Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Beihilfe oder Mittäter: Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 378/22) in seinem Beschluss vom 23. März 2023 beschäftigen. Der Angeklagte im hiesigen Fall erfuhr, dass eine Bekannte ihr Wohnhaus verkauft hatte und erzählte dies seinem Beifahrer. Dieser fragte daraufhin nach weiteren Informationen und sie beschlossen, das Geld aus dem Hausverkauf an sich zu bringen. Am Tattag fuhren sie mit weiteren Komplizen zum Haus der Geschädigten, wobei der Angeklagte während des Überfalls im Wagen wartete. Für den Überfall gab der Angeklagte seinen Komplizen zuvor eine Dienstjacke der Deutschen Post. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen tateinheitlicher Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, besonders schweren Raub und besonders schwerer Erpressung. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss jedoch fest, dass es sich dabei um eine Mittäterschaft handelt. Zur Tatherrschaft führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Angeklagte wesentlichen Einfluss auf das Stattfinden der Tat hatte, da er den Tipp sowie essentielle Informationen lieferte. Zwar war er nicht an der weiteren Tatplanung beteiligt, jedoch stütze sich der Plan auf seiner Bereitschaft, die Dienstjacke der Deutschen Post zur Verfügung zu stellen. Auch seine Fahrdienste waren für den Taterfolg bedeutsame Beiträge. Zuletzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch sein Tatinteresse aufgrund hoher Schulden zu berücksichtigen ist.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
Mit der Wiedererkennung eines Angeklagten durch den Zeugen hat sich der Bundesgerichtshof
(6 StR 516/22) in seinem Beschluss vom 8. Februar 2023 auseinandergesetzt. Der Angeklagte wurde unter anderem wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Beweiswürdigung ist in einem Fall jedoch rechtsfehlerhaft. In diesem hat das Landgericht Göttingen seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich darauf gestützt, dass die Nebenklägerin ihn bei einer Wahllichtbildvorlage und dann erneut in der Hauptverhandlung wiedererkannt hat. Jedoch kann der subjektiven Gewissheit der Nebenklägerin bei der Wiedererkennung des Angeklagten, den sie zuvor nicht kannte und nur kurz beobachtete, kein derart großes Gewicht zukommen. Vielmehr hätte das Gericht aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen müssen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat.
Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 4. Mai 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 628/21) mit der Vollendung der Wegnahme beim Raub beschäftigen. Im hiesigen Fall brachen die Angeklagten in eine Wohnung ein, um Geld und Drogen zu stehlen. Beim Eintreten der Wohnung schlugen sie dem Geschädigten ins Gesicht und suchten die Beute. Einer der Angeklagten konnte jedoch in der Wohnung von Freunden und Familie des Angeklagten gestellt werden und der andere unten im Treppenhaus. Das Landgericht Magdeburg verurteilte die Angeklagten jeweils unter anderem wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. In der Revision führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich dabei um einen vollendeten Raub und nicht um einen Versuch handelte. Auch der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung. Demnach hatten die als Mittäter handelnden Angeklagten das Gewahrsam an den Sachen des Geschädigten spätestens dann gebrochen und neu begründet, als einer der Angeklagten die Wohnung verlassen hatte und das Treppenhaus hinuntergelaufen war. Dass er das Haus nicht verlassen konnte, hinderte nicht die Vollendung der Tat, sondern nur die Beendigung dieser durch die Sicherung der Beute.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Mit der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 44/23) in seinem Beschluss vom 22. Februar 2023 auseinandersetzen. Die Angeklagten führten mehrere Überfälle durch. In einem Fall entnahm einer der Angeklagten Bargeld aus der Kasse einer Spielothek, die von einem Mitarbeiter entriegelt wurde, nachdem er vom anderen Angeklagten mit einer Waffe bedroht wurde. Bei einem weiteren Überfall an einer Tankstelle forderte einer der Angeklagten unter Vorhalt einer Schusswaffe die Herausgabe des Geldes. Die Mitarbeiterin der Tankstelle stellte daraufhin die Schublade mit Bargeld auf den Tresen. Das Landgericht Braunschweig wertete diese Fälle als besonders schwere räuberische Erpressung. Der Bundesgerichtshof sieht darin jedoch einen Raub. Demzufolge liegt ein Raub vor, wenn der Geschädigte gezwungen wird, die Wegnahme durch den Täter zu dulden. Wird er jedoch zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung genötigt, ist eine räuberische Erpressung anzunehmen. Im vorliegenden Fall hat das mit den Waffen erzwungene Verhalten der Mitarbeiter nur eine Gewahrsamslockerung und keine Gewahrsamsübertragung zur Folge. Lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme wurde durch das Verhalten ermöglicht, sodass von einem Raub in beiden Fällen auszugehen ist.
Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub
In seinem Urteil vom 20. Juli 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 34/22) mit der Benutzung einer Scheinwaffe im Kontext eines schweren Raubes befasst. Der Angeklagte im hiesigen Fall befand sich in einer angespannten finanziellen Lage und lockte Freier mit der Aussicht auf seine Lebensgefährtin, die sich als Prostituierte ausgab, an entlegene Orte. Mit einer Scheinwaffe bedrohte er diese dann, um an die vereinbarte Entlohnung von 300,00 € zu kommen. Das Landgericht Gießen sah darin lediglich einen minder schweren Fall des schweren Raubes, da der Angeklagte keine echte Waffe benutzte. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof sah darin keinen minder schweren Fall, sodass die Strafzumessung hier einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufweist. Die Strafkammer durfte demnach nicht bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB auf die Scheinwaffe abstellen, da für diese Fälle der § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB geschaffen wurde, der auch vorliegt, wenn der Täter eines Raubes eine nicht funktionsfähige Waffe mit sich führt.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub
Im Beschluss des Bundesgerichtshofes (6 StR 109/22) hat sich dieser mit DNA-Spuren und der Frage beschäftigt, wann diese zu einer Verurteilung führen können. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, mit dem Mitangeklagten einen besonders schweren Raub begangen zu haben. An dem für die Tat benutztem Messer sowie an der Einrichtung der Geschädigten wurden DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt. Die Geschädigte konnte den Angeklagten jedoch nicht als Täter wiedererkennen. Nach dem Landgericht Saarbrücken kann aus den DNA-Spuren allein nicht auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden, da es auch möglich sei, dass die Spuren auf dem Messer bereits davor auf diesem waren und die Spuren auf der Einrichtung durch eine „Sekundarübertragung“ verursacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind dem Tatgericht jedoch im hiesigen Fall Rechtsfehler unterlaufen. Demnach dürfen Zweifel aufgrund von abstrakt-theoretischen Möglichkeiten keinen Freispruch begründen. Aufgrund der heutigen Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchungen kann die gesicherte DNA-Spur für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausreichen.
Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung
In seinem Beschluss vom 9. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 469/21) mit der räuberischen Erpressung beschäftigt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt betrat der Angeklagte eine fremde Wohnung, um Wertgegenstände zu stehlen und damit seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Als die Geschädigte ins Zimmer kam, hielt der Angeklagte einen langen, dünnen Gegenstand hoch und legte seine Finger auf die Lippen. Daraufhin wollte er Geld von der Angeklagten haben. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn dafür unter anderem wegen räuberischer Erpressung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist diese vorliegend jedoch lückenhaft festgestellt worden. Die qualifizierte Drohung, die für die räuberische Erpressung vorausgesetzt wird, erfordert eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Eine Ankündigung mit unwesentlichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit reicht hingegen nicht aus.
Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 14. Juli 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 298/21) mit der Verknüpfung zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme im Rahmen eines Raubes beschäftigt. Im Sachverhalt schlug der Angeklagte den Geschädigten, nachdem er seiner Aufforderung, zu gehen, nicht nachkam. Anschließend nahm der Angeklagte das am Boden liegende Mobiltelefon des Geschädigten mit, welches dem Angeklagten nach der Tat aufgefallen war. Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung vom Landgericht Ansbach wegen Raubes hatte Erfolg. Bei einem Raub muss eine finale Verknüpfung von Nötigungs- und Wegnahmehandlung vorliegen. Es reicht nicht aus, dass der Beschluss zur Wegnahme erst nach der Nötigungshandlung entsteht und die andauernde Wirkung der Gewalt für die Mitnahme des Mobiltelefons ausgenutzt wird.
Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge – Behandlungsabbruch entsprechend Patientenverfügung
In seinem Beschluss vom 17. März 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 574/19) mit der Frage befassen, ob der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB durch das Eingreifen von Ärzten unterbrochen werden kann. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt beraubte der Angeklagte dem 84-jährigen Opfer ihrer Handtasche, wobei das Opfer das Gleichgewicht verlor und ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster aufschlug. Hierbei erlitt das Opfer u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Der Gesundheitszustand des Opfers verschlechterte sich nach einer Operation und trotz weiterer Behandlungsversuche zunehmend. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Patientenverfügung, das Opfer nur noch palliativ weiter zu behandeln. Das Opfer verstarb 13 Tage nach der Tat. Der geforderte Risikozusammenhang i. S. d. § 251 StGB kann unterbrochen werden, wenn die tödliche Folge erst durch das Eingreifen eines Dritten oder ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers selbst herbeigeführt wurde. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Anwendung des § 251 StGB immer dann ausgeschlossen ist, wenn die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die im Rahmen der Nötigung eingesetzten Gewalt, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird. § 251 StGB verlangt als erfolgsqualifiziertes Delikt eine jedenfalls fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge. Damit muss deren Eintritt – neben den entsprechenden subjektiven Anforderungen an die „Leichtfertigkeit“ – objektiv voraussehbar, also nach der Lebenserfahrung erwartbar sein. Im vorliegenden Fall setzte der Angeklagte mit der zur Wegnahme der Handtasche angewendeten Gewalt insoweit das Risiko für den tödlichen Ausgang, da dies zum Sturz und der zum Tode führenden Körperverletzung führte. Das Opfer einer Gewalttat, das ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt, setzt keine neue Ursache für ein solches Versterben, sondern wirkt nur dem vom Täter gesetzten tödlichen Risiko nicht entgegen. Der Tod des Verstorbenen ist mithin unmittelbar auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht nur durch einen autonomen, mit diesem Geschehen lediglich durch Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst. Dementsprechend unterbricht das Verhalten der Ärzte, die wegen des Vorliegens einer Patientenverfügung dem Willen der Patientin folgend in rechtmäßiger Weise auf eine Weiterbehandlung verzichten, den Risikozusammenhang nicht. Zudem entspricht es einem vom Schutzzweck des § 251 StGB unterfallenden typischen Verlauf, dass ein durch eine Nötigungshandlung schwer Verletzter auf lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung verzichtet.
Anwalt für Strafrecht: Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub
Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 08. April 2020 stellte der Bundesgerichtshof (3 StR 5/20) fest, dass das Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines schweren Raubs auch dann erfüllt ist, wenn die opferseitige Wahrnehmung des Tatmittels akustisch oder taktil erfolgt, und nicht visuell. Das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit zu bedrohen, so dass das Opfer von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt. „Verwenden“ bedeutet „sich bedienen/sich zu Nutze machen“ und bezeichnet eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung.