Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

Ein gefährliches Werkzeug wird im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls zum Zweck einer Drohung auch dann verwendet, wenn der Beschuldigte dem Betroffenen dessen Einsatz lediglich akustisch mitteilt und der Beschuldigte infolge dessen in eine Zwangslage gerät.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (3 StR 5/20) damit auseinander, ob ein Beschuldiger ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls verwendet, wenn er dem Betroffenen lediglich mitteilt, dass er dieses gegenüber ihm anwenden werde. Wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher beim räuberischen Diebstahl ein gefährliches Werkzeug verwendet. Verwenden umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Ein Verwenden liegt vor, wenn der Beschuldigte ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Sicherung einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss der Betroffene das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stieg nachts in ein Haus ein und entwendete diverse Wertgegenstände. Eine Bewohnerin des Hauses erwachte. Um seine Flucht zu ermöglichen und die Beute zu sichern rief der Beschuldigte der Betroffenen zu er habe ein Messer. Die Betroffene konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen hegte jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ein solches in der Hand hielt und sie deshalb in Leib- und Lebensgefahr geriete, sollte sie versuchen, ihn aufzuhalten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls strafbar. Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Denn sie vernahm die Drohung mit dessen Einsatz akustisch. Das reicht aus; das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Beschuldigten, den Betroffenen auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und ihn damit zu bedrohen. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des besonders schweren räuberische Diebstahls nicht entscheidend.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Allein die kurzfristige Übergabe einer Sache an den Beschuldigten, mit dem Einverständnis des Betroffenen, ist noch nicht ausreichend, um den Gewahrsam des Betroffenen an einer zu entwendenden Sache zu beenden.

Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen an der zu entwendenden Sache bricht. Hierfür genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Beschuldigte diese in seiner Kleidung verbirgt. Damit hat der Beschuldigte nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. September 2019 (3 StR 307/19) damit, ob bereits die kurzfristige Übergabe eines Gegenstands geeignet ist, um den Gewahrsam des Betroffenen an diesem zu beenden. Die Beschuldigten begaben sich mit dem Betroffenen in einen Park. Hier beschlossen sie, diesem sein Mobiltelefon zu entwenden. Einer der zwei Beschuldigten bat den Betroffen um sein Mobiltelefon, um seine Nummer einzuspeichern. Nachdem der Betroffene sein Mobiltelefon aushändigte, tippte der Beschuldigte auf diesem herum, um es im Anschluss dem zweiten Beschuldigten zuzuwerfen, welcher es einsteckte. Den Protest des Betroffenen überwanden die Beschuldigten mittels Gewaltanwendung gegenüber diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründete der Beschuldigte durch das Tippen auf dem Mobiltelefon noch keinen eigenen Gewahrsam an diesem. Nach der Verkehrsauffassung brach der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern. Erst in dem Zeitpunkt, in welchem der zweite Beschuldigte das Mobiltelefon in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Betroffenen gebrochen.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Wegen räuberischen Diebstahls macht sich nicht strafbar, wer im Anschluss an einen Diebstahl lediglich mit Fluchtabsicht gewalttätig handelt. Die Flucht unter Mitnahme der Beute legt die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Besitzerhaltungsabsicht allemal nahe.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 4. September 2014 (1 StR 389/14) mit der Frage, ob ein Handeln mit Fluchtabsicht genügt, um eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls zu begründen. Der Beschuldigte eines räuberischen Diebstahls muss in Besitzerhaltungsabsicht handeln. Besitzerhaltungsabsicht bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung, im Rahmen des räuberischen Diebstahls, zum Ziel haben muss, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Beschuldigte entwendete Elektronikartikel im Gesamtwert von 637,92 € aus einem Elektronikmarkt. Als er im Kassenbereich von einem Ladendetektiv gestellt und am Ärmel festgehalten wurde, versuchte er den Detektiv zur Seite zu stoßen und es entwickelte sich ein Gerangel. Der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen räuberischen Diebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“ belegt nicht, dass es dem Beschuldigten gerade auf die Erhaltung der Beute ankam. Eine bloße Fluchtabsicht genügt nicht. Die Flucht unter (objektiver) Mitnahme der Beute begründet die erforderliche Besitzerhaltungsabsicht nicht ohne weiteres, sondern legt sie allenfalls nahe.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Ein Kraftfahrzeugführer ist mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen im Sinne eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer beschäftigt, wenn er das Fortfahren eines stehenden Fahrzeugs nur dadurch verhindert, dass er den Fuß auf der Bremse hat oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor infolge des Angriffs plötzlich fortbewegt.

