Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Für eine schwere körperliche Misshandlung des Betroffenen, im Sinne eines besonders schweren Raubes, es ist nicht erforderlich festzustellen, dass der Betroffene erhebliche Schmerzen erlitt. Ausreichend ist eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Betroffenen.

Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2018 (5 StR 241/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, schlug wuchtig ins Gesicht der Geschädigten und trat dieser anschließend gegen den Kopf und Oberkörper, woraufhin die Betroffene ohnmächtig wurde. Im Anschluss hieran wies der Beschuldigte Dritte an, die Wohnung der Betroffenen nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Daraufhin versetzte der Beschuldigte der wieder erwachten Betroffenen drei Schläge ins Gesicht, aufgrund derer diese erneut das Bewusstsein verlor. Dem Bundesgerichtshof stelle sich im Anschluss hieran die Frage, ob es für eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne eines besonders schweren Raubes, erforderlich ist, festzustellen, ob die Betroffene erhebliche Schmerzen verspürte. Wegen eines besonders schweren Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher den Betroffenen bei der Begehung körperlich schwer misshandelt. Von einer schweren Misshandlung ist bei einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Betroffenen mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen auszugehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs misshandelte der Beschuldigte die Betroffene schwer. Kopf und Gesicht der Betroffenen waren durch die vorangegangenen Tritte und Schläge bereits beträchtlich vorgeschädigt, unter anderem mit einem Bruch des Stirnbeins. Bei massiven Schlägen in ein solchermaßen malträtiertes Gesicht und dadurch verursachter Bewusstlosigkeit steht eine körperlich schwere Misshandlung außer Zweifel. Es war nicht mehr erforderlich festzustellen, ob die Betroffene auch erhebliche Schmerzen verspürte.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Gewalt im Sinne eines Raubes liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte den PKW des Betroffenen durch langsames Abbremsen zum Anhalten bringt oder diesen an einer Ampel bei „grün“ am Fortfahren hindert.

Ein Beschuldigter muss, um sich wegen Raubes strafbar zu machen, zur Ermöglichung der Wegnahme ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzen. Gewalt ist ein qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne des Raubes. Gewalt setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Betroffenen gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Beschuldigten eine körperliche Zwangswirkung beim Betroffenen zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) mit der Frage auseinander zu setzten, inwiefern Gewalt vorliegt, wenn sich der Beschuldigte im Bereich einer Ampel mit seinen PKW vor den PKW des Betroffenen setzt und diesen so zum anhalten zwingt. Der Beschuldigte überließ Dritten seinen PKW. Diese forderten den Beschuldigten auf ihnen seinen PKW zu überlassen, um das Auto des Betroffenen an einer Ampel abbremsen zu können. Im Anschluss wollten die Dritten Geld aus dem Kofferraum des PKWs des Betroffenen entwenden. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass der Beschuldigte es zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch die Dritten dem Tatplan entsprechend Gewalt angewendet wird. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei „grün“ mangelt es jedenfalls an einer körperlichen Auswirkung bei dem Betroffenen. Eine Vollbremsung oder ein abruptes, starkes Abbremsen des Betroffenen, das gegebenenfalls eine körperliche Reaktion hätte auslösen können, war nicht von dem Vorstellungsbild des Beschuldigten umfasst. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung geht mithin über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang nicht hinaus.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Räuberische Erpressung

Der für einen Raub oder eine räuberische Erpressung notwendige Finalzusammenhang entfällt dann nicht, wenn der Vorsatz des Beschuldigten sich von Anfang an auf Geld bezieht und er nur einen deutlich geringeren Betrag erbeutet, als ursprünglich beabsichtigt.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 (637/18) damit, ob der Finalzusammenhang dann entfällt, wenn ein Beschuldigter deutlich weniger Geld erbeutet als eigentlich vorgesehen. Die Strafbarkeit wegen Raubes oder räuberischer Erpressung setzt einen finalen Zusammenhang zwischen Gewalt bzw. qualifizierter Drohung und Wegnahme bzw. Hingabe der Sache voraus. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Beschuldigte den Raub-/Erpressungsvorsatz erst nach Abschluss dieser Handlung fasst. Unter bestimmten Umständen entfällt der Finalzusammenhang, wenn der Beschuldigte einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt. Die Beschuldigten, in dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigten einen Tresor samt dessen angeblichen Inhalt von 300.000 – 600.000 € Bargeld zu entwenden. Im Zuge des gewaltsamen Eindringens in das Haus der Betroffenen durch die Beschuldigten, händigte die Betroffene den Beschuldigten 50 € aus ihrem Geldbeutel aus. Nach dem erfolglosen Aufsuchen des Tresors verließen die Beschuldigten das Haus wieder mitsamt der 50 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag ein Finalzusammenhang zwischen dem gewaltsamen Eindringen der Beschuldigten und der Wegnahme der 50 € vor. Der Raubvorsatz der Beschuldigten bestand von Anfang an und bezog sich auf Geld. Es stellt daher eine lediglich unerhebliche Abweichung vom Tatplan dar und hält sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren, dass der Beschuldigte lediglich 50 € mitnahm.

