Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Heimtückische Tötung

Im Rahmen einer heimtückischen Tötung erfordert das heimtückische Handeln kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen.

In seinem Beschluss vom 06. Januar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 288/20) mit der Frage befassen, ob eine heimtückische Tötung auch dann vorliegt, wenn eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff liegt. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt kam es zu einem zufälligen Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, bei dem der Angeklagte aus nicht feststellbaren Gründen in erhebliche Wut auf den Geschädigten geriet und auf ihn zu rannte, um ihn anzugreifen. Der Geschädigte erkannte dies und floh. Allerdings holte der Angeklagte den Geschädigten ein und schlug ihn zu Boden. Im Anschluss stach der Angeklagte mindestens viermal auf den Oberkörper des Geschädigten mit einem Messer ein, um ihn zu töten. Der Geschädigte starb später an den ihm zugefügten Verletzungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt das Merkmal einer Heimtücke hier nicht vor, da eine Arglosigkeit als Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das Opfer kann zwar auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Gleichwohl geschah der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff im hiesigen Fall erst, als der Angeklagte den Geschädigten zu Boden gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte nicht mehr arglos, da die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem mit Tötungsvorsatz geführten Angriff nicht so kurz war, dass dem Opfer angesichts der Fluchtmöglichkeit und anwesender Zeugen keine Möglichkeit blieb, dem Angriff zu begegnen.

Anwalt für Strafrecht: Provozierter Totschlag

Im Rahmen eines minder schweren Falls des Totschlags muss der provokationsbedingte Zorn des Täters noch im Zeitpunkt der Tatbegehung anhalten. Ist er in diesem Moment bereits durch rationale Abwägung verarbeitet worden, kommt eine Privilegierung des Totschlags nicht in Betracht

In dem Beschluss vom 19. November 2019 hat der Bundesgerichtshof (2 StR 378/19) sich mit den Voraussetzungen des minder schweren Falls eines Totschlags gem. § 213 Alt. 1 StGB befasst. Im hiesigen Fall kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Angeklagtem und Geschädigtem. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung erteilte der später Geschädigte dem Angeklagten einen Faustschlag, der zum Aufplatzen seiner Oberlippe führte. Daraufhin bewaffnete sich der Angeklagte mit einer Glasflasche, die er so abschlug, dass eine scharfe Schnittkante entstand. Mehrere Minuten nach der Auseinandersetzung folgte der Angeklagte dem Geschädigten in der Absicht, diesen zu töten. Zwar sind einige Minuten zwischen der den Zorn des Angeklagten auslösenden Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen vergangen, gleichwohl unterbricht dies nicht den erforderlichen Zusammenhang, der insoweit bestehen muss, als der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat. Schließlich ist es nach den getroffenen Feststellungen zu den Provokationen und der Misshandlung des Angeklagten auch ohne dessen eigene Schuld gekommen. Der Angeklagte hat dem Geschädigten keine genügende Veranlassung für seinen Faustschlag gegeben. Vielmehr hat der Geschädigte die Auseinandersetzung begonnen und den Angeklagten verbal und körperlich angegriffen. In Anbetracht dessen kann der Faustschlag gegen den Angeklagten nicht als angemessene Reaktion auf das Verhalten des Angeklagten angesehen werden. Mithin liegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags gem. § 213 1. Alt. StGB vor.

Anwalt für Strafrecht: Mord aus Heimtücke

Wer sein argloses Opfer in Tötungsabsicht in eine Falle lockt und es dadurch in eine andauernde wehrlose Lage bringt, tötet auch dann heimtückisch, wenn er die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung seines Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausnutzt.

Heimtückisch im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer bei der Tötung eines Menschen dessen auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit ausnutzt. In seiner Entscheidung vom 26. März 2020 (4 StR 134/19), setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob das Mordmerkmal der Heimtücke auch dann erfüllt ist, wenn die durch die Arglosigkeit herbeigeführte Wehrlosigkeit tatplangemäß vor der Umsetzung des Tötungsvorhabens zu einem Raub oder einer räuberischen Erpressung ausgenutzt wird. In dem Fall hatten sich zwei Angeklagte dazu entschlossen, Entführungen und Erpressungen zum Nachteil wohlhabender Geschäftsleute zu begehen, um so an hohe Bargeldbeträge zu gelangen. Dabei hatten sie von Anfang an die Absicht, die Opfer nach erfolgreichem Abschluss der Erpressung zu töten. So kam es dann auch. Nachdem die beiden Angeklagten die Mitangeklagte für die Rolle des „Lockvogels“ gewonnen hatten, lockte diese einen wohlhabenden Geschäftsherrn in eine Lagerhalle, wo die beiden anderen Angeklagten diesen überwältigten, ihn fesselten und ihm sein mitgeführtes Bargeld abnahmen. Anschließend erdrosselten sie ihn. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs haben die Angeklagten das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt. Das Heimtückische könne bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat gerade auch in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Es sei ausreichend, dass der Täter das Tatopfer unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit im Vorbereitungsstadium der Tat in eine wehrlose Lage bringt, er bereits in diesem Moment mit Tötungsvorsatz handelt und die so geschaffene Wehrlosigkeit bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. So sei es auch hier der Fall gewesen, da der Geschäftsherr, nachdem er in die Falle gelockt worden war, ununterbrochen nicht in der Lage war, sich gegen die Angeklagten zu wehren.

