Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Fachanwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Das Gericht muss demjenigen, der von einem Zeugen auf sozialen Netzwerken wie Facebook als Täter einer Straftat wiedererkannt wird, einen Pflichtverteidiger wegen schwieriger Sachlage bestellen.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Nur in eng umgrenzten Fällen bestellt das Gericht dem Beschuldigten im Rahmen der sogenannten notwendigen Verteidigung einen Pflichtverteidiger, dessen Kosten übernommen und im Falle einer Verurteilung von dem Verurteilten zurückgeholt werden. Ein Pflichtverteidiger wird etwa bestellt, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist. Das Landgericht Magdeburg hat nun entschieden, dass ein Pflichtverteidiger wegen einer schwierigen Sachlage auch dann bestellt werden muss, wenn der Beschuldigte auf Facebook als Täter einer Straftat wiedererkannt worden sein soll.

In dem von dem Landgericht zu verhandelnden Fall war gegen den Beschuldigten unter anderem wegen Körperverletzung ermittelt worden. Der Geschädigte war der Überzeugung, den Beschuldigten auf der Facebook-Seite eines Freundes als den Täter wiedererkannt zu haben. Er ging zur Polizei, die daraufhin eine Wahllichtbildvorlage erstellte, auf der der Geschädigte den Beschuldigten erneut identifizierte. Problematisch an diesem Vorgehen ist, dass es sich um eine zweite Wiedererkennung handelt, bei der ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Denn es besteht die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass der Zeuge bei der Wahllichtbildvorlage nicht den tatsächlichen Täter, sondern nur die Person auf Facebook wiedererkannt hat. Um dem zu entgegnen und sich effektiv verteidigen zu können, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Fachanwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung

Die Bestellung eines Verteidigers kann wegen Schwierigkeiten der Sachlage geboten sein, wenn sämtliche Zeugen und Geschädigte Polizeibeamte sind und es weitere Beweismittel nicht gibt.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern nur das Institut der notwendigen Verteidigung. Die notwendige Verteidigung greift jedoch nur in den von § 140 StPO genannten Fällen, insbesondere bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr, dem Vollzug der Untersuchungshaft sowie Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage.

Das Landgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss vom 12. März 2018 – 3 Qs 16/18 entschieden, dass eine schwierige Sachlage auch bestehen kann, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, sämtliche in dem Verfahren zu erwartenden Zeugen und Geschädigte Polizeibeamte sind und weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Bei dieser Beweislage könne eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden, insbesondere um eventuelle Widersprüche in den Angaben der Belastungszeugen aufzuzeigen. Da eine umfassende Akteneinsicht aber nur dem Verteidiger gewährt wird, der dann den Akteninhalt mit seinem Mandanten bespricht, ging das Landgericht Karlsruhe hier von einem Fall der notwendigen Verteidigung aus und erklärte die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für begründet.

Anwalt für Strafrecht: Verbotene Vernehmungsmethoden

Gesteht der Beschuldigte eine Tat, weil ihm bei der Vernehmung vorgetäuscht wird, er könne nur durch ein Geständnis die sonst eindeutige Beweislage entkräften, so ist das Geständnis wegen Einsatzes verbotener Vernehmungsmethoden unverwertbar.

