Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Unterlassen

Eine Körperverletzung durch Unterlassen kann dadurch bewirkt werden, dass der Garant dem behandlungsbedürftigen Betroffenen die gebotene ärztliche Versorgung nicht zukommen lässt.

Eine vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen kann durch einen beschuldigten Garanten verwirklicht werden, wenn er den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges trotz vorhandener Möglichkeit pflichtwidrig nicht abwendet. In seinem Urteil vom 22. November 2016 (1 StR 354/16) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob eine Körperverletzung durch Unterlassen auch darin liegen kann, einer behandlungsbedürftigen Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht zukommen zu lassen. Der Beschuldigte befand sich auf einer Feier des Betroffenen. Der Beschuldigte führte eine ½ Liter Flasche mit hoch konzentriertem GBL mit sich. Von der Konzentration und den potentiellen Auswirkungen des GBL bei unverhältnismäßigem Konsum hatte der Beschuldigte Kenntnis. Der Beschuldigte stellte die Flasche im Wohnzimmer des Betroffenen ab. Der Betroffene trank, in Unkenntnis der hohen Konzentration des GBL, eine lebensgefährdende Dosis aus der Flasche. Dies wurde dem Beschuldigten mitgeteilt. Der Beschuldigte organisierte, trotz seiner Kenntnis über die Konzentration des GBL, nicht die notwendige ärztliche Hilfe. Der Betroffene musste ins Krankenhaus eingeliefert und zwischenzeitlich maschinell beatmet werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann Taterfolg bei der Körperverletzung auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird. Der Betroffene war nach Konsum des GBL in behandlungsbedürftigem Zustand. Die Verschlechterungen des Gesundheitszustands des Betroffenen durch die Wirkungen des GBL stellen eine Gesundheitsschädigung in Sinne einer Körperverletzung dar. Der Beschuldigte hatte aufgrund seiner Kenntnis über die Gefährlichkeit des GBL die Pflicht zur Abwendung dieser Gesundheitsschädigungen.

Anwalt für Strafrecht: Einwilligung in Körperverletzungen

Die Einwilligung in Körperverletzungshandlungen verstößt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn diese den Betroffenen in eine konkrete Lebensgefahr bringen. Es sind bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit auch weitere Umstände wie die Eskalationsgefahr von Auseinandersetzungen, die zwischen rivalisierenden Gruppen begangen werden, zu berücksichtigen.

Eine Einwilligung in eine Körperverletzungshandlung ist unwirksam, wenn die resultierende Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt. Der Verstoß gegen die guten Sitten wird vorrangig anhand der Art und des Gewichts der eingetretenen Körperverletzung, sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Betroffenen beurteilt. In seinem Beschluss vom 20. Februar 2013 (1 StR 585/12) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinanderzusetzen, ob eine Körperverletzungshandlung erst dann gegen die guten Sitten verstößt, wenn der Betroffene in eine konkrete Lebensgefahr gebracht wird. Die Betroffenen waren Mitglieder einer Jugendgruppe. Im Zuge sich immer weiter aufheizender Stimmung einigten sie sich mit den beschuldigten Mitgliedern einer anderen Jugendgruppe, die Streitigkeiten durch Faustschläge und Fußtritte auszutragen. Hierbei billigten die Betroffenen auch den Eintritt erheblicher Verletzungen. Im Rahmen der Streitigkeiten wurden einem Betroffenen mehrere Zähne ausgeschlagen und eine Verschiebung der Nasenscheidewand verursacht. Ein weiterer Betroffener stürzte, nachdem auf ihn eingeschlagen worden war. Im Anschluss erhielt er einen Fußtritt und erlitt eine Schädelprellung. Eine konkrete Gefährdung des Lebens der Betroffenen trat jedoch nicht ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstieß die Behandlung der Betroffenen gegen die guten Sitten, weshalb deren Einwilligung keine rechtfertigende Wirkung entfaltete. Die Sittenwidrigkeit kann nicht alleine danach beurteilt werden, ob bei jeweils isolierter Betrachtung des Gefährlichkeitsgrades der Körperverletzung im Ergebnis eine Lebens- bzw. Todesgefahr eingetreten ist. Die Grenze der Sittenwidrigkeit kann auch aus anderen, für die Bewertung der Rechtsgutsgefährlichkeit relevanten tatsächlichen Umstände der Tatbegehung abzuleiten sein. Hierbei ist die Eskalationsgefahr bei Körperverletzungen, die im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen begangen werden, mit zu berücksichtigen. 