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge

Eine Todesfolge steht nicht mehr in qualifikationsspezifischem Zusammenhang mit einem Raub, im Sinne eines versuchten Raubes mit Todesfolge, wenn der Beschuldigte die tödlichen Handlungen vornimmt, nachdem er von einem Scheitern des versuchten Raubes ausgeht.

Um sich wegen Raubes mit Todesfolge strafbar zu machen, bedarf es eines besonderen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs zwischen der Begehung des Raubes und der Todesfolge. Die Todesfolge muss „durch“ die Raubtat eingetreten sein. Der besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang kann sich nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung der Raub bereits beendet war. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. April 2019 (2 StR 469/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigte den Betroffenen auszurauben. Als dem Beschuldigten nach körperlicher Misshandlung des Betroffenen klar wurde, dass dieser keine Wertgegenstände in seiner Wohnung hat, geriet er in Wut. Im Zuge eines Wutausbruchs fügte er dem Betroffenen schwere Verletzungen zu und versetzte ihn so in Lebensgefahr. Der Betroffene verstarb. Dem BGH stellte sich im Anschluss hieran die Frage, ob der qualifikationsspezifische Zusammenhang noch vorliegt, wenn der versuchte Raub aus Sicht des Beschuldigten bereits gescheitert ist. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs steht es der Gewaltanwendung nach Beendigung des Raubes gleich, wenn der Raub lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Beschuldigten bereits endgültig gescheitert war. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf den Betroffenen erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Tat als Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Das Verwenden narkotisierender Mittel wie K.O.-Tabletten stellt kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines besonders schweren Raubes dar.

Wegen besonders schweren Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er bei der Tatbegehung ein gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 6. März 2018 (2 StR 65/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob narkotisierende Mittel wie K.O.-Tabletten ein gefährliches Werkzeug darstellen. Der Beschuldigte und ein Dritter warfen eine K.O.-Tablette in das Glas des Betroffenen. Anschließend beabsichtigten sie, dem Betroffenen im hilflosen Zustand dessen Bargeld abzunehmen. Der Beschuldigte nahm die K.O.-Tablette jedoch nicht zu sich. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen versuchtem besonders schwerem Raub, unter der Annahme, bei der K.O.-Tablette handele es sich um ein gefährliches Werkzeug. Dem schloss sich der BGH nicht an. Ein narkotisierendes Mittel - selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führt – ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne eines schweren Raubes. Dies kann nur dann anders sein, wenn das verabreichte Mittel zu erheblichen Gesundheitsrisiken für den Betroffenen führen würde.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub

Eine Zueignungsabsicht liegt nicht vor, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um von Polizei verhaftet zu werden.

In seinem Beschluss vom 26. April 2019 (1 StR 37/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob der Beschuldigte Zueignungsabsicht hat, wenn er die Sache nur wegnimmt um sie anschließend dem Betroffenen gleich wieder zukommen zu lassen. Zueignungsabsicht bezüglich einer fremden Sache hat ein Beschuldigter, wenn er die Absicht hat, diese sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen. Weiterhin muss der Beschuldigte den Vorsatz haben den Betroffenen dauerhaft zu enteignen. Einer Zueignungsabsicht bedarf es für eine Strafbarkeit wegen Raubes oder Diebstahls. Die Beschuldigte sprühte der Betroffenen Pfefferspray ins Gesicht, um diese dazu zu bringen, ihr Mobiltelefon fallen zu lassen. Die Betroffenen ließ das Mobiltelefon fallen und die Beschuldigte nahm es an sich. Nach einigen Metern wurde die Beschuldigte angehalten und anschließend von der Polizei festgenommen. Das Mobiltelefon wurde in der Tasche der Beschuldigten sichergestellt. Mit dem Übergriff bezwecke die Beschuldigte in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zurück zu ihrer Ehefrau zu gelangen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte die Beschuldigte nicht mit Zueignungsabsicht. Eine Zueignungsabsicht scheidet aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen kann. 

Ein Geldschein, welcher von einem technisch ordnungsgemäß bedienten Geldautomaten ausgegeben wird, kann nicht Gegenstand einer Wegnahme im Sinne eines Raubes oder Diebstahls sein. 