In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut betont, dass bewusste Täuschungen über die Beweis- und Verfahrenslage als Täuschung im Sinne des § 136a StPO gelten. Nach diesem sind Angaben des Beschuldigten, die durch die Täuschung erlangt wurden, nicht verwertbar.
Die verbotene Täuschung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH abzugrenzen von erlaubter kriminalistischer List, bei der zumindest Fangfragen gestellt oder doppeldeutige Erklärungen abgegeben werden dürfen. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn Vernehmungsbeamte bewusst falsche Angaben über Rechtsfragen machen oder gar Tatsachen vorspiegeln, die tatsächlich nicht existieren. Lügen sind demnach nicht mehr von kriminalistischer List erfasst.
In dem vom BGH zu verhandelnden Fall lag ein solcher Fall der Täuschung über die Beweislage vor. Dem Beschuldigten wurde ein Mord vorgeworfen. In seiner ersten Vernehmung wies der Vernehmungsbeamte ihn mehrmals darauf hin, dass er ihn zwar nicht für einen "Mörder" halte, die Tat aber angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des Nachtatverhaltens wie ein "richtiger, klassischer Mord" erscheine, wenn der Beschuldigte dies nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse. Daraufhin räumte der Beschuldigte den äußeren Tatablauf weitgehend ein, obwohl tatsächlich noch kein dringender Tatverdacht wegen Mordes gegen ihn bestand.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Das Herstellen einer einfachen Abschrift eines Urteils, dass tatsächlich nicht existiert, stellt keine Urkundenfälschung nach § 267 StGB dar, da eine einfache Urteilsabschrift keine Urkundenqualität hat.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 12.05.2016 - 1 Rvs 18/16 einen Rechtsanwalt vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Der Rechtsanwalt hatte eine einfache Urteilsabschrift gefälscht, um seinem Mandanten glaubhaft zu machen, dass das von ihm eingeleitete Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Das OLG Hamm sah jedoch in der einfachen Urteilsabschrift keine Urkunde im strafrechtlichen Sinne. Da es sich bei Abschriften, wie auch bei Kopien, lediglich um Ablichtungen von Originalen ohne eigenen Erklärungswert handelt, wird ihnen von der Rechtsprechung grundsätzlich keine Urkundenqualität zugesprochen. Gewisse einfache Abschriften werden nur ausnahmsweise als Urkunden angesehen, wenn sie kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der Urschrift treten. Einfache Urteilsabschriften treten nach Ansicht des OLG Hamm insofern aber gerade nicht, wie etwa Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften, kraft gesetzlicher Bestimmung an die Stelle der bei den Gerichtsakten verbleibenden Urschrift eines gerichtlichen Urteils. Sie seien deshalb keine Urkunden im strafrechtlichen Sinne, sodass sich der angeklagte Rechtsanwalt nicht wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Hält das Gericht eine Strafverteidigung für notwendig, so darf es die Verteidigerbestellung auch dann nicht aufheben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung nicht vorlagen.

In seinem Beschluss vom 22.01.2016 - 21 Qs-660 Js 405/14-72/15 hat das Landgericht (LG) Bonn die Rücknahme einer Verteidigerbestellung durch das Amtsgericht für unzulässig erklärt. Das Amtsgericht hatte dem Angeklagten zuerst einen Verteidiger bestellt, weil es aufgrund eines stationären Aufenthalts des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik von einer möglichen Schuldunfähigkeit ausging und deshalb eine Verteidigung für notwendig erachtete. Als das Sachverständigengutachten jedoch ergab, dass der Angeklagte zur Tatzeit strafrechtlich voll verantwortlich war, nahm das Amtsgericht die Verteidigerbestellung mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung hätten von Anfang an nicht vorgelegen.
Das LG Bonn erklärte diese Vorgehensweise für unzulässig und wies darauf hin, dass die Verteidigerbestellung, wenn ihre Notwendigkeit einmal bejaht wurde, grundsätzlich auch dann bestehen bleibt, wenn sich die Beurteilung nachträglich ändert. Eine Rücknahme sei nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände möglich, die im zu verhandelnden Fall nach Ansicht des LG Bonn aber nicht gegeben waren.

Anwalt für Strafrecht: Bußgeldverfahren

Erkenntnisse, die die Ermittlungsbehörden in einem Strafverfahren durch die Überwachung von Telekommunikation gewonnen haben, dürfen in einem Bußgeldverfahren nicht verwendet werden.