Für eine Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss der Beschuldigte den betroffenen Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs angreifen. Dies ist der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 (4 StR 506/17) mit der Frage, inwiefern ein Angriff auf einen Kraftfahrzeugführer in einem stehenden Fahrzeug unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs erfolgt. Der Beschuldigte ließ sich von der betroffenen Taxifahrerin in einen menschenleeren Weg fahren. Hier ließ die Betroffene den Beschuldigten aussteigen. Die Betroffene stoppte das Taxi indem sie das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb stellte und mit dem Fuß das Bremspedal betätigte. Der Motor des Taxis lief hierbei weiterhin. Beim Bezahlvorgang attackierte der Beschuldigte die Betroffene um ihre Geldbörse zu entwenden. Während des Angriffs rutschte die Betroffene vom Bremspedal ab und das Fahrzeug setzte sich in Bewegung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahrer strafbar, obwohl sich das Taxi im Stehen befand. Die Betroffene beließ das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb und verhinderte ein Fortfahren nur mit dem Fuß auf der Bremse. Weiterhin bewegte sich das Taxi infolge der Gegenwehr der Betroffenen plötzlich weiter. Somit erfolgte der Angriff des Beschuldigten auf die Betroffene währenddem diese noch mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und somit leichteres Opfer des räuberischen Angriffs war.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Der Betroffene eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss Fahrzeugführer sein. Bedient er sein Fahrzeug nichtmehr, so ist die Führereigenschaft des Betroffenen dann noch gegeben, wenn er das Fahrzeug aufgrund einer vorhergegangenen nötigenden Handlung der Beschuldigten nicht mehr bedient. Eine entsprechende nötigende Handlung ist zum Beispiel das Vortäuschen einer Polizeikontrolle durch die Beschuldigten.   

Der Betroffene bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer muss Führer eines Fahrzeugs sein. Die Führereigenschaft muss vorliegen, wenn der Angriff verübt wird. Einen Angriff verübt der Beschuldigte, wenn er auf die Entschlussfreiheit des Betroffenen einwirkt. Hierbei muss der Betroffene den Nötigungscharakter der Angriffshandlung objektiv wahrnehmen, die feindliche Willensrichtung des Angriffs jedoch nicht erkannt haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 23. April 2014 (4 StR 607/14) mit zwei Beschuldigten zu befassen, welche einen LKW Fahrer unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle dazu bewegten auf einem Parkplatz zu halten, um ihn dort zu überfallen. Hierbei stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Betroffene noch Führer des Fahrzeugs ist, wenn er dieses nach dem Anhalten nicht mehr führte. Die Beschuldigten brachten den Betroffenen unter Verwendung eines Haltezeichens der Polizei dazu, seine Fahrt abzubrechen und auf einem Parkplatz anzuhalten. Nach dem Anhalten auf dem Parkplatz und im Zeitpunkt des Angriffs befand sich der Betroffene zwar noch im Fahrzeug, bediente dieses jedoch nicht mehr und führte dieses somit nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen dennoch um einen Fahrzeugführer. Wird eine Polizeikontrolle vorgetäuscht, so ist dem Betroffenen kein Ermessen gegeben weiterzufahren. Durch die Kontrolle wird er gezwungen, dem Haltezeichen Folge zu leisten. Das Vortäuschen der Kontrolle stellt eine Handlung mit Nötigungscharakter gegenüber dem Betroffenen und somit einen Angriff dar. Im Zeitpunkt der Halteaufforderung war der Betroffene noch Fahrzeugführer, weshalb eine zeitliche Verknüpfung zwischen der Führereigenschaft und dem Verüben des eigentlichen Angriffs auf dem Parkplatz vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Seitenschneider als gefährliches Werkzeug beim Raub

Um das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu bejahen, muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Personen herbeizuführen oder der in seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können. Man muss den Gegenstand dabei bewusst bei sich führen und wissen, dass man jederzeit Zugriff darauf hat.

Ob das Beisichführen eines Seitenschneiders bei einem Diebstahl ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des schweren Raubes darstellt, hat das Landgericht Nürnberg Fürth in seinem Beschluss vom 11.12.2017 festgestellt. Der Beschuldigte versuchte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt aus einem Kaufhaus mit gestohlenen Waren zu flüchten, nachdem das Personal zuvor auf ihn aufmerksam geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt führte er in seiner Hosentasche wissentlich zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich.

Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl ohne wesentliche Beteiligung am Diebstahl

Eine Gewaltanwendung nach dem von einem Dritten verübten Diebstahl führt nicht zur Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls, auch wenn durch die Gewaltanwendung die Sicherung einer gestohlenen Sache ermöglicht werden sollte.

