Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Mord
Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe im Sinne eines Mordes in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In seinem Urteil vom 28. November 2018 (5 StR 379/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Tötung aufgrund der verbalen Herabsetzung verstorbener Angehöriger geeignet ist einen niedrigen Beweggrund zu begründen. Die Beschuldigten verwickelten mehrere Betroffene in Handgreiflichkeiten. Ursache für die Auseinandersetzungen waren verbale Ausfälle im Zuge derer toter Verwandte der Beschuldigten schwer beleidigt wurden. Dies stellt im Kulturkreis der Beschuldigten eine besonders schwere Ehrverletzung dar. Im Rahmen der Handgreiflichkeiten fügten die Beschuldigten den Betroffenen mehrere schwere und lebensbedrohliche Verletzungen zu. Einer der Betroffenen verstarb noch am Ort des Geschehens. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Rache für die Beleidung eines verstorbenen Angehörigen geeignet eine Tat aus niedrigen Beweggründen zu begründen. Die Auslöschung von Menschenleben und die Zufügung schwerster Verletzungen wegen verbaler Herabsetzung verstorbener Angehöriger kann nicht mehr als noch verständliche Reaktion auf erlittene Schmach erscheinen, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Selbstjustiz darstellen.
Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Urteil vom 17. April 2019 (5 StR 25/19) mit der Frage, ob eine auf einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Betroffenen geeignet ist die Arglosigkeit des Betroffenen auszuschließen. Das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht ein Beschuldigter, der in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Der mit der Betroffenen zusammenlebende Beschuldigte stritt sich mit dieser wiederholt im Laufe des Tages. Weiterhin hatte der Beschuldigte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Dies veranlasste die Betroffene dazu die Haustür zu verriegeln, nachdem der Beschuldigte das gemeinsame Haus verließ. Weiterhin bat sie eine anwesende Bekannte im Laufe der Streitigkeiten die Polizei zu rufen. Als der Beschuldigte durch die Gartentür zurückkehrte kam es zu erneuten Auseinandersetzungen, woraufhin der Beschuldigte spontan mit Tötungsabsicht mit einem Messer auf die Betroffene einstach. Das Schwurgericht lehnte Arglosigkeit der Betroffenen ab. Hierfür führte es an, dass es im Laufe des Abends wiederholt zu Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Betroffenen kam. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an. Eine auf feindseliger Atmosphäre beruhende latente Angst des Betroffenen muss der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegenstehen. Es kommt gerade darauf an, ob der Betroffene gerade im Zeitpunkt des Angriffs mit Angriffen auf sein Leben bzw. schweren oder erheblichen Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet.
Anwalt für Strafrecht: Beihilfe versuchter Totschlag
In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 (1 StR 597/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten bei der Haupttat eine Beihilfe zu dieser darstellen kann. Wegen Beihilfe macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einem Dritten bei der Begehung einer Straftat Hilfe leistet. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, welcher die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Physische Beihilfe kann hierbei dadurch erfolgen, dass der Beschuldigte den Täter bei der Haupttat motivierend bestärkt. Der Beschuldigte steuerte ein Fahrzeug, mit welchem er einen Dritten von einem Parkplatz fuhr. Der Dritte hatte den Betroffenen zuvor auf dem Parkplatz schwer misshandelt und ihn anschließend dünn bekleidet, bei 10 Grad Celsius und ohne Möglichkeit Hilfe zu rufen, in der Nacht in einen Wald gezogen. Der Beschuldigte erkannte, dass die Behandlung des Betroffenen durch den Dritten lebensgefährlich war. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran, wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag. Der Bundesgerichthof war jedoch der Auffassung, dass sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht ergab, dass der Beschuldigte das Verhalten des Dritten in irgendeiner Form aktiv gefördert hat. Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht für psychische Beihilfe nicht aus. Es bedarf konkreterer Feststellungen durch das Landgericht, inwiefern der Beschuldigte den Tatentschluss des Dritten bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm durch seine Anwesenheit ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat.
Anwalt für Strafrecht: Mordmerkmal der Heimtücke
Für die Erfüllung des Straftatbestandes des Mordes gemäß § 211 StGB, bedarf es für das Mordmerkmal der Heimtücke der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Darunter versteht man, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff rechnet und sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt wehren kann. In seinem Beschluss vom 31.07.2018 (5 StR 296/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal der Heimtücke bei von langer Hand geplanten und vorbereiteten Taten vorliegt. Der Beschuldigte verschaffte sich mit Hilfe des Wohnungsschlüssels des Sohnes der Geschädigten Zutritt zu deren Wohnung. Er zielte mit einer Schreckschusspistole auf sie und forderte sie auf sich ruhig zu verhalten, weil sie andernfalls ihr Kind, welches der Beschuldigte zuvor in seiner Gartenlaube gefesselt hatte, nicht wiedersehen werde. Dann erstach er die Frau mit einem Küchenmesser. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier das Mordmerkmal der Heimtücke vor, obwohl sich die Frau einen Angriff auf ihre Person bewusst war. Durch das überraschende Eindringen des Beschuldigten wurden dem Opfer von Anfang an alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen genommen. Das Tückische im Vorgehen des Beschuldigten wirkt vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung im Rahmen des kurzen Geschehensablaufes bis zur eigentlichen Tötungshandlung fort.