In seinem aktuellen Beschluss vom 14.12.2015 - 2 Ss (OWi) 294/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden, dass Erkenntnisse, die einem Strafverfahren durch Abhören von Telekommunikation erlangt wurden, nicht in einem Bußgeldverfahren verwendet werden dürfen.
Betroffen war ein Polizeibeamter, der sich gegen einen Bußgeldbescheid seiner Polizeidirektion wehren wollte. In dem Bescheid wurde er zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, weil er ohne dienstlichen Grund Auskünfte von verschiedenen Personen über das polizeiliche Auskunftssystem abgefragt hatte. Über diese Erkenntnisse verfügte die Polizeidirektion aber nur, weil gegen den Polizeibeamten vorher ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit eingeleitet wurde, in dem eine Telefonüberwachung des Betroffenen stattfand. Der Vorwurf der Bestechlichkeit konnte nicht bestätigt werden, sodass das Strafverfahren eingestellt werden musste. Dass die Polizeidirektion die Daten aber dennoch für die Verfolgung des Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwendete, war unzulässig. Zwar können die im Rahmen einer Telefonüberwachung gewonnen Daten unter bestimmten Voraussetzungen in einem anderen Strafverfahren gegen den Betroffenen verwendet werden. Dies gilt aber nach Ansicht des OLG Oldenburg nicht für ein Bußgeldverfahren und ist im Übrigen unverhältnismäßig.

Anwalt für Strafrecht: Raub / Diebstahl

Die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht ist nicht gegeben, wenn ein Handy lediglich zu dem Zweck genommen wird, es nach Fotos zu durchsuchen und diese zu löschen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 28.4.2015 - 3 StR 48/15 entschieden, dass die Wegnahme eines Mobiltelefons, um an Bilddateien zu gelangen und diese zu löschen, den Tatbestand des Raubes nicht erfüllt. Die erforderliche Zueignungsabsicht, die sowohl beim Raub als auch beim Diebstahl vorliegen muss, fehlt, wenn es dem Wegnehmenden auf das Handy selbst nicht ankommt.

Zueignungsabsicht hat, wer sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend aneignen und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängen will. Sie muss sich auf die Sache selbst oder ihren Wert richten. Nach Ansicht des BGH ist Zueignungsabsicht nicht gegeben, wenn ein Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht über die zur Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten werden soll. Dass die beabsichtigte Durchsuchung des Speichers im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache liegt, ist für den BGH unschädlich, da der Sachgebrauch jedenfalls nicht zum Verbrauch der Sache führt.
Damit hob der BGH eine Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Kleve wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf. Die Angeklagten hatten dem Geschädigten sein Handy unter Gewalteinwirkung weggenommen, um nach Bildern zu suchen und diese zu löschen. Das Handy wollten sie dem Geschädigten nicht zurückgeben und über dessen Verbleib zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Begründet der Angeklagte einen Wohnsitz im (EU-) Ausland und verschleiert seinen tatsächlichen Aufenthalt, kann sich unter Umständen der Haftgrund der Fluchtgefahr ergeben.

Das Kammergericht in Berlin hat mit Beschluss vom 08. Februar 2016 - 5 Ws 12/16 entschieden, dass sich der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO daraus ergeben kann, dass der Angeklagte einen Wohnsitz im (EU-) Ausland begründet und seinen Aufenthalt derart verschleiert, dass er für die deutschen Behörden nicht erreichbar ist. Der Angeklagte war wegen insgesamt 14 Betrugstaten per Haftbefehl gesucht und schließlich auf Mallorca verhaftet worden. Nach seiner Auslieferung wurde der Angeklagte Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde verworfen. Über die Revision ist noch nicht entschieden. Mit beiden Urteilen wurde jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Diese Anordnung der U-Haft wegen Fluchtgefahr wird nun durch das Kammergericht bestätigt.