Täter eines räuberischen Diebstahls kann nicht sein, wer weder selbst im Besitz einer entwendeten Sache ist, noch mittäterschaftlich am Diebstahl beteiligt war. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14 damit zu befassen, ob Täterschaft des Beschuldigten an einem räuberischen Diebstahl vorliegen kann, wenn er nur die Wiedererlangung der entwendeten Sache verhindert. Dem liegt der Diebstahl eines Laptops durch eine Bekannte des Beschuldigten zugrunde. Der Diebstahl erfolgte in Anwesenheit des Beschuldigten und auf Idee der Bekannten hin. Diese brachte den Laptop in ihrem Jutebeutel unter. Als der betroffene Eigentümer unterbinden wollte, dass sich die Bekannte mit dem Laptop entfernt, schritt der Beschuldigte ein. Der Beschuldigte hinderte den Betroffenen durch Gewaltanwendung daran, den Laptop wiederzuerlangen. Hierbei unterstütze ihn die Bekannte. Nach Aussage des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der Begehung eines räuberischen Diebstahls strafbar. Dies liegt daran, dass die Bekannte Besitz am Laptop hatte. Weiterhin kann dem Beschuldigten der Besitz am Laptop nicht zugerechnet werden. Dieser hatte keinen Einfluss auf die Wegnahme, da diese alleine eine Idee der Bekannten war und diese alleine Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Somit mangelt es an der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls durch den Beschuldigten und dieser kann sich ebenfalls nicht der mittäterschaftlichen Begehung des räuberischen Diebstahls strafbar machen.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Eine Nötigungshandlung beim Räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB kann auch noch vorliegen, wenn der Täter erst einige Zeit nach der Tat Gewalt gegen eine Person anwendet, die ihn zwar nicht auf frischer Tat betroffen, aber verfolgt hat (sog. Nacheile)

Der Angeklagte hatte gemeinsam mit anderen Beteiligten einen Geldautomaten aufgebrochen und fast 75.000 ? gestohlen. Polizeibeamte hatten die Tat von Anfang an beobachtet, waren jedoch nicht sofort eingeschritten. Erst nach einer ca. 30 minütigen Verfolgung versuchten Beamte eines Sondereinsatzkommandos, das an der Observation nicht beteiligt war, die Diebe festzunehmen. Um sich der Festnahme zu widersetzen, durchbrachen die Täter mit ihrem Auto die Umstellung der SEK-Beamten, wodurch sich ein Beamter eine Knieprellung zuzog.
Mit Beschluss vom 04.08.2015 - 3 StR 112/15 hat der BGH entschieden, dass in diesem Fall ein (besonders schwerer) räuberischer Diebstahl gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegt. Ein solcher setzt voraus, dass jemand bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und dann Gewalt verübt oder Drohungen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Zwar war die Tat bei der Festnahme durch das SEK nicht mehr wirklich "frisch" i.S.d. § 252 StGB. Jedoch waren die Diebe bereits durch die observierenden Polizeibeamten tatbestandlich auf frischer Tat betroffen. Dass sich die Nötigungshandlung (gewaltsames Zufahren mit dem Auto) dann erst später gegen einen SEK-Beamten richtete, der die Täter wiederum nicht selbst auf frischer Tat betroffen hatte, ist unschädlich. Ausreichend ist nach Ansicht des BGH nämlich, dass die Nötigungshandlung eine Folge des Betroffenseins ist, also in einem Zusammenhang dazu steht. Und dies ist im Rahmen der sogenannten Nacheile, also der sich an die Tatbegehung unmittelbar anschließenden ununterbrochenen Verfolgung, der Fall.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Der Nachweis der Beutesicherungsabsicht im Rahmen des Räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB unterliegt sehr hohen Anforderungen, insbesondere muss nachgewiesen werden, dass der Täter durch sein wehrhaftes Verhalten in erster Linie die Beute tatsächlich sichern und sich nicht nur der Strafverfolgung entziehen wollte.

Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 08.01.2015 (4) 121 Ss 211/14 (276/14) zu den Anforderungen an den Nachweis der Beutesicherungsabsicht beim Räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB geäußert. Dem Beschluss lag ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zugrunde, welches eine Frau wegen Räuberischen Diebstahls verurteilt hatte. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Frau Kleidungsstücke aus einem Laden entwendet hatte, diese in ihren Fahrradkorb legte und mit dem Fahrrad davonfahren wollte. Daran wurde sie jedoch von einer Verkäuferin gehindert, welche das Fahrrad festhielt, woraufhin es zu einer Rangelei kam. Das AG Tiergarten ging davon aus, dass sich die Angeklagte durch ihre Abwehrhandlungen im Besitz der gestohlenen Ware halten wollte.
Das Kammergericht entschied jedoch, dass dem Urteil des Amtsgerichts die nötigen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen. Insbesondere sei die Beutesicherungsabsicht der sich wehrenden Angeklagten nicht erwiesen. Nach Ansicht des Kammergerichts liege es auf der Hand, dass sich ein Dieb, der auf frischer Tat betroffen ist, durch wehrhaftes Verhalten in erster Linie der Feststellung seiner Personalien und der Strafverfolgung entziehen möchte. Dies gelte umso mehr, wenn es sich nicht um einen hochwertigen gestohlenen Gegenstand handelt. Dass die Angeklagte die entwendeten Gegenstände nicht herausgab, sei auch kein tragfähiges Beweisanzeichen für eine Beutesicherungsabsicht. Unter Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" dürfe dem Täter eine Beutesicherungsabsicht nicht unterstellt werden, wenn diese nicht sicher nachgewiesen werden kann.