Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Raub

Der Täter muss die Gefahr für Leib oder Leben beim Raub zumindest konkludent genügend erkennbar machen.

In seinem Beschluss vom 27. August 2024 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 403/24) mit dem Raub befasst. Der Angeklagte war der Auffassung, dass sein Nachbar Gegenstände aus seinem Kellerabteil geklaut hatte. Daher ging er zu jenem Nachbarn und schlug ihm mehrmals ins Gesicht. Als er aus dem Bad Toilettenpapier holen wollte, entdeckte der Angeklagte ein Fahrrad, welches er mitnahm und verkaufen wollte. Das Landgericht Leipzig würdigte das Verhalten als Raub in Tateinheit mit Körperverletzung. Die Verurteilung wegen Raubes hat jedoch keinen Bestand. Zwar kann eine Drohung auch dann bejaht werden, wenn die vorher mit anderer Zielrichtung vorgenommene Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert. Jedoch ist erforderlich, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt und die Drohung durch ein mindestens konkludentes Verhalten genügend erkennbar macht. Im hiesigen Fall wurden jedoch keine ausreichenden Feststellungen getätigt, die belegen, dass der Angeklagte zum Zwecke der Wegnahme auf den Willen des Geschädigten einwirkte, indem er weitere Gewalttätigkeiten deutlich in Aussicht stellte.

Anwalt für Strafrecht: Anstiftung zum Raub

Bestimmen im Sinne des § 26 StGB meint die Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt.

Mit den Voraussetzungen der Anstiftung und des Bestimmens im Sinne des § 26 StGB hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 280/24) in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 auseinandergesetzt. Die Angeklagten beauftragten den gesondert verfolgten Einbrecher und einen unbekannten Dritten, in das Wohnhaus ihrer Eltern einzubrechen und dort Schmuck und Bargeld in Höhe von insgesamt 500.000 € zu klauen. Dafür sei auch die Anwendung von Gewalt in Ordnung, äußerten die Angeklagten gegenüber den Einbrechern. Als es schließlich zum Einbruch kam, konnten die Einbrecher nicht das Ziel der 500.000 € erreichen, bis die Eltern der Angeklagten wach wurden. Daher entschloss sich der gesondert verfolgte Einbrecher mit einem gewalterfahrenen Einbrecher, erneut in das Wohnhaus der Eheleute einzusteigen, um mithilfe eines gewalttätigen Vorgehens den Rest des Geldes zu erbeuten. Dabei wurden Sie jedoch zuvor von den Überwachungskameras entdeckt und anschließend festgenommen. Das Landgericht Kiel verurteilte die Angeklagten wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Raub. In seinem Beschluss beschäftigte sich der BGH mit der Verurteilung wegen der Anstiftung zum Raub. Bestimmen im Sinne des § 26 StGB meint demnach die Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Dabei muss die Willensbeeinflussung nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des Anderen sein. Es reicht eine Mitursächlichkeit aus. Auch für den im Vorbereitungsstadium steckengebliebenen Raub sollen die Angeklagten das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens verwirklicht haben. Der gesondert verfolgte Einbrecher entschied sich aufgrund des Gespräches und des noch nicht vollendeten Jobs dazu, erneut in das Wohnhaus einzubrechen.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung

Für die Aneignungsabsicht ist es notwendig, dass der Täter die Sache körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will, auch wenn dies nur vorübergehend der Fall ist.

Die Zueignungsabsicht beim Raub: Um diese ging es im Beschluss des Bundesgerichtshofes (1 StR 75/24) vom 3. April 2024. Die Angeklagten wollten dem Geschädigten eine Abreibung verpassen, nachdem sie sich mit ihm zerstritten und über eine Internetplattform gegenseitig beleidigt hatten. Dafür drangen sie in das Zimmer des Geschädigten ein und verletzten und drohten diesen. Damit wollten sie ihn erdniedrigen, aber auch die Wegnahme seines Handys ermöglichen. Dieses nahmen die Angeklagten mit der Begründung an sich, dass der Geschädigte sie beleidigt und beschimpft habe. Bei der späteren Durchsuchung konnte das Handy bei den Angeklagten nicht aufgefunden werden. Das Landgericht Augsburg entschied sich dazu, die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Eine Zueignungsabsicht lasse sich jedoch nicht feststellen, stellt der Bundesgerichtshof fest. Besonders die Aneignungskomponente bereitet im vorliegenden Fall Probleme. Es reicht zwar eine vorübergehende Aneignung grundsätzlich aus, jedoch muss eine Aneignungsabsicht vorliegen. Für diese genügt es nicht, wenn der Täter die Sache zerstören, wegwerfen oder nur vorübergehend für sich behalten will. Stattdessen ist es erforderlich, dass der Täter die Sache körperlich oder wirtschaftlich seinem Vermögen einverleiben will, auch wenn dies nur vorübergehend der Fall ist. Daran fehlt es unter anderem dann, wenn der Täter dem Geschädigten mit der Wegnahme nur einen Denkzettel verpassen will. 