Anwalt für Strafrecht: Entfall des Ausnutzungsbewusstsein beim heimtückischen Mord
Einen Mord begeht ein Beschuldigter heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Ausführung des tödlichen Angriffs ausnutzt. Hierbei muss der Beschuldigte die Arglosigkeit des Betroffenen wahrgenommen haben und ihm muss bewusst gewesen sein, den durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Betroffenen zu überraschen. In seinem Urteil vom 20. August 2014 (1 StR 605/13) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann ein psychischer Ausnahmezustand beim Beschuldigten das Ausnutzungsbewusstsein entfallen lassen kann. Der Beschuldigte und der Betroffene verabredeten sich zu einem Faustkampf ohne Waffen. Nachdem er niedergeschlagen wurde griff der Beschuldigte den arglosen Betroffenen mit Tötungsvorsatz mit einer Waffe an. Hierbei fasste der Beschuldigte den Tatentschluss, von starken Wut- und Rachegefühlen getrieben, spontan. Weiterhin wies der Beschuldigte eine Persönlichkeitsstörung von einem emotional-instabilen Typ auf und seine Anspannung wurde durch enthemmende Alkoholisierung verstärkt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind diese Faktoren geeignet das Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Die Persönlichkeitsstörung, die Alkoholisierung und der spontane Tatentschluss aufgrund starker Wut- und Rachegefühle sind für sich genommen nicht geeignet das Ausnutzungsbewusstsein entfallen zu lassen. In ihrem Zusammenwirken ist dies jedoch möglich.
Anwalt für Strafrecht: Tötungsvorsatz
Bedingten Tötungsvorsatz hat der Beschuldigte, wenn er den Eintritt des Todes als mögliche, nicht gänzlich fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigend in Kauf nimmt. Bei dem Beschuldigten müssen ein Wissens- und ein Willenselement vorliegen. Die Beurteilung ob diese vorliegen erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei ist insbesondere die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung und Motivation des Beschuldigten bei Tatbegehung einzubeziehen. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 damit zu befassen, welche Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Beschuldigten sprechen können. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt verletzte der Beschuldigte den Betroffenen mit mehreren Messerstichen in der Kopfregion lebensgefährlich. Der Beschuldigte handelte aus Wut und sah von weiteren Tathandlungen ab, als er die Folgen seines Handelns erkannte. Im Anschluss daran tätigte der Beschuldigte den Notruf. Weiterhin litt der Beschuldigte unter einer Anpassungsstörung. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs sprechen das Handeln aus Wut, das Betätigen des Notrufs und die Anpassungsstörung gegen einen bedingten Vorsatz des Beschuldigten. Grund hierfür ist, dass entsprechende Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen insbesondere dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für den Betroffenen unzutreffend beurteilt.
Anwalt für Strafrecht: Heimtückischer Mord bei Kleinkindern
Mit Beschluss vom 5. August 2014 – 1 StR 340/14 hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob ein heimtückischer Mord an einem wenige Wochen alten Kleinkind begangen wurde. Dem Beschluss lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Vater des Kindes einen Arztbesuch wahrnahm, für den er eine Strecke von einem Kilometer zurücklegen musste. Daher überließ er die Aufsicht über das Kind der Kindesmutter bzw. der Angeklagten. Während seiner Abwesenheit tötete die Mutter das Kind.
Um das Mordmerkmal der Heimtücke an einem Kleinkind zu erfüllen, muss die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten ausgenutzt werden. Unter einem schutzbereiten Dritten ist eine Person verstehen, die den Schutz den Kleinkindes für eine gewisse Zeit übernimmt. Entscheidend ist, dass die Person den Schutz zum Tatzeitpunkt tatsächlich ausgeübt hat.
Zum Merkmal des „schutzbereiten Dritten“ äußerte sich der Bundesgerichtshof vorliegend. Schutzbereit ist jemand nur, wenn er in der Lage ist, Einwirkungen auf das Kleinkind zu unterbinden. Dafür muss der Dritte den Angriff zum einen wahrnehmen. Zum anderen darf er nicht so weit vom Angriff entfernt sein, dass jegliche Abwehrversuche ohnehin zu spät kämen. Ein heimtückischer Mord kann dann nur noch angenommen werden, wenn der Dritte der tatausführenden Person vertraut oder von dieser getäuscht wurde.
Zunächst hat die Angeklagte nicht täuschend auf den Kindesvater in Bezug auf den Arztbesuch eingewirkt. Nach Auffassung des BGH kam es aber entscheidend auf die erhebliche räumliche Trennung zwischen dem Kindesvater und dem Kleinkind an. Da der Kindesvater einen weit entfernten Arzt aufsuchte, war er mithin weder in der Lage, einen Angriff auf sein Kind wahrzunehmen, noch diesen aufgrund der räumlichen Trennung rechtzeitig zu verhindern. Der Vater war zu keiner Abwehrhandlung fähig und war daher nicht mehr als schutzbereiter Dritter anzusehen. Somit war ein heimtückischer Mord an dem Kleinkind auch nicht möglich. Es hat vielmehr eine Verurteilung wegen Totschlags zu erfolgen.
Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung
In seinem Urteil vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass die Haftempfindlichkeit eines Angeklagten, im Gegensatz zum Vollzug der Untersuchungshaft an sich, durchaus als Strafmilderungsgrund in Betracht gezogen werden kann.
Das Landgericht Berlin hatte zuvor einen minder schweren Fall des Totschlags angenommen und im Rahmen der Gesamtwürdigung die lang andauernde Untersuchungshaft von sechs Monaten als Belastungsgrund für den bisher unbestraften Angeklagten gewertet. Dies sah der BGH in seinem Urteil als rechtsfehlerfrei an, da das Landgericht den Gesichtspunkt der längeren Untersuchungshaft ausdrücklich in Bezug zu der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten gesetzt hatte. Damit habe das Landgericht eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt. Die Untersuchungshaft an sich kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht strafmildernd berücksichtigt werden.
Anwalt für Strafrecht: Mord
Wegen Mordes nach § 211 Abs. 2 Var. 9 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. In seinem Beschluss vom 03.02.2015 - 3 StR 541/14 betonte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut, dass es sich aber nicht um eine andere Straftat im Sinne dieser Norm handelt, wenn nur diejenige Tat verdeckt werden soll, die gerade begangen wird. Daher sei keine Strafbarkeit wegen Mordes anzunehmen, wenn während eine einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Annahme eines Verdeckungsmordes in diesen Fällen vielmehr voraus, dass zwischen dem erfolglosen ersten, mit Tötungsvorsatz vorgenommen Angriff und einer erneuten, nunmehr mit Verdeckungsabsicht begangenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.
Damit hob der BGH eine Entscheidung des Landgerichts Verden auf, durch die der Angeklagte wegen Mordes sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte auf seine Nachbarin mit einem Messer eingestochen, ohne sie töten zu wollen. Aus Angst, dass er wegen der vorangegangenen Messerstiche nicht unerheblich bestraft werden könnte, würgte er sie für mehrere Minuten mit dem Willen, sie zu töten und dadurch die vorangegangene gefährliche Körperverletzung zu verdecken.
Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Beschuldigtenvernehmung
In seinem Beschluss vom 21.10.2014 - 5 StR 296/14 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sich mit der Verwertbarkeit eines im Zustand der Übermüdung abgelegten Geständnisses des Beschuldigten zu befassen. § 136a StPO ordnet dazu an, dass die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten bei seiner Vernehmung nicht durch Ermüdung beeinträchtigt werden darf.
Eine solche Beeinträchtigung ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht von der Hand zu weisen, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vernehmung schon ungefähr 38 Stunden nicht mehr geschlafen hat und sowohl körperlich als auch seelisch tiefgreifend entkräftet ist.
Dem steht nach Ausführungen des BGH auch der subjektive Eindruck des vernehmenden Polizeibeamten, der Beschuldigte habe weder betäubt noch übermüdet gewirkt, nicht entgegen. Ebenso sei nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich auf die Müdigkeit beruft. Ein Geständnis, das in einem solchen Zustand der Übermüdung gemacht werde, dürfe gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht verwertet werden.
Damit hob der BGH die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags auf. Sie hatte ihr Baby direkt nach der Geburt erstickt und wurde 38 Stunden nach der Tat von der Polizei vernommen, obwohl sie in der Zwischenzeit nicht geschlafen und mehrere körperliche Zusammenbrüche erlitten hatte, die auch stationär behandelt werden mussten. Nach mehreren, sich in dieser Zeitspanne abspielenden, polizeilichen Vernehmungen hatte die Beschuldigte schließlich das Geständnis abgelegt.