Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge
Um sich wegen Raubes mit Todesfolge strafbar zu machen, bedarf es eines besonderen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs zwischen der Begehung des Raubes und der Todesfolge. Die Todesfolge muss „durch“ die Raubtat eingetreten sein. Der besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang kann sich nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung der Raub bereits beendet war. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. April 2019 (2 StR 469/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigte den Betroffenen auszurauben. Als dem Beschuldigten nach körperlicher Misshandlung des Betroffenen klar wurde, dass dieser keine Wertgegenstände in seiner Wohnung hat, geriet er in Wut. Im Zuge eines Wutausbruchs fügte er dem Betroffenen schwere Verletzungen zu und versetzte ihn so in Lebensgefahr. Der Betroffene verstarb. Dem BGH stellte sich im Anschluss hieran die Frage, ob der qualifikationsspezifische Zusammenhang noch vorliegt, wenn der versuchte Raub aus Sicht des Beschuldigten bereits gescheitert ist. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs steht es der Gewaltanwendung nach Beendigung des Raubes gleich, wenn der Raub lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Beschuldigten bereits endgültig gescheitert war. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf den Betroffenen erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Tat als Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub
Wegen besonders schweren Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er bei der Tatbegehung ein gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 6. März 2018 (2 StR 65/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob narkotisierende Mittel wie K.O.-Tabletten ein gefährliches Werkzeug darstellen. Der Beschuldigte und ein Dritter warfen eine K.O.-Tablette in das Glas des Betroffenen. Anschließend beabsichtigten sie, dem Betroffenen im hilflosen Zustand dessen Bargeld abzunehmen. Der Beschuldigte nahm die K.O.-Tablette jedoch nicht zu sich. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen versuchtem besonders schwerem Raub, unter der Annahme, bei der K.O.-Tablette handele es sich um ein gefährliches Werkzeug. Dem schloss sich der BGH nicht an. Ein narkotisierendes Mittel - selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führt – ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne eines schweren Raubes. Dies kann nur dann anders sein, wenn das verabreichte Mittel zu erheblichen Gesundheitsrisiken für den Betroffenen führen würde.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub
In seinem Beschluss vom 26. April 2019 (1 StR 37/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob der Beschuldigte Zueignungsabsicht hat, wenn er die Sache nur wegnimmt um sie anschließend dem Betroffenen gleich wieder zukommen zu lassen. Zueignungsabsicht bezüglich einer fremden Sache hat ein Beschuldigter, wenn er die Absicht hat, diese sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend anzueignen. Weiterhin muss der Beschuldigte den Vorsatz haben den Betroffenen dauerhaft zu enteignen. Einer Zueignungsabsicht bedarf es für eine Strafbarkeit wegen Raubes oder Diebstahls. Die Beschuldigte sprühte der Betroffenen Pfefferspray ins Gesicht, um diese dazu zu bringen, ihr Mobiltelefon fallen zu lassen. Die Betroffenen ließ das Mobiltelefon fallen und die Beschuldigte nahm es an sich. Nach einigen Metern wurde die Beschuldigte angehalten und anschließend von der Polizei festgenommen. Das Mobiltelefon wurde in der Tasche der Beschuldigten sichergestellt. Mit dem Übergriff bezwecke die Beschuldigte in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zurück zu ihrer Ehefrau zu gelangen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte die Beschuldigte nicht mit Zueignungsabsicht. Eine Zueignungsabsicht scheidet aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen kann.
Wegnahme, im Sinne eines Raubs oder Diebstahls, ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. In seinem Beschluss vom 16. November 2017 (2 StR 154/17) hatte sich der Bundesgerichthof damit zu befassen, ob die Entnahme von einem Geldaustomaten ausgezahlten Geldes eine Wegnahme darstellen kann. Der Beschuldigte schubste den Betroffenen vom Geldautomaten in einer Bankfiliale weg, nachdem dieser seine Geheimnummer eingegeben hatte. Anschließend hob er 500€ ab und entfernte sich nach einem Gespräch mit dem Betroffenen aus der Bankfiliale. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag keine Wegnahme der 500€ durch den Beschuldigten vor. Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt nur vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Dies war bei der Herausnahme der Geldscheine durch den Beschuldigten aus dem Geldausgabefach des Automaten nicht der Fall. Wird der Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts, so dass ein Gewahrsamsbruch nicht vorliegt.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Um sich wegen eines Raubes strafbar zu machen muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Wegnahme setzt voraus, dass fremder Gewahrsam gebrochen und neuer, eigener begründet wird. Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wer Gewahrsam an einer Sache hat, beurteilt sich nach den Umständen des einzelnen Falls und den Anschauungen des täglichen Lebens. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. Januar 2019 (2 StR 288/18) mit der Frage, wann ein stellvertretender Filialleiter eines Einzelhandelsgeschäfts Gewahrsam am Tresorinhalt des Geschäfts hat. Der Beschuldigte zwang den betroffenen stellvertretenden Filialleiter eines Baumarkts unter Androhung von Gewalt zum öffnen des Tresors, im Büro des Filialleiters. Anschließend entnahm der Beschuldigte das im Tresor befindliche Bargeld. Der Filialleiter war zu diesem Zeitpunkt nicht im Baumarkt anwesend. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Filialleiter Sachherrschaft über die im Tresor befindlichen Sachen. Ist der Filialleiter nicht anwesend kommt seinem Stellvertreter dann Sachherrschaft am Inhalt des Tresors zu, wenn dem Stellvertreter eine Stellung zukommt, die nach Aufgaben und Verantwortung mit der eines alleinverantwortlichen Kassiers vergleichbar ist, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass er der Kontrolle und Weisung des Filialleiters unterliegt.
