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung sein, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile.

Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er diese mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug, wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2019 (2 StR 490/19) damit, ob ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte nutzte einen Hosengürtel als Schlagwerkzeug. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, dass ein Hosengürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Beschuldigter, welcher sich durch List Zutritt zur Wohnung des Betroffenen verschafft, begeht keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls, wenn er den Betroffenen später offen angreift. 

In seinem Beschluss vom 18. September 2019 (2 StR 156/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern das Eindringen in eine Wohnung mittels List einen hinterlistigen Überfall begründen kann. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher diese mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. Erforderlich ist die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht, um dadurch dem Betroffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich in der Wohnung des Betroffenen. Als weitere Beschuldigte klingelten öffnete der Beschuldigte die Tür. Als der Betroffene nach Hause kam überwältigten die Beschuldigten den Betroffenen und einer der Beschuldigten versetzte dem Betroffenen einen Schlag ins Gesicht. Der Bundesgerichtshof merke in Folge dessen an, dass ein hinterlistiger Überfall dann nicht vorliegt, wenn der Beschuldigte, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, den Betroffenen später offen angreift.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung

Eine geistige Krankheit von längerer Dauer im Sinne einer schweren Körperverletzung liegt insbesondere dann nicht nahe, wenn zumindest die teilweise Wiederherstellung des geistigen Ausgangszustands des Betroffenen konkret wahrscheinlich ist. 

In seinem Urteil vom 23. Oktober 2019 (5 StR 677/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Umständen eine geistige Krankheit im Sinne einer schweren Körperverletzung von längerer Dauer ist. Wegen schwerer Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, dessen Verletzung des Betroffenen zur Folge hat, dass dieser einer geistigen Krankheit verfällt. Die durch die Körperverletzung verursachte schwere Krankheit muss von längerer Dauer sein. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlug den Betroffenen zu Boden und trat ihm im Anschluss „von oben stampfend auf den Hinterkopf“. In Folge dessen erlitt der Betroffene ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom. Der Beschuldigte leidet unter anderem unter Orientierungsstörungen, einer Störung der Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit, einer Sprachverarbeitungsstörung und einem auffälligen, etwas schwankenden Gangbild. Die Genesung des Betroffenen zeigt jedoch Fortschritte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen schwerer Körperverletzung strafbar. „Längere Dauer“ ist nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des - länger währenden - Krankheitszustands nicht abgesehen werden kann. Es kommt dem Beschuldigten jedoch zugute, dass zumindest die teilweise Wiederherstellung des geistigen Ausgangszustands des Betroffenen konkret wahrscheinlich ist.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Ein mit dem Kopf verübter Schlag stellt als Körperteil kein gefährliches Werkzeug dar. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage befasst, ob durch eine Kopfnuss das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB verwirklicht wird.

Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dabei muss dieser Gegenstand körperfremd sein. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte der Nebenklägerin plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzt, wodurch sich dort sofort eine schmerzhafte Schwellung bildete, weshalb das Landgericht Essen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB verurteilte. Dem schloss sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Körperteile des Täters kein gefährliches Werkzeug, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gem.  § 224 I Nr. 2 StGB ausschied.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Straßenschuh ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Hierfür muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung jedoch gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben.

Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellen. Dabei kann sich die Gefährlichkeit schon aus der Beschaffenheit des Schuhs oder aus der konkreten Art seiner Verwendung ergeben. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 28. August 2019 (5 StR 298/18) mit der Frage, ob ein Tritt mit einem Schuh gegen den Kopf des Betroffenen diesen als ein gefährliches Werkzeug qualifiziert. Der Beschuldigt trat dem Betroffenen aus dem Stand gegen den Kopf. Hierbei trug der Beschuldigte einen „Freizeitschuh“ aus Stoff und Leder mit einer Gummisohle. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Allerdings muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung liegt nicht vor, wenn ein Beschuldigter im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung bei der Tathandlung lediglich passiv anwesend ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 10. Januar 2017 (3 StR 278/16) damit auseinander zu setzten, ob ein Beschuldigter der eine Körperverletzung im lediglich passiven Beisein eines Beteiligten begeht, diese gem. § 224 StGB gemeinschaftlich begeht. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich strafbar, wer eine solche mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschoss den gefesselten Betroffenen mit einem Air-Soft Gewehr. Ein weiterer Beteiligter stand dabei und „ließ das Geschehen billigend zu“. Nach Auffassung des BGHs genügte alleine das Dabeisein des Beteiligten noch nicht, um die gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung durch den Beschuldigten zu begründen. Der passive Beschuldigte beteiligte sich an der Körperverletzung nicht, sondern stand insoweit lediglich passiv in der Nähe. Die Körperverletzungshandlungen wurden allein vom Beschuldigten vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte die Körperverletzungshandlungen des Beschuldigten billigte, macht ihn insoweit nicht zum Mittäter.