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere räuberische Erpressung

Für den besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug benutzt werden, um das Opfer zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. Nach Vollendung, aber vor der Beendigung, muss das Tatwerkzeug wenigstens als Mittel zur Sicherung der Tatbeute genutzt werden.

In seinem Beschluss vom 28. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 23/24) zu den Voraussetzungen der besonders schweren räuberischen Erpressung Stellung genommen. Der Angeklagte brachte den Geschädigten zusammen mit weiteren Tätern dazu, in ein Auto zu steigen. In diesem schlugen sie ihn und forderten ihn auf, ihnen seine Geldbörse, seine Geldkarte und die dazugehörige PIN zu geben. Daraufhin fuhren sie mit ihm in den Wald, wo der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Messer drohte, ihm das Auge auszustechen und seine Schwester zu vergewaltigen, falls der Geschädigte nach dem Vorfall zur Polizei geht. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand hat, da der Angeklagte das Messer nicht benutzt hat, um den Angeklagten zu einer Vermögensverfügung zu nötigen. Vielmehr wollte er ihn dazu bewegen, nicht zur Polizei zu gehen. Als die Täter den Geschädigten zuvor zu einer Vermögensverfügung nötigten, wandten sie einfache Gewalt an, sodass die Feststellungen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht tragen.

Anwalt für Strafrecht: Mord und Raub mit Todesfolge

Eine abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung oder das Fehlen einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit können für Reifedefizite sprechen und zur Anwendung von Jugendstrafrecht führen.

Ob der heranwachsende Angeklagte im Sinne des Gesetzes als Jugendlicher oder Erwachsener behandelt wird, hat der Bundesgerichtshof (5 StR 285/22) in seinem Urteil vom 2. Februar 2023 entschieden. Der Angeklagte führte mit weiteren Personen einen Raubüberfall durch, wobei sich die Angeklagten während des Überfalls beschlossen, den Geschädigten zu töten, nachdem dieser ihnen nicht die Verstecke für sein Geld nennen wollte. Das Landgericht Berlin wandte auf den 20-jährigen Heranwachsenden Jugendstrafrecht an. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Anwendung von Jugendstrafrecht gerichtet war, hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Frage, ob der Heranwachsende bei der Tat in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem jugendlichen gleichstand, eine Tatfrage ist, bei der dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht. Die hier genannten Gründe, wie eine abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung oder das Fehlen einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit können Anhaltspunkte dafür sein. Auch das starke Abhängigkeitsverhältnis zur (Groß-)Familie des Angeklagten spricht dafür.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme beim Raub muss ein sogenannter Finalzusammenhang bestehen. Das heißt: Das Nötigungsmittel muss nach Vorstellung des Täters die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes ermöglichen.

Ob ein Finalzusammenhang im vorliegenden Fall vorliegt, musste der Bundesgerichtshof (4 StR 115/23) in seinem Beschluss vom 7. November 2023 entscheiden. Die Geschädigte führte ein Verhältnis zum ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des einen Angeklagten. Die Angeklagten entschlossen sich daraufhin, sie zur Rede zu stellen, sodass sie die Geschädigte in ihrer Wohnung verletzten und bedrohten. Spätestens als einer der Angeklagten merkte, dass die Geschädigte sich um ihr Leben und die Gesundheit ihrer Kinder fürchtete, entschloss er sich, den Fernseher  der Geschädigten mitzunehmen. Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Jedoch lag nach Auffassung des Bundesgerichtshofes im hiesigen Fall kein Finalzusammenhang vor, da die zuvor getätigten Handlungen nicht auf die Wegnahme gerichtet waren. Zwar kann auch eine konkludente Drohung möglich sein, jedoch muss sich aus den Gesamtumständen auch ergeben, dass der Täter einen möglichen Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen werde.

Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub

Beim erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht der erstrebten Leistung in dessen Lebenskreis zurückgegangen lässt (§ 239a Abs. 4 StGB).

