Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Entstehen durch die Inbrandsetzung eines Wohnbungalows erhebliche Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer, so lässt dies für sich allein genommen nicht auf eine teilweise Zerstörung des Gebäudes im Rahmen der besonders schweren Brandstiftung schließen.

In seinem Urteil vom 14.11.2013 - 3 StR 336/13 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage, ob die infolge einer Brandstiftung entstandenen erheblichen Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer eines Bungalows die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB begründen können.

Dazu führte er aus, dass für eine teilweise Zerstörung im Sinne des Tatbestands grundsätzlich ausreichend ist, wenn lediglich ein Zimmer eines Einfamilienhauses zerstört wird. Allerdings müsse das Tatobjekt infolge der brandbedingten Einwirkung eine seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen können. Dies sei bei einem Wohnhauses der Fall, wenn ein wichtiger Zweck, wie beispielsweise der des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung oder des Schlafens, durch die brandbedingte Unbenutzbarkeit vereitelt werde.

Die Unbewohnbarkeit eines Zimmer sei für sich allein genommen hingegen nicht ausreichend. Demzufolge wertete der BGH die Feststellung von Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer nicht als hinreichenden Beleg dafür, dass das Schlafzimmer für seine Bewohner nicht mehr in zumutbarer Weise als Schlafstätte genutzt werden kann und verneinte somit eine Brandstiftung.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Rechtsmittelverzicht

Ein Rechtsmittelverzicht wird weder durch den Umstand, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten hat, noch durch mangelnde Deutschkenntnisse unwirksam.

In seinem Beschluss vom 24.2.2014 - 1 StR 40/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts gemacht. Diesem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten habe. Zwar ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass dem Angeklagten regelmäßig die Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen oder dass dieser die Möglichkeit haben muss, seinen Mandanten zu beraten. Solange allerdings Verteidiger und Mandant nicht zu erkennen geben, dass die Frage des Verzichts noch miteinander erörtert werden soll, so ist der Rechtsmittelverzicht grundsätzlich wirksam, entschied das Gericht. Auch mangelnde Deutschkenntnisse des Angeklagten seien regelmäßig unerheblich, wenn ein Dolmetscher anwesend sei und dieser dem Angeklagten die Belehrung des Richters über den Rechtsmittelverzicht übersetze. In diesen Fällen wisse der Angeklagte, dass er über die Anfechtung eines Urteils entscheide. Ferner sei der Einwand, es habe sich um eine wütende Spontanäußerung gehandelt, unerheblich, da auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam sei.

Anwalt für Strafrecht: absolute Revisionsgründe

Wird bei einer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung eine vorher angefertigte und ausgedruckte Luftbildaufnahme des Tatorts betrachtet und erörtert, obwohl der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlossen wurde, so stellt dies eine Verletzung des Anwesenheitsrecht des Angeklagten und somit einen absoluten Revisionsgrund dar.

In seinem Beschluss vom 19.11.2013 - 2 StR 379/13 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten nach § 230 Abs. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO fest, da während einer Zeugenvernehmung, von der der Angeklagte ausgeschlossen war, eine Beweiserhebung durch Augenschein durchgeführt wurde. Bei dieser Vernehmung wurde der Zeugin eine Luftbildaufnahme vom Tatort gezeigt, die mit ihr erörtert wurde und auf der die Zeugin Standorte von Personen und Fahrzeugen markierte. Sodann wurde die Skizze von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und eine Erklärung des Vorsitzenden abgegeben, obwohl der Angeklagte immer noch von der Vernehmung ausgeschlossen war. Auch in seiner späteren Anwesenheit wurde der Augenscheinbeweis nicht wiederholt.

Der BGH wertete dieses Vorgehen als eine Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten, die einen absoluten Revisionsgrund darstellt und somit zur Aufhebung des Urteils führen musste. Es handele sich bei der Betrachtung des Luftbildes nicht lediglich um einen Vernehmungsbehelf, sondern um eine Beweiserhebung durch Augenschein. Da die Luftbildaufnahme den Tatort betraf, stelle sie außerdem einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Wird ein Wohnmobil angezündet, in dem Menschen schlafen, die den sich entwickelnden Brand jedoch rechtzeitig bemerken und löschen können, so erfüllt dies nicht ohne Weiteres den Tatbestand einer schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Mit seinem Beschluss vom 23.10.2013 - 4 StR 401/03 änderte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen versuchter, anstatt wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte ein Wohnmobil angezündet, wobei er damit rechnete, dass in diesem Menschen schliefen, die durch Rauchgase oder Flammen zu Tode kommen könnten. Das in dem Wohmobil schlafende Paar wurde allerdings frühzeitig durch den Rauchgeruch geweckt und konnte den Brand dadurch rechtzeitig löschen.