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Griff an Penis

Die Verursachung von leichtem Schmerz genügt bereits, um eine körperliche Misshandlung, im Sinne einer Körperverletzung darzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Verletzungshandlung Verletzungsfolgen verursacht.

Für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung, im Zuge einer körperlichen Misshandlung, muss durch die Verletzungshandlung das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden sein. In seinem Urteil vom 4. März 2015 (2 StR 400/14) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob das körperliche Wohlbefinden auch dann nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist, wenn einen Handlung Schmerzen aber keine Verletzungsfolgen verursacht. Der Beschuldigte griff den Betroffenen an seinen Penis. Hierdurch verursachte er einen „leichten Schmerz“, ohne Verletzungsfolgen zu verursachen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt bereits das Verursachen eines leichten Schmerzes für eine Verurteilung wegen Körperverletzung, auch wenn keine Verletzungsfolgen festgestellt werden konnten. Denn auch in diesem Fall ist das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Massive Stresssituationen und Panik auslösende Ereignisse können bei älteren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden führen und so den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. Dies kommt insbesondere zur Nachtzeit vor.

Der objektive Tatbestand einer Körperverletzung kann erfüllt werden, indem der Beschuldigt den Betroffenen psychisch beeinträchtigt. Hierfür muss der Betroffene in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt worden sein. In seinem Beschluss vom 16. April 2015 (2 StR 48/15) hatte sich der Bundesgerichthof damit auseinanderzusetzen, ob es den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllen kann ältere Personen massivem Stress auszusetzen. Der Beschuldigte drang mit Mitbeschuldigten um zwei Uhr Nachts bei der betroffenen 65 Jährigen ein. Der Beschuldigte fesselte die Betroffene, verklebte ihr den Mund und zerrte sie ins Wohnzimmer. Die Betroffene redete auf den Beschuldigten ein und fragte nach ärztlicher Hilfe. Im Anschluss bedrohte ein Mitbeschuldigter die Betroffene mit einer Schere, was der Beschuldigte aktiv unterband. In Folge weiterer Misshandlungen erfuhr die Betroffene ein stressbedingtes und Herzinfarkt ähnliches Leiden. Dieses war potentiell Lebensgefährlich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können massive Stresssituationen und Panik auslösende Ereignisse  gerade bei älteren Personen, gerade zur Nachtzeit, zu schweren gesundheitlichen Schäden führen. In Folge dessen verwirklichte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzungsvorsatz

Eine Körperverletzung begeht nicht vorsätzlich, wer das für den Vorsatz erforderliche Wissen im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht hatte. Dieses Wissen kann dann nicht vorliegen, wenn dem Beschuldigten bei Vornahme der Verletzungshandlung die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung nicht bewusst ist, weil er vermindert denkfähig ist und sich in einer Stresssituation befindet.

Für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung muss der Beschuldigte Vorsatz bezüglich der Körperverletzung gehabt haben. Dieser ist bereits gegeben, wenn der Beschuldigte den Eintritt des tatbestandlichen Verletzungserfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt. Das für den Vorsatz erforderliche Wissen muss im Zeitpunkt der Tathandlung in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein, nicht erlangtes oder potentielles Wissen reicht hierfür nicht aus. In seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 (5 StR 494/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern verminderte kognitive Leistungsfähigkeit geeignet ist, einen Körperverletzungsvorsatz entfallen zu lassen. Der Beschuldigte schüttelte einen zwei Monate alten Säugling, was dessen Tod zur Folge hatte. Deshalb wurde gegen ihn ein Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge geführt. Dem Beschuldigten wurde vor dem Schütteln nicht erläutert, welche Folgen dieses für einen Säugling im entsprechenden Alter haben kann. Weiterhin befand er sich während der Verletzungshandlung in einer Stresssituation, weshalb ihm aus den ersten Bewegungen des Kindes nicht die Gefahr eines Körperverletzungserfolges bewusst wurde. Der Beschuldigte verfügt über eine stark verlangsamte und in ihrer Qualität geringe kognitive Leistungsfähigkeit, jedoch war seine Fähigkeit zur Reflektion nicht soweit eingeschränkt, dass er die schweren Folgen nicht vorhersehen konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte der Beschuldigte nicht vorsätzlich bezüglich der Körperverletzung. Eine Stresssituation und fehlende Kenntnis über die Folgen eines Schüttelns sind allgemein nicht geeignet den Vorsatz entfallen zu lassen. Angesichts der verminderten Denkfähigkeit des Beschuldigten und der gegeben Stresssituation ist es jedoch möglich und hinzunehmen, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation nicht bewusst wurde. Die potentielle Reflektionsfähigkeit des Beschuldigten schließt dies nicht aus, denn aus dieser ist nicht zwingend auf ein sofortiges Reflektieren in der Überforderungssituation zu schließen. 

