Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Entscheidend für die Annahme einer Drohung im Rahmen der räuberischen Erpressung ist neben dem objektiven Vorliegen auch die Vorstellung des Täters, dass seine Drohung zumindest geeignet ist, bei dem Bedrohten Furcht vor der Verwirklichung der Drohung hervorzurufen

Für die Annahme einer Drohung im Rahmen der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB kommt es neben dem objektiven Vorliegen einer Drohung entscheidend auf die Vorstellung des Täters an. Dieser muss subjektiv davon ausgehen, dass seine Drohung zumindest geeignet ist, bei dem Bedrohten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen, was bei diesem zu einer Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung führt. Nicht ausreichend ist allein die Feststellung, dass der Bedrohte subjektiv davon ausgeht, es liege objektiv eine Drohung vor. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 09.09.2015 - 4 StR 335/15. Der Angeklagte war vom Landgericht Kaiserslautern wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden, weil er einem Taxifahrer die Hand auf die Schulter gelegt hatte und gleichzeitig Geld forderte, mit dem er später flüchtete. Der Taxifahrer ging davon aus, dass der Angeklagte ihn mit einem Messer bedrohte, weil er zuvor ein Klickgeräusch vernommen hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht keine Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten getroffen hatte, sondern lediglich auf die Wahrnehmung des Taxifahrers abstellte. Zwar komme hier objektiv eine Drohung in Betracht, jedoch bedarf es für eine Verurteilung auch entsprechende Feststellungen zur Vorstellung des Täters, er setze die Drohung final zur Erlangung des Vermögensvorteils ein. Zudem hat das Landgericht nicht festgestellt, dass tatsächlich ein Messer eingesetzt wurde bzw. ob das Klickgeräusch überhaupt tatsächlich vom Täter stammte.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Derjenige, der unvermittelt auf sein Opfer einsticht, es dabei zur Zahlung von Geld auffordert und danach sofort flüchtet, macht sich nicht zwingend wegen versuchter räuberischer Erpressung strafbar, da es an dem für die Erpressung erforderlichem Finalzusammenhang fehlt.

In seinem Beschluss vom 27.3.2014 - 3 StR 103/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben, da es seiner Ansicht nach an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen der verübten Gewalthandlung und der erstrebten Vermögensverfügung fehlte.

Der Angeklagte hatte unvermittelt auf den Geschädigten, der ihm noch Geld aus Drogengeschäften schuldete, eingestochen und diesen dabei zur Zahlung des Geldes aufgefordert. Danach war er geflohen. Welche Zwangswirkung durch den Einsatz des Messers auf den Geschädigten ausgeübt werden sollte, hatte das Landgericht nicht hinreichend feststellen können. Zwar hatte der Angeklagte das Zustechen mit einer Zahlungsaufforderung verbunden.

Angesichts seiner sofortigen Flucht könne die Zahlungsaufforderung allein jedoch nicht den finalen Zusammenhang belegen. Dazu müsste der Angeklagte dem Geschädigten vielmehr in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzt haben, um ihn hierdurch zur Geldzahlung zu veranlassen. Anhaltspunkte dafür bestanden jedoch nicht. Außerdem hätte das Gericht bei seiner Verurteilung auch klären müssen, ob der Angeklagte durch seine Flucht die Tat aufgegeben und somit vom Versuch zurückgetreten ist.

Anwalt für Strafrecht: Versuch

Klingelt der Täter an der Tür des Opfers, um eine räuberische Erpressung zu begehen, so stellt dies keinen Versuchsbeginn im Sinne des § 22 StGB dar, wenn die Tat unter dem Vorbehalt steht, dass nach dem Klingeln kein Kind an der Haustür erscheint.

In seinem Beschluss vom 18.6.2013 - 2 StR 75/13 hob der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Kassel auf, durch die die drei Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden. Die Angeklagten wollten ihr Opfer überfallen, um diesem die Herausgabe eines Laptops abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische Bilddateien vermuteten, und damit später Geldzahlungen erpressen. Bei dem Überfall sollten sowohl eine Gaspistole als auch Messer getragen werden. Nachdem einer der Angeklagten an der Haustür des Opfers klingelte, während die anderen beiden hinter eine Hecke warteten, sah dieser ein Kind hinter der Türverglasung und nahm daher von der Tat Abstand. Die anderen beiden wurden kurz darauf von der Polizei festgenommen, die das Trio observiert hatte.
Bei dieser Fallkonstellation bleibt nach Ansicht des BGH offen, ob die Täter nach ihrer Vorstellung bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt haben. Einen eventuellen Vorbehalt sah das Gericht vor allem in einer nicht widerlegten Aussage einer der Angeklagten. Dieser berichtete von der vorherigen Vereinbarung des Trios, die Tat nicht durchzuführen, wenn ein Kind anwesend ist. Habe der Täter einen solchen Vorbehalt, so sei die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten. In diesem Fall komme lediglich eine Strafbarkeit wegen des Verabredens zum Verbrechen in Betracht, bei der ein Rücktritt für jeden Angeklagten gesondert nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB geprüft werden müsse.