Der BGH sah in diesen Feststellungen keine vollendete besonders schwere Brandstiftung nach § 306 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da es an einer für den Tatbestand erforderlichen konkreten Gefahr des Todes gefehlt hat. Eine solche Gefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zu einem Brand befinden würden, genüge allerdings für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht. Umgekehrt werde die Annahme einer Gefahr aber auch durch das Ausbleiben eines Schadens nicht ausgeschlossen. Erforderlich sei vielmehr ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelange, dass das noch einmal gut gegangen sei. Da beide Geschädigte den Brand früh bemerkten, ihn innerhalb von fünf Minuten löschen konnten und es zu einem Vollbrand des Wohnmobils erst nach einer viertel bis halben Stunde gekommen wäre, war nach Ansicht des BGH zwar eine abstrakte, aber noch keine konkrete Lebensgefahr gegeben. Auch den Umstand, dass der Brandherd zwischen der Schlafkabine und der Außentür des Wohnmobils lag und den Insassen bei Fortentwicklung des Brandes somit der Fluchtweg hätte abgeschnitten werden können, hatte das Landgericht nicht festgestellt.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Teure Mahnschreiben - Der Entwurf anwaltlicher Mahnschreiben ist dann strafbar, wenn in ihnen der Eindruck erweckt wird, der Anwalt gehe von einer bestehenden Forderung aus und werde im Falle der Nichtbegleichung zivil-und strafrechtliche Schritte gegen den Empfänger einleiten, wenn der Anwalt die Forderung in Wirklichkeit gar nicht geprüft hatte und rechtliche Schritte bei Ausbleiben der Zahlung nicht geplant waren.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Rechtsanwalts bestätigt, der Entwürfe für anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten erstellt hatte. Wie die Vorinstanz (LG Essen, Urteil vom 13.12.2012 - 59 KLs 1/12) sah der BGH den Tatbestand einer (versuchten) Nötigung verwirklicht und bestätigte die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe.

Im Vorfeld war zahlreichen Menschen über Callcenter angeboten worden, sie gegen Zahlung eines Geldbetrags in Gewinnspiele einzutragen. Die Eintragung wurde jedoch nicht vorgenommen.

Um dennoch an die "Gebühren" zu gelangen, beauftragte der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes den Rechtsanwalt mit dem Entwurf für Mahnschreiben.

In den Mahnschreiben wurde sodann der Eindruck erweckt, der Rechtsanwalt habe die Forderungen geprüft und werde sie konsequent gerichtlich verfolgen, sollte eine Zahlung ausbleiben, und Anzeige wegen Betrugs erstatten.

In Wirklichkeit kannte der Anwalt die Empfänger der Mahnschreiben jedoch nicht und hatte auch nicht vor, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen.

Das Landgericht hat hierin eine strafbare Nötigung gesehen.

Der BGH hat es zutreffend als mit den "Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar" angesehen, dass "juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Rechtsanwalt mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte", zur Begleichung der ungeprüften - im Ergebnis auch unberechtigten - Forderungen veranlasst werden sollten.

Anwalt für Strafrecht: Strafrecht / Bande im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001
- GSSt 1/00 - setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Abweichend von der früheren Rechtsprechung ist ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich. Die Mitglieder der Bande können vielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen. Diese neue Rechtsprechung gilt - unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten eines Angeklagten auswirkt - auch für "Altfälle". Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der - stillschweigend möglichen - Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen. Die Mitgliedschaft in einer Bande begründet daher noch nicht für sich die Mittäterschaft.

Die Frage, ob die Beteiligung an einer Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennützige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfasst, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Mittäterschaft - ebenso wie die Beteiligung an einer Bande - durchaus Abstufungen nach dem Grad des Tatinteresses und des Tateinflusses zulässt.

BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01 -

Weitere Informationen zum Drogenstrafrecht finden Sie unter:

http://www.verteidiger-berlin.info/docs/drogen-betaeubungsmittelstrafrecht.php

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist der Beschuldigte anzuhören. Das Gericht trägt die Beweislast, dass das Anhörungsschreiben den Beschuldigten erreicht hat.

Ein Beschuldigter ist vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen. Hierdurch soll der verfassungsrechtliche Anspruch gewahrt werden, durch einen ''Verteidiger'' als ''Pflichtverteidiger'' vertreten zu werden, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
In der Regel wird ein Beschuldiger schriftlich aufgefordert, einen ''Verteidiger'' zu benennen. Nach Auffassung des Landgerichts Bochum in einer Entscheidung vom 07.03.12 - 7 Qs 3/12 - handelt es sich bei der Aufforderung, einen Verteidiger zu benennen, um eine gerichtliche Entscheidung gem. § 35 Abs. 2 StPO. Entscheidungen gem. § 35 Abs. 2 StPO sind einem Beschuldigten förmlich zuzustellen. Wird die Aufforderung, einen ''Pflichtverteidiger'' zu benennen, mittels einfachen Briefes übersandt, und lässt sich der Zugang des Schreibens nicht nachweisen, ist die Bestellung des vom Gericht ausgewählten Pflichtverteidigers aufzuheben und der Verteidiger des Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch notwendig, wenn mit einer anderen Strafe eine nachträgliche Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet werden muss

Das ''Landgericht Berlin'' hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 - 528 Qs 43 u. 44/11 - entschieden, dass ein Fall der ''notwendigen Verteidigung'' vorliegt, wenn mit einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, die dann bei ungefähr einem Jahr liegen wird. In einer solchen Situation ist einem Beschuldigten ein ''Pflichtverteidiger'' gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat zu bestellen. Darüber hinaus sind in der Entscheidung des Landgerichts Berlin bei der Gesamtstrafenbildung Fragen der Konkurrenzen von einzelnen Tathandlungen zu erörtern. Deshalb ist die Bestellung eins Pflichtverteidigers auch aus Gründen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger bei U-Haft

Befindet sich ein Beschuldigter in einem Verfahren in Untersuchungshaft, ist ihm auch in anderen Verfahren, in denen er sich nicht in Untersuchungshaft befindet, ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in seiner neuen Fassung einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald er in Untersuchungshaft genommen wird. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob sich diese Vorschrift auch auf weitere Verfahren erstreckt, in welchem kein Haftbefehl vollstreckt wird. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt - 3 Ws 351/10 - muss dem Beschuldigten auch in dem Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden, in welchem er sich nicht in Untersuchungshaft befindet. Das Oberlandesgericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf eine ähnliche Vorschrift im Jugendstrafrecht. Im Rahmen des Jugendstrafrecht ist es weitgehend anerkannt, dass auch in weiteren Verfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat. Da dem Gesetzgeber die Auslegung im Jugendstrafrecht bei der Schaffung des neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bekannt gewesen ist, kann deshalb die Auslegung im Jugendstrafrecht auf die Auslegung im Erwachsenenstrafrecht übertragen werden.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Einem Beschuldigten ist mit Vollstreckung von U-Haft unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Unverzüglich bedeutet aber nicht, dass dem Beschuldigten keine Frist zur Benennung eins Verteidigers eingeräumt werden muss.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist einem Beschuldigten unverzüglich mit der Vollstreckung von Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Aufgrund der Schocksituation im Falle einer Inhaftierung sind viele Inhaftierte nicht in der Lage, einen Verteidiger zu benennen. In einer solchen Situation neigen die Gerichte dazu, dem Beschuldigten einem dem Gericht wohlgesonnen Verteidiger zu bestellen. Das LG Krefeld - 21 Qss 190/10 - ist in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 der Auffassung, dass unter unverzüglich nicht sofort verstanden werden darf. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine Frist von 14 Tagen zu gewähren, innerhalb derer er einen Verteidiger benennen soll. Der gewählte Verteidiger wird dann vom Gericht dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Beschuldigte das Gericht bittet, ihm einen vom Gericht ausgewählten Verteidiger zu bestellen. Als Verhafteter sollte man darauf bestehen, sich innerhalb von 14 Tagen einen Verteidiger suchen zu dürfen.