Anwalt für Strafrecht: Heimtückische Tötung eines Kleinkindes

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit ankommt, da es aufgrund seines Alters noch zu keinerlei Argwohn oder Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Kleinkindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut oder vom Täter ausgeschaltet wurde. Dafür ist es zwar nicht erforderlich, dass der potentiell schutzbereite Dritte "zugegen" ist, er muss den Schutz allerdings wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe notwendig ist.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.08.2014 – 1 StR 340/14 beruht auf folgendem Sachverhalt: Die Angeklagte tötete ihre 6 Monate alte Tochter, während der Vater des Kindes aus freien Stücken die Wohnung verließ, um zu einem Arzt zu gehen. Der Arzt war ca. 2 km von der Wohnung entfernt.

Für die Bejahung des Heimtückemerkmals ist es erforderlich, dass der Täter eine zur Tatzeit beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht und wehrlos ist derjenige, dessen Verteidigungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im Rahmen der Heimtücke bei der Tötung eines wenige Monate alten Kleinkindes nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit ankommt, sondern auf die eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Kleinkindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut oder vom Täter ausgeschaltet wurde. Die Schutzperson muss zwar nicht „zugegen“ sein, jedoch ist eine gewisse räumliche Nähe zum Tatopfer erforderlich.

Die Schwurgerichtskammer des LG Ravensburg hat die Merkmale bezüglich des schutzbereiten Dritten als erfüllt angesehen und das Merkmal der Heimtücke bejaht. Der Vater sei zur Abwehr von Gefahren gegenüber dem Kleinkind bereit gewesen und habe die Versorgung und den Schutz des Kindes im Vertrauen auf die Angeklagte nur für kurze Zeit an sie abgegeben. Während seiner Abwesenheit hatte er sich keines Angriffs gegen sein Kind versehen und diese Situation habe die Angeklagte bewusst ausgenutzt.

Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg. Der BGH lehnt das Merkmal der Heimtücke ab. Es fehle an der erforderlichen räumlichen Nähe zwischen Schutzperson und Tatopfer, da der Vater den räumlichen Bereich des Kleinkindes für eine erhebliche Dauer und in einer erheblichen Entfernung verließ, sodass eine Einwirkungsmöglichkeit auf das Geschehen für ihn nicht mehr möglich war. Er könne somit nicht als schutzbereiter Dritter angesehen werden, solange er sich nicht auf Veranlassung der Angeklagten entfernte.

Anwalt für Strafrecht: Vorsatz bei unerheblicher Abweichung vom Kausalverlauf

Ein vollendeter Mord oder Totschlag kann auch dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz angreift, später die vermeintliche Leiche beseitigt und erst dadurch den Tod verursacht, ohne dabei noch an diese Möglichkeit zu denken.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.04.1960 – 5 StR 77/60 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagte stopfte dem Opfer zwei Hände voll Sand in den Mund, um es am Schreien zu hindern. Dabei handelte sie mit bedingtem Tötungsvorsatz. Das Opfer verlor daraufhin das Bewusstsein, die Angeklagte ging jedoch davon aus, das Opfer getötet zu haben. Zur Beseitigung der vermeintlichen Leiche warf die Angeklagte das Opfer in eine Jauchegrube. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das Opfer nicht zuvor erstickt, sondern erst in der Grube ertrunken ist.

Daraus ergibt sich folgendes Problem: Das Tun des Täters besteht aus mehreren Handlungsabschnitten. Der Täter geht aufgrund eines Irrtums davon aus, dass der Erfolg bereits nach dem ersten Abschnitt eingetreten ist, tatsächlich ist er aber erst nach dem zweiten Abschnitt eingetreten. Es stellt sich die Frage, ob in solchen Konstellationen noch von einer vorsätzlichen Tötung ausgegangen werden kann.

Der BGH bejaht dies. Dabei lehnt er jedoch, anders als das Schwurgericht Oldenburg, einen bei der Angeklagten während der gesamten Tat vorliegenden Generaldolus ab. Nähme man solch einen Vorsatz an, würde man behaupten, die Angeklagte handelte auch noch während des zweiten Handlungsabschnitts, wo sie bereits vom Tod des Opfers überzeugt war, mit bedingtem Tötungsvorsatz. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da der Vorsatz der Angeklagten aufgrund jener Überzeugung während der zweiten Handlung bereits erledigt war.