Wegnahme, im Sinne eines Raubs oder Diebstahls, ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. In seinem Beschluss vom 16. November 2017 (2 StR 154/17) hatte sich der Bundesgerichthof damit zu befassen, ob die Entnahme von einem Geldaustomaten ausgezahlten Geldes eine Wegnahme darstellen kann. Der Beschuldigte schubste den Betroffenen vom Geldautomaten in einer Bankfiliale weg, nachdem dieser seine Geheimnummer eingegeben hatte. Anschließend hob er 500€ ab und entfernte sich nach einem Gespräch mit dem Betroffenen aus der Bankfiliale. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag keine Wegnahme der 500€ durch den Beschuldigten vor. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Dies war bei der Herausnahme der Geldscheine durch den Beschuldigten aus dem Geldausgabefach des Automaten nicht der Fall. Wird der Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts, so dass ein Gewahrsamsbruch nicht vorliegt.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Ein stellvertretender Filialleiter hat den für eine Wegnahme erforderlichen Gewahrsam an dem Inhalt eines Tresors, wenn seine Stelle nach Aufgaben und Verantwortung mit der eines alleinverantwortlichen Kassierers vergleichbar ist.

Um sich wegen eines Raubes strafbar zu machen muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Wegnahme setzt voraus, dass fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, eigener begründet wird. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wer Gewahrsam an einer Sache hat, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Falls und den Anschauungen des täglichen Lebens. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. Januar 2019 (2 StR 288/18) mit der Frage, wann ein stellvertretender Filialleiter eines Einzelhandelsgeschäfts Gewahrsam am Tresorinhalt des Geschäfts hat. Der Beschuldigte zwang den betroffenen stellvertretenden Filialleiter eines Baumarkts unter Androhung von Gewalt zum öffnen des Tresors, im Büro des Filialleiters. Anschließend entnahm der Beschuldigte das im Tresor befindliche Bargeld. Der Filialleiter war zu diesem Zeitpunkt nicht im Baumarkt anwesend. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Filialleiter Sachherrschaft über die im Tresor befindlichen Sachen. Ist der Filialleiter nicht anwesend kommt seinem Stellvertreter dann Sachherrschaft am Inhalt des Tresors zu, wenn dem Stellvertreter eine Stellung zukommt, die nach Aufgaben und Verantwortung mit der eines alleinverantwortlichen Kassiers vergleichbar ist, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass er der Kontrolle und Weisung des Filialleiters unterliegt.

Anwalt für Strafrecht: Raub -Schreckschusspistole

Wird eine ungeladene Schreckschusspistole bei einem Raub als Drohmittel verwendet, macht sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubes, wegen Verwendung einer Waffe, strafbar.

Wegen einem besonders schweren Fall des Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einen Raub unter Verwendung einer Waffe begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2018 (1 StR 517/18) zugrunde liegenden Sachverhalt drang mit einer ungeladenen Schreckschusspistole in die Lobby eines Hotels ein. Mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte der Beschuldigte zwei Angestellte. Hierdurch erlangte der Beschuldigte Zugang zu einem Hotelsafe und den Kassen der Rezeption. Aus diesen entwendete er Wertgegenstände und Geld. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen besonders schwerem Raubes. Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob die ungeladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Falles des Raubes darstellt. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Urteil des Landgerichts nicht an. Nach Auffassung des BGH unterfällt eine ungeladene Schreckschusspistole, die vom Beschuldigten als Drohmittel eingesetzt wird, lediglich dem Tatbestand des schweren Raubes. Folglich machte sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub

Ein Beschuldigter kann nur wegen versuchtem und nicht wegen vollendetem Raubes oder Diebstahls verurteilt werden, wenn er ein Behältnis in der Absicht entwendet, sich dessen werthaltigen Inhalt anzueignen und wenn dieser Inhalt sich nicht in dem entwendeten Behältnis befindet.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 2018 (3 StR 125/18) damit, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, wenn ein durch ihn entwendetes Behältnis nicht die vorgestellte werthaltige Beute enthält. Um sich wegen Diebstahls oder Raubes strafbar zu machen, muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht bezüglich der entwendeten Sache gehabt haben. Zueignungsabsicht hat derjenige, der sich an einer fremden Sache eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht anmaßt, indem er die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen will. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, drang mit einem Komplizen in die Wohnung der Betroffenen ein. Sie bedrohten die Betroffene und drückten ihr Gesicht in ein Sofa. Beim Durchsuchen des Schlafzimmers der Betroffenen fanden der Betroffene und sein Komplize einen Tresor. Den Tresor entwendeten sie in der Absicht, in diesem befindliches Bargeld zu entwenden. Der Tresor war leer. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen schwerem Raub. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Die Zueignungsabsicht des Beschuldigten richtete sich auf das Bargeld im Safe. Befindet sich in einem Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nicht wegen einem vollendete Raubes, sondern nur wegen Versuchs verurteilt werden.