Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung durch Inbrandsetzen von Kleidung

Ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material ist dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen. Es stellt daher einen gesundheitsschädlichen Stoff im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer die Körperverletzung durch Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind. Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. In seiner Entscheidung vom 28. März 2018 setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob auch ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material einen gesundheitsschädlichen Stoff darstellt. Vorliegend hatte der Angeklagte das Oberteil des Geschädigten mit einer alkoholartigen Flüssigkeit besprüht und es anschließend in Brand gesetzt, wodurch der Geschädigte erhebliche Verletzungen erlitt und großflächige Narben davon trug. Dem Bundesgerichtshof zufolge sei das auf dem Körper des Geschädigten aufliegende brennende Material, aus dem das Oberteil gefertigt war, dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen, weshalb es einen gesundheitsschädlichen Stoff darstelle. Ausreichend für das Merkmal des „Beibringens“ sei zudem, dass der Angeklagte eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende Substanz ihre gesundheitsschädliche thermische Wirkung an dem Körper des Geschädigten entfalten konnte.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung

Dass eine Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole im Rahmen eines Raubgeschehens beim Geschädigten zu – psychisch vermittelten – physischen Folgen führt, die als Gesundheitsschädigung im Sinne einer Körperverletzung einzuordnen sind, und der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, versteht sich nicht von selbst, sondern bedarf vielmehr der näheren beweiswürdigenden Begründung.

Eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände (§§ 223, 224 StGB) liegt erst vor, wenn die psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 17. März 2020 (4 StR 63/19) mit dem Vorsatz eines Täters bei einer Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung durch psychisch vermittelte Beeinträchtigungen befassen. Vorliegend hatte der Angeklagte der Geschädigten im Rahmen eines Raubgeschehens mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Gaspistole gedroht, wodurch es bei dieser zu psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen kam. Dem Bundesgerichtshof zufolge versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte vorliegend mit den starken muskulären Verspannungen der Geschädigten gerechnet, und diese billigend in Kauf genommen hat. Es bedürfe vielmehr einer näheren beweiswürdigenden Begründung, warum vorliegend von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auszugehen ist. Eine solche Begründung fehle, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand habe.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzungsvorsatz bei Bedrohung mit Softair-Pistole

Die Bedrohung mit einer Softair-Pistole stellt für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Person dar, dass daraus ohne weiteres der Schluss gezogen werden könnte, der Täter habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen wie Todesangst, Übelkeit und Schwindel gerechnet.

Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 16. August 2018 (4 StR 255/18) mit der Frage beschäftigen, wann ein Körperverletzungsvorsatz bei der Bedrohung mit einer Softair-Pistole gegeben ist. Vorliegend hatte der Angeklagte für einen Überfall auf ein Juweliergeschäft eine Softair-Pistole gekauft, die sein Mittäter im Juweliergeschäft dann auf die Geschäftsinhaberin richtete. Diese geriet in Todesangst, schnappte nach Luft und verspürte Übelkeit und Schwindel. Dem Bundesgerichtshof zufolge könne sich die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes zwar auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weitergehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wissens- und Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Die geplante Bedrohung mit einer Softair-Pistole stelle für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Person dar, dass daraus ohne weitere Begründung der Schluss gezogen werden könnte, der Angeklagte habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen gerechnet. Allein die Erwägung, dass die eingetretenen Folgen nicht außerhalb der Lebenserfahrung gelegen hätten, vermöge einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung Einwilligung

Die Einwilligung in eine Körperverletzung verstößt nicht allein deshalb gegen die guten Sitten, weil sie der Vornahme sadomasochistischer Praktiken dient. Die Grenze der Sittenwidrigkeit wird überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (2 StR 505/03) damit zu befassen, ob eine Einwilligung in eine Körperverletzung allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil diese zum Zweck sadomasochistischer Praktiken erfolgte. Ein Beschuldigter handelt bezüglich einer Körperverletzung nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene in die Verletzung eingewilligt hat. Die Einwilligung eines Betroffenen wirkt jedoch nicht rechtfertigend, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich für die Frage, ob eine Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt ist vorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs. Hierbei sind in erster Linie der Umfang der vom Betroffenen hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und der Grad der damit verbundenen Leibes- oder Lebensgefahr maßgeblich. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, würgte die Betroffene auf deren Wunsch hin mit einem Metallrohr. Dies erfolgte in intervallartigen, gegen den Hals der Betroffenen gerichteten mehrfachen und mindestens drei Minuten währenden Aktionen. Dies hatte eine massive, durch den Einsatz des Metallrohrs hervorgerufene knöcherne Verletzung des Kehlskeletts der Betroffenen und Kompressionen von deren Halsgefäßen zur Folge. Die Betroffene verstarb an Kompressionen der Halsgefäße. Das Landgericht nahm infolgedessen an, der Beschuldigte habe sich angesichts einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Einwilligung der Betroffenen war sittenwidrig. Zwar ist das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und somit ein objektives Kriterium. Das Handeln des Beschuldigten kann danach nicht allein wegen der speziellen sexuellen Motivation als sadomasochistischen Praktik, als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Die Grenze der Sittenwidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Hat sich ein Täter zunächst durch List Zutritt zu einer Wohnung verschafft und greift er das Opfer dann später offen an, so stellt dies keinen hinterlistigen Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar.

Nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (2 StR 156/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigten, wann ein solcher hinterlistiger Überfall gegeben ist. In dem vorliegenden Fall hatten mehrere Angeklagte geplant, den Geschädigten in dessen Wohnung zu überfallen und ihn durch Drohung oder Einsatz körperlicher Gewalt zur Herausgabe eines dort vermuteten Casino-Gewinns von 300.000 € zu veranlassen. Am Tattag hielt sich einer der Angeklagten, ein Freund des Geschädigten, in dessen Wohnung auf und als die weiteren Angeklagten klingelten, öffnete er diesen die Tür. Im weiteren Verlauf schlug einer der Angeklagten dem Geschädigten dann mit seiner Faust ins Gesicht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt dies keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls dar. Ein solcher setzt die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht voraus, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Da der besondere Unrechtsgehalt der Tatbestandsvariante daraus resultiert, dass der Angriff für das Opfer völlig unvorhergesehen kommt, ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Täter, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, das Opfer erst später offen angreift.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung

Bei besonders großen oder markanten Narben oder auch einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion kann eine in erheblicher Weise dauernde Entstellung vorliegen.

In seiner Entscheidung vom 20. April 2011 (2 StR 29/11) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob eine verletzte Person durch Operationsnarben im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt wird. Eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise ist eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten, die dem Gewicht der geringsten Fälle nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte den Betroffenen mit einem Springmesser zweimal in den linken Arm und siebenmal auf der linken Seite in den Oberarm gestochen. Der Zeuge musste daraufhin intensivmedizinisch behandelt werden, wodurch eine Vielzahl markant bleibender Narben und überdauernde große Narben im Oberkörperbereich entstande. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich auch besonders große oder markante Narben oder eine Vielzahl von Narben in derselben Körperregion das Merkmal der in erheblicher Weise dauernden Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen. Ob die Qualifikation der Tat auf das äußere Verletzungsbild des Betroffenen mitsamt den Operationsnarben tatsächlich zutrifft, sei stets im Einzelfall nachzuprüfen.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Hosengürtel kann je nach den Umständen ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung sein, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile.

Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er diese mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug, wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2019 (2 StR 490/19) damit, ob ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte nutzte einen Hosengürtel als Schlagwerkzeug. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, dass ein Hosengürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Beschuldigter, welcher sich durch List Zutritt zur Wohnung des Betroffenen verschafft, begeht keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls, wenn er den Betroffenen später offen angreift. 

In seinem Beschluss vom 18. September 2019 (2 StR 156/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern das Eindringen in eine Wohnung mittels List einen hinterlistigen Überfall begründen kann. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher diese mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. Erforderlich ist die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht, um dadurch dem Betroffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich in der Wohnung des Betroffenen. Als weitere Beschuldigte klingelten öffnete der Beschuldigte die Tür. Als der Betroffene nach Hause kam überwältigten die Beschuldigten den Betroffenen und einer der Beschuldigten versetzte dem Betroffenen einen Schlag ins Gesicht. Der Bundesgerichtshof merke in Folge dessen an, dass ein hinterlistiger Überfall dann nicht vorliegt, wenn der Beschuldigte, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, den Betroffenen später offen angreift.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung

Eine geistige Krankheit von längerer Dauer im Sinne einer schweren Körperverletzung liegt insbesondere dann nicht nahe, wenn zumindest die teilweise Wiederherstellung des geistigen Ausgangszustands des Betroffenen konkret wahrscheinlich ist. 

In seinem Urteil vom 23. Oktober 2019 (5 StR 677/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Umständen eine geistige Krankheit im Sinne einer schweren Körperverletzung von längerer Dauer ist. Wegen schwerer Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, dessen Verletzung des Betroffenen zur Folge hat, dass dieser einer geistigen Krankheit verfällt. Die durch die Körperverletzung verursachte schwere Krankheit muss von längerer Dauer sein. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlug den Betroffenen zu Boden und trat ihm im Anschluss „von oben stampfend auf den Hinterkopf“. In Folge dessen erlitt der Betroffene ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom. Der Beschuldigte leidet unter anderem unter Orientierungsstörungen, einer Störung der Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit, einer Sprachverarbeitungsstörung und einem auffälligen, etwas schwankenden Gangbild. Die Genesung des Betroffenen zeigt jedoch Fortschritte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen schwerer Körperverletzung strafbar. „Längere Dauer“ ist nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des - länger währenden - Krankheitszustands nicht abgesehen werden kann. Es kommt dem Beschuldigten jedoch zugute, dass zumindest die teilweise Wiederherstellung des geistigen Ausgangszustands des Betroffenen konkret wahrscheinlich ist.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Ein mit dem Kopf verübter Schlag stellt als Körperteil kein gefährliches Werkzeug dar. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage befasst, ob durch eine Kopfnuss das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB verwirklicht wird.

Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dabei muss dieser Gegenstand körperfremd sein. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte der Nebenklägerin plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzt, wodurch sich dort sofort eine schmerzhafte Schwellung bildete, weshalb das Landgericht Essen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB verurteilte. Dem schloss sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Körperteile des Täters kein gefährliches Werkzeug, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gem.  § 224 I Nr. 2 StGB ausschied.