Stattdessen begründet der BGH die vollendete Tötung damit, dass die Angeklagte bei der ersten Handlung mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte und dadurch den Tod des Opfers zumindest mittelbar verursachte. Denn aufgrund dessen Bewusstseinsverlusts hielt die Angeklagte das Opfer für tot und warf es in die Grube. Zu diesem Vorgang, der den Tod unmittelbar bewirkte, wäre es ohne die frühere Handlung nicht gekommen, weshalb sie als erfolgsursächlich angesehen werden muss. Die Angeklagte hat den Erfolg somit mit bedingtem Tötungsvorsatz herbeigeführt, auch wenn er auf eine andere Weise eingetreten ist, als sie es für möglich gehalten hatte. Diese Abweichung vom vorgestellten Ursachenablauf ist aber nur gering und rechtlich ohne Bedeutung.

Anwalt für Strafrecht: Mord - Habgier

Habgierig handelt ein Beschuldigter, welcher die Tötung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung ausrichtet. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der Tötung eine Inhaftierung und die damit einhergehenden staatlichen Leistungen erlangen möchte.

Wegen Mordes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher aus Habgier einen anderen Menschen tötet. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Beschuldigten objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung durch den Tod des Betroffenen unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (4 StR 140/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Beschuldigter habgierig handelt, welcher mit der Tötung eine Inhaftierung und die mit dieser verbundenen staatlichen Leistungen anstrebt. Der Beschuldigte fuhr mit bedingtem Tötungsvorsatz von hinten mit einem Auto auf den Betroffenen auf. Der vermögenslose und nicht krankenversicherte Beschuldigte beabsichtigte eine schwere Straftat zu begehen, um langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten. Nach Auffassung des BGHs handelte der Beschuldigte im Zuge dessen habgierig. Habgierig handelt ein Beschuldigter, welcher die Tötung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung und damit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage im Sinne eines rücksichtslosen Gewinnstrebens ausrichtet. Für die Annahme einer Tötung aus Habgier ist unerheblich, dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Betroffenen stammen sollte. Ebenso steht einem Mordversuch aus Habgier nicht entgegen, dass der Beschuldigte eine staatliche Versorgung auch auf legale Weise durch Beantragung von Sozialleistungen hätte erreichen können.

Anwalt für Strafrecht: Mordversuch aus Habgier

Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Habgier sind erfüllt, wenn der vermögenslose und nicht krankenversicherte Angeklagte eine schwere Straftat begehen will, um langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten.

Wegen Mordes wird gemäß § 211 StGB bestraft, wer einen Menschen aus Habgier tötet. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (4 StR 140/20) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Mordmerkmal der Habgier auch dann erfüllt ist, wenn ein Angeklagter eine schwere Straftat begeht, um staatliche Versorgung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zu erhalten. Der vermögenslose und nicht krankenversicherte Angeklagte wollte vorliegend langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung in einer JVA erhalten, weshalb er mit seinem Fahrzeug mit mindestens 80 km/h gezielt von hinten auf einen Fahrradfahrer auffuhr, um diesen erheblich zu verletzten. Dabei hielt er den Eintritt dessen Todes auch ernsthaft für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. Der Geschädigte wurde von seinem Fahrrad geschleudert und erlitt durch den Aufprall schwere Verletzungen. Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Habgier als erfüllt an. Dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammen sollte, sei unerheblich. 

Der Wille eine Ordnungswidrigkeit zu verdecken reicht nicht aus, um eine Verdeckungsabsicht im Sinne eines Mordes zu begründen.

Ein Beschuldigter kann sich wegen Mordes strafbar machen, wenn er mit Verdeckungsabsicht handelt. Mit Verdeckungsabsicht handelte ein Beschuldigter insbesondere dann, wenn die Tötung vom Beschuldigten vorgenommen oder eine gebotene Handlung von ihm unterlassen wird, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 (4 StR 564/19) damit, ob ein Beschuldigter, welcher eine Ordnungswidrigkeit verdecken möchte mit Verdeckungsabsicht handelt. Der Beschuldigte stieß den angetrunken auf der Fahrbahn liegenden Betroffenen mit seinem Fahrzeug an. Der Beschuldigte erkannte dies und schob den Betroffenen anschließend mit seinem Fahrzeug an den Fahrbahnrand, wodurch der Betroffene schwerste Verletzungen erlitt. Um sein Handeln zu verschleiern entfernte sich der Beschuldigte vom Unfallort, wobei er den Tod des Betroffenen als möglich voraussah. Der Beschuldigte war angetrunken. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, ob dessen Trunkenheit bereits den strafrechtlich relevanten Bereich erreicht hatte. Im Anschluss hieran nahm das Landgericht ein Handeln des Beschuldigten mit Verdeckungsabsicht an und verurteilte diesen wegen versuchten Mordes. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Mangels nachweisbar strafrechtlich relevanter Alkoholisierung des Beschuldigten ist eine von dem Beschuldigten zu verdeckende Straftat nicht hinreichend ersichtlich. Der Wille zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit reicht nicht um eine Verdeckungsabsicht zu begründen.

