Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Raub

Beim Raub muss die durchgeführte Nötigungshandlung zum Zweck der Wegnahme durchgeführt werden.

In seinem Beschluss vom 14. Juli 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 298/21) mit der Verknüpfung zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme im Rahmen eines Raubes beschäftigt. Im Sachverhalt schlug der Angeklagte den Geschädigten, nachdem er seiner Aufforderung, zu gehen, nicht nachkam. Anschließend nahm der Angeklagte das am Boden liegende Mobiltelefon des Geschädigten mit, welches dem Angeklagten nach der Tat aufgefallen war. Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung vom Landgericht Ansbach wegen Raubes hatte Erfolg. Bei einem Raub muss eine finale Verknüpfung von Nötigungs- und Wegnahmehandlung vorliegen. Es reicht nicht aus, dass der Beschluss zur Wegnahme erst nach der Nötigungshandlung entsteht und die andauernde Wirkung der Gewalt für die Mitnahme des Mobiltelefons ausgenutzt wird.

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge – Behandlungsabbruch entsprechend Patientenverfügung

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des Raubes mit Todesfolge wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

In seinem Beschluss vom 17. März 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 574/19) mit der Frage befassen, ob der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB durch das Eingreifen von Ärzten unterbrochen werden kann. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt beraubte der Angeklagte dem 84-jährigen Opfer ihrer Handtasche, wobei das Opfer das Gleichgewicht verlor und ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster aufschlug. Hierbei erlitt das Opfer u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Der Gesundheitszustand des Opfers verschlechterte sich nach einer Operation und trotz weiterer Behandlungsversuche zunehmend. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Patientenverfügung, das Opfer nur noch palliativ weiter zu behandeln. Das Opfer verstarb 13 Tage nach der Tat. Der geforderte Risikozusammenhang i. S. d. § 251 StGB kann unterbrochen werden, wenn die tödliche Folge erst durch das Eingreifen eines Dritten oder ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers selbst herbeigeführt wurde. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Anwendung des § 251 StGB immer dann ausgeschlossen ist, wenn die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die im Rahmen der Nötigung eingesetzten Gewalt, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird. § 251 StGB verlangt als erfolgsqualifiziertes Delikt eine jedenfalls fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge. Damit muss deren Eintritt – neben den entsprechenden subjektiven Anforderungen an die „Leichtfertigkeit“ – objektiv voraussehbar, also nach der Lebenserfahrung erwartbar sein. Im vorliegenden Fall setzte der Angeklagte mit der zur Wegnahme der Handtasche angewendeten Gewalt insoweit das Risiko für den tödlichen Ausgang, da dies zum Sturz und der zum Tode führenden Körperverletzung führte. Das Opfer einer Gewalttat, das ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt, setzt keine neue Ursache für ein solches Versterben, sondern wirkt nur dem vom Täter gesetzten tödlichen Risiko nicht entgegen. Der Tod des Verstorbenen ist mithin unmittelbar auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht nur durch einen autonomen, mit diesem Geschehen lediglich durch Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst. Dementsprechend unterbricht das Verhalten der Ärzte, die wegen des Vorliegens einer Patientenverfügung dem Willen der Patientin folgend in rechtmäßiger Weise auf eine Weiterbehandlung verzichten, den Risikozusammenhang nicht. Zudem entspricht es einem vom Schutzzweck des § 251 StGB unterfallenden typischen Verlauf, dass ein durch eine Nötigungshandlung schwer Verletzter auf lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung verzichtet.

Anwalt für Strafrecht: Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub

Im Falle eines schweren Raubs gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst das Tatbestandsmerkmal des Verwendens jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Im Rahmen der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, wobei dies nicht zwingend visuell sein muss.

Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 08. April 2020 stellte der Bundesgerichtshof (3 StR 5/20) fest, dass das Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines schweren Raubs auch dann erfüllt ist, wenn die opferseitige Wahrnehmung des Tatmittels akustisch oder taktil erfolgt, und nicht visuell. Das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit zu bedrohen, so dass das Opfer von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt. „Verwenden“ bedeutet „sich bedienen/sich zu Nutze machen“ und bezeichnet eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Freiheitsberaubung

Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 10. September 2020 (4 StR 14/20) mit der Frage auseinander zu setzten, wann eine Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub zurücktritt. Es wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, wenn eine verwirklichte Straftat als mitverwirklicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einer anderen Straftat zurücktritt. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang gemeinsam mit einem Dritten in das Haus des Betroffenen ein, um einen Einbruch zu begehen. Als sie den Betroffenen im Wohnzimmer antrafen brachten sie ihn durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden. Der Dritte bewachte und fesselte ihn, während dem der Beschuldigte das Haus nach Wertgegenständen durchsuchte. Anschließend ließen sie den gefesselten Betroffenen im Wohnzimmer zurück und verriegelten die Tür zwischen Wohnzimmer und Diele. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass durch das Zurücklassen des Beschuldigten und das Verriegeln der Tür zwischen Diele und Wohnzimmer eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung infrage kommt. Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Grundsätzlich erleidet ein Betroffener einen Vermögensnachteil im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn der Beschuldigte Zugang zu dessen Konto mittels EC-Karte und PIN erlangt. Die ist nicht der Fall, wenn das Konto nicht gedeckt ist.

Strafbarkeit des Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass der Betroffene einen Vermögensnachteil erleidet. Auch eine bloße Vermögensgefährdung kann einen Vermögensnachteil begründen. Dabei kommt es aber entscheidend darauf an, ob im Einzelfall durch die Verfügung das Vermögen konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (6 StR 85/20) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob ein Betroffener einen Vermögensnachteil erleidet, wenn der Beschuldigte Zugang auf dessen EC-Karte und PIN erlangt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, verlangte vom Betroffenen, am Automaten Geld abzuheben. Hierbei drohte ihm der Beschuldigte mit einer Schreckschusspistole. Das Abheben von Geld gelang dem Betroffenen jedoch mangels ausreichender Deckung des Kontos nicht. Daraufhin zwang der Beschuldigte ihn unter Drohung mit der Schreckschusspistole, die EC-Karte auszuhändigen und die PIN zu nennen. Nach Auffassung des BGHs erlitt der Betroffene vorliegend keinen Vermögensnachteil. Durch die Kenntnis der geheimen Zugangsdaten zu einem Bankkonto ist das Vermögen des Betroffenen grundsätzlich beeinträchtigt, wenn sich der Beschuldigte zudem im Besitz der zugehörigen Bankkarte befindet und ihm deshalb die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des Berechtigten gegenüber der die Karte akzeptierenden Bank eröffnet ist. Voraussetzung für die Zufügung eines Vermögensnachteils ist jedoch, dass mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Genötigten bzw. des betroffenen Bankinstituts ernstlich zu rechnen ist. Mit wirtschaftlichen Nachteilen für das Vermögen des Betroffenen ist jedoch dann nicht ernstlich zu rechnen, wenn das Konto nicht gedeckt ist.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Ein Beschuldigter handelt bei Erlangung von Besitz an einer Sache ohne Bereicherungsabsicht im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn er die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will oder wenn er den mit der Besitzerlangung verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass dieser mit der Absicht handelt sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als erstrebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel. Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Beschuldigte oder der Dritte für sich nutzen will. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. März 2020 (2 StR 504/19) die Frage, unter welchen Umständen Besitz keinen Vermögensvorteil im Sinne einer Bereicherungsabsicht begründet. Der Beschuldigte schlug auf den Betroffenen ein, und forderte ihn auf, sein Mobiltelefon und seinen Hausschlüssel herauszugeben. Als sich der Betroffene weigerte drohte ihm der Beschuldigte er werde ihm den Schädel einschlagen. Daraufhin übergab der Betroffene sein Mobiltelefon. Den Hausschlüssel zog der Beschuldigte aus dessen Hosentasche. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, machte jedoch keine Ausführungen zur subjektiven Motivation des Beschuldigten. Im Anschluss hieran hob der Bundesgerichthof den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf und führte aus, bei Erlangung von Besitzt fehle es nicht nur in den Fällen an einem Vermögenszuwachs im Sinne einer Bereicherungsabsicht, in denen der Beschuldigte die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub

Verwendet ein Täter ein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des (schweren) Raubes in der Absicht, seine Beute zu sichern, so genügt dies zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 II Nr. 1 StGB.