Anwalt für Strafrecht: Raub -Schreckschusspistole
Wegen einem besonders schweren Fall des Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einen Raub unter Verwendung einer Waffe begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2018 (1 StR 517/18) zugrunde liegenden Sachverhalt drang mit einer ungeladenen Schreckschusspistole in die Lobby eines Hotels ein. Mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte der Beschuldigte zwei Angestellte. Hierdurch erlangte der Beschuldigte Zugang zu einem Hotelsafe und den Kassen der Rezeption. Aus diesen entwendete er Wertgegenstände und Geld. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen besonders schwerem Raubes. Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob die ungeladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Falles des Raubes darstellt. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Urteil des Landgerichts nicht an. Nach Auffassung des BGH unterfällt eine ungeladene Schreckschusspistole, die vom Beschuldigten als Drohmittel eingesetzt wird, lediglich dem Tatbestand des schweren Raubes. Folglich machte sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubs strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 2018 (3 StR 125/18) damit, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, wenn ein durch ihn entwendetes Behältnis nicht die vorgestellte werthaltige Beute enthält. Um sich wegen Diebstahls oder Raubes strafbar zu machen, muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht bezüglich der entwendeten Sache gehabt haben. Zueignungsabsicht hat derjenige, der sich an einer fremden Sache eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht anmaßt, indem er die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen will. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, drang mit einem Komplizen in die Wohnung der Betroffenen ein. Sie bedrohten die Betroffene und drückten ihr Gesicht in ein Sofa. Beim Durchsuchen des Schlafzimmers der Betroffenen fanden der Betroffene und sein Komplize einen Tresor. Den Tresor entwendeten sie in der Absicht, in diesem befindliches Bargeld zu entwenden. Der Tresor war leer. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen schwerem Raub. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Die Zueignungsabsicht des Beschuldigten richtete sich auf das Bargeld im Safe. Befindet sich in einem Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nicht wegen einem vollendete Raubes, sondern nur wegen Versuchs verurteilt werden.
Fachanwalt für Strafrecht: Beihilfe durch Schmierestehen
Wer bei einer Straftat Schmiere steht, um die Tat abzusichern, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Dafür muss allerdings feststehen, dass das Schmierestehen die Begehung der Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert hat.
Auch in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall ging es um die Beihilfe durch Schmierestehen. Der Angeklagte hatte seinem Bekannten versprochen, einen Überfall auf den Geschädigten abzusichern. Er begleitete seinen Bekannten dementsprechend gegen 22.00 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus, in dem der Geschädigte wohnte. Um die Lage zu sondieren, ging der Bekannte zu dem Geschädigten in die Wohnung, wo beide etwa eine Dreiviertelstunde lang Wein tranken, rauchten und sich unterhielten. Als dem Angeklagten das Warten vor der Tür des Mehrfamilienhauses zu lang dauerte, schrieb er mehrere SMS an seinen Bekannten und rief diesen mehrere Male an, ohne dass die Anrufe angenommen wurden. Gegen 23.00 Uhr verließ der Angeklagte schließlich das Mehrfamilienhaus, was er seinem Bekannten auch per SMS mitteilte. Obwohl er keine Gelegenheit hatte, die SMS des Angeklagten zu lesen, erkannte der Bekannte, nun nicht mehr mit der persönlichen Unterstützung des Angeklagten rechnen zu können und führte die Tat dennoch durch.
Der Angeklagte wurde von dem Landgericht Essen wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hob der BGH nun auf, da er eine Beihilfehandlung in dem bloßen Schmierestehen nicht erkennen konnte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch ein bloßes „Dabeisein“ die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern. Dazu muss allerdings genau festgestellt werden, wodurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wurde. Diesen Anforderungen ist das Landgericht Essen nicht gerecht geworden.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Diebstahl/Raub
Die Beschuldigten in dem Bundesgerichtshof am 28. Mai 2018 – 3 StR 125/18 zugrunde gelegten Sachverhalt drangen in eine Wohnung ein, um dort Bargeld an sich zu nehmen, welches sie in einem Tresor im Schlafzimmer vermuteten. Nachdem sie die Wohnungsinhaber mit einer Softairpistole bedroht hatten, nahmen sie den dort befindlichen Tresor an sich, der sich jedoch nach der Flucht als leer erwies. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verurteilung des Landgerichts Mönchengladbach wegen vollendeten besonders schweren Raubes keinen Bestand haben. Die Zueignungsabsicht der Beschuldigten richtete sich nicht auf den leeren Tresor, sondern auf das nach ihren Vorstellungen darin befindliche Bargeld. Beinhaltet ein Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden. In diesen Fällen kommen ein vollendeter Diebstahl oder Raub nicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: CS-Reizgasspray als gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Raubes ist ein Gegenstand, welcher nach der Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 27. Januar 2017 (1 StR 664/16) mit der Frage zu befassen, ob CS-Reizgasspray ein gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte schlug der Betroffenen die Brille runter, um ihr anschließend aus kurzer Entfernung CS-Reizgas direkt in die Augen zu sprühen. Anschließend nahm er die Handtasche und das Handy der Betroffenen an sich. Die Augen der Betroffenen waren stark gerötet, sie hatte Schmerzen und litt unter starkem Brechreiz. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung CS-Reizgasspray stellt ein gefährliches Werkzeug dar. Dieses war nach der Art seiner Verwendung durch den Beschuldigten geeignet erhebliche Verletzungen zu verursachen. Der Beschuldigte machte sich deshalb des besonders schweren Raubes strafbar.