Anwalt für Strafrecht: Mord aus Heimtücke

Für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins ist es nicht ausreichend, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat. Vielmehr muss er diese so in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.

Eine heimtückische Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person bewusst zur Ausführung der Tat ausnutzt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2018 (5 StR 580/17) mit der Frage, wann ein solches Ausnutzungsbewusstsein bei einem Täter vorliegt. Vorliegend wartete der Angeklagte vor dem Dienstzimmer der Betroffenen auf eine Gelegenheit, die Betroffene mit einem Messer töten zu können. Als die Betroffene dann ihre Zimmertür öffnete, führte er mit dem Messer einen Hieb in Richtung ihres Halses aus. Jedoch verfehlte er sein Ziel und versetzte der Betroffenen lediglich einen Stoß gegen die Schulter. Dies lag möglicherweise daran, dass er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff gerechnet, und sich somit noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass es für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins nicht genüge, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur äußerlich wahrgenommen hat. Es müsse ihm vielmehr bewusst geworden sein, dass er einen Menschen überrascht, der nicht mit einem Angriff rechnet und daher schutzlos ist. Das Ausnutzungsbewusstsein könne aber bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Hier lauerte der Angeklagte der Betroffenen vor ihrem Dienstzimmer auf und wartete auf eine sich bietende Gelegenheit, um sie töten zu können. Es kam ihm mithin geradezu darauf an, die Betroffene zu überraschen, damit diese sich gegen den unerwarteten Messerangriff nicht effektiv würde wehren können. 

Anwalt für Strafrecht: Tötungsdelikte

Die Garantenpflicht bei Tötungsdelikten ergibt sich nicht allein aufgrund des gemeinsamen Konsums von Rauschmitteln. Vielmehr ist die Übernahme einer Beistandspflicht, oder das bewusste Schaffen einer Gefahrenquelle nötig.

 

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 11.09.2019 mit der Frage auseinander, wann bei dem gemeinschaftlichen Konsum von Rauschmitteln eine Garantenpflicht bei einem Unterlassungsdelikt gem. § 13 StGB anzunehmen ist.

Die Angeklagten trafen auf den bereits erheblich alkoholisierten Geschädigten. In der Folge teilten sich die Angeklagten einen Joint, der ein sehr wirksames synthetisches Cannabinoid 5F– ADB enthielt. Von diesem wollte auch der Geschädigte einen Zug nehmen, was die Angeklagten ihm nicht gestatteten. Die Angeklagten wussten, dass es sich um „starkes Zeug“ handelte, ohne Kenntnis der gesundheitlich negativen Folgen. In der Folge entriss der Geschädigte einem der Angeklagten den Joint eigenmächtig und zog daran. Daraufhin fiel der Geschädigte um und blieb regungslos liegen, später würgte und erbrach er sich. Die Angeklagten brachten ihn in eine Art stabile Seitenlage, weitere Rettungsmaßnahmen nahmen sie jedoch nicht vor. Schließlich verstarb der Geschädigte vor Ort.

Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Gruppe von Konsumenten, die gemeinsam Rauschmittel zu sich nehmen, keine Gefahrengemeinschaft dar. Es fehlt an der nötigen Beistandspflicht. Auch ein pflichtwidriges Vorverhalten lässt sich nicht damit begründen, dass Betäubungsmittel abgegeben bzw. der Konsum von Rauschgift durch einen Dritten unterstützt wurde. Weiterhin scheidet eine Strafbarkeit wegen Schaffung einer Gefahrenquelle aus, wenn keiner der Angeklagten eine Gefahrenquelle geschaffen oder unterhalten hat. Zur Eröffnung der Gefahrenquelle zählt es, dass „die naheliegende Gefahr“, das Rechtsgut eines anderen zu verletzen, erfüllt wird. Die Annahme, eine Gefahrenquelle zu eröffnen, wird jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich das spätere Opfer den Zugang zum Rauschmittel selbst verschafft.

Der Geschädigte hat sich das Rauschgifts eigenmächtig verschafft. Damit scheidet eine Garantenpflicht und mithin die Strafbarkeit wegen eines Tötungsdeliktes aus. Es verbleibt die Strafbarkeit wegen Unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c StGB.