Wegen besonders schweren Raubes macht sich gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seiner Entscheidung vom 31. Juli 2019 (5 StR 345/19) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, bis wann bei einem Raub von einer solchen Verwendung die Rede ist. Zugrunde lag ein Fall, bei dem der Angeklagte einem Geschädigten sein Handy weggenommen hatte. Der durch dessen Vorgehen überrumpelte Geschädigte hatte aus Angst um sein Leben zunächst keinen Widerstand geleistet. Als er dann jedoch anfing, sich zu wehren und um Hilfe zu rufen, hielt ein zweiter Angeklagte dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Der erste Angeklagte zog zudem sein mitgeführtes Messer und hielt es dem Geschädigten vor das Gesicht, um ihn zum Schweigen zu bringen und ihn davon abzuhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der zweite Angeklagte unterstützte ihn dabei und hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der erste Angeklagte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genüge zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Die Gewaltanwendung beim Raub setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Geschädigten gerichtete Zwangseinwirkung durch den Täter voraus. Dagegen reicht lediglich psychisch vermittelter Zwang nicht aus.

Gemäß § 249 Abs. 1 StGB ist ein Raub gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff der Gewalt näher auseinandersetzen. In dem Fall hatte der Angeklagte zwei Bekannten zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, damit diese eine Geldtasche aus dem Auto eines Fleischhändlers entwenden konnten. Ihr Plan war es gewesen, sich an einer Ampel vor das Auto des Fleischhändlers zu stellen, damit dieser nicht nach vorne wegfahren könne bzw. um sein Auto an einer Ampel abbremsen zu können. Diesen Tatplan hatten sie dem Angeklagten geschildert und da keine Gewalt angewendet werden sollte, hatte der Angeklagte diesen gebilligt. Bei der Ausführung überraschten sie den Fleischhändler dann jedoch vor seinem Haus, sprühten ihm Pfefferspray ins Gesicht und nahmen die Geldtasche an sich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Raub zu verurteilen, da in dem – nach der Vorstellung des Angeklagten – von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen den Fleischhändler vorlag. Die Gewaltanwendung beim Raub setze eine unmittelbare oder mittelbar gegen den Geschädigten gerichtete körperliche Zwangseinwirkung voraus, lediglich psychisch vermittelter Zwang reiche dagegen nicht aus. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs mangele es vorliegend an einer körperlichen Auswirkung bei dem Geschädigten.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Wenn der Täter einem Opfer das Handy nur deswegen wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen, fehlt es an der nach § 249 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht, sofern er sich anschließend der Sache entledigt.

Wegen Raubes macht sich gemäß § 249 StGB strafbar, wer mit Gewalt gegen eine andere Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (5 StR 577/18)  befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob ein Täter bei einem Raub eines Handys mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat. Nachdem es zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten in der S-Bahn zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, machte die Geschädigte mit ihrem Handy Bilder von dem Angeklagten. Dieser trat und schlug die Geschädigte daraufhin und nahm ihr das Handy weg, um diese zu löschen. Anschließend verließ er mit dem Handy die S-Bahn, löschte die Fotos und legte es unter einer Tanne ab. Der Bundesgerichtshof verneinte eine Strafbarkeit wegen Raubes, da der Angeklagte nicht mit Zugeignungsabsicht i.S.d. § 249 StGB gehandelt habe. Eine solche liegt vor, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich erlangt und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen einverleiben oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen und anschließend den Besitz wieder aufgibt.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Der Beschuldigte begründet den für eine Wegnahme im Sinne eines Raubes erforderlichen neuen Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache nicht, wenn er diese lediglich von dem Betroffenen entgegennimmt.

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache im Sinne eines Raubes setzt den Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams voraus. Die Begründung neuen Gewahrsams richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Nach der Verkehrsauffassung wird bei leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs neuer Gewahrsam durch das Einstecken in die eigene Kleidung begründet. In seinem Beschluss vom 13. November 2019 (3 StR 342/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern die Übergabe einer Sache eine Begründung neuen Gewahrsams darstellt. Der Beschuldigte ließ sich von dem Betroffenen dessen Musikbox überreichen. Anschließend übergab der Beschuldigte diese einem Dritten, welcher sie in seine Jackentasche steckte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs brach der Beschuldigte mit der Entgegennahme der Musikbox nicht den Gewahrsam des Betroffenen an dieser. Hierbei wurde der Gewahrsam des Betroffenen lediglich gelockert. Der Gewahrsam des Betroffenen wurde erst in dem Zeitpunkt gebrochen, in welchem der Dritte die Musikbox in seine Jackentasche steckte.