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof sich mit dem erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB auseinandergesetzt. Die Angeklagten hielten den Geschädigten mehrere Stunden fest, um von seinen Verwandten Geld zu erpressen. Diese bezahlten jedoch nicht. Nachdem zwei unbekannt gebliebene Männer die Angeklagten aufforderten, den Geschädigten gehen zu lassen, ließen sie diesen frei. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Bundesgerichtshof merkt in seinem Beschluss jedoch an, dass es rechtsfehlerhaft ist, eine mögliche Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 239a StGB zu verneinen, da sie den Angeklagten nicht freiwillig haben gehen lassen. Die Vorschrift setzt eine Freiwilligkeit nicht voraus.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Für die Feststellung der Schwere der Schuld bei Jugendlichen müssen sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Umstände einbezogen werden.

Wann die Schwere der Schuld bei Jugendlichen festzustellen ist, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 122/23) in seinem Beschluss vom 02. August 2023 entschieden. Im vorliegenden Fall, dem der Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegt, entwendeten die 18-jährige Angeklagte und zwei weitere Personen der 91-jährigen Geschädigten 1.500,00 €. Während der Tat hielten die Angeklagte und eine der weiteren Angeklagten der Geschädigten einen Hammer vor, um ihr Angst zu machen. Zuvor äußerte die 18-jährige Angeklagte gegenüber der anderen Angeklagten Zweifel und innere Ablehnung in Bezug auf die Tat. Das Landgericht Aachen verurteilte sie für die Tat wegen besonders schweren Raubes, verneinte aber die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG. Der Bundesgerichtshof merkt in seinem Beschluss an, dass die Schwere der Schuld nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt wird, sondern vor allem die innere Tatseite entscheidend ist. Durch den äußeren Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild können aber Schlüsse auf die innere Haltung gezogen werden. Dass sich die Angeklagte der Tat innerlich ablehnend gezeigt hat, stimmt der Bundesgerichtshof nicht zu, da dies mit den weiteren Urteilsgründen nicht in Einklang steht. Demnach beruht die zögerliche Haltung, die das Landgericht festgestellt hat, vielmehr auf der Furcht vor einer Entdeckung, als der Empathie zu der Geschädigten, wie das Landgericht bei ihren Ausführungen zu schädlichen Neigungen selber ausführt.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Für einen Raub muss zwischen des Einsatzes von Gewalt und der Wegnahme eine finale Verknüpfung bestehen.

Ob im vorliegenden Fall ein Raub vorlag, hat der Bundesgerichtshof (4 StR 351/22) in seinem Beschluss vom 9. November 2022 entschieden. Der Angeklagte begab sich mit einer Mitangeklagten zu deren Mutter. Dort verlangten die beiden in einem Streit ein Sparbuch heraus, in dessen Verlauf die Mitangeklagte ihre Mutter mehrere Male schlug und der Angeklagte ihr mit einer täuschend echt aussehenden Pistole drohte und mit dieser auf sie einschlug. Die Geschädigte verneinte weiterhin die Existenz des Sparbuchs, woraufhin sich der Angeklagte dazu entschied, sämtliche andere Gegenstände sowie Geld zu entwenden. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten dafür wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die Feststellungen eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht tragen, da eine finale Verknüpfung zwischen dem eingesetzten Nötigungsmitteln und der Wegnahme nicht vorliegt. Demnach entschloss sich der Angeklagte erst dazu die anderen Gegenstände zu stehlen, nachdem er bereits aufgehört hatte, auf die Geschädigte mit der Pistole einzuschlagen. Auch eine konkludente Drohung konnte vorliegend nicht festgestellt werden, sodass die Revision des Angeklagten Erfolg hatte.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub

Wer einen Raub mit einer Luftpumpe begeht und anderen Personen mit dieser droht, kann sich des schweren Raubes schuldig machen.

Ob die Begehung eines Raubes mittels einer Luftpumpe einen Raub zu einem schweren Raub nach § 250 StGB macht, beantwortete der Bundesgerichtshof (4 StR 61/23) in seinem Beschluss vom 28. März 2023. Nach dem vorliegenden Sachverhalt wollte der Angeklagte der Geschädigten ihre Handtasche wegnehmen, um an das sich darin befindliche Bargeld zu kommen. Um seinen Plan zu verwirklichen, hielt er ihr eine Luftpumpe wie ein Gewähr vor, damit sie es für eine Schusswaffe hält. Sein Vorhaben hatte schließlich Erfolg. Das Landgericht Essen verurteilte ihn dafür wegen schweren Raubes und auch der Bundesgerichtshof hält diesen hier für gegeben. Der Angeklagte hat durch das Vorhalten der Luftpumpe den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB verwirklicht, unter welchen auch Scheinwaffen fallen. Da die Luftpumpe nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht offensichtlich ungefährlich ist, kann ein schwerer Raub ohne rechtliche Bedenken angenommen werden.