Anwalt für Strafrecht: Holzlatte als gefährliches Werkzeug

Für die Qualifizierung eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Gegenstandes entscheidend. Bei einer Holzlatte ist dies gegeben, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität dazu geeignet ist erhebliche Verletzung zu verursachen und der Beschuldigte mit ihr in Richtung empfindlicher Körperregionen schlägt.

Ein Gefährliches Werkzeug im Zuge eines Raubes ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt oder wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte schlug in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) zugrunde liegenden Sachverhalt den Betroffenen mit einer Holzlatte. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob die Verwendung der Holzlatte potentiell gefährlich genug ist, um als gefährliches Werkzeug angesehen zu werden. Der Beschuldigte fügte dem Betroffenen durch den Schlag in dessen Knieregion eine Platzwunde zu. Die Holzlatte war zum Transport von Küchenmöbeln gedacht und zeichnete sich durch eine entsprechende Stabilität aus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier die Latte als ein gefährliches Werkzeug verwendet. Entscheidend ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität war die Holzlatte dazu geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei Schlägen in die Knieregion kann es zu erheblichen Verletzungen kommen. Weiterhin lag es nahe, dass aufgrund der Einsatzweise der Holzlatte durch den Beschuldigten weitere empfindliche Körperregionen des Betroffenen verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung durch Unbrauchbarmachen eines Körperglieds

Wird das Körperglied eines Betroffenen durch eine Körperverletzung beeinträchtigt, so ist es nur unter strengen Voraussetzungen als dauerhaft nicht mehr zu gebrauchen, im Sinne einer schweren Körperverletzung, zu betrachten. Eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Körperglieds genügt hierfür nicht.

Der Beschuldigte macht sich einer schweren Körperverletzung strafbar, wenn der Betroffene wegen der Handlung des Beschuldigten ein wichtiges Glied auf Dauer nicht mehr gebrauchen kann. Auf Dauer nicht mehr zu gebrauchen ist ein Körperglied, wenn es weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen tatsächlichen Wirkungen denen eines physischen Verlustes des Körpergliedes entsprechen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 (4 StR 509/13) damit, in welchem Grad ein Körperglied beeinträchtigt sein muss, um als nicht mehr zu gebrauchen angesehen zu werden. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt schoss der Beschuldigte den Betroffenen aus nächster Nähe ins rechte Knie. Durch den Schuss wurde das rechte Knie des Betroffenen dauerhaft geschädigt. Es besteht ein Muskeldefizit, eine Beugehemmung und Instabilität beim aufrechten Stehen. Wegen der Verletzung wird dem Betroffene nicht mehr dauerhafte und schwere, sondern nur noch sitzende Tätigkeit möglich sein. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist das Knie des Betroffenen nicht, als auf Dauer nicht mehr zu gebrauchen zu betrachten. Der Zustand seines Knies stellt eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung für den Betroffenen dar. Diese erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung ist jedoch kein Funktionsverlust, welcher mit dem physischen Verlust des Körpergliedes gleichzustellen wäre. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung ist nicht erfüllt.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung mit einer Waffe

Eine Körperverletzung ist nicht mit einer Waffe begangen, wenn die Verletzungen nur infolge mittelbarer Folgen der Waffenbenutzung eintreten.