Das Kammergericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Untersuchungshaft nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens sicherstellen soll, sondern auch den Vollzug einer zu erwartenden Freiheitsstrafe. Unter Anrechnung der bisher erlittenen Auslieferungs- und Untersuchungshaft bliebe nach Rechtskraft des Urteils immer noch eine Restfreiheitsstrafe von etwas mehr als einem Jahr und zehn Monaten zu erwarten. Diese biete dem Angeklagten erheblichen Anreiz, sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits seit Februar 2013 unbekannten Aufenthalts und damit für die deutschen Behörden faktisch unerreichbar gewesen war. An seiner angegebenen Meldeanschrift in Deutschland wurde der Angeklagte seinerzeit nicht angetroffen, zudem ergaben sich Hinweise darauf, dass die angegebene Wohnung tatsächlich leer stand. Später verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Mallorca, ohne sich bei den deutschen Behörden abzumelden. Auch in Spanien war der Angeklagte ersichtlich um Geheimhaltung seines Aufenthaltsortes bemüht und verwendete lediglich eine Postfachanschrift. Aufgrund dieser Umstände sei nach Auffassung des Kammergerichts auch zukünftig damit zu rechnen, dass der Angeklagte im Falle seiner Haftentlassung untertauchen und sich der Strafvollstreckung entziehen würde, sodass im konkreten Fall der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Im Rahmen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gem. § 308 StGB können auch Gase das Tatbestandsmerkmal "Sprengstoff" erfüllen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08. Dezember 2015 - 3 StR 438/15 klargestellt, dass "Sprengstoff" im Sinne des § 308 StGB auch Gase sein können. Der Entscheidung lag eine Serie von Überfällen auf Geldautomaten zugrunde, bei denen eine Bande verschiedene Geldautomaten aufgesprengt und das darin befindliche Geld entwendet hatte. Zur Sprengung der Geldautomaten wurde ein Gemisch aus brennbaren Gasen und Sauerstoff in die Automaten geleitet und dann mittels eines eingeleiteten elektrischen Zünders zur Explosion gebracht. Durch die Einordnung der verwendeten Gase als Sprengstoff im Sinne des § 308 StGB schafft der BGH nun etwas Klarheit in der juristischen Debatte um die rechtliche Qualität von Sprengstoffen. Dabei schließt sich der BGH der alten Definition des Reichsgerichts an, das Sprengstoffe als alle explosiven Stoffe beschrieb, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Der Aggregatzustand des Stoffes sei demnach unerheblich.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Allein das Bestehen eines polytoxen Abhängigkeitsmusters eines drogenabhängigen Angeklagten rechtfertigt noch nicht die Annahme der Unfähigkeit zur selbständigen Verteidigung vor Gericht und einer damit verbundenen Pflichtverteidigerbestellung gem. § 140 Abs. 2 StPO

Das Kammergericht in Berlin hat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 Ws 87/16 entschieden, dass allein das Bestehen eines polytoxen Abhängigkeitsmusters bei einem drogenabhängigen Angeklagten noch nicht für die Annahme ausreicht, der Angeklagte könne sich nicht selbst vor Gericht verteidigen und benötige deshalb gem. § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger. Damit verwarf das Kammergericht die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das Landgericht Berlin.

Der Angeklagte hatte unter dem Einfluss von Alkohol und Rohypnol einen Imbissbetreiber verletzt und sich gegen seine anschließende Festnahme durch die Polizei gewehrt, weshalb er vom Amtsgericht wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein und rügte, dass ein wichtiger Zeuge nicht gehört worden sei. Mehrere Wochen später beantragte der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers, was vom Landgericht jedoch abgelehnt wurde. Das Kammergericht bestätigt diese Entscheidung.

Neben den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen kann ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO auch dann bestellt werden, wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Die Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten ist nach den Ausführungen des Kammergerichts unter anderem nach seinen geistigen Fähigkeiten, seinem Gesundheitszustand und den sonstigen Umständen des Falles zu beurteilen. Als Indiz für eine Verhandlungsunfähigkeit gilt demnach eine gesetzliche Betreuung des Beschuldigten. Zwar bestehe beim Angeklagten ein polytoxes Abhängigkeitsmuster, jedoch sprechen mehrere Umstände nicht für eine Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten. So sei dieser pünktlich zum Verhandlungstermin erschienen, habe fristgemäß Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt, zusätzlich die nicht erfolgte Anhörung eines Zeugen gerügt und diesen auch namentlich benannt. Dies stelle ein vernünftiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten dar. Auch stehe der Angeklagte nicht unter Betreuung. Insgesamt weise das Verfahren auch keine anderen Besonderheiten auf, die eine notwendige Verteidigung begründen würden. Daher war die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das Landgericht rechtmäßig. Das Kammergericht weist abschließend jedoch darauf hin, dass das Landgericht nicht gehindert sei, noch einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn sich die Situation in der Hauptverhandlung anders darstellen sollte.