Eine Körperverletzung mittels einer Waffe begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung beibringt. In seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15 befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob das mittelbare Verletzen eines Betroffenen durch Folgen einer Waffenanwendung noch eine Körperverletzung mit einer Waffe darstellt. Dem liegt ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Beschuldigte auf den Betroffenen schoss. Das abgeschossene Projektil zerstörte eine Glasscheibe, deren Splitter den Betroffenen verletzten. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs wurde der Betroffene hier nicht mittels der Schusswaffe verletzt. Dies liegt daran, dass die Verletzung durch das Zersplittern der Scheibe und somit erst als Folge der Waffenanwendung eintrat.

Anwalt für Strafrecht: Versuchte gefährliche Körperverletzung mittels PKW

Provoziert ein PKW-Fahrer einen Zweiradfahrer durch riskantes Fahrverhalten und der Betroffene kann Verletzungen durch einen Sturz nur knapp abwenden, so kann eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorliegen. Diese liegt nicht vor, wenn der Vorsatz des Beschuldigten sich nicht darauf bezog, dass sich der Betroffene verletzt indem er angefahren oder überrollt wird.

Für Strafbarkeit wegen der Begehung einer versuchten gefährlichen Körperverletzung mit einem PKW im Straßenverkehr, muss der Beschuldigte Vorsatz gehabt haben. Ein solcher Vorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte sich zumindest mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass der Betroffene angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet. Bei Verletzungen in Folge von Ausweichbewegungen oder einem Sturz liegt keine versuchte gefährliche Körperverletzung vor. In seinem Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 200/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein entsprechender Vorsatz vorliegt, wenn der Beschuldigte den Betroffenen durch seinen Fahrstil provozieren wollte. Im vorliegenden Fall beschloss der Beschuldigte den betroffenen Rollerfahrer zu provozieren, indem er ihn überholte und ohne zu Blinken vor ihm einscherte. Hierbei stieß der Beschuldigte mit seinem PKW gegen den Motorroller. Der Betroffene konnte den Sturz nur mit großer Mühe verhindern. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs liegt hierin keine versuchte gefährliche Körperverletzung. Zwar nahm der Beschuldigte erhebliche Verletzungen des Betroffenen billigend in Kauf, jedoch bezog sich sein Vorsatz auf einen Sturz und die durch diesen ausgelösten Verletzungen. Es ließ sich nicht belegen, dass der Beschuldigte, im Sinne einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, Vorsatz darauf hatte, dass der Betroffene angefahren oder überfahren wird.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Hervorrufen eines Brechreizes

Das Hervorrufen eines Brechreizes kann eine körperliche Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung darstellen. Eine Strafbarkeit setzt subjektiv einen Verletzungsvorsatz voraus.

Eine Körperverletzung kann durch eine körperliche Misshandlung begangen werden. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Unter Umständen kann auch das Hervorrufen eines Ekelgefühls eine körperliche Misshandlung darstellen.

Mit Beschluss des BGH vom 18. August 2015 – 3 StR 289/15 stellte dieser fest, dass ein durch Anspucken ausgelöstes Ekelgefühl eine körperliche Misshandlung darstellen kann, so weit durch das Ekelgefühl körperliche Reaktionen erfolgen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Beschuldigte einen Polizeibeamten zweimal angespuckt und ihn dabei einmal im Gesicht getroffen haben soll. Dies soll bei dem Polizeibeamten Ekel und, über einen längeren Zeitraum, einen Brechreiz hervorgerufen haben. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen Körperverletzung aufgrund einer körperlichen Misshandlung, da objektiv eine Körperverletzung vorlag.

Der BGH schloss sich zunächst den Ausführungen des Landgerichts an. Der BGH stellte klar, dass das Hervorrufen von Ekel aufgrund einer seelischen Beeinträchtigung allein für eine Körperverletzung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Ekel zu einer körperlichen Reaktion führen. Ein aufgrund des Brechreizes hervorgerufener Brechreiz stellt eine solche körperliche Reaktion dar. Trotzdem hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf, weil durch das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen bezüglich des Verletzungsvorsatzes